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108_1974 AT

108. Verordnung: Zuständigkeit betreffend die Dienstbeurteilung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Verordnung: Zuständigkeit betreffend die Dienstbeurteilung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

Auf Grund des § 15 Abs. 4 und 5 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung

der Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl.

Nr. 148, wird verordnet

§ 1. Bei den Korpskommanden I und II sowie

beim Kommando der Fliegerbrigade werden

Dienstbeurteilungskommissionen für die Angehörigen

des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

dieser Dienststellen und der ihnen nachgeordneten

Dienststellen eingerichtet.

§ 2. Die Dienstbeurteilung der Angehörigen

des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

a) der Heeresbesoldungsstelle I wird der

Dienstbeurteilungskommission beim Armeekommando,

b) der Heeresbesoldungsstelle II wird der

Dienstbeurteilungskommission beim Korpskommando

I,

c) der Heeresunteroffiziersschule, der Jägerschule,

der Erkennungsmarkenevidenzsteile

sowie der Heeresbesoldungsstelle III wird

der Dienstbeurteilungskommission beim

Korpskommando II,

d) des Militärvikariates, der Evangelischen

Militärsuperintendentur, des Heeresgeschichtlichen

Museums, der Heeresfilm- und

Lichtbildstelle, der Theresianischen Militärakademie,

der Heeresversorgungsschule, der

Heereskraftfahrschule, der Heeressport-

und Nahkampfschule, der Panzertruppenschule,

der Artillerieschule, der Pioniertruppenschule,

der TelTruppenschule, der

Fliegerabwehrwaffen-Truppenschule, der

Luftschutztruppenschule sowie der Sanitätsschule

wird der Dienstbeurteilungskommission

bei der Landesverteidigungsakademie,

e) des Heeres-Land- und Forstwirtschaftsbetriebes

Allentsteig wird der Dienstbeurteilungskommission

beim Heeres-Bau- und

Vermessungsamt

zugewiesen, sofern nicht gemäß § 15 Abs. 7 und

8 der Dienstpragmatik die Zuständigkeit der

Dienstbeurteilungskommission beim Bundesministerium

für Landesverteidigung gegeben ist.

§ 3. Die Dienstbeurteilung der Angehörigen

des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, die

für die Dauer des ganzen Beurteilungszeitraumes

einer Einheit angehört haben, die auf Grund des

Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965,

BGBl. Nr. 173, auf Ersuchen internationaler

Organisationen zur Hilfeleistung in das Ausland

entsendet wurde, wird der Dienstbeurteilungskommission

beim Bundesministerium für Landesverteidigung

zugewiesen.

§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

vom 29. August 1973, BGBl.

Nr. 456, über die Zuweisung der Dienstbeurteilung

für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

und der Heeresverwaltung außer Kraft.

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