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108_1987 AT

108. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden St. Pankraz und Roßleithen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden St. Pankraz und Roßleithen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9

Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

St. Pankraz und Roßleithen wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

AB-km 35,645 am südlichen Ufer der Teichel, führt

von dort über die Anschlußstelle Hinterstoder zum

Lainberg, durchörtert diesen und schließt in der

Folge bei AB-km 46,650 an den bereits verordneten

Abschnitt „Anschlußstelle Windischgarsten" an.

AB-km 48,650 entspricht dem AB-km 46,800 der

Verordnung vom 1. Dezember 1981, BGBl.

Nr. 583.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse einschließlich der Anschlußstelle

Hinterstoder mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen

zur B 138 Pyhrnpaß Straße aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt

der Oberösterreichischen Landesregierung sowie

bei den Gemeinden St. Pankraz und Roßleithen

aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 48 im Maßstab

1 : 5000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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