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108_1986 AT

108. Verordnung: Bewilligungspflicht von Eisen- und Stahlwaren in der Ausfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Verordnung: Bewilligungspflicht von Eisen- und Stahlwaren in der Ausfuhr

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr nachstehender Waren zum Gegenstand

haben, unterliegen der Bewilligungspflicht nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1986 in Kraft.

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