108. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes, der A 2 Süd Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Anschlußstelle Untergroßau der A 2 Süd
Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Sinabelkirchen
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Zu- bzw. Abfahrtsstraße
zur Erweiterung der bestehenden Halbanschlußstelle
zu einem Vollanschluß liegt zwischen
km 156,390 und km 156,870 der bestehenden A 2
Süd Autobahn und stellt die Verbindung von und in
Richtung Wien her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Zu- bzw. Abfahrtsstraße aus den beim
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Sinabelkirchen
aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. A 2/62 A im
Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.