108. Verordnung: Verbot und Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 27 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. (1) Es ist verboten, kosmetischen Mitteln
sowie den zur Herstellung von kosmetischen Mitteln
verwendeten Stoffen die in der Anlage 1
genannten Stoffe zuzusetzen.
(2) Ein Zusetzen gemäß Abs. 1 liegt nicht vor,
wenn die in der Anlage 1 genannten Stoffe in kosmetischen
Mitteln lediglich in derartigen von den
Vorprodukten stammenden Restmengen enthalten
sind, die nicht geeignet sind, die Gesundheit zu
gefährden oder zu schädigen.
§ 2. (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel in
Verkehr zu bringen, die Stoffe der Anlage 2 enthalten,
welche den dort vorgeschriebenen Beschränkungen
(Höchstmenge und Anwendungsgebiet)
nicht entsprechen.
(2) Kosmetische Mittel, die mit Stoffen der
Anlage 2 hergestellt worden sind, dürfen nur mit
den in dieser Anlage genannten Warnhinweisen in
Verkehr gebracht werden. Die Warnhinweise sind
auf allen zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmten
Behältnissen und Verpackungen (Einzel- und
Überverpackungen) und allfälligen Beipacktexten
deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft in deutscher
Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen
Zahlen anzubringen. Die Warnhinweise sind
hervorzuheben, vom übrigen Text zu trennen und
an einer in die Augen fallenden Stelle anzubringen.
Bei Kleinpackungen mit einer Mindestfüllmenge
von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter dürfen
die Warnhinweise auch auf Anhängerzetteln
ersichtlich gemacht werden.
§ 3. § 1 dieser Verordnung tritt zwei Monate
nach dem der Kundmachung dieser Verordnung
folgenden Monatsersten, § 2 mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.