108. Verordnung: Reifeprüfung in den Handelsakademien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen
und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Handelsakademien mit Ausnahme der
Handelsakademien für Berufstätige.
Zulassung zur Reifeprüfung
§ 2. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Reifeprüfung
hat der Prüfungskandidat in der ersten
Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich
beim Schulleiter einzubringen.
(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen nach Abs. 1
hat der Prüfungskandidat
a) der Lehrplangruppe I das von ihm gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 lit. d zu wählende Prüfungsgebiet,
b) das von ihm gemäß § 8 Abs. 1 lit. c zu
wählende Prüfungsgebiet,
c) das von ihm allenfalls gemäß § 8 Abs. 1
lit. d gewählte zusätzliche Prüfungsgebiet
für die mündliche Prüfung,
d) allfällige Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
gemäß § 10
bekanntzugeben.
(3) Soweit im Abs. 2 und in den folgenden
Bestimmungen der Begriff Lehrplangruppe I verwendet
wird, findet er auf jene Prüfungskandidaten
Anwendung, die im V. Jahrgang die alternativen
Pflichtgegenstände Datenverarbeitung und
Planungsmathematik gewählt haben.
(4) Soweit im Abs. 2 und in den folgenden Bestimmungen
der Begriff Lehrplangruppe II verwendet
wird, findet er auf jene Prüfungskandidaten
Anwendung, die im V. Jahrgang je zwei
zusätzliche Unterrichtsstunden in Englisch (einschließlich
Kaufmännischer Schriftverkehr) und
in Zweiter lebender Fremdsprache (einschließlich
Kaufmännischer Schriftverkehr) gewählt haben.
(5) Über die Zulassung hat der Schulleiter
gemäß den §§ 36 Abs. 4 und 5 sowie 70 Abs. 1
des Schulunterrichtsgesetzes zu entscheiden.
Umfang der Reifeprüfung
§ 3. (1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen
a) eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2
des Schulunterrichtsgesetzes,
b) eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2
des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch eine
allfällige Prüfung über einen negativ abgeschlossenen
Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des
Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.
(3) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes
im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt
werden.
2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat
a) jeweils einen im Lehrplan vorgesehenen
Pflichtgegenstand,
b) den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung,
c) den Unterrichtsgegenstand einer Zusatzprüfung
zu umfassen.
(2) Die einzelnen Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1
lit. a haben den gesamten Lehrstoff des entsprechenden
Pflichtgegenstandes zu umfassen.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß
Abs. 1 lit. b hat den für die letzte Schulstufe
vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden
Pflichtgegenstandes zu umfassen.
(4) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung gemäß
Abs. 1 lit. c hat den gesamten Lehrstoff des
betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
(5) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache
eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen,
tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des
Prüfungsgebietes Deutsch.
Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten
durchgeführt werden
§ 5. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche
Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten
zu umfassen
1. für die Lehrplangruppe I
a) Deutsch,
b) Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre,
c) Mathematik,
d) eine der beiden lebenden Fremdsprachen
nach Wahl des Prüfungskandidaten,
e) Datenverarbeitung;
2. für die Lehrplangruppe II
a) Deutsch,
b) Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre,
c) Mathematik,
d) Englisch (einschließlich Kaufmännischer
Schriftverkehr),
e) Zweite lebende Fremdsprache (einschließlich
Kaufmännischer Schriftverkehr).
(2) Im Falle einer Zusatzprüfung in einem
Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen
sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung
überdies die diesbezügliche schriftliche Klausurarbeit
abzulegen.
§ 6. Eine Jahresprüfung in Leibesübungen ist
nur als praktische Klausurarbeit abzulegen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 7. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in
Deutsch hat die Bearbeitung eines der in lit. a
bis c dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden
Themen zu umfassen
a) ein Thema über ein Problem aus dem Bereich
der Literatur oder Kunst,
b) ein Thema über ein Problem aus dem Bereich
der Wirtschaft oder aus dem staatlich-
politischen Bereich,
c) ein Thema aus dem Bereich allgemeinlebenskundlicher
Probleme.
Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Buchhaltung,
Bilanz- und Steuerlehre hat eine Abschlußtabelle
mittleren Umfanges und schwierigere problemorientierte
Buchungsfälle sowie Aufgaben der
innerbetrieblichen Verrechnung (Kostenrechnung,
Lohnverrechnung u. a.) zu . umfassen. Steuerprobleme
sind hiebei einzubeziehen. Die Verwendung
von Büromaschinen, Tabellen und
anderer Hilfsmittel ist insoweit zulässig, als
gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten
zur Verfügung stehen. Die Arbeitszeit hat fünf
Stunden zu betragen.
(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik
hat aus vier Aufgaben, von denen mindestens
zwei aus den Gebieten der Wirtschaftsmathematik
zu entnehmen sind, zu bestehen. Die
Verwendung von Formelsammlungen, mathematischen
Tabellen, Logarithmenbüchern, Rechenschiebern
und Rechenmaschinen ist insoweit zulässig,
als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten
zur Verfügung stehen. Die Arbeitszeit
hat vier Stunden zu betragen.
(4) Die schriftliche Klausurarbeit in der lebenden
Fremdsprache hat in der Übersetzung einer
Büchern oder Aufsätzen oder dem Wirtschaftsteil
der Tagespresse zu entnehmenden zeitgemäßen
Textstelle aus der Fremdsprache ins Deutsche
im Ausmaß von etwa 270 Wörtern bei der Lehrplangruppe
I und von etwa 320 Wörtern bei
der Lehrplangruppe II sowie in der Abfassung
von drei bis vier Geschäftsbriefen in der Fremdsprache,
vorwiegend aus dem Bereich des Außenhandels,
zu bestehen. Die Übersetzungstexte sollen
von mittlerer sprachlicher Schwierigkeit sein;
die Angaben für die Geschäftsbriefe sind in deutscher
Sprache zu geben. Die Verwendung von
Wörterbüchern ist insoweit zulässig, als gleichartige
Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten zur
Verfügung stehen. Die Arbeitszeit hat vier
Stunden zu betragen.
(5) Die schriftliche Klausurarbeit in Datenverarbeitung
hat in der Ausarbeitung eines Programms
bzw. Programmteiles mittlerer Schwierigkeit
sowie in der Behandlung eines Themas,
vorwiegend aus dem Bereich der betrieblichen
Organisation, zu bestehen. Die Verwendung von
praxisüblichen Hilfsmitteln ist insoweit zulässig,
als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten
zur Verfügung stehen. Die Arbeitszeit hat
vier Stunden zu betragen.
Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen
durchgeführt werden
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung hat Teilprüfungen
aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen
a) Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre,
b) Kaufmännische Betriebskunde,
c) eine der beiden als Pflichtgegenstand besuchten
lebenden Fremdsprachen,
d) allenfalls ein weiterer Pflichtgegenstand des
V. Jahrganges (ausgenommen Leibesübungen).
(2) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind
weiters abzulegen
a) Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß
§ 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
in denen die schriftliche Klausurarbeit
mit „Nicht genügend" beurteilt wurde,
b) eine allfällige mündliche Jahresprüfung,
c) allfällige mündliche Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung.
Sonderbestimmung für die Prüfungsgebiete der
Jahresprüfung
§ 9. (1) Die Jahresprüfung ist nicht abzulegen,
wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung
ein Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung ist.
(2) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung
abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand
in der betreffenden Klasse zuletzt
unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes
Mitglied der Prüfungskommission.
Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 10. (1) Zusatzprüfungen können gemäß
§ 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, in den Unterrichtsgegenständen
Latein und Philosophischer Einführungsunterricht
abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in Latein
hat aus einer schriftlichen Zusatzprüfung (als
schriftliche Klausurarbeit) und einer mündlichen
Zusatzprüfung (als mündliche Teilprüfung), die
Zusatzprüfung in Philosophischem Einführungsunterricht
nur aus einer mündlichen Zusatzprüfung
(als mündliche Teilprüfung) zu bestehen.
