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108_1990 AT

108. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes, der A 2 Süd Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes, der A 2 Süd Autobahn — Anschlußstelle Untergroßau (Vollausbau) im Bereich der Gemeinde Sinabelkirchen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Anschlußstelle Untergroßau der A 2 Süd

Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Sinabelkirchen

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Zu- bzw. Abfahrtsstraße

zur Erweiterung der bestehenden Halbanschlußstelle

zu einem Vollanschluß liegt zwischen

km 156,390 und km 156,870 der bestehenden A 2

Süd Autobahn und stellt die Verbindung von und in

Richtung Wien her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Zu- bzw. Abfahrtsstraße aus den beim

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Sinabelkirchen

aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. A 2/62 A im

Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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