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108_1978 AT

108. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinden Amstetten und Ardagger

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinden Amstetten und Ardagger

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975

wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 119 Greiner Straße

wird im Bereich der Gemeinden Amstetten und

Ardagger wie folgt bestimmt

Die B 119 Greiner Straße wird im Bereich

zwischen km 0,000 (alt) und km 5,188 (alt) auf

die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene

Straßentrasse umgelegt.

Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordenen Straßenteile

werden als Bundesstraße aufgelassen.

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