108. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von wasserfreiem Aluminiumchlorid der Klasse 8, Rn. 2801, Ziffer 12
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Abweichend von den Bestimmungen der
Rn. 2808 des ADR darf wasserfreies Aluminiumchlorid
der Klasse 8, Ziffer 12, zwischen
Österreich und dem Vereinigten Königreich in freitragenden
Kunststoffsäcken unter den folgenden
Bedingungen befördert werden
1. Die Verpackung muß aus einem inneren Sack
aus PVC und einem äußeren Sack aus Polyäthylen
bestehen. Diese Säcke müssen luftdicht
verschlossen sein und ein Nettogewicht
von höchstens 50 kg haben.
2. Die Verpackung muß einer Bauart entsprechen,
die von einer durch die zuständige
Behörde anerkannten Prüfstelle des Versandlandes
geprüft wurde.
3. Vorschriften für die Baumusterprüfung.
3.1 Je Bauart und Hersteller werden drei Muster
in versandbereitem Zustand bei Raumtemperatur
einer Fallprüfung unterzogen.
Die Säcke müssen mindestens zu 95% ihres
Fassungsraumes mit dem zu befördernden
Stoff oder einem anderen Stoff gefüllt sein,
der das gleiche spezifische Gewicht und die
gleichen physikalischen Eigenschaften (zB
Korngröße, Form der Oberfläche) hat wie der
zu befördernde Stoff.
Vor dem Fallenlassen sind die Prüfmuster so
aufzuhängen, daß sich der Schwerpunkt senkrecht
über der Aufprallstelle befindet.
Bei der Fallprüfung muß jeder Sack aus einer
Höhe von 1,20 m flach auf seine Breitseite,
auf seine Schmalseite und auf den Sackboden
fallen, wobei die Aufprallplaue eine starre,
nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche
haben muß.
3.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis.
Der äußere Sack darf keine Beschädigung
aufweisen, die die Sicherheit während der
Beförderung beeinträchtigen könnte.
3.3 Die entsprechend der geprüften Bauart hergestellten
Säcke sind mit den folgenden gut
sichtbaren und dauerhaften Kennzeichnungen
zu versehen
— dem Symbol der Vereinten Nationen
— der Codenummer der Verpackung: 5H4
— dem Symbol der Verpackungsgruppe: Y
— dem Jahr der Herstellung (die beiden letzten
Ziffern)
— dem Unterscheidungszeichen des Staates,
in dem die Prüfung durchgeführt wurde
— entweder einer Registriernummer und dem
Namen oder Kurzzeichen des Herstellers
oder einem anderen von der zuständigen
Behörde zugelassenen Verpackungskennzeichen.
4. Die Säcke sind in geschlossener Ladung oder
palletiert zu befördern, in gedeckten oder in
bedeckten Fahrzeugen mit starren seitlichen
und hinteren Bordwänden von genügender
Höhe, um die Ladung von allen vier Seiten zu
schützen. Vor dem Verladen hat der Absender
sich zu vergewissern, daß das Fahrzeug
sich in gutem Zustand befindet und vor allem,
daß der Boden sauber ist, sodaß die Säcke
nicht beschädigt werden.
5. Zusätzlich zu den in Anlage A des ADR vorgeschriebenen
Angaben hat der Absender in
das Beförderungspapier die Worte „Nach
Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung"
einzutragen.
Bis zu ihrem Widerruf durch eine der Vertragsparteien
gilt diese Vereinbarung für Beförderungen
zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich.
London, am 31. Oktober 1983
Die für das ADR zuständige Behörde des Vereinigten
Königreiches
L. Grainger
Wien, 1984 01 19
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Berger