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108. Bundesgesetz: Änderung von Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit und die Ehemündigkeit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Bundesgesetz: Änderung von Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit und die Ehemündigkeit

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom

1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 342/1970, wird wie

folgt geändert

1. Der § 21 samt der dazugehörenden Randschrift

hat zu lauten

„II. Personenrechte der Minderjährigen

und der sonst in ihrer

Handlungsfähigkeit Beeinträchtigten

§ 21. Minderjährige und Personen, die aus

einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit

alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten

selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen

unter dem besonderen Schutz der Gesetze.

Unter Minderjährigen sind Personen zu verstehen,

die das neunzehnte Lebensjahr noch nicht

vollendet haben; inwieweit die Minderjährigkeit

verlängert oder verkürzt werden kann, wird besonders

bestimmt. Innerhalb der Gruppe der

Minderjährigen sind unter Unmündigen diejenigen

zu verstehen, die das vierzehnte, und unter

Kindern diejenigen, die das siebente Lebensjahr

noch nicht vollendet haben."

2. Der § 147 hat zu lauten

„§ 147. Die Rechte, die vorzüglich dem Vater

als Haupt der Familie zustehen, machen die

väterliche Gewalt aus; besonders fällt darunter

die Pflicht des Vaters, seine minderjährigen ehelichen

Kinder als gesetzlicher Vertreter in allen

Angelegenheiten zu vertreten."

3. Die §§ 151 bis 153 samt der dazugehörenden

Randschrift haben zu lauten

„c) der Verfügungen und Verpflichtungen

der Kinder

§ 151. Ein minderjähriges eheliches Kind kann

ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung

seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich

weder verfügen noch sich verpflichten.

Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch

über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen

worden sind, und über sein Einkommen

aus eigenem Erwerb so weit verfügen und sich

verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung

seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.

Schließt ein minderjähriges eheliches Kind ein

Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines

Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige

Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft,

so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn

die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen,

mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten

rückwirkend rechtswirksam.

§ 152. Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann

sich ein mündiges minderjähriges eheliches Kind

selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen

verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen

auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags.

Der gesetzliche Vertreter des Kindes

kann das durch den Vertrag begründete

Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig

lösen.

§ 153. Soweit einem minderjährigen ehelichen

Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet

werden kann (§ 1310), wird es, vorbehaltlich

des § 866, mit der Erreichung der Mündigkeit

nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen

verschuldensfähig."

4. Der Abs. 1 zweiter Satz des § 157 hat zu

lauten

„Ist der Mann minderjährig, so bedarf er nicht

der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters."

5. Die §§ 172 bis 175 samt der dazugehörenden

Randschrift haben zu lauten

„Erlöschen der elterlichen Rechte

und Pflichten

§ 172. Die aus den familienrechtlichen Beziehungen

zwischen Eltern und minderjährigen ehelichen

Kindern erfließenden rein persönlichen

Rechte und Pflichten erlöschen mit dem Eintritt

der Volljährigkeit des Kindes.

Verlängerung und Verkürzung

der Minderjährigkeit

§ 173. Das Gericht hat von Amts wegen oder

auf Antrag des Vaters oder der Mutter die Minderjährigkeit

des ehelichen Kindes noch vor dem

Eintritt der Volljährigkeit zu verlängern, wenn

das Kind

1. falls es volljährig wäre, beschränkt entmündigt

werden könnte,

2. in seiner sittlichen, seelischen oder, ohne daß

die Voraussetzungen für eine Entmündigung vorliegen,

geistigen Entwicklung merkbar verzögert

ist oder

3. wegen Gebrechens des Körpers sich selbst zu

erhalten oder seine Angelegenheiten selbst gehörig

zu besorgen nicht vermag.

Ein Recht auf Anhörung haben der Vater und

die Mutter, falls sie nicht selbst den Antrag gestellt

haben, und das Kind. Die Anhörung des

Vaters und der Mutter entfällt, wenn sie nicht

oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten

durchgeführt werden könnte.

Die verlängerte Minderjährigkeit endet mit der

Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs.

§ 174. Das Gericht hat auf Antrag des Vaters

oder der Mutter, in beiden Fällen mit Zustimmung

des minderjährigen ehelichen Kindes, oder

auf Antrag des Kindes selbst dessen Minderjährigkeit

zu verkürzen (Volljährigerklärung), wenn

das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat

und zur selbständigen und gehörigen Besorgung

seiner Angelegenheiten reif erscheint.

Ein Recht auf Anhörung haben der Vater und

die Mutter, falls sie nicht selbst den Antrag gestellt

haben. Die Anhörung entfällt, wenn sie

nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen

Schwierigkeiten durchgeführt werden könnte.

§ 175. Heiratet ein minderjähriges eheliches

Kind, so wird es mit der Eheschließung, frühestens

aber mit der Vollendung des achtzehnten

Lebensjahrs, volljährig und bleibt dies auch,

wenn die Ehe in der Folge aufgelöst oder für

nichtig erklärt wird.

Ein minderjähriges eheliches Kind, das vor

Vollendung des" achtzehnten Lebensjahrs heiratet,

steht bis dahin, solange die Ehe dauert, hinsichtlich

seiner persönlichen Verhältnisse einem

Volljährigen gleich."

6. Im Abs. 1 Z. 2 und 3 des § 181 a wird das

Wort „großjährigen" durch das Wort „volljährigen"

ersetzt.

7. Der § 244 samt der dazugehörenden Randschrift

hat zu lauten

„Handlungsfähigkeit des Minderjährigen

§ 244. Die §§ 151 bis 153 gelten sinngemäß

auch für die unter Vormundschaft stehenden

unehelichen Minderjährigen."

8. Die §§ 245 und 246 samt der dazugehörenden

Randschrift werden aufgehoben.

9. Der § 248 wird aufgehoben.

10. Der § 251 samt der dazugehörenden Randschrift

hat zu lauten

„c) durch die Volljährigkeit

§ 251. Die Vormundschaft erlischt mit dem

Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen.

Im übrigen gelten die §§ 172 bis 175 sinngemäß

auch für die unter Vormundschaft stehenden

unehelichen Minderjährigen. Der Antrag auf Verlängerung

oder Verkürzung der Minderjährigkeit

und das Anhörungsrecht stehen auch dem Vormund

zu."

11. Der § 252 samt der dazugehörenden Randschrift

wird aufgehoben.

12. Der § 260 wird aufgehoben.

13. Der § 275 samt der dazugehörenden Randschrift

wird aufgehoben.

14. Der § 310 hat zu lauten

„§ 310. Kinder unter sieben Jahren und Personen

über sieben Jahre, die den Gebrauch der

Vernunft nicht haben, können — außer in den

Fällen des § 151 Abs. 3 — Besitz nur durch ihren

gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist

die Fähigkeit zum selbständigen Besitzerwerb gegeben."

15. Im § 700 wird das Wort „Großjährigkeit"

durch das Wort „Volljährigkeit" ersetzt.

16. Der § 865 erster Satz hat zu lauten

„Kinder unter sieben Jahren und Personen über

sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft

nicht haben, sind — außer in den Fällen des

§ 151 Abs. 3 — unfähig, ein Versprechen zu

machen oder es anzunehmen."

17. Der § 866 hat zu lauten: I

„§ 866. Wer nach Vollendung des achtzehnten

Lebensjahrs listigerweise vorgibt, daß er Verträge

zu schließen fähig sei, und dadurch einen

anderen, der darüber nicht leicht Erkundigung

einholen konnte, hintergeht, ist zur Genugtuung

verpflichtet."

ARTIKEL II

Änderungen des Gesetzes zur Vereinheitlichung

des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung

Das Gesetz vom 6. Juli 1938, deutsches

RGBl. I S. 807, zur Vereinheitlichung des Rechts

der Eheschließung und der Ehescheidung in der

Fassung des Gesetzes StGBl. Nr. 31/1945 wird

wie folgt geändert

1. Der § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Ein Mann wird mit dem vollendeten

neunzehnten, eine Frau mit dem vollendeten

sechzehnten Lebensjahr ehemündig.

(2) Einen Mann, der das achtzehnte, und eine

Frau, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet

haben, hat das Gericht auf ihren Antrag für eine

bestimmte Ehe als ehemündig zu erklären, wenn

sie für diese Ehe reif erscheinen."

2. Der Abs. 2 des § 102 hat zu lauten

„(2) Unter beschränkt Geschäftsfähigen sind

Minderjährige über sieben Jahre, beschränkt Entmündigte

und Personen zu verstehen, für die ein

vorläufiger Beistand bestellt ist."

ARTIKEL III

Änderungen der Verordnung zur Durchführung

und Ergänzung des Gesetzes zur Vereinheitlichung

des Rechts der Eheschließung und der

Ehescheidung

Die Verordnung vom 27. Juli 1938, deutsches

RGBl. I S. 923, zur Durchführung und Ergänzung

des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts

der Eheschließung und der Ehescheidung, zuletzt

geändert durch das Gesetz StGBl. Nr. 31/1945,

wird wie folgt geändert

1. Die §§ 1 und 2 samt den dazugehörenden

drei Überschriften werden, soweit sie noch gelten,

aufgehoben.

2. Im Abs. 1 erster Satz des § 11 entfällt die

Anführung des § 1.

3. Der § 61 wird aufgehoben.

ARTIKEL IV

Änderung der Entmündigungsordnung

Der § 72 der Entmündigungsordnung vom

28. Juni 1916, RGBl. Nr. 207, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 268/1958, hat

zu lauten

„§ 72. Die Bestimmungen des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verlängerung

der Minderjährigkeit bleiben unberührt."

ARTIKEL V

Änderungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes

Das Jugendwohlfahrtsgesetz vom 9. April 1954,

BGBl. Nr. 99, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 342/1970, wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 4 des § 9 hat zu lauten

„(4) Die Erziehungshilfe durch Unterbringung

in einer anderen Familie oder in einem Heim

endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit des

Minderjährigen. Sie ist früher aufzuheben, wenn

ihr Zweck erreicht oder dessen Erreichung in

anderer Weise sichergestellt ist oder wenn sich

die Erreichung des Zweckes voraussichtlich als unmöglich

erweist."

2. Der Abs. 2 des § 28 hat zu lauten

„(2) Die Erziehungsaufsicht darf im allgemeinen

nicht mehr angeordnet werden, wenn der

Minderjährige das 18. Lebensjahr bereits vollendet

hat. Falls Aussicht auf Erfolg der Erziehungsaufsicht

besteht, kann diese ausnahmsweise auch

noch angeordnet werden, wenn der Minderjährige

das 18., im Fall der Verlängerung der Minderjährigkeit

zwar das 19., aber noch nicht das

20. Lebensjahr vollendet hat. Maßgebend für die

Altersgrenze ist der Tag, an dem das Verfahren

beim Vormundschaftsgericht anhängig wird. Der

Antrag auf Verlängerung der Minderjährigkeit

kann, wenn die Voraussetzungen gegeben sind,

auch von der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt

werden."

3. Der Abs. 2 des § 29 hat zu lauten

„(2) Die Fürsorgeerziehung darf im allgemeinen

nicht angeordnet werden, wenn sie offensichtlich

keinen Erfolg verspricht oder wenn der Minderjährige

das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.

Falls Aussicht auf Erfolg der Fürsorgeerziehung

besteht, kann diese ausnahmsweise auch noch

angeordnet werden, wenn der Minderjährige das

18., im Fall der Verlängerung der Minderjährigkeit

zwar das 19., aber noch nicht das 20. Lebensjahr

vollendet hat. Maßgebend für die Altersgrenze

ist der Tag, an dem das Verfahren beim

Vormundschaftsgericht anhängig wird. Der Antrag

auf Verlängerung der Minderjährigkeit kann,

wenn die Voraussetzungen gegeben sind, auch

von der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden."

4. Der Abs. 1 erster Satz des § 30 hat zu

lauten

„Die Fürsorgeerziehung endet mit dem Eintritt

der Volljährigkeit des Minderjährigen."

ARTIKEL VI

Änderungen des Gesetzes über das gerichtliche

Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in

Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom

9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1970, wird

wie folgt geändert

1. Der § 184 wird aufgehoben.

2. Die §§ 190 und 191 samt der dazugehörenden

Randschrift werden aufgehoben.

3. Im Abs. 1 des § 215 wird das Wort „Großjährigkeit"

durch das Wort „Volljährigkeit" ersetzt.

4. Die Überschrift zum Fünften Hauptstück hat

zu lauten

„Von der Annahme an Kindesstatt, der Anerkennung

der Vaterschaft, der Legitimation, der

Verlängerung und Verkürzung der Minderjährigkeit

und der Erklärung der Ehemündigkeit"

5. Der § 266 samt der dazugehörenden Randschrift

hat zu lauten

„Verlängerung und Verkürzung

der Minderjährigkeit

§ 266. Im Verfahren auf Verlängerung oder

Verkürzung der Minderjährigkeit hat das Gericht

den Minderjährigen persönlich zu vernehmen und

sich über alle maßgebenden Umstände ausreichende

Kenntnis zu verschaffen. Es hat seinen

Beschluß zu begründen.

Der Beschluß, mit dem die Minderjährigkeit

verlängert wird, tritt mit dem Beginn des auf

seine Erlassung folgenden Tages in Wirksamkeit.

Er ist unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich

bekanntzumachen.

Der Beschluß, mit dem die Minderjährigkeit

verkürzt wird, ist dem Minderjährigen nach Eintritt

der Rechtskraft zu eigenen Handen zuzustellen.

Er wird mit dieser Zustellung wirksam."

6. Nach dem § 266 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„Erklärung der Ehemündigkeit

§ 266 a. Im Verfahren auf Erklärung der Ehemündigkeit

hat sich das Gericht über alle maßgebenden

Umstände ausreichende Kenntnis zu

verschaffen; die Verlobten sind persönlich zu vernehmen.

Das Gericht hat seinen Beschluß zu begründen.

Eine Ausfertigung des Beschlusses über die Erklärung

der Ehemündigkeit ist dem Verlobten,

der den Antrag auf Ehemündigerklärung gestellt

hat, nach Eintritt der Rechtskraft zuzustellen."

ARTIKEL VII

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Der Abs. 1 erster Satz des § 109 der Jurisdiktionsnorm

vom 1. August 1895, RGBL

Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 342/1970, hat zu lauten

„Zur Bestellung des Vormundes oder des Kurators,

zur Verlängerung oder Verkürzung der

Minderjährigkeit, zur Erklärung der Ehemündigkeit

und überhaupt zur Besorgung aller Geschäfte,

die dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht

obliegen, ist das Bezirksgericht berufen,

bei dem der Minderjährige oder der Pflegebefohlene

seinen allgemeinen Gerichtsstand in

Streitsachen hat."

ARTIKEL VIII

Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes 1961

Das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1961,

BGBl. Nr. 278, über die Behandlung junger

Rechtsbrecher (Jugendgerichtsgesetz 1961), zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 68/

1972, wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 2 zweiter Satz des § 2 hat zu

lauten

„Mit dem Eintritt der Volljährigkeit des

Rechtsbrechers erlöschen alle noch aufrechten

vormundschaftsbehördlichen Verfügungen."

2. Der Abs. 2 des § 5 hat zu lauten

„(2) In eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige

kann nur aufgenommen werden, wer

das achtzehnte, im Fall der Verlängerung der

Minderjährigkeit aber das zwanzigste Lebensjahr

noch nicht vollendet hat. Die Anhaltung in der

Anstalt hat so lange zu dauern, wie es zur Erziehung

des Zöglings nötig ist, sie endet jedenfalls

mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Zöglings."

3. Die Abs. 2 und 3 des § 7 haben zu lauten

„(2) Die Entlassung zur Probe ist zu widerrufen,

wenn sich, ehe der Entlassene das achtzehnte,

im Fall der Verlängerung der Minderjährigkeit

aber das zwanzigste Lebensjahr vollendet

hat, zeigt, daß seine Besserung doch nur

durch eine weitere Anstaltserziehung erreicht werden

kann.

(3) Eine nicht widerrufene Entlassung zur Probe

wird endgültig, sobald der Entlassene das achtzehnte,

im Fall der Verlängerung der Minderjährigkeit

aber das zwanzigste Lebensjahr vollendet

hat."

