108. Bundesgesetz: Änderung von Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit und die Ehemündigkeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Änderungen des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuchs
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom
1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 342/1970, wird wie
folgt geändert
1. Der § 21 samt der dazugehörenden Randschrift
hat zu lauten
„II. Personenrechte der Minderjährigen
und der sonst in ihrer
Handlungsfähigkeit Beeinträchtigten
§ 21. Minderjährige und Personen, die aus
einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit
alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten
selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen
unter dem besonderen Schutz der Gesetze.
Unter Minderjährigen sind Personen zu verstehen,
die das neunzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben; inwieweit die Minderjährigkeit
verlängert oder verkürzt werden kann, wird besonders
bestimmt. Innerhalb der Gruppe der
Minderjährigen sind unter Unmündigen diejenigen
zu verstehen, die das vierzehnte, und unter
Kindern diejenigen, die das siebente Lebensjahr
noch nicht vollendet haben."
2. Der § 147 hat zu lauten
„§ 147. Die Rechte, die vorzüglich dem Vater
als Haupt der Familie zustehen, machen die
väterliche Gewalt aus; besonders fällt darunter
die Pflicht des Vaters, seine minderjährigen ehelichen
Kinder als gesetzlicher Vertreter in allen
Angelegenheiten zu vertreten."
3. Die §§ 151 bis 153 samt der dazugehörenden
Randschrift haben zu lauten
„c) der Verfügungen und Verpflichtungen
der Kinder
§ 151. Ein minderjähriges eheliches Kind kann
ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung
seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich
weder verfügen noch sich verpflichten.
Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch
über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen
worden sind, und über sein Einkommen
aus eigenem Erwerb so weit verfügen und sich
verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung
seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.
Schließt ein minderjähriges eheliches Kind ein
Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines
Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige
Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft,
so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn
die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen,
mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten
rückwirkend rechtswirksam.
§ 152. Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann
sich ein mündiges minderjähriges eheliches Kind
selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen
verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen
auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags.
Der gesetzliche Vertreter des Kindes
kann das durch den Vertrag begründete
Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig
lösen.
§ 153. Soweit einem minderjährigen ehelichen
Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet
werden kann (§ 1310), wird es, vorbehaltlich
des § 866, mit der Erreichung der Mündigkeit
nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen
verschuldensfähig."
4. Der Abs. 1 zweiter Satz des § 157 hat zu
lauten
„Ist der Mann minderjährig, so bedarf er nicht
der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters."
5. Die §§ 172 bis 175 samt der dazugehörenden
Randschrift haben zu lauten
„Erlöschen der elterlichen Rechte
und Pflichten
§ 172. Die aus den familienrechtlichen Beziehungen
zwischen Eltern und minderjährigen ehelichen
Kindern erfließenden rein persönlichen
Rechte und Pflichten erlöschen mit dem Eintritt
der Volljährigkeit des Kindes.
Verlängerung und Verkürzung
der Minderjährigkeit
§ 173. Das Gericht hat von Amts wegen oder
auf Antrag des Vaters oder der Mutter die Minderjährigkeit
des ehelichen Kindes noch vor dem
Eintritt der Volljährigkeit zu verlängern, wenn
das Kind
1. falls es volljährig wäre, beschränkt entmündigt
werden könnte,
2. in seiner sittlichen, seelischen oder, ohne daß
die Voraussetzungen für eine Entmündigung vorliegen,
geistigen Entwicklung merkbar verzögert
ist oder
3. wegen Gebrechens des Körpers sich selbst zu
erhalten oder seine Angelegenheiten selbst gehörig
zu besorgen nicht vermag.
Ein Recht auf Anhörung haben der Vater und
die Mutter, falls sie nicht selbst den Antrag gestellt
haben, und das Kind. Die Anhörung des
Vaters und der Mutter entfällt, wenn sie nicht
oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten
durchgeführt werden könnte.
Die verlängerte Minderjährigkeit endet mit der
Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs.
§ 174. Das Gericht hat auf Antrag des Vaters
oder der Mutter, in beiden Fällen mit Zustimmung
des minderjährigen ehelichen Kindes, oder
auf Antrag des Kindes selbst dessen Minderjährigkeit
zu verkürzen (Volljährigerklärung), wenn
das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
und zur selbständigen und gehörigen Besorgung
seiner Angelegenheiten reif erscheint.
Ein Recht auf Anhörung haben der Vater und
die Mutter, falls sie nicht selbst den Antrag gestellt
haben. Die Anhörung entfällt, wenn sie
nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen
Schwierigkeiten durchgeführt werden könnte.
§ 175. Heiratet ein minderjähriges eheliches
Kind, so wird es mit der Eheschließung, frühestens
aber mit der Vollendung des achtzehnten
Lebensjahrs, volljährig und bleibt dies auch,
wenn die Ehe in der Folge aufgelöst oder für
nichtig erklärt wird.
Ein minderjähriges eheliches Kind, das vor
Vollendung des" achtzehnten Lebensjahrs heiratet,
steht bis dahin, solange die Ehe dauert, hinsichtlich
seiner persönlichen Verhältnisse einem
Volljährigen gleich."
6. Im Abs. 1 Z. 2 und 3 des § 181 a wird das
Wort „großjährigen" durch das Wort „volljährigen"
ersetzt.
7. Der § 244 samt der dazugehörenden Randschrift
hat zu lauten
„Handlungsfähigkeit des Minderjährigen
§ 244. Die §§ 151 bis 153 gelten sinngemäß
auch für die unter Vormundschaft stehenden
unehelichen Minderjährigen."
8. Die §§ 245 und 246 samt der dazugehörenden
Randschrift werden aufgehoben.
9. Der § 248 wird aufgehoben.
10. Der § 251 samt der dazugehörenden Randschrift
hat zu lauten
„c) durch die Volljährigkeit
§ 251. Die Vormundschaft erlischt mit dem
Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen.
Im übrigen gelten die §§ 172 bis 175 sinngemäß
auch für die unter Vormundschaft stehenden
unehelichen Minderjährigen. Der Antrag auf Verlängerung
oder Verkürzung der Minderjährigkeit
und das Anhörungsrecht stehen auch dem Vormund
zu."
11. Der § 252 samt der dazugehörenden Randschrift
wird aufgehoben.
12. Der § 260 wird aufgehoben.
13. Der § 275 samt der dazugehörenden Randschrift
wird aufgehoben.
14. Der § 310 hat zu lauten
„§ 310. Kinder unter sieben Jahren und Personen
über sieben Jahre, die den Gebrauch der
Vernunft nicht haben, können — außer in den
Fällen des § 151 Abs. 3 — Besitz nur durch ihren
gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist
die Fähigkeit zum selbständigen Besitzerwerb gegeben."
15. Im § 700 wird das Wort „Großjährigkeit"
durch das Wort „Volljährigkeit" ersetzt.
16. Der § 865 erster Satz hat zu lauten
„Kinder unter sieben Jahren und Personen über
sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft
nicht haben, sind — außer in den Fällen des
§ 151 Abs. 3 — unfähig, ein Versprechen zu
machen oder es anzunehmen."
17. Der § 866 hat zu lauten: I
„§ 866. Wer nach Vollendung des achtzehnten
Lebensjahrs listigerweise vorgibt, daß er Verträge
zu schließen fähig sei, und dadurch einen
anderen, der darüber nicht leicht Erkundigung
einholen konnte, hintergeht, ist zur Genugtuung
verpflichtet."
ARTIKEL II
Änderungen des Gesetzes zur Vereinheitlichung
des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung
Das Gesetz vom 6. Juli 1938, deutsches
RGBl. I S. 807, zur Vereinheitlichung des Rechts
der Eheschließung und der Ehescheidung in der
Fassung des Gesetzes StGBl. Nr. 31/1945 wird
wie folgt geändert
1. Der § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Ein Mann wird mit dem vollendeten
neunzehnten, eine Frau mit dem vollendeten
sechzehnten Lebensjahr ehemündig.
(2) Einen Mann, der das achtzehnte, und eine
Frau, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet
haben, hat das Gericht auf ihren Antrag für eine
bestimmte Ehe als ehemündig zu erklären, wenn
sie für diese Ehe reif erscheinen."
2. Der Abs. 2 des § 102 hat zu lauten
„(2) Unter beschränkt Geschäftsfähigen sind
Minderjährige über sieben Jahre, beschränkt Entmündigte
und Personen zu verstehen, für die ein
vorläufiger Beistand bestellt ist."
ARTIKEL III
Änderungen der Verordnung zur Durchführung
und Ergänzung des Gesetzes zur Vereinheitlichung
des Rechts der Eheschließung und der
Ehescheidung
Die Verordnung vom 27. Juli 1938, deutsches
RGBl. I S. 923, zur Durchführung und Ergänzung
des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts
der Eheschließung und der Ehescheidung, zuletzt
geändert durch das Gesetz StGBl. Nr. 31/1945,
wird wie folgt geändert
1. Die §§ 1 und 2 samt den dazugehörenden
drei Überschriften werden, soweit sie noch gelten,
aufgehoben.
2. Im Abs. 1 erster Satz des § 11 entfällt die
Anführung des § 1.
3. Der § 61 wird aufgehoben.
ARTIKEL IV
Änderung der Entmündigungsordnung
Der § 72 der Entmündigungsordnung vom
28. Juni 1916, RGBl. Nr. 207, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 268/1958, hat
zu lauten
„§ 72. Die Bestimmungen des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verlängerung
der Minderjährigkeit bleiben unberührt."
ARTIKEL V
Änderungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes
Das Jugendwohlfahrtsgesetz vom 9. April 1954,
BGBl. Nr. 99, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 342/1970, wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 4 des § 9 hat zu lauten
„(4) Die Erziehungshilfe durch Unterbringung
in einer anderen Familie oder in einem Heim
endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit des
Minderjährigen. Sie ist früher aufzuheben, wenn
ihr Zweck erreicht oder dessen Erreichung in
anderer Weise sichergestellt ist oder wenn sich
die Erreichung des Zweckes voraussichtlich als unmöglich
erweist."
2. Der Abs. 2 des § 28 hat zu lauten
„(2) Die Erziehungsaufsicht darf im allgemeinen
nicht mehr angeordnet werden, wenn der
Minderjährige das 18. Lebensjahr bereits vollendet
hat. Falls Aussicht auf Erfolg der Erziehungsaufsicht
besteht, kann diese ausnahmsweise auch
noch angeordnet werden, wenn der Minderjährige
das 18., im Fall der Verlängerung der Minderjährigkeit
zwar das 19., aber noch nicht das
20. Lebensjahr vollendet hat. Maßgebend für die
Altersgrenze ist der Tag, an dem das Verfahren
beim Vormundschaftsgericht anhängig wird. Der
Antrag auf Verlängerung der Minderjährigkeit
kann, wenn die Voraussetzungen gegeben sind,
auch von der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt
werden."
3. Der Abs. 2 des § 29 hat zu lauten
„(2) Die Fürsorgeerziehung darf im allgemeinen
nicht angeordnet werden, wenn sie offensichtlich
keinen Erfolg verspricht oder wenn der Minderjährige
das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Falls Aussicht auf Erfolg der Fürsorgeerziehung
besteht, kann diese ausnahmsweise auch noch
angeordnet werden, wenn der Minderjährige das
18., im Fall der Verlängerung der Minderjährigkeit
zwar das 19., aber noch nicht das 20. Lebensjahr
vollendet hat. Maßgebend für die Altersgrenze
ist der Tag, an dem das Verfahren beim
Vormundschaftsgericht anhängig wird. Der Antrag
auf Verlängerung der Minderjährigkeit kann,
wenn die Voraussetzungen gegeben sind, auch
von der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden."
4. Der Abs. 1 erster Satz des § 30 hat zu
lauten
„Die Fürsorgeerziehung endet mit dem Eintritt
der Volljährigkeit des Minderjährigen."
ARTIKEL VI
Änderungen des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom
9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1970, wird
wie folgt geändert
1. Der § 184 wird aufgehoben.
2. Die §§ 190 und 191 samt der dazugehörenden
Randschrift werden aufgehoben.
3. Im Abs. 1 des § 215 wird das Wort „Großjährigkeit"
durch das Wort „Volljährigkeit" ersetzt.
4. Die Überschrift zum Fünften Hauptstück hat
zu lauten
„Von der Annahme an Kindesstatt, der Anerkennung
der Vaterschaft, der Legitimation, der
Verlängerung und Verkürzung der Minderjährigkeit
und der Erklärung der Ehemündigkeit"
5. Der § 266 samt der dazugehörenden Randschrift
hat zu lauten
„Verlängerung und Verkürzung
der Minderjährigkeit
§ 266. Im Verfahren auf Verlängerung oder
Verkürzung der Minderjährigkeit hat das Gericht
den Minderjährigen persönlich zu vernehmen und
sich über alle maßgebenden Umstände ausreichende
Kenntnis zu verschaffen. Es hat seinen
Beschluß zu begründen.
Der Beschluß, mit dem die Minderjährigkeit
verlängert wird, tritt mit dem Beginn des auf
seine Erlassung folgenden Tages in Wirksamkeit.
Er ist unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich
bekanntzumachen.
Der Beschluß, mit dem die Minderjährigkeit
verkürzt wird, ist dem Minderjährigen nach Eintritt
der Rechtskraft zu eigenen Handen zuzustellen.
Er wird mit dieser Zustellung wirksam."
6. Nach dem § 266 wird folgende Bestimmung
eingefügt
„Erklärung der Ehemündigkeit
§ 266 a. Im Verfahren auf Erklärung der Ehemündigkeit
hat sich das Gericht über alle maßgebenden
Umstände ausreichende Kenntnis zu
verschaffen; die Verlobten sind persönlich zu vernehmen.
Das Gericht hat seinen Beschluß zu begründen.
Eine Ausfertigung des Beschlusses über die Erklärung
der Ehemündigkeit ist dem Verlobten,
der den Antrag auf Ehemündigerklärung gestellt
hat, nach Eintritt der Rechtskraft zuzustellen."
ARTIKEL VII
Änderung der Jurisdiktionsnorm
Der Abs. 1 erster Satz des § 109 der Jurisdiktionsnorm
vom 1. August 1895, RGBL
Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 342/1970, hat zu lauten
„Zur Bestellung des Vormundes oder des Kurators,
zur Verlängerung oder Verkürzung der
Minderjährigkeit, zur Erklärung der Ehemündigkeit
und überhaupt zur Besorgung aller Geschäfte,
die dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht
obliegen, ist das Bezirksgericht berufen,
bei dem der Minderjährige oder der Pflegebefohlene
seinen allgemeinen Gerichtsstand in
Streitsachen hat."
ARTIKEL VIII
Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes 1961
Das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1961,
BGBl. Nr. 278, über die Behandlung junger
Rechtsbrecher (Jugendgerichtsgesetz 1961), zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 68/
1972, wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 2 zweiter Satz des § 2 hat zu
lauten
„Mit dem Eintritt der Volljährigkeit des
Rechtsbrechers erlöschen alle noch aufrechten
vormundschaftsbehördlichen Verfügungen."
2. Der Abs. 2 des § 5 hat zu lauten
„(2) In eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
kann nur aufgenommen werden, wer
das achtzehnte, im Fall der Verlängerung der
Minderjährigkeit aber das zwanzigste Lebensjahr
noch nicht vollendet hat. Die Anhaltung in der
Anstalt hat so lange zu dauern, wie es zur Erziehung
des Zöglings nötig ist, sie endet jedenfalls
mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Zöglings."
3. Die Abs. 2 und 3 des § 7 haben zu lauten
„(2) Die Entlassung zur Probe ist zu widerrufen,
wenn sich, ehe der Entlassene das achtzehnte,
im Fall der Verlängerung der Minderjährigkeit
aber das zwanzigste Lebensjahr vollendet
hat, zeigt, daß seine Besserung doch nur
durch eine weitere Anstaltserziehung erreicht werden