108_1976
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108. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinde Walding
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 108. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinde Walding
1976_108_0 108. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinde Walding
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 127 Rohrbacher Straße
von km 11,796 (alt) bis km 14,000 (alt), welcher
durch die Umlegung auf den fertiggestellten und
bereits verkehrsübergebenen, mit Verordnung
vom 24. Juli 1972, BGBl. Nr. 318, bestimmten
Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, wird als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene
Straßenteil aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt
der Oberösterreichischen Landesregierung sowie
bei der Gemeinde Walding aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 2880) zu
ersehen.