108_1978
AT
108. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinden Amstetten und Ardagger
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 108. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinden Amstetten und Ardagger
1978_108_0 108. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinden Amstetten und Ardagger
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975
wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 119 Greiner Straße
wird im Bereich der Gemeinden Amstetten und
Ardagger wie folgt bestimmt
Die B 119 Greiner Straße wird im Bereich
zwischen km 0,000 (alt) und km 5,188 (alt) auf
die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordenen Straßenteile
werden als Bundesstraße aufgelassen.