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108_1985 AT

108. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten

Auf Grund der §§ 1 bis 5, 7, 9, 10, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 326/1971, über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 59/1983 in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 116/1984, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet

Die Verordnung, BGBl. Nr. 170/1977, über die

Studienordnung für die pädagogische Ausbildung

für Lehramtskandidaten wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 Abs. 3 wird angefügt

„Diese schulpraktischen Lehrveranstaltungen und

das Schulpraktikum sind an den in § 1 Abs. 1

genannten Universitäten einzurichten, sofern die

personellen, organisatorischen und finanziellen

Voraussetzungen an der jeweiligen Universität

sichergestellt sind."

2. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet

„(1) Die Zulassung zum Schulpraktikum setzt

die Absolvierung von vier einrechenbaren Semestern

aus den beiden gewählten Studienrichtungen

(Studienzweigen) bzw. aus der Studienrichtung

„Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an

höheren Schulen)" oder aus der Studienrichtung

„Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren

Schulen)" voraus."

3. § 5 Abs. 4 lautet

„(4) Die Übungsphase ist durch Lehrveranstaltungen

der fachdidaktischen Ausbildung vorzubereiten,

an der Schule zu absolvieren und in Gruppen

von nicht mehr als vier Studierenden abzuhalten."

4. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet

„(1) Der ordentliche Hörer, der die Absolvierung

des Schulpraktikums anstrebt, hat sich für das

im nächsten Wintersemester beginnende Schulpraktikum

bis spätestens 31. Mai, für die im Sommersemester

beginnende Einführungsphase des Schulpraktikums

bis spätestens 30. November bei der

Universitätsdirektion der Universität, an der die allgemeine

pädagogische Ausbildung eingerichtet ist,

beziehungsweise bei der allenfalls für die Durchführung

des Schulpraktikums eingerichteten besonderen

Universitätseinrichtung gemäß § 83 des Universitäts-

Organisationsgesetzes anzumelden."

5. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Der ordentliche Hörer ist berechtigt,

a) das Schulpraktikum zur Gänze nach Maßgabe

der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4

in einem Semester zu absolvieren oder

b) zunächst nur die Einführungsphase und nach

Inskription von Lehrveranstaltungen der

fachdidaktischen Ausbildung gemäß § 5

Abs. 4 die Übungsphase erst in einem der folgenden

Semester zu absolvieren."

6. § 6 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Die Universitätsdirektionen beziehungsweise die

allenfalls für die Durchführung des Schulpraktikums

eingerichteten besonderen Universitätseinrichtungen

gemäß § 83 des Universitäts-Organisationsgesetzes

sind hievon in Kenntnis zu setzen."

7. § 6 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz lauten

„Die Zulassung zur Übungsphase setzt die erfolgreiche

Teilnahme an der Einführungsphase voraus,

die vom Leiter der Lehrveranstaltung zu benoten

ist. Die erfolgreiche Teilnahme an der Übungsphase

des Schulpraktikums ist vom Leiter der Lehrveranstaltung

festzustellen."

8. § 7 Abs. 2 erster Satz lautet

„(2) Die Lehrer, die die Betreuung der Studierenden

während des Schulpraktikums durchzuführen

haben, gehören zur Gruppe der Universitätslehrer

gemäß § 23 des Universitäts-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 258/1975, bzw. sind Lehrbeauftragte

gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, oder

Lehrbeauftragte gemäß § 3 lit. d des Akademie-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 237/1955."

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