108. Bundesgesetz: Gleichbehandlungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. TEIL
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten
für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privat-
rechtlichem Vertrag beruhen.
(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse
1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter,
auf die das Landarbeitsgesetz, BGBl.
Nr. 140/1948, anzuwenden ist;
2. zu einem Land, einem Gemeindeverband
oder einer Gemeinde;
3. zum Bund.
(3) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten auch
für Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz
1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden
ist.
Gleichbehandlungsgebot
§ 2. Bei der Festsetzung des Entgelts darf
niemand auf Grund des Geschlechtes diskriminiert
werden; Diskriminierung ist jede benachteiligende
Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung
vorgenommen wird.
Gleichbehandlungskommission
§ 3. (1) Beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung ist eine Gleichbehandlungskommission
zu errichten.
(2) Diese Kommission hat aus elf Mitgliedern
zu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat
der Bundesminister für soziale Verwaltung oder
ein von ihm damit betrauter Beamter des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung zu führen.
(3) Der Kommission haben neben dem Bundesminister
für soziale Verwaltung anzugehören
1. zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft vorgeschlagen
werden;
2. zwei Mitglieder, die vom Österreichischen
Arbeiterkammertag vorgeschlagen werden;
3. zwei Mitglieder, die von der Vereinigung
Österreichischer Industrieller vorgeschlagen
werden;
4. zwei Mitglieder, die vom Österreichischen
Gewerkschaftsbund vorgeschlagen werden;
5. je ein Vertreter des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung und des Bundeskanzleramtes.
(4) Für jedes der in Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten
Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied
zu bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder)
haben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden
die gewissenhafte und unparteiische Ausübung
ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind vom
Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag
der in Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen
für eine Funktionsdauer von
vier Jahren zu bestellen. Wird das Vorschlagsrecht
nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung
ausgeübt, so ist der Bundesminister für
soziale Verwaltung an Vorschläge nicht gebunden.
(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat ein von einer der im Abs. 3 Z. 1 bis 4
genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenes
Mitglied (Ersatzmitglied) bei Verzicht, bei Widerruf
des Vorschlages durch die vorschlagsberechtigte
Interessenvertretung, bei grober Verletzung
oder bei dauernder Vernachlässigung seiner
Pflichten seiner Funktion zu entheben.
Aufgaben der Gleichbehandlungskommission
§ 4. Die Kommission hat sich mit allen die
Diskriminierung bei der Entgeltfestsetzung (§ 2)
berührenden Fragen zu befassen.
§ 5. (1) Auf Antrag einer der in § 3 Abs. 3
Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen
oder von Amts wegen hat die Kommission insbesondere
Gutachten über Fragen der Diskriminierung
bei der Entgeltfestsetzung zu erstatten.
(2) Betrifft ein gemäß Abs. 1 zu erstellendes
Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der
kollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Kommission
zur Vorbereitung ihrer Beschlußfassung
einen Arbeitsausschuß bilden, dem neben dem
Vorsitzenden (§ 3 Abs. 2) je eines der in § 3
Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Mitglieder anzugehören
hat. Den Beratungen sind Vertreter der jeweiligen
Kollektivvertragsparteien beizuziehen. § 7
Abs. 2 bis 4 und 5 erster Satz gilt sinngemäß.
(3) Gutachten der Kommission sind in den
Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung zu verlautbaren.
§ 6. (1) Auf Antrag eines Arbeitnehmers, eines
Arbeitgebers, eines Betriebsrates, einer der in § 3
Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen
oder von Amts wegen hat die Kommission
im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.
(2) Ist die Kommission der Auffassung, daß
eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
vorliegt, so hat sie dem Arbeitgeber schriftlich
einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung
zu übermitteln und ihn aufzufordern,
die Diskriminierung zu beenden.
(3) Kommt der Arbeitgeber diesem Auftrag
innerhalb eines Monats nicht nach, so kann jede
der in § 3 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen
beim zuständigen Arbeitsgericht auf
Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
(§ 2) klagen; die Frist verlängert sich
bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes,
wenn dieser länger als einen Monat dauert. Der
Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie
kollektivvertraglicher Verfallfristen wird bis
zum Ende des Monats nach Eintritt der Rechtskraft
solcher Urteile gehemmt.
(4) Die Kommission hat rechtskräftige Urteile
im Sinne des Abs. 3, die Verletzungen des Gleich-
behandlungsgebotes feststellen, in den Amtlichen
Nachrichten des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung zu veröffentlichen.
Geschäftsführung der Kommission
§ 7. (1) Der Vorsitzende (§ 3 Abs. 2) hat die
Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine
Einberufung der Kommission hat auch dann zu
erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder
verlangt.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind
rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe
der Tagesordnung zu laden.
(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn
mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder)
anwesend ist. Für Beschlüsse der Kommission
ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die
Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende
gestimmt hat.
(4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht
öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen
der Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender
Stimme beiziehen. Dem Verlangen von
mehr als einem Drittel der Mitglieder nach Beiziehung
bestimmter Fachleute hat der Vorsitzende
zu entsprechen.
(5) Die Führung der laufenden Geschäfte, die
Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung
der Kanzleigeschäfte der Kommission kann unter
der Leitung des Vorsitzenden einem, falls erforderlich,
mehreren Bediensteten aus dem Personalstand
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
übertragen werden.
Ausschüsse der Kommission
§ 8. (1) Die Kommission kann die Behandlung
von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes
im Einzelfall (§ 6) einem Ausschuß übertragen;
falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse
errichtet werden.
(2) Jeder Ausschuß hat aus mindestens drei
Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat ein
vom Vorsitzenden der Kommission damit betrauter
Beamter des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung zu führen, die übrigen Mitglieder
sind vom Vorsitzenden der Kommission
aus dem Kreise der im § 3 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten
Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder
zu entnehmen.
(3) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse
gilt § 7 Abs. 1 bis 5 sinngemäß.
§ 9. Die Geschäftsführung der Kommission
und ihrer Ausschüsse ist durch Verordnung des
Bundesministers für soziale Verwaltung näher
zu regeln.
Rechtsstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder)
der Kommission
§ 10. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der
Kommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
auszuüben. Sie haben Anspruch auf Ersatz der
notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten;
gleiches gilt für die Vertreter der Kollektivvertragsparteien
und für die sonstigen Fachleute
(§§ 5 Abs. 2 letzter Satz und 7 Abs. 4).
(2) Die Arbeitgeber und alle Beschäftigten der
betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Kommission
und den Ausschüssen (§ 8) die für die
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission
sind verpflichtet, über alle ihnen bei der
Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit
zu bewahren; dies gilt sinngemäß auch für
die Vertreter der Kollektivvertragsparteien und
für die sonstigen Fachleute.
II. TEIL
Für die Regelung der Gleichbehandlung von
Frau und Mann bei der Entlohnung in der Land-
und Forstwirtschaft werden gemäß Art. 12 Abs. 1
Z. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes die folgenden
Grundsätze aufgestellt: Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 577/1980.
Geltungsbereich
§ 11. Die Bestimmungen des II. Teiles gelten
für die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter,
auf die das Landarbeitsgesetz anzuwenden ist.
Gleichbehandlungsgebot
§ 12. Bei der Festsetzung des Entgelts darf
niemand auf Grund des Geschlechtes diskriminiert
werden; Diskriminierung ist jede benachteiligende
Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung
vorgenommen wird.
Gleichbehandlungskommission
§ 13. (1) Beim Amt der Landesregierung ist
eine Gleichbehandlungskommission zu errichten.
(2) Diese Kommission hat aus elf Mitgliedern
zu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat
der Landeshauptmann oder ein von ihm damit
betrauter Beamter des Amtes der Landesregierung
zu führen.
(3) Der Kommission haben neben dem Landeshauptmann
anzugehören
1. zwei Vertreter der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitgeber;
2. zwei Vertreter der zuständigen freiwilligen
Berufsvereinigungen der Arbeitgeber;
3. zwei Vertreter der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer;
4. zwei Vertreter der zuständigen freiwilligen
Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer;
5. zwei Vertreter des Amtes der Landesregierung.
(4) Für jedes der in Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten
Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied
zu bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder)
haben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden
die gewissenhafte und unparteiische Ausübung
ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind vom
Landeshauptmann auf Vorschlag der in Abs. 3
Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen für
eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen.
Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten
nach Aufforderung ausgeübt, so ist der
Landeshauptmann an Vorschläge nicht gebunden.
(5) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,
in welchen Fällen der Landeshauptmann
ein von einer der in Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten
Interessenvertretungen vorgeschlagenes Mitglied
(Ersatzmitglied) seiner Funktion zu entheben hat.
Aufgaben der Gleichbehandlungskommission
§ 14. Die Kommission hat sich mit allen die
Diskriminierung bei der Entgeltfestsetzung (§ 12)
berührenden Fragen zu befassen.
§ 15. (1) Auf Antrag einer der in § 13 Abs. 3
Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen
oder von Amts wegen hat die Kommission insbesondere
Gutachten über Fragen der Diskriminierung
bei der Entgeltfestsetzung zu erstatten.
(2) Betrifft ein gemäß Abs. 1 zu erstellendes
Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der
kollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Kommission
zur Vorbereitung der Beschlußfassung
einen Arbeitsausschuß bilden, dem neben dem
Vorsitzenden (§ 13 Abs. 2) je eines der von den
in § 13 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen
vorgeschlagenen Mitglieder anzugehören
hat. Den Beratungen sind Vertreter der
jeweiligen Kollektivvertragsparteien beizuziehen.
(3) Gutachten der Kommission sind in einem
Publikationsorgan des Landes zu verlautbaren.
§ 16. (1) Auf Antrag eines Arbeitnehmers, eines
Arbeitgebers, eines Betriebsrates, einer der im
§ 13 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen
oder von Amts wegen hat die Kommission
im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung
des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.
(2) Ist die Kommission der Auffassung, daß
eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
vorliegt, so hat sie dem Arbeitgeber schriftlich
einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung
zu übermitteln und ihn aufzufordern,
die Diskriminierung zu beenden.
(3) Kommt der Arbeitgeber diesem Auftrag
innerhalb eines Monats nicht nach, so kann jede
der im § 13 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen
beim zuständigen Arbeitsgericht
auf Feststellung der Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes (§ 12) klagen; diese
Frist verlängert sich bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes,
wenn dieser länger als einen
Monat dauert. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist
sowie kollektivvertraglicher Verfallfristen
wird bis zum Ende eines Monats
nach Eintritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt.
(4) Die Kommission hat rechtskräftige Urteile
im Sinne des Abs. 3, die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
feststellen, in einem Publikationsorgan
des Landes zu veröffentlichen.
Geschäftsführung der Kommission
§ 17. (1) Der Vorsitzende (§ 13 Abs. 2) hat
die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine
Einberufung der Kommission hat auch dann zu
erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder
verlangt.
(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn
mehr als die Hälfte der Mitglieder {Ersatzmitglieder)
anwesend ist. Für Beschlüsse der Kommission
ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die
Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende
gestimmt hat.
(3) Die Sitzungen der Kommission sind nicht
öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen
der Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender
Stimme beiziehen. Dem Verlangen von
mehr als einem Drittel der Mitglieder nach Beiziehung
bestimmter Fachleute hat der Vorsitzende
zu entsprechen.
Ausschüsse der Kommission
§ 18. (1) Die Kommission kann die Behandlung
von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes
im Einzelfall (§ 16) einem Ausschuß übertragen;
falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse
errichtet werden.
(2) Jeder Ausschuß hat aus mindestens drei
Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat ein
vom Vorsitzenden der Kommission damit betrauter
Beamter des Amtes der Landesregierung
zu führen, die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden
der Kommission aus dem Kreise der
im § 13 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Mitglieder
oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen.
§ 19. Die Ausführungsgesetzgebung hat die
Geschäftsführung der Kommission und ihrer Ausschüsse
näher zu regeln; dabei ist auch vorzusehen,
wie die Führung der laufenden Geschäfte,
die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung
der Kanzleigeschäfte unter der Leitung des
Vorsitzenden zu erfolgen hat.
Rechtsstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder)
der Kommission
§ 20. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der
Kommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
auszuüben. Sie haben Anspruch auf Ersatz der
notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten; gleiches
gilt für die Vertreter der Kollektivvertragsparteien
und für die sonstigen Fachleute (§§ 15
Abs. 2 letzter Satz und 17 Abs. 3).
(2) Die Arbeitgeber und alle Beschäftigten der
betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Kominission
und den Ausschüssen (§ 18) die für die
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission
sind verpflichtet, über alle ihnen bei der
Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit
zu bewahren; dies gilt sinngemäß auch für
die Vertreter der Kollektivvertragsparteien und
für die sonstigen Fachleute.
III. TEIL
Schlußbestimmungen
§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli
1979 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund des I. Teiles
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen
dürfen frühestens mit 1. Juli 1979 in
Kraft gesetzt werden.
§ 22. Mit der Vollziehung des I. Teiles ist der
Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich
des § 6 Albs. 3 der Bundesminister für Justiz,
betraut.
§ 23. Die Ausführungsgesetze der Bundesländer
zu den Grundsätzen des II. Teiles sind bis längstens
1. April 1980 zu erlassen.
§ 24. Mit der Wahrnehmung der dem Bund
nach Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
hinsichtlich des II. Teiles zustehenden
Rechte ist der Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich des § 16 Abs. 3 der Bundesminister
für Justiz, betraut.