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108_1976 AT

108. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinde Walding

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinde Walding

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 127 Rohrbacher Straße

von km 11,796 (alt) bis km 14,000 (alt), welcher

durch die Umlegung auf den fertiggestellten und

bereits verkehrsübergebenen, mit Verordnung

vom 24. Juli 1972, BGBl. Nr. 318, bestimmten

Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, wird als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene

Straßenteil aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt

der Oberösterreichischen Landesregierung sowie

bei der Gemeinde Walding aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 : 2880) zu

ersehen.

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