108. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 5, 7, 9, 10, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 326/1971, über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 59/1983 in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 116/1984, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet
Die Verordnung, BGBl. Nr. 170/1977, über die
Studienordnung für die pädagogische Ausbildung
für Lehramtskandidaten wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 Abs. 3 wird angefügt
„Diese schulpraktischen Lehrveranstaltungen und
das Schulpraktikum sind an den in § 1 Abs. 1
genannten Universitäten einzurichten, sofern die
personellen, organisatorischen und finanziellen
Voraussetzungen an der jeweiligen Universität
sichergestellt sind."
2. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet
„(1) Die Zulassung zum Schulpraktikum setzt
die Absolvierung von vier einrechenbaren Semestern
aus den beiden gewählten Studienrichtungen
(Studienzweigen) bzw. aus der Studienrichtung
„Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an
höheren Schulen)" oder aus der Studienrichtung
„Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren
Schulen)" voraus."
3. § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Die Übungsphase ist durch Lehrveranstaltungen
der fachdidaktischen Ausbildung vorzubereiten,
an der Schule zu absolvieren und in Gruppen
von nicht mehr als vier Studierenden abzuhalten."
4. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet
„(1) Der ordentliche Hörer, der die Absolvierung
des Schulpraktikums anstrebt, hat sich für das
im nächsten Wintersemester beginnende Schulpraktikum
bis spätestens 31. Mai, für die im Sommersemester
beginnende Einführungsphase des Schulpraktikums
bis spätestens 30. November bei der
Universitätsdirektion der Universität, an der die allgemeine
pädagogische Ausbildung eingerichtet ist,
beziehungsweise bei der allenfalls für die Durchführung
des Schulpraktikums eingerichteten besonderen
Universitätseinrichtung gemäß § 83 des Universitäts-
Organisationsgesetzes anzumelden."
5. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Der ordentliche Hörer ist berechtigt,
a) das Schulpraktikum zur Gänze nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4
in einem Semester zu absolvieren oder
b) zunächst nur die Einführungsphase und nach
Inskription von Lehrveranstaltungen der
fachdidaktischen Ausbildung gemäß § 5
Abs. 4 die Übungsphase erst in einem der folgenden
Semester zu absolvieren."
6. § 6 Abs. 3 letzter Satz lautet
„Die Universitätsdirektionen beziehungsweise die
allenfalls für die Durchführung des Schulpraktikums
eingerichteten besonderen Universitätseinrichtungen
gemäß § 83 des Universitäts-Organisationsgesetzes
sind hievon in Kenntnis zu setzen."
7. § 6 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz lauten
„Die Zulassung zur Übungsphase setzt die erfolgreiche
Teilnahme an der Einführungsphase voraus,
die vom Leiter der Lehrveranstaltung zu benoten
ist. Die erfolgreiche Teilnahme an der Übungsphase
des Schulpraktikums ist vom Leiter der Lehrveranstaltung
festzustellen."
8. § 7 Abs. 2 erster Satz lautet
„(2) Die Lehrer, die die Betreuung der Studierenden
während des Schulpraktikums durchzuführen
haben, gehören zur Gruppe der Universitätslehrer
gemäß § 23 des Universitäts-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 258/1975, bzw. sind Lehrbeauftragte
gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, oder
Lehrbeauftragte gemäß § 3 lit. d des Akademie-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 237/1955."