Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
108_1989 AT

108. Verordnung: Verbot und Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Verordnung: Verbot und Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel

Auf Grund des § 27 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. (1) Es ist verboten, kosmetischen Mitteln

sowie den zur Herstellung von kosmetischen Mitteln

verwendeten Stoffen die in der Anlage 1

genannten Stoffe zuzusetzen.

(2) Ein Zusetzen gemäß Abs. 1 liegt nicht vor,

wenn die in der Anlage 1 genannten Stoffe in kosmetischen

Mitteln lediglich in derartigen von den

Vorprodukten stammenden Restmengen enthalten

sind, die nicht geeignet sind, die Gesundheit zu

gefährden oder zu schädigen.

§ 2. (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel in

Verkehr zu bringen, die Stoffe der Anlage 2 enthalten,

welche den dort vorgeschriebenen Beschränkungen

(Höchstmenge und Anwendungsgebiet)

nicht entsprechen.

(2) Kosmetische Mittel, die mit Stoffen der

Anlage 2 hergestellt worden sind, dürfen nur mit

den in dieser Anlage genannten Warnhinweisen in

Verkehr gebracht werden. Die Warnhinweise sind

auf allen zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmten

Behältnissen und Verpackungen (Einzel- und

Überverpackungen) und allfälligen Beipacktexten

deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft in deutscher

Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen

Zahlen anzubringen. Die Warnhinweise sind

hervorzuheben, vom übrigen Text zu trennen und

an einer in die Augen fallenden Stelle anzubringen.

Bei Kleinpackungen mit einer Mindestfüllmenge

von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter dürfen

die Warnhinweise auch auf Anhängerzetteln

ersichtlich gemacht werden.

§ 3. § 1 dieser Verordnung tritt zwei Monate

nach dem der Kundmachung dieser Verordnung

folgenden Monatsersten, § 2 mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →