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108_1984 AT

108. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von wasserfreiem Aluminiumchlorid der Klasse 8, Rn. 2801, Ziffer 12

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von wasserfreiem Aluminiumchlorid der Klasse 8, Rn. 2801, Ziffer 12

(Übersetzung)

Abweichend von den Bestimmungen der

Rn. 2808 des ADR darf wasserfreies Aluminiumchlorid

der Klasse 8, Ziffer 12, zwischen

Österreich und dem Vereinigten Königreich in freitragenden

Kunststoffsäcken unter den folgenden

Bedingungen befördert werden

1. Die Verpackung muß aus einem inneren Sack

aus PVC und einem äußeren Sack aus Polyäthylen

bestehen. Diese Säcke müssen luftdicht

verschlossen sein und ein Nettogewicht

von höchstens 50 kg haben.

2. Die Verpackung muß einer Bauart entsprechen,

die von einer durch die zuständige

Behörde anerkannten Prüfstelle des Versandlandes

geprüft wurde.

3. Vorschriften für die Baumusterprüfung.

3.1 Je Bauart und Hersteller werden drei Muster

in versandbereitem Zustand bei Raumtemperatur

einer Fallprüfung unterzogen.

Die Säcke müssen mindestens zu 95% ihres

Fassungsraumes mit dem zu befördernden

Stoff oder einem anderen Stoff gefüllt sein,

der das gleiche spezifische Gewicht und die

gleichen physikalischen Eigenschaften (zB

Korngröße, Form der Oberfläche) hat wie der

zu befördernde Stoff.

Vor dem Fallenlassen sind die Prüfmuster so

aufzuhängen, daß sich der Schwerpunkt senkrecht

über der Aufprallstelle befindet.

Bei der Fallprüfung muß jeder Sack aus einer

Höhe von 1,20 m flach auf seine Breitseite,

auf seine Schmalseite und auf den Sackboden

fallen, wobei die Aufprallplaue eine starre,

nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche

haben muß.

3.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis.

Der äußere Sack darf keine Beschädigung

aufweisen, die die Sicherheit während der

Beförderung beeinträchtigen könnte.

3.3 Die entsprechend der geprüften Bauart hergestellten

Säcke sind mit den folgenden gut

sichtbaren und dauerhaften Kennzeichnungen

zu versehen

— dem Symbol der Vereinten Nationen

— der Codenummer der Verpackung: 5H4

— dem Symbol der Verpackungsgruppe: Y

— dem Jahr der Herstellung (die beiden letzten

Ziffern)

— dem Unterscheidungszeichen des Staates,

in dem die Prüfung durchgeführt wurde

— entweder einer Registriernummer und dem

Namen oder Kurzzeichen des Herstellers

oder einem anderen von der zuständigen

Behörde zugelassenen Verpackungskennzeichen.

4. Die Säcke sind in geschlossener Ladung oder

palletiert zu befördern, in gedeckten oder in

bedeckten Fahrzeugen mit starren seitlichen

und hinteren Bordwänden von genügender

Höhe, um die Ladung von allen vier Seiten zu

schützen. Vor dem Verladen hat der Absender

sich zu vergewissern, daß das Fahrzeug

sich in gutem Zustand befindet und vor allem,

daß der Boden sauber ist, sodaß die Säcke

nicht beschädigt werden.

5. Zusätzlich zu den in Anlage A des ADR vorgeschriebenen

Angaben hat der Absender in

das Beförderungspapier die Worte „Nach

Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung"

einzutragen.

Bis zu ihrem Widerruf durch eine der Vertragsparteien

gilt diese Vereinbarung für Beförderungen

zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich.

London, am 31. Oktober 1983

Die für das ADR zuständige Behörde des Vereinigten

Königreiches

L. Grainger

Wien, 1984 01 19

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Berger

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