108. Verordnung: Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Maschinen, der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bauten und
Technik — hinsichtlich des § 5 überdies im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
— verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1977
a) den Bestand an überwiegend in der Landwirtschaft
in Benützung stehenden Maschinen
und Geräten, auch wenn sie sich vorübergehend
in Reparatur befinden oder aus
anderen Gründen nicht im Betrieb sind,
b) die selbstbewirtschaftete Gesamtfläche der
landwirtschaftlichen Betriebe,
c) die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung
der landwirtschaftlichen Betriebe
sowie den Wasserverbrauch für
Beregnungsanlagen im Freiland und die
bewässerte Fläche im Jahre 1976 sowie
d) den Lagerraum für Dieselöl in Hoftankanlagen
zu erheben.
§ 2. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet
1. bei betriebseigenen Maschinen und Geräten
die Bewirtschafter (Besitzer, Eigentümer,
Pächter und sonstige Nutznießer oder deren
Beauftragte) von
a) landwirtschaftlichen Betrieben mit einer
selbstbewirtschafteten Gesamtfläche von
mindestens 1 ha,
b) Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbaubetrieben
mit einer Gesamtfläche von
mindestens 0,25 ha,
c) Erwerbsgartenbaubetrieben ohne Rücksicht
auf die Größe der Gesamtfläche;
2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum
mehrerer Inhaber landwirtschaftlicher
Betriebe stehen, der Miteigentümer, in dessen
Betrieb sich die Maschine am Stichtag
um 12 Uhr mittags befindet; befindet sich
die Maschine zu diesem Zeitpunkt bei keinem
der Miteigentümer, so ist jener Miteigentümer
zur Auskunft verpflichtet, der
sie zuletzt in Verwahrung gehabt hat;
3. bei gemeinschaftlich benützten Maschinen
und Geräten, die im Eigentum von Gemeinden,
landwirtschaftlichen Genossenschaften
und sonstigen zum Zwecke des Einsatzes
von landwirtschaftlichen Maschinen bestehender
Vereinigungen stehen, die Eigentümer,
unabhängig davon, wo sich die Maschinen
zum Zeitpunkt der Erhebung befinden;
dies gilt auch für Maschinen und
Geräte, die vermietet, verliehen oder in
anderer Weise zu land- und forstwirtschaftlichen
Arbeiten verwendet werden und
Lohnunternehmen gehören.
§ 3. Die Durchführung der Erhebung hat in
der Form zu geschehen, daß die zur Auskunftserteilung
verpflichteten Personen in der Zeit
vom 3. Juni bis 15. Juli 1977 im Gemeindeamt
(Magistrat) zu erscheinen und dort die für ihre
Betriebe notwendigen Angaben zu machen
haben.
§ 4. (1) Die Gemeinden (Magistrate) haben
auf Grund der ausgefüllten Erhebungsformulare
eine Gemeindesumme zu erstellen und diese auf
das Gemeindeblatt zu übertragen. Die Gemeinden
— ausgenommen die Städte mit eigenem
Statut — haben die Reinschriften sowie sämtliche
Erhebungsformulare bis 22. Juli 1977 den Bezirkshauptmannschaften
vorzulegen. Die Urschrift
der Gemeindeübersicht verbleibt bei den
Gemeinden.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben
die Gemeindeblätter und sämtliche Erhebungsformulare
bis spätestens 29. Juli 1977 an das
Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 5. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung
an der Erhebung eine Abfindung in der
Höhe von S 21,— für jeden erfaßten Auskunftspflichtigen
gewährt.