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108_1977 AT

108. Verordnung: Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Maschinen, der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Verordnung: Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Maschinen, der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Bauten und

Technik — hinsichtlich des § 5 überdies im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

— verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1977

a) den Bestand an überwiegend in der Landwirtschaft

in Benützung stehenden Maschinen

und Geräten, auch wenn sie sich vorübergehend

in Reparatur befinden oder aus

anderen Gründen nicht im Betrieb sind,

b) die selbstbewirtschaftete Gesamtfläche der

landwirtschaftlichen Betriebe,

c) die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung

der landwirtschaftlichen Betriebe

sowie den Wasserverbrauch für

Beregnungsanlagen im Freiland und die

bewässerte Fläche im Jahre 1976 sowie

d) den Lagerraum für Dieselöl in Hoftankanlagen

zu erheben.

§ 2. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet

1. bei betriebseigenen Maschinen und Geräten

die Bewirtschafter (Besitzer, Eigentümer,

Pächter und sonstige Nutznießer oder deren

Beauftragte) von

a) landwirtschaftlichen Betrieben mit einer

selbstbewirtschafteten Gesamtfläche von

mindestens 1 ha,

b) Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbaubetrieben

mit einer Gesamtfläche von

mindestens 0,25 ha,

c) Erwerbsgartenbaubetrieben ohne Rücksicht

auf die Größe der Gesamtfläche;

2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum

mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher

Betriebe stehen, der Miteigentümer, in dessen

Betrieb sich die Maschine am Stichtag

um 12 Uhr mittags befindet; befindet sich

die Maschine zu diesem Zeitpunkt bei keinem

der Miteigentümer, so ist jener Miteigentümer

zur Auskunft verpflichtet, der

sie zuletzt in Verwahrung gehabt hat;

3. bei gemeinschaftlich benützten Maschinen

und Geräten, die im Eigentum von Gemeinden,

landwirtschaftlichen Genossenschaften

und sonstigen zum Zwecke des Einsatzes

von landwirtschaftlichen Maschinen bestehender

Vereinigungen stehen, die Eigentümer,

unabhängig davon, wo sich die Maschinen

zum Zeitpunkt der Erhebung befinden;

dies gilt auch für Maschinen und

Geräte, die vermietet, verliehen oder in

anderer Weise zu land- und forstwirtschaftlichen

Arbeiten verwendet werden und

Lohnunternehmen gehören.

§ 3. Die Durchführung der Erhebung hat in

der Form zu geschehen, daß die zur Auskunftserteilung

verpflichteten Personen in der Zeit

vom 3. Juni bis 15. Juli 1977 im Gemeindeamt

(Magistrat) zu erscheinen und dort die für ihre

Betriebe notwendigen Angaben zu machen

haben.

§ 4. (1) Die Gemeinden (Magistrate) haben

auf Grund der ausgefüllten Erhebungsformulare

eine Gemeindesumme zu erstellen und diese auf

das Gemeindeblatt zu übertragen. Die Gemeinden

— ausgenommen die Städte mit eigenem

Statut — haben die Reinschriften sowie sämtliche

Erhebungsformulare bis 22. Juli 1977 den Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen. Die Urschrift

der Gemeindeübersicht verbleibt bei den

Gemeinden.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben

die Gemeindeblätter und sämtliche Erhebungsformulare

bis spätestens 29. Juli 1977 an das

Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 5. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung

an der Erhebung eine Abfindung in der

Höhe von S 21,— für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen

gewährt.

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