108. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden St. Pankraz und Roßleithen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9
Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
St. Pankraz und Roßleithen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
AB-km 35,645 am südlichen Ufer der Teichel, führt
von dort über die Anschlußstelle Hinterstoder zum
Lainberg, durchörtert diesen und schließt in der
Folge bei AB-km 46,650 an den bereits verordneten
Abschnitt „Anschlußstelle Windischgarsten" an.
AB-km 48,650 entspricht dem AB-km 46,800 der
Verordnung vom 1. Dezember 1981, BGBl.
Nr. 583.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse einschließlich der Anschlußstelle
Hinterstoder mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen
zur B 138 Pyhrnpaß Straße aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt
der Oberösterreichischen Landesregierung sowie
bei den Gemeinden St. Pankraz und Roßleithen
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 48 im Maßstab
1 : 5000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.