4. Der Abs. 1 des § 27 hat zu lauten

„(1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt

ist, können die Verfügungen nach § 2 dieses Bundesgesetzes

bis zum Eintritt der Volljährigkeit

des Rechtsbrechers getroffen werden."

ARTIKEL IX

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz 1962, BGBl. Nr. 180,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 172/1970, wird wie folgt geändert

Der Abs. 2 Z. 1 des § 16 hat zu lauten

„1. die Verfügungen über einen Antrag auf

Ersetzung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

oder des Sorgeberechtigten zur Eheschließung,

auf Erklärung der Ehemündigkeit, auf

Verlängerung oder Verkürzung der Minderjährigkeit,

auf Bewilligung der Annahme an

Kindesstatt, über den Widerruf der Bewilligung,

über die Aufhebung der Wahlkindschaft und

über das Ansuchen um Ehelicherklärung;"

ARTIKEL X

Änderung des Anerbengesetzes

Das Anerbengesetz, BGBl. Nr. 106/1958, wird

wie folgt geändert

Im Abs. 2 des § 13 wird das Wort „großjährige"

durch das Wort „volljährige" ersetzt.

ARTIKEL XI

Änderungen des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes

1962

Das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz

1962, BGBl. Nr. 289, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 342/1970, wird

in folgender Weise geändert

1. Die lit. b Z. 1 der Tarifpost 14 F hat zu

lauten

„b) 1. Volljährigerklärung (§§ 174, 251 ABGB)

und Erklärung der Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2

Ehegesetz),"

2. Die lit. b Z. 1 der Tarifpost 18 wird aufgehoben.

ARTIKEL XII

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem

1. Juli 1973, der § 173 und, soweit er sich auf

diesen bezieht, der § 251 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuchs treten jedoch schon mit

dem auf die Kundmachung folgenden Tag in

Kraft.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

werden Minderjährige, die bereits das

neunzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste

Lebensjahr vollendet haben, vorbehaltlich

des § 3, volljährig.

§ 3. Ist vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

die Verlängerung der väterlichen Gewalt

oder der Vormundschaft ausgesprochen

worden, so gilt dies als Verlängerung der Minderjährigkeit

im Sinn der §§ 173, 251 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung

dieses Bundesgesetzes; hat aber der Minderjährige

beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

das einundzwanzigste Lebensjahr bereits vollendet,

so endet die Verlängerung der väterlichen

Gewalt oder der Vormundschaft mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes.

§ 4. Der § 175 und, soweit er sich auf diesen

bezieht, der § 251 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuchs in der Fassung dieses Bundesgesetzes

gelten auch dann, wenn ein minderjähriges Kind

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geheiratet

hat; seine Wirkungen treten jedoch

frühestens mit dem Inkrafttreten ein.

§ 5. (1) Ist einem Ehewerber vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes die Befreiung vom

Erfordernis der Ehemündigkeit erteilt, die Ehe

aber noch nicht geschlossen worden, so gilt diese

Befreiung als Erklärung der Ehemündigkeit nach

dem § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung

des Rechts der Eheschließung und der

Ehescheidung in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

(2) Ist ein Antrag auf Befreiung vom Erfordernis

der Ehemündigkeit vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes gestellt, über ihn aber

noch nicht rechtskräftig entschieden worden, so

gilt er als Antrag auf Erklärung der Ehemündigkeit,

und es ist das Verfahren vom zuständigen

Gericht als gerichtliches Verfahren weiterzuführen.

§ 6. Für Zwecke der Einkommensteuer (Lohnsteuer)

ist die Herabsetzung der Volljährigkeitsaltersgrenze

auf Grund des § 21 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses

Bundesgesetzes erst ab der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1974 und beim Steuerabzug vom

Arbeitslohn sowie beim Jahresausgleich für

Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember

1973 enden, zu berücksichtigen.

§ 7. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Er hat das Einvernehmen herzustellen

1. hinsichtlich des Art. V mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung;

2. hinsichtlich des Art. XI mit dem Bundesminister

für Finanzen.

(2) Mit der Vollziehung des § 6 dieses Artikels

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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