108. Verordnung: Zuständigkeit betreffend die Dienstbeurteilung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 4 und 5 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung
der Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl.
Nr. 148, wird verordnet
§ 1. Bei den Korpskommanden I und II sowie
beim Kommando der Fliegerbrigade werden
Dienstbeurteilungskommissionen für die Angehörigen
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung
dieser Dienststellen und der ihnen nachgeordneten
Dienststellen eingerichtet.
§ 2. Die Dienstbeurteilung der Angehörigen
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung
a) der Heeresbesoldungsstelle I wird der
Dienstbeurteilungskommission beim Armeekommando,
b) der Heeresbesoldungsstelle II wird der
Dienstbeurteilungskommission beim Korpskommando
I,
c) der Heeresunteroffiziersschule, der Jägerschule,
der Erkennungsmarkenevidenzsteile
sowie der Heeresbesoldungsstelle III wird
der Dienstbeurteilungskommission beim
Korpskommando II,
d) des Militärvikariates, der Evangelischen
Militärsuperintendentur, des Heeresgeschichtlichen
Museums, der Heeresfilm- und
Lichtbildstelle, der Theresianischen Militärakademie,
der Heeresversorgungsschule, der
Heereskraftfahrschule, der Heeressport-
und Nahkampfschule, der Panzertruppenschule,
der Artillerieschule, der Pioniertruppenschule,
der TelTruppenschule, der
Fliegerabwehrwaffen-Truppenschule, der
Luftschutztruppenschule sowie der Sanitätsschule
wird der Dienstbeurteilungskommission
bei der Landesverteidigungsakademie,
e) des Heeres-Land- und Forstwirtschaftsbetriebes
Allentsteig wird der Dienstbeurteilungskommission
beim Heeres-Bau- und
Vermessungsamt
zugewiesen, sofern nicht gemäß § 15 Abs. 7 und
8 der Dienstpragmatik die Zuständigkeit der
Dienstbeurteilungskommission beim Bundesministerium
für Landesverteidigung gegeben ist.
§ 3. Die Dienstbeurteilung der Angehörigen
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, die
für die Dauer des ganzen Beurteilungszeitraumes
einer Einheit angehört haben, die auf Grund des
Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965,
BGBl. Nr. 173, auf Ersuchen internationaler
Organisationen zur Hilfeleistung in das Ausland
entsendet wurde, wird der Dienstbeurteilungskommission
beim Bundesministerium für Landesverteidigung
zugewiesen.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
vom 29. August 1973, BGBl.
Nr. 456, über die Zuweisung der Dienstbeurteilung
für bestimmte Angehörige des Bundesheeres
und der Heeresverwaltung außer Kraft.