(2) Die Klausurarbeit in Latein hat eine Übersetzung
aus dem Lateinischen im Umfang von
etwa 200 Wörtern ins Deutsche zu umfassen.
Ein kurzer schriftlicher Hinweis auf den Zusammenhang,
aus dem der Text genommen ist, kann
dem Prüfungskandidaten zugleich mit dem Text
gegeben werden. Die Verwendung von Wörterbüchern
ist zulässig. Die Arbeitszeit hat vier
Stunden zu betragen.
3. ABSCHNITT
Durchführung der Reifeprüfung
Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung
§ 11. (1) Die für die einzelnen schriftlichen
Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer
haben ihren Vorschlag für die Aufgabenstellungen
auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter
Gewährleistung der Geheimhaltung mit den
Unterlagen gemäß Abs. 3 sowie einer der Zahl
der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl
von Abschriften persönlich dem Schulleiter zu
übergeben. Dabei sind vom fachlich zuständigen
Prüfer je zwei Aufgabenstellungen für die schriftlichen
Klausurarbeiten gemäß § 7 zur Wahl vorzuschlagen.
(2) Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten
sind in den Aufgabenstellungen zu
variieren, aber im Schwierigkeitsgrad möglichst
gleichwertig zu halten. Sie dürfen im Unterricht
nicht so weit vorbereitet werden, daß ihre Bearbeitung
keine selbständige Leistung erfordert.
Hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht
ausreichend geübt worden sein.
(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten
Angaben zur Erleichterung des
Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er
diese der Aufgabenstellung beizufügen. Den
Themen in den Fremdsprachen ist eine Übersetzung
des Textes beizuschließen. Den Aufgaben
aus Buchhaltung, Mathematik und Datenverarbeitung
sind Ausarbeitungen beizulegen.
(4) Auf die Aufgabenstellungen für die allfällige
praktische Klausurarbeit sind Abs. 1 und 2
erster Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen
und gemeinsam mit den Unterlagen
gemäß Abs. 3 in einem besonders gesicherten
Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen
Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor"
der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen,
wobei die mit der Bezeichnung der
Schule, des Jahrganges und des Prüfungsgegenstandes
versehenen Briefumschläge für die Rückmittlung
der Themen beizulegen sind. Die Vorlage
hat zu erfolgen
a) für die schriftlichen Klausurarbeiten im
Haupttermin bis spätestens acht Wochen
vor Beginn der Klausurprüfung;
b) für die allfällige praktische Klausurarbeit
innerhalb von einer Woche nach der Klassenkonferenz
der letzten Schulstufe gemäß
§ 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes;
c) für die Klausurarbeiten für den ersten und
zweiten Nebentermin bis spätestens drei
Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
(6) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten
bestimmten Abschriften gemäß Abs. 1
bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung
verbürgende Weise aufzubewahren.
(7) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die
beantragte Aufgabenstellung insbesondere im
Hinblick auf den Lehrplan ungeeignet oder der
Reifeprüfungsvorschrift widersprechend findet,
ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen
oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.
(8) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und
die Unterlagen gemäß Abs. 3 sind dem Schulleiter
unter Gewährleistung der Geheimhaltung
rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom
Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die
Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 12. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der schriftlichen
Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen,
wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem
Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist die Zahl der
Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.
(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn
der Klaustirprüfung auf die Folgen der Verwendung
unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß
Abs. 7 und 8 ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Für die schriftliche Klausurarbeit dürfen
nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der
Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe
mit seinem Namen zu versehen hat, und nur
Arbeitsbehelfe gemäß § 7 verwendet werden.
(4) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit
hat der Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung
ein von ihm beauftragter Vertreter in
Gegenwart der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden
Lehrers den Umschlag mit den
festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den Umschlag
mit den Abschriften zu öffnen.
(5) Die Aufgabenstellungen und Unterlagen sind
den Prüfungskandidaten in Abschrift vorzulegen.
Die für die Bekanntgabe der Aufgabenstellungen
verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(6) Sind den Prüfungskandidaten Themen zur
freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung gewählte
Thema innerhalb einer halben Stunde
nach Beginn der schriftlichen Klausurarbeit dem
aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben.
Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit
nach deren Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten
zur Themenwahl eingeräumte
Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(7) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches
unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)
sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die
schriftliche Klausurarbeit im nächstfolgenden
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu
wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in
jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung
begonnen hat, diese fortsetzen, zur
mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im
nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem
Wiederholen der nicht beurteilten schriftlichen
Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten
behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat
bedienen könnte, sind diesem abzunehmen,
dem Prüfungsprotokoll anzuschließen
und nach dem betreffenden Prüfungstermin
zurückzugeben.
(9) Das Verlassen des Prüfungsraumes während
der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden
Fällen und nur jeweils einem Prüfungskandidaten
zu gestatten; das Verlassen jenes
Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit
stattfindet, ist dem Prüfungskandidaten
vor Ablieferung der Klausurarbeit des betreffenden
Prüfungskandidaten nicht gestattet. Bis zum
Abschluß der Klausurarbeit dürfen weder Arbeiten
noch Teile davon oder Abschriften aus dem
Prüfungsraum fortgenommen werden.
(10) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die
Selbständigkeit der Leistungen eines anderen
Prüfungskandidaten, so ist gegen ihn gemäß
Abs. 7 vorzugehen.
(11) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung
der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit,
alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen
einschließlich des zur Verfügung gestellten
besonders gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 3
abzugeben und jenen Teil des Schulgebäudes, in
dem die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich
zu verlassen.
(12) Über den Verlauf jeder schriftlichen Klausurarbeit
ist vom jeweils aufsichtsführenden
Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn
und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der
Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom
Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung
der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der
Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse,
insbesondere solche gemäß Abs. 7, 8 und 10, zu
verzeichnen sind.
(13) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein,
das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit
der Prüfungskandidaten gefährdet oder den
ordnungsgemäßen Ablauf einer schriftlichen
Klausurarbeit schwerwiegend beeinträchtigt, so
ist diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen.
In diesem Fall ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit
im selben Prüfungstermin, andernfalls im
nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit
neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
(14) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,
die an je einem Schultag anzusetzen sind, ist
insgesamt für jeden Prüfungskandidaten ein prüfungsfreier
Schultag vorzusehen, sofern die Klausurprüfung
nicht ohnehin durch einen Sonn- oder
Feiertag unterbrochen wird. Die Festsetzung
dieses Schultages ist vom Schulleiter entsprechend
den organisatorischen Erfordernissen zu treffen.
Dieses gilt auch für die Nebentermine, sofern
wenigstens einer der Prüfungskandidaten
mindestens drei schriftliche Klausurarbeiten abzulegen
hat.
(15) Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten
ist vom Schulleiter entsprechend den
organisatorischen Erfordernissen festzulegen und
den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche
vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.
Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 13. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens
drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung
zu beginnen.
(2) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf
die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter
vorzunehmen und durch Anschlag in der
Schule spätestens eine Woche vor Beginn der
mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der
mündlichen Prüfung.
(4) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen
Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(5) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht
vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens
um 20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit
gemäß Abs. 8 sowie die für die Beurteilung der
Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeit
nicht einzurechnen.
(6) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag,
an dem seine mündliche Prüfung beginnt,
alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies
gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat
mehr als vier Teilprüfungen abzulegen
hat; in diesem Fall können die Teilprüfungen
auf die beiden Halbtage eines Tages verteilt werden.
(7) Dem Prüfungskandidaten ist in jedem Prüfungsgebiet
eine Aufgabe zur eingehenden Beantwortung
schriftlich vorzulegen; dabei ist § 38
Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu beachten.
Die Aufgabenstellungen in den einzelnen münd-
lichen Teilprüfungen sind jeweils für das betreffende
Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung
des Vorsitzenden zu bestimmen.
(8) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist
jedem Prüfungskandidaten eine angemessene
Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen.
(9) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der
Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben
seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht
in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen
Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit
im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes
nachweisen kann. Auf eine sprachlich und
fachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten
ist Wert zu legen.
(10) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe
keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der
Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(11) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung
ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die
Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich
ist. Die Prüfungszeit darf für eine mündliche
Teilprüfung 15 Minuten nicht überschreiten,
sofern nicht eine weitere Aufgabe gemäß Abs. 10
gestellt wurde. Die Begrenzung der Prüfungszeit
obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden.
(12) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den
Prüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer
gestellten Aufgaben zu beteiligen.
(13) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission
nur ein Prüfungskandidat geprüft
werden, doch können während der mündlichen
Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Aufgaben
an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung
ausgegeben werden.
(14) Bei der mündlichen Prüfung ist die Benützung
aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel
grundsätzlich zulässig. Sie ist vom Prüfer
zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung
der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten
führen könnte.
(15) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der
Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel
oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu
beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(16) Für jede mündliche Teilprüfung sind die
dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in
das Reifeprüfungsprotokoll einzutragen.
(17) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit
vom Jahrgangsvorstand zu führen.
Durchführung der allfälligen praktischen Klausurarbeit
§ 14. Auf die Durchführung der allfälligen
praktischen Klausurarbeit (§ 6) sind die Bestimmungen
des § 13 anzuwenden.
Durchführung der mündlichen Jahresprüfung
§ 15. Die mündliche Jahresprüfung ist im
Rahmen der mündlichen Prüfung des betreffenden
Prüfungskandidaten abzulegen. Auf die
mündliche Jahresprüfung finden die Bestimmungen
des § 13 Anwendung.
Durchführung der Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
§ 16. (1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat
an dem für den betreffenden Prüfungskandidaten
gemäß § 12 Abs. 14 prüfungsfreien Schultag im
Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden, sofern
dies aus organisatorischen Gründen möglich ist.
Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich,
so hat die schriftliche Zusatzprüfung innerhalb
von zwei Tagen nach Abschluß der sonstigen
schriftlichen Klausurarbeiten stattzufinden; die
Bestimmung des § 13 Abs. 1 wird hiedurch nicht
berührt. Auf die schriftliche Zusatzprüfung
finden die Bestimmungen der §§ 11 und 12 Anwendung.
(2) Die mündliche Zusatzprüfung ist im Rahmen
der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die
mündlichen Zusatzprüfungen finden die Bestimmungen
des § 13 Anwendung.
4. ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen bei der
Reifeprüfung
Grundsätze für die Beurteilung
§ 17. (1) Grundlage für die Beurteilung der
Leistungen bei der Reifeprüfung sind die vom
Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben
erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes,
die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge
zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie
seine Eigenständigkeit im Denken und in der
Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden
die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9,
§§ 12, 14, 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16
der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in
Pflichtschulen sowie mittleren und höheren
Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl
auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen
(Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen)
sowie auf die Beurteilung des jeweiligen
gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der
Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere
Note als „Nicht genügend" auch bei auf „Nicht
genügend" lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen,
wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen
in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.
Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in den
die Prüfungsgebiete bildenden Unterrichtsgegenständen
im V. Jahrgang erbracht hat, sind bei der
Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
zu berücksichtigen.
(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in
den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung
der Reifeprüfung hat die Prüfungskommission
in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.
(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission
sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes
zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission
der Meinung, daß ein Beschluß
der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften
verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen
und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz
einzuholen.
(5) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung
der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
und die Gesamtbeurteilung sind in das Reifeprüfungsprotokoll
aufzunehmen. Ferner ist die Begründung
der negativen Beurteilungen für ein
Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung des
Abs. 2 zweiter Satz in das Reifeprüfungsprotokoll
aufzunehmen.
Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 18. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind
vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei
die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die
Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag
zu versehen sind.
(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten
mit den Unterlagen gemäß § 11 Abs. 3
den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission
zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann
dem Vorsitzenden vorzulegen.
