108. Verordnung: Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 9 Abs. 3 und 4 und 13 Abs. 7
des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948,
in Verbindung mit § 46 Abs. 1 lit. a des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Die Gebühren für gemäß § 9 Abs. 1 des
Pflanzenschutzgesetzes vorzunehmende Untersuchungen
werden gemäß Anlage A und für gemäß
§ 13 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vorzunehmende
Untersuchungen gemäß Anlage B festgesetzt.
(2) Ein Punkt der im Abs. 1 genannten Gebühren
entspricht einem Betrag von 6,70 S.
(3) Wird eine Untersuchung auf Verlangen des
Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt,
so erhöhen sich die Untersuchungsgebühren
um ein Pauschale, welches mit 20 Punkten festgesetzt
wird.
§ 2. Wird für eine Untersuchung gemäß § 9
Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes eine Dienstreise
vorgenommen, so ist für deren Kostenersatz die
nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133, zu leistende Vergütung maßgebend.
§ 3. Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht
in den Anlagen A und B ausgewiesen sind, sind im
Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen
(Personal- und Sachaufwand) zu berechnen.
§ 4. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet
werden, sind sie durch Bescheid vorzuschreiben.
§ 5. Die Kosten der Probeeinsendung (Porto,
Fracht, Zoll und dgl.) sowie der Probezustellung
(Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Verfügungsberechtigten.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in
Kraft.