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108. Verordnung: Reifeprüfung in den Handelsakademien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Verordnung: Reifeprüfung in den Handelsakademien

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen

und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Handelsakademien mit Ausnahme der

Handelsakademien für Berufstätige.

Zulassung zur Reifeprüfung

§ 2. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Reifeprüfung

hat der Prüfungskandidat in der ersten

Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich

beim Schulleiter einzubringen.

(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen nach Abs. 1

hat der Prüfungskandidat

a) der Lehrplangruppe I das von ihm gemäß

§ 5 Abs. 1 Z. 1 lit. d zu wählende Prüfungsgebiet,

b) das von ihm gemäß § 8 Abs. 1 lit. c zu

wählende Prüfungsgebiet,

c) das von ihm allenfalls gemäß § 8 Abs. 1

lit. d gewählte zusätzliche Prüfungsgebiet

für die mündliche Prüfung,

d) allfällige Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

gemäß § 10

bekanntzugeben.

(3) Soweit im Abs. 2 und in den folgenden

Bestimmungen der Begriff Lehrplangruppe I verwendet

wird, findet er auf jene Prüfungskandidaten

Anwendung, die im V. Jahrgang die alternativen

Pflichtgegenstände Datenverarbeitung und

Planungsmathematik gewählt haben.

(4) Soweit im Abs. 2 und in den folgenden Bestimmungen

der Begriff Lehrplangruppe II verwendet

wird, findet er auf jene Prüfungskandidaten

Anwendung, die im V. Jahrgang je zwei

zusätzliche Unterrichtsstunden in Englisch (einschließlich

Kaufmännischer Schriftverkehr) und

in Zweiter lebender Fremdsprache (einschließlich

Kaufmännischer Schriftverkehr) gewählt haben.

(5) Über die Zulassung hat der Schulleiter

gemäß den §§ 36 Abs. 4 und 5 sowie 70 Abs. 1

des Schulunterrichtsgesetzes zu entscheiden.

Umfang der Reifeprüfung

§ 3. (1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen

a) eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes,

b) eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch eine

allfällige Prüfung über einen negativ abgeschlossenen

Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des

Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.

(3) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt

werden.

2. ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat

a) jeweils einen im Lehrplan vorgesehenen

Pflichtgegenstand,

b) den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung,

c) den Unterrichtsgegenstand einer Zusatzprüfung

zu umfassen.

(2) Die einzelnen Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1

lit. a haben den gesamten Lehrstoff des entsprechenden

Pflichtgegenstandes zu umfassen.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß

Abs. 1 lit. b hat den für die letzte Schulstufe

vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden

Pflichtgegenstandes zu umfassen.

(4) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung gemäß

Abs. 1 lit. c hat den gesamten Lehrstoff des

betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.

(5) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache

eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen,

tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des

Prüfungsgebietes Deutsch.

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten

durchgeführt werden

§ 5. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche

Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten

zu umfassen

1. für die Lehrplangruppe I

a) Deutsch,

b) Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre,

c) Mathematik,

d) eine der beiden lebenden Fremdsprachen

nach Wahl des Prüfungskandidaten,

e) Datenverarbeitung;

2. für die Lehrplangruppe II

a) Deutsch,

b) Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre,

c) Mathematik,

d) Englisch (einschließlich Kaufmännischer

Schriftverkehr),

e) Zweite lebende Fremdsprache (einschließlich

Kaufmännischer Schriftverkehr).

(2) Im Falle einer Zusatzprüfung in einem

Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen

sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung

überdies die diesbezügliche schriftliche Klausurarbeit

abzulegen.

§ 6. Eine Jahresprüfung in Leibesübungen ist

nur als praktische Klausurarbeit abzulegen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 7. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in

Deutsch hat die Bearbeitung eines der in lit. a

bis c dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden

Themen zu umfassen

a) ein Thema über ein Problem aus dem Bereich

der Literatur oder Kunst,

b) ein Thema über ein Problem aus dem Bereich

der Wirtschaft oder aus dem staatlich-

politischen Bereich,

c) ein Thema aus dem Bereich allgemeinlebenskundlicher

Probleme.

Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Buchhaltung,

Bilanz- und Steuerlehre hat eine Abschlußtabelle

mittleren Umfanges und schwierigere problemorientierte

Buchungsfälle sowie Aufgaben der

innerbetrieblichen Verrechnung (Kostenrechnung,

Lohnverrechnung u. a.) zu . umfassen. Steuerprobleme

sind hiebei einzubeziehen. Die Verwendung

von Büromaschinen, Tabellen und

anderer Hilfsmittel ist insoweit zulässig, als

gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten

zur Verfügung stehen. Die Arbeitszeit hat fünf

Stunden zu betragen.

(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik

hat aus vier Aufgaben, von denen mindestens

zwei aus den Gebieten der Wirtschaftsmathematik

zu entnehmen sind, zu bestehen. Die

Verwendung von Formelsammlungen, mathematischen

Tabellen, Logarithmenbüchern, Rechenschiebern

und Rechenmaschinen ist insoweit zulässig,

als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten

zur Verfügung stehen. Die Arbeitszeit

hat vier Stunden zu betragen.

(4) Die schriftliche Klausurarbeit in der lebenden

Fremdsprache hat in der Übersetzung einer

Büchern oder Aufsätzen oder dem Wirtschaftsteil

der Tagespresse zu entnehmenden zeitgemäßen

Textstelle aus der Fremdsprache ins Deutsche

im Ausmaß von etwa 270 Wörtern bei der Lehrplangruppe

I und von etwa 320 Wörtern bei

der Lehrplangruppe II sowie in der Abfassung

von drei bis vier Geschäftsbriefen in der Fremdsprache,

vorwiegend aus dem Bereich des Außenhandels,

zu bestehen. Die Übersetzungstexte sollen

von mittlerer sprachlicher Schwierigkeit sein;

die Angaben für die Geschäftsbriefe sind in deutscher

Sprache zu geben. Die Verwendung von

Wörterbüchern ist insoweit zulässig, als gleichartige

Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten zur

Verfügung stehen. Die Arbeitszeit hat vier

Stunden zu betragen.

(5) Die schriftliche Klausurarbeit in Datenverarbeitung

hat in der Ausarbeitung eines Programms

bzw. Programmteiles mittlerer Schwierigkeit

sowie in der Behandlung eines Themas,

vorwiegend aus dem Bereich der betrieblichen

Organisation, zu bestehen. Die Verwendung von

praxisüblichen Hilfsmitteln ist insoweit zulässig,

als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten

zur Verfügung stehen. Die Arbeitszeit hat

vier Stunden zu betragen.

Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen

durchgeführt werden

§ 8. (1) Die mündliche Prüfung hat Teilprüfungen

aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen

a) Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre,

b) Kaufmännische Betriebskunde,

c) eine der beiden als Pflichtgegenstand besuchten

lebenden Fremdsprachen,

d) allenfalls ein weiterer Pflichtgegenstand des

V. Jahrganges (ausgenommen Leibesübungen).

(2) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind

weiters abzulegen

a) Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß

§ 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

in denen die schriftliche Klausurarbeit

mit „Nicht genügend" beurteilt wurde,

b) eine allfällige mündliche Jahresprüfung,

c) allfällige mündliche Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung.

Sonderbestimmung für die Prüfungsgebiete der

Jahresprüfung

§ 9. (1) Die Jahresprüfung ist nicht abzulegen,

wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung

ein Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung ist.

(2) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung

abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand

in der betreffenden Klasse zuletzt

unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes

Mitglied der Prüfungskommission.

Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 10. (1) Zusatzprüfungen können gemäß

§ 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, in den Unterrichtsgegenständen

Latein und Philosophischer Einführungsunterricht

abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in Latein

hat aus einer schriftlichen Zusatzprüfung (als

schriftliche Klausurarbeit) und einer mündlichen

Zusatzprüfung (als mündliche Teilprüfung), die

Zusatzprüfung in Philosophischem Einführungsunterricht

nur aus einer mündlichen Zusatzprüfung

(als mündliche Teilprüfung) zu bestehen.

(2) Die Klausurarbeit in Latein hat eine Übersetzung

aus dem Lateinischen im Umfang von

etwa 200 Wörtern ins Deutsche zu umfassen.

Ein kurzer schriftlicher Hinweis auf den Zusammenhang,

aus dem der Text genommen ist, kann

dem Prüfungskandidaten zugleich mit dem Text

gegeben werden. Die Verwendung von Wörterbüchern

ist zulässig. Die Arbeitszeit hat vier

Stunden zu betragen.

3. ABSCHNITT

Durchführung der Reifeprüfung

Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung

§ 11. (1) Die für die einzelnen schriftlichen

Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer

haben ihren Vorschlag für die Aufgabenstellungen

auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter

Gewährleistung der Geheimhaltung mit den

Unterlagen gemäß Abs. 3 sowie einer der Zahl

der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl

von Abschriften persönlich dem Schulleiter zu

übergeben. Dabei sind vom fachlich zuständigen

Prüfer je zwei Aufgabenstellungen für die schriftlichen

Klausurarbeiten gemäß § 7 zur Wahl vorzuschlagen.

(2) Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten

sind in den Aufgabenstellungen zu

variieren, aber im Schwierigkeitsgrad möglichst

gleichwertig zu halten. Sie dürfen im Unterricht

nicht so weit vorbereitet werden, daß ihre Bearbeitung

keine selbständige Leistung erfordert.

Hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht

ausreichend geübt worden sein.

(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten

Angaben zur Erleichterung des

Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er

diese der Aufgabenstellung beizufügen. Den

Themen in den Fremdsprachen ist eine Übersetzung

des Textes beizuschließen. Den Aufgaben

aus Buchhaltung, Mathematik und Datenverarbeitung

sind Ausarbeitungen beizulegen.

(4) Auf die Aufgabenstellungen für die allfällige

praktische Klausurarbeit sind Abs. 1 und 2

erster Satz sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen

und gemeinsam mit den Unterlagen

gemäß Abs. 3 in einem besonders gesicherten

Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen

Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor"

der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen,

wobei die mit der Bezeichnung der

Schule, des Jahrganges und des Prüfungsgegenstandes

versehenen Briefumschläge für die Rückmittlung

der Themen beizulegen sind. Die Vorlage

hat zu erfolgen

a) für die schriftlichen Klausurarbeiten im

Haupttermin bis spätestens acht Wochen

vor Beginn der Klausurprüfung;

b) für die allfällige praktische Klausurarbeit

innerhalb von einer Woche nach der Klassenkonferenz

der letzten Schulstufe gemäß

§ 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes;

c) für die Klausurarbeiten für den ersten und

zweiten Nebentermin bis spätestens drei

Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(6) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten

bestimmten Abschriften gemäß Abs. 1

bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung

verbürgende Weise aufzubewahren.

(7) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die

beantragte Aufgabenstellung insbesondere im

Hinblick auf den Lehrplan ungeeignet oder der

Reifeprüfungsvorschrift widersprechend findet,

ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen

oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

(8) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und

die Unterlagen gemäß Abs. 3 sind dem Schulleiter

unter Gewährleistung der Geheimhaltung

rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom

Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die

Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 12. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der schriftlichen

Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen,

wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem

Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist die Zahl der

Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.

(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn

der Klaustirprüfung auf die Folgen der Verwendung

unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß

Abs. 7 und 8 ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Für die schriftliche Klausurarbeit dürfen

nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der

Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe

mit seinem Namen zu versehen hat, und nur

Arbeitsbehelfe gemäß § 7 verwendet werden.

(4) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit

hat der Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung

ein von ihm beauftragter Vertreter in

Gegenwart der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden

Lehrers den Umschlag mit den

festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den Umschlag

mit den Abschriften zu öffnen.

(5) Die Aufgabenstellungen und Unterlagen sind

den Prüfungskandidaten in Abschrift vorzulegen.

Die für die Bekanntgabe der Aufgabenstellungen

verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(6) Sind den Prüfungskandidaten Themen zur

freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung gewählte

Thema innerhalb einer halben Stunde

nach Beginn der schriftlichen Klausurarbeit dem

aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben.

Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit

nach deren Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten

zur Themenwahl eingeräumte

Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.

(7) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches

unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)

sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die

schriftliche Klausurarbeit im nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu

wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in

jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung

begonnen hat, diese fortsetzen, zur

mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im

nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem

Wiederholen der nicht beurteilten schriftlichen

Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten

behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat

bedienen könnte, sind diesem abzunehmen,

dem Prüfungsprotokoll anzuschließen

und nach dem betreffenden Prüfungstermin

zurückzugeben.

(9) Das Verlassen des Prüfungsraumes während

der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden

Fällen und nur jeweils einem Prüfungskandidaten

zu gestatten; das Verlassen jenes

Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit

stattfindet, ist dem Prüfungskandidaten

vor Ablieferung der Klausurarbeit des betreffenden

Prüfungskandidaten nicht gestattet. Bis zum

Abschluß der Klausurarbeit dürfen weder Arbeiten

noch Teile davon oder Abschriften aus dem

Prüfungsraum fortgenommen werden.

(10) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die

Selbständigkeit der Leistungen eines anderen

Prüfungskandidaten, so ist gegen ihn gemäß

Abs. 7 vorzugehen.

(11) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung

der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit,

alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen

einschließlich des zur Verfügung gestellten

besonders gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 3

abzugeben und jenen Teil des Schulgebäudes, in

dem die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich

zu verlassen.

(12) Über den Verlauf jeder schriftlichen Klausurarbeit

ist vom jeweils aufsichtsführenden

Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn

und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der

Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom

Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung

der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der

Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse,

insbesondere solche gemäß Abs. 7, 8 und 10, zu

verzeichnen sind.

(13) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein,

das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit

der Prüfungskandidaten gefährdet oder den

ordnungsgemäßen Ablauf einer schriftlichen

Klausurarbeit schwerwiegend beeinträchtigt, so

ist diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen.

In diesem Fall ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit

im selben Prüfungstermin, andernfalls im

nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit

neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

(14) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,

die an je einem Schultag anzusetzen sind, ist

insgesamt für jeden Prüfungskandidaten ein prüfungsfreier

Schultag vorzusehen, sofern die Klausurprüfung

nicht ohnehin durch einen Sonn- oder

Feiertag unterbrochen wird. Die Festsetzung

dieses Schultages ist vom Schulleiter entsprechend

den organisatorischen Erfordernissen zu treffen.

Dieses gilt auch für die Nebentermine, sofern

wenigstens einer der Prüfungskandidaten

mindestens drei schriftliche Klausurarbeiten abzulegen

hat.

(15) Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten

ist vom Schulleiter entsprechend den

organisatorischen Erfordernissen festzulegen und

den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche

vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.

Durchführung der mündlichen Teilprüfungen

§ 13. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens

drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung

zu beginnen.

(2) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf

die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter

vorzunehmen und durch Anschlag in der

Schule spätestens eine Woche vor Beginn der

mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der

mündlichen Prüfung.

(4) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen

Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen

mit dem Vorsitzenden festzulegen.

(5) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht

vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens

um 20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit

gemäß Abs. 8 sowie die für die Beurteilung der

Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeit

nicht einzurechnen.

(6) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag,

an dem seine mündliche Prüfung beginnt,

alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies

gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat

mehr als vier Teilprüfungen abzulegen

hat; in diesem Fall können die Teilprüfungen

auf die beiden Halbtage eines Tages verteilt werden.

(7) Dem Prüfungskandidaten ist in jedem Prüfungsgebiet

eine Aufgabe zur eingehenden Beantwortung

schriftlich vorzulegen; dabei ist § 38

Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu beachten.

Die Aufgabenstellungen in den einzelnen münd-

lichen Teilprüfungen sind jeweils für das betreffende

Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung

des Vorsitzenden zu bestimmen.

(8) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist

jedem Prüfungskandidaten eine angemessene

Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen.

(9) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der

Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben

seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht

in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen

Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit

im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes

nachweisen kann. Auf eine sprachlich und

fachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten

ist Wert zu legen.

(10) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe

keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der

Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.

(11) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung

ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die

Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich

ist. Die Prüfungszeit darf für eine mündliche

Teilprüfung 15 Minuten nicht überschreiten,

sofern nicht eine weitere Aufgabe gemäß Abs. 10

gestellt wurde. Die Begrenzung der Prüfungszeit

obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden.

(12) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den

Prüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer

gestellten Aufgaben zu beteiligen.

(13) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission

nur ein Prüfungskandidat geprüft

werden, doch können während der mündlichen

Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Aufgaben

an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung

ausgegeben werden.

(14) Bei der mündlichen Prüfung ist die Benützung

aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel

grundsätzlich zulässig. Sie ist vom Prüfer

zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung

der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten

führen könnte.

(15) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der

Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel

oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu

beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(16) Für jede mündliche Teilprüfung sind die

dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in

das Reifeprüfungsprotokoll einzutragen.

(17) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit

vom Jahrgangsvorstand zu führen.

Durchführung der allfälligen praktischen Klausurarbeit

§ 14. Auf die Durchführung der allfälligen

praktischen Klausurarbeit (§ 6) sind die Bestimmungen

des § 13 anzuwenden.

Durchführung der mündlichen Jahresprüfung

§ 15. Die mündliche Jahresprüfung ist im

Rahmen der mündlichen Prüfung des betreffenden

Prüfungskandidaten abzulegen. Auf die

mündliche Jahresprüfung finden die Bestimmungen

des § 13 Anwendung.

Durchführung der Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

§ 16. (1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat

an dem für den betreffenden Prüfungskandidaten

gemäß § 12 Abs. 14 prüfungsfreien Schultag im

Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden, sofern

dies aus organisatorischen Gründen möglich ist.

Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich,

so hat die schriftliche Zusatzprüfung innerhalb

von zwei Tagen nach Abschluß der sonstigen

schriftlichen Klausurarbeiten stattzufinden; die

Bestimmung des § 13 Abs. 1 wird hiedurch nicht

berührt. Auf die schriftliche Zusatzprüfung

finden die Bestimmungen der §§ 11 und 12 Anwendung.

(2) Die mündliche Zusatzprüfung ist im Rahmen

der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die

mündlichen Zusatzprüfungen finden die Bestimmungen

des § 13 Anwendung.

4. ABSCHNITT

Beurteilung der Leistungen bei der

Reifeprüfung

Grundsätze für die Beurteilung

§ 17. (1) Grundlage für die Beurteilung der

Leistungen bei der Reifeprüfung sind die vom

Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben

erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes,

die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge

zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie

seine Eigenständigkeit im Denken und in der

Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden

die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9,

§§ 12, 14, 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16

der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in

Pflichtschulen sowie mittleren und höheren

Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl

auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen

(Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen)

sowie auf die Beurteilung des jeweiligen

gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der

Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere

Note als „Nicht genügend" auch bei auf „Nicht

genügend" lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen,

wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen

in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.

Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in den

die Prüfungsgebiete bildenden Unterrichtsgegenständen

im V. Jahrgang erbracht hat, sind bei der

Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten

zu berücksichtigen.

(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in

den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung

der Reifeprüfung hat die Prüfungskommission

in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.

(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission

sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes

zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission

der Meinung, daß ein Beschluß

der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften

verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen

und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz

einzuholen.

(5) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung

der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten

und die Gesamtbeurteilung sind in das Reifeprüfungsprotokoll

aufzunehmen. Ferner ist die Begründung

der negativen Beurteilungen für ein

Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung des

Abs. 2 zweiter Satz in das Reifeprüfungsprotokoll

aufzunehmen.

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 18. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind

vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei

die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die

Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag

zu versehen sind.

(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten

mit den Unterlagen gemäß § 11 Abs. 3

den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission

zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann

dem Vorsitzenden vorzulegen.

(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen

Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer

der betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten

Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission

in einer unter Bedachtnahme auf

Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung

festzusetzen.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht

genügend" festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten

spätestens zwei Wochen vor

Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich

bekanntzugeben.

(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als

zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht

genügend", dann gelten diese Teilbeurteilungen

als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete;

die Gesamtbeurteilung ist mit „Nicht bestanden"

festzusetzen.

Beurteilung der Reifeprüfung

§ 19. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen,

soweit es sich nicht um die schriftlichen

Klausurarbeiten handelt, hat am Ende

jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten

stattzufinden, die am jeweiligen Halbtag die

Reifeprüfung beendet haben.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten

in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten

Leistungen hat auf Grund des vom

Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden

und zu begründenden Beurteilungsantrages

zu erfolgen.

(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die

Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten

Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser

die Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.

(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen

(einschließlich der Teilbeurteilung der

schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission

sodann die Beurteilung der Leistungen

in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.

(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes

festgesetzten Gesamtbeurteilungen der

Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar

nach dem Ende der Festsetzung der

Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart

der Mitglieder der Prüfungskommission

dem Prüfungskandidaten mitzuteilen.

(6) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende

Beurteilung der Reifeprüfung ist vom

Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der

Prüfungskommission zu unterfertigen.

5. ABSCHNITT

Wiederholung der Prüfung

§ 20. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder

zwei Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend"

lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung

der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet

(diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden

Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei

Prüfungsgebieten, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten,

auf „Nicht genügend" lautet, ist

der Prüfungskandidat zur Wiederholung der

Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten

Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten

auf „Nicht genügend" lautet, ist

der Prüfungskandidat zur Wiederholung der

ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.

(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der

gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im

betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen.

Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die

Beurteilung auf „Nicht genügend" lautet, ist eine

positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht

zu wiederholen.

(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung

sind vorangegangene negative Beurteilungen

aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung

nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der

Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen

wurde.

(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin

der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter

spätestens drei Wochen vorher nachweislich

schriftlich mitzuteilen.

(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

hat der Prüfungskandidat ein

begründetes Ansuchen an den Bundesminister für

Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist von

einem Jahr nach dem Abschluß der Reifeprüfung

beim Schulleiter einzubringen.

6. ABSCHNITT

Verhinderung und Rücktritt des

Prüfungskandidaten

§ 21. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert,

darf er die betreffende Klausurarbeit in

dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes

nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachholen. Der Prüfungskandidat

darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er

die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen,

zur mündlichen Prüfung darf er jedoch

erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach

Nachholung der versäumten schriftlichen Klausurarbeit

antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten

behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder

(und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit

(§ 6) in dem für diese Prüfungen des betreffenden

Termins vorgesehenen Zeitraum verhindert, so

hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den

Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten

hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat

jedoch nur vorübergehend verhindert,

ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung

der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme

auf § 13 Abs. 9, erforderlichenfalls unter

neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz

finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in

denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit

oder einer Teilprüfung der mündlichen

Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der

Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr

möglich, die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

7. ABSCHNITT

Ergänzende Bestimmungen

Sonderbestimmungen für die Durchführung der

Reifeprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung

eines Prüfungskandidaten

§ 22. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge

einer schweren körperlichen Behinderung eine

entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist

er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich

gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend

den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme

auf den wegen der körperlichen Behinderung

beziehungsweise auf die gesundheitliche Gefährdung

erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit

die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden

Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit

nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen,

so ist ihm nach Möglichkeit bei der

mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die

bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren

Leistungen in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls

auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.

(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die mündliche

Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß

durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit

bei der Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die

bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht

erbringbaren Leistungen in der Klausurarbeit

nachzuweisen.

Ergänzende Bestimmung

§ 23. Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung

erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen

ein neues Jahreszeugnis auszustellen, in

dem im betreffenden Pflichtgegenstand die Beurteilung

der Jahresprüfung einzutragen ist. Das

ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis ist einzuziehen.

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