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108. Bundesgesetz: Gleichbehandlungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Bundesgesetz: Gleichbehandlungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. TEIL

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten

für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privat-

rechtlichem Vertrag beruhen.

(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse

1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter,

auf die das Landarbeitsgesetz, BGBl.

Nr. 140/1948, anzuwenden ist;

2. zu einem Land, einem Gemeindeverband

oder einer Gemeinde;

3. zum Bund.

(3) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten auch

für Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz

1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden

ist.

Gleichbehandlungsgebot

§ 2. Bei der Festsetzung des Entgelts darf

niemand auf Grund des Geschlechtes diskriminiert

werden; Diskriminierung ist jede benachteiligende

Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung

vorgenommen wird.

Gleichbehandlungskommission

§ 3. (1) Beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung ist eine Gleichbehandlungskommission

zu errichten.

(2) Diese Kommission hat aus elf Mitgliedern

zu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat

der Bundesminister für soziale Verwaltung oder

ein von ihm damit betrauter Beamter des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung zu führen.

(3) Der Kommission haben neben dem Bundesminister

für soziale Verwaltung anzugehören

1. zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft vorgeschlagen

werden;

2. zwei Mitglieder, die vom Österreichischen

Arbeiterkammertag vorgeschlagen werden;

3. zwei Mitglieder, die von der Vereinigung

Österreichischer Industrieller vorgeschlagen

werden;

4. zwei Mitglieder, die vom Österreichischen

Gewerkschaftsbund vorgeschlagen werden;

5. je ein Vertreter des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung und des Bundeskanzleramtes.

(4) Für jedes der in Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten

Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied

zu bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder)

haben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden

die gewissenhafte und unparteiische Ausübung

ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind vom

Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag

der in Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen

für eine Funktionsdauer von

vier Jahren zu bestellen. Wird das Vorschlagsrecht

nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung

ausgeübt, so ist der Bundesminister für

soziale Verwaltung an Vorschläge nicht gebunden.

(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat ein von einer der im Abs. 3 Z. 1 bis 4

genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenes

Mitglied (Ersatzmitglied) bei Verzicht, bei Widerruf

des Vorschlages durch die vorschlagsberechtigte

Interessenvertretung, bei grober Verletzung

oder bei dauernder Vernachlässigung seiner

Pflichten seiner Funktion zu entheben.

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

§ 4. Die Kommission hat sich mit allen die

Diskriminierung bei der Entgeltfestsetzung (§ 2)

berührenden Fragen zu befassen.

§ 5. (1) Auf Antrag einer der in § 3 Abs. 3

Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen

oder von Amts wegen hat die Kommission insbesondere

Gutachten über Fragen der Diskriminierung

bei der Entgeltfestsetzung zu erstatten.

(2) Betrifft ein gemäß Abs. 1 zu erstellendes

Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der

kollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Kommission

zur Vorbereitung ihrer Beschlußfassung

einen Arbeitsausschuß bilden, dem neben dem

Vorsitzenden (§ 3 Abs. 2) je eines der in § 3

Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Mitglieder anzugehören

hat. Den Beratungen sind Vertreter der jeweiligen

Kollektivvertragsparteien beizuziehen. § 7

Abs. 2 bis 4 und 5 erster Satz gilt sinngemäß.

(3) Gutachten der Kommission sind in den

Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung zu verlautbaren.

§ 6. (1) Auf Antrag eines Arbeitnehmers, eines

Arbeitgebers, eines Betriebsrates, einer der in § 3

Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen

oder von Amts wegen hat die Kommission

im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des

Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.

(2) Ist die Kommission der Auffassung, daß

eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

vorliegt, so hat sie dem Arbeitgeber schriftlich

einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung

zu übermitteln und ihn aufzufordern,

die Diskriminierung zu beenden.

(3) Kommt der Arbeitgeber diesem Auftrag

innerhalb eines Monats nicht nach, so kann jede

der in § 3 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen

beim zuständigen Arbeitsgericht auf

Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

(§ 2) klagen; die Frist verlängert sich

bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes,

wenn dieser länger als einen Monat dauert. Der

Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie

kollektivvertraglicher Verfallfristen wird bis

zum Ende des Monats nach Eintritt der Rechtskraft

solcher Urteile gehemmt.

(4) Die Kommission hat rechtskräftige Urteile

im Sinne des Abs. 3, die Verletzungen des Gleich-

behandlungsgebotes feststellen, in den Amtlichen

Nachrichten des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung zu veröffentlichen.

Geschäftsführung der Kommission

§ 7. (1) Der Vorsitzende (§ 3 Abs. 2) hat die

Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine

Einberufung der Kommission hat auch dann zu

erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder

verlangt.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind

rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe

der Tagesordnung zu laden.

(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn

mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder)

anwesend ist. Für Beschlüsse der Kommission

ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen

erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die

Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende

gestimmt hat.

(4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht

öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen

der Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender

Stimme beiziehen. Dem Verlangen von

mehr als einem Drittel der Mitglieder nach Beiziehung

bestimmter Fachleute hat der Vorsitzende

zu entsprechen.

(5) Die Führung der laufenden Geschäfte, die

Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung

der Kanzleigeschäfte der Kommission kann unter

der Leitung des Vorsitzenden einem, falls erforderlich,

mehreren Bediensteten aus dem Personalstand

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

übertragen werden.

Ausschüsse der Kommission

§ 8. (1) Die Kommission kann die Behandlung

von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes

im Einzelfall (§ 6) einem Ausschuß übertragen;

falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse

errichtet werden.

(2) Jeder Ausschuß hat aus mindestens drei

Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat ein

vom Vorsitzenden der Kommission damit betrauter

Beamter des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung zu führen, die übrigen Mitglieder

sind vom Vorsitzenden der Kommission

aus dem Kreise der im § 3 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten

Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder

zu entnehmen.

(3) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse

gilt § 7 Abs. 1 bis 5 sinngemäß.

§ 9. Die Geschäftsführung der Kommission

und ihrer Ausschüsse ist durch Verordnung des

Bundesministers für soziale Verwaltung näher

zu regeln.

Rechtsstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder)

der Kommission

§ 10. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der

Kommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich

auszuüben. Sie haben Anspruch auf Ersatz der

notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten;

gleiches gilt für die Vertreter der Kollektivvertragsparteien

und für die sonstigen Fachleute

(§§ 5 Abs. 2 letzter Satz und 7 Abs. 4).

(2) Die Arbeitgeber und alle Beschäftigten der

betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Kommission

und den Ausschüssen (§ 8) die für die

Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission

sind verpflichtet, über alle ihnen bei der

Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit

zu bewahren; dies gilt sinngemäß auch für

die Vertreter der Kollektivvertragsparteien und

für die sonstigen Fachleute.

II. TEIL

Für die Regelung der Gleichbehandlung von

Frau und Mann bei der Entlohnung in der Land-

und Forstwirtschaft werden gemäß Art. 12 Abs. 1

Z. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes die folgenden

Grundsätze aufgestellt: Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 577/1980.

Geltungsbereich

§ 11. Die Bestimmungen des II. Teiles gelten

für die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter,

auf die das Landarbeitsgesetz anzuwenden ist.

Gleichbehandlungsgebot

§ 12. Bei der Festsetzung des Entgelts darf

niemand auf Grund des Geschlechtes diskriminiert

werden; Diskriminierung ist jede benachteiligende

Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung

vorgenommen wird.

Gleichbehandlungskommission

§ 13. (1) Beim Amt der Landesregierung ist

eine Gleichbehandlungskommission zu errichten.

(2) Diese Kommission hat aus elf Mitgliedern

zu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat

der Landeshauptmann oder ein von ihm damit

betrauter Beamter des Amtes der Landesregierung

zu führen.

(3) Der Kommission haben neben dem Landeshauptmann

anzugehören

1. zwei Vertreter der zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitgeber;

2. zwei Vertreter der zuständigen freiwilligen

Berufsvereinigungen der Arbeitgeber;

3. zwei Vertreter der zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitnehmer;

4. zwei Vertreter der zuständigen freiwilligen

Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer;

5. zwei Vertreter des Amtes der Landesregierung.

(4) Für jedes der in Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten

Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied

zu bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder)

haben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden

die gewissenhafte und unparteiische Ausübung

ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind vom

Landeshauptmann auf Vorschlag der in Abs. 3

Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen für

eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen.

Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten

nach Aufforderung ausgeübt, so ist der

Landeshauptmann an Vorschläge nicht gebunden.

(5) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,

in welchen Fällen der Landeshauptmann

ein von einer der in Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten

Interessenvertretungen vorgeschlagenes Mitglied

(Ersatzmitglied) seiner Funktion zu entheben hat.

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

§ 14. Die Kommission hat sich mit allen die

Diskriminierung bei der Entgeltfestsetzung (§ 12)

berührenden Fragen zu befassen.

§ 15. (1) Auf Antrag einer der in § 13 Abs. 3

Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen

oder von Amts wegen hat die Kommission insbesondere

Gutachten über Fragen der Diskriminierung

bei der Entgeltfestsetzung zu erstatten.

(2) Betrifft ein gemäß Abs. 1 zu erstellendes

Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der

kollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Kommission

zur Vorbereitung der Beschlußfassung

einen Arbeitsausschuß bilden, dem neben dem

Vorsitzenden (§ 13 Abs. 2) je eines der von den

in § 13 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen

vorgeschlagenen Mitglieder anzugehören

hat. Den Beratungen sind Vertreter der

jeweiligen Kollektivvertragsparteien beizuziehen.

(3) Gutachten der Kommission sind in einem

Publikationsorgan des Landes zu verlautbaren.

§ 16. (1) Auf Antrag eines Arbeitnehmers, eines

Arbeitgebers, eines Betriebsrates, einer der im

§ 13 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen

oder von Amts wegen hat die Kommission

im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung

des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.

(2) Ist die Kommission der Auffassung, daß

eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

vorliegt, so hat sie dem Arbeitgeber schriftlich

einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung

zu übermitteln und ihn aufzufordern,

die Diskriminierung zu beenden.

(3) Kommt der Arbeitgeber diesem Auftrag

innerhalb eines Monats nicht nach, so kann jede

der im § 13 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen

beim zuständigen Arbeitsgericht

auf Feststellung der Verletzung des

Gleichbehandlungsgebotes (§ 12) klagen; diese

Frist verlängert sich bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes,

wenn dieser länger als einen

Monat dauert. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist

sowie kollektivvertraglicher Verfallfristen

wird bis zum Ende eines Monats

nach Eintritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt.

(4) Die Kommission hat rechtskräftige Urteile

im Sinne des Abs. 3, die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

feststellen, in einem Publikationsorgan

des Landes zu veröffentlichen.

Geschäftsführung der Kommission

§ 17. (1) Der Vorsitzende (§ 13 Abs. 2) hat

die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine

Einberufung der Kommission hat auch dann zu

erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder

verlangt.

(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn

mehr als die Hälfte der Mitglieder {Ersatzmitglieder)

anwesend ist. Für Beschlüsse der Kommission

ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen

erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die

Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende

gestimmt hat.

(3) Die Sitzungen der Kommission sind nicht

öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen

der Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender

Stimme beiziehen. Dem Verlangen von

mehr als einem Drittel der Mitglieder nach Beiziehung

bestimmter Fachleute hat der Vorsitzende

zu entsprechen.

Ausschüsse der Kommission

§ 18. (1) Die Kommission kann die Behandlung

von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes

im Einzelfall (§ 16) einem Ausschuß übertragen;

falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse

errichtet werden.

(2) Jeder Ausschuß hat aus mindestens drei

Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat ein

vom Vorsitzenden der Kommission damit betrauter

Beamter des Amtes der Landesregierung

zu führen, die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden

der Kommission aus dem Kreise der

im § 13 Abs. 3 Z. 1 bis 4 genannten Mitglieder

oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen.

§ 19. Die Ausführungsgesetzgebung hat die

Geschäftsführung der Kommission und ihrer Ausschüsse

näher zu regeln; dabei ist auch vorzusehen,

wie die Führung der laufenden Geschäfte,

die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung

der Kanzleigeschäfte unter der Leitung des

Vorsitzenden zu erfolgen hat.

Rechtsstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder)

der Kommission

§ 20. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der

Kommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich

auszuüben. Sie haben Anspruch auf Ersatz der

notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten; gleiches

gilt für die Vertreter der Kollektivvertragsparteien

und für die sonstigen Fachleute (§§ 15

Abs. 2 letzter Satz und 17 Abs. 3).

(2) Die Arbeitgeber und alle Beschäftigten der

betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Kominission

und den Ausschüssen (§ 18) die für die

Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission

sind verpflichtet, über alle ihnen bei der

Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit

zu bewahren; dies gilt sinngemäß auch für

die Vertreter der Kollektivvertragsparteien und

für die sonstigen Fachleute.

III. TEIL

Schlußbestimmungen

§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli

1979 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund des I. Teiles

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen

dürfen frühestens mit 1. Juli 1979 in

Kraft gesetzt werden.

§ 22. Mit der Vollziehung des I. Teiles ist der

Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich

des § 6 Albs. 3 der Bundesminister für Justiz,

betraut.

§ 23. Die Ausführungsgesetze der Bundesländer

zu den Grundsätzen des II. Teiles sind bis längstens

1. April 1980 zu erlassen.

§ 24. Mit der Wahrnehmung der dem Bund

nach Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

hinsichtlich des II. Teiles zustehenden

Rechte ist der Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich des § 16 Abs. 3 der Bundesminister

für Justiz, betraut.

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