(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen
Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer
der betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten
Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission
in einer unter Bedachtnahme auf
Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden Sitzung
festzusetzen.
(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht
genügend" festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten
spätestens zwei Wochen vor
Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich
bekanntzugeben.
(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als
zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht
genügend", dann gelten diese Teilbeurteilungen
als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete;
die Gesamtbeurteilung ist mit „Nicht bestanden"
festzusetzen.
Beurteilung der Reifeprüfung
§ 19. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen,
soweit es sich nicht um die schriftlichen
Klausurarbeiten handelt, hat am Ende
jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten
stattzufinden, die am jeweiligen Halbtag die
Reifeprüfung beendet haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten
in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten
Leistungen hat auf Grund des vom
Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden
und zu begründenden Beurteilungsantrages
zu erfolgen.
(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die
Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten
Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser
die Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.
(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen
(einschließlich der Teilbeurteilung der
schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission
sodann die Beurteilung der Leistungen
in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes
festgesetzten Gesamtbeurteilungen der
Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar
nach dem Ende der Festsetzung der
Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart
der Mitglieder der Prüfungskommission
dem Prüfungskandidaten mitzuteilen.
(6) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende
Beurteilung der Reifeprüfung ist vom
Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der
Prüfungskommission zu unterfertigen.
5. ABSCHNITT
Wiederholung der Prüfung
§ 20. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder
zwei Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend"
lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung
der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet
(diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden
Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei
Prüfungsgebieten, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten,
auf „Nicht genügend" lautet, ist
der Prüfungskandidat zur Wiederholung der
Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten
Prüfungstermin zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten
auf „Nicht genügend" lautet, ist
der Prüfungskandidat zur Wiederholung der
ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der
gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im
betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen.
Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die
Beurteilung auf „Nicht genügend" lautet, ist eine
positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht
zu wiederholen.
(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung
sind vorangegangene negative Beurteilungen
aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung
nicht zu berücksichtigen.
(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der
Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen
wurde.
(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin
der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter
spätestens drei Wochen vorher nachweislich
schriftlich mitzuteilen.
(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes
hat der Prüfungskandidat ein
begründetes Ansuchen an den Bundesminister für
Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist von
einem Jahr nach dem Abschluß der Reifeprüfung
beim Schulleiter einzubringen.
6. ABSCHNITT
Verhinderung und Rücktritt des
Prüfungskandidaten
§ 21. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert,
darf er die betreffende Klausurarbeit in
dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes
nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachholen. Der Prüfungskandidat
darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er
die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen,
zur mündlichen Prüfung darf er jedoch
erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach
Nachholung der versäumten schriftlichen Klausurarbeit
antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten
behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder
(und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit
(§ 6) in dem für diese Prüfungen des betreffenden
Termins vorgesehenen Zeitraum verhindert, so
hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den
Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten
hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat
jedoch nur vorübergehend verhindert,
ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung
der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme
auf § 13 Abs. 9, erforderlichenfalls unter
neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz
finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in
denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit
oder einer Teilprüfung der mündlichen
Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der
Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr
möglich, die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
7. ABSCHNITT
Ergänzende Bestimmungen
Sonderbestimmungen für die Durchführung der
Reifeprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung
eines Prüfungskandidaten
§ 22. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge
einer schweren körperlichen Behinderung eine
entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist
er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich
gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend
den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme
auf den wegen der körperlichen Behinderung
beziehungsweise auf die gesundheitliche Gefährdung
erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit
die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden
Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit
nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen,
so ist ihm nach Möglichkeit bei der
mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die
bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren
Leistungen in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls
auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die mündliche
Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß
durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit
bei der Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die
bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht
erbringbaren Leistungen in der Klausurarbeit
nachzuweisen.
Ergänzende Bestimmung
§ 23. Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung
erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen
ein neues Jahreszeugnis auszustellen, in
dem im betreffenden Pflichtgegenstand die Beurteilung
der Jahresprüfung einzutragen ist. Das
ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis ist einzuziehen.