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108_1983 AT

108. Verordnung: Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Verordnung: Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

Auf Grund der §§ 9 Abs. 3 und 4 und 13 Abs. 7

des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948,

in Verbindung mit § 46 Abs. 1 lit. a des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Die Gebühren für gemäß § 9 Abs. 1 des

Pflanzenschutzgesetzes vorzunehmende Untersuchungen

werden gemäß Anlage A und für gemäß

§ 13 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vorzunehmende

Untersuchungen gemäß Anlage B festgesetzt.

(2) Ein Punkt der im Abs. 1 genannten Gebühren

entspricht einem Betrag von 6,70 S.

(3) Wird eine Untersuchung auf Verlangen des

Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt,

so erhöhen sich die Untersuchungsgebühren

um ein Pauschale, welches mit 20 Punkten festgesetzt

wird.

§ 2. Wird für eine Untersuchung gemäß § 9

Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes eine Dienstreise

vorgenommen, so ist für deren Kostenersatz die

nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, zu leistende Vergütung maßgebend.

§ 3. Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht

in den Anlagen A und B ausgewiesen sind, sind im

Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen

(Personal- und Sachaufwand) zu berechnen.

§ 4. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet

werden, sind sie durch Bescheid vorzuschreiben.

§ 5. Die Kosten der Probeeinsendung (Porto,

Fracht, Zoll und dgl.) sowie der Probezustellung

(Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Verfügungsberechtigten.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in

Kraft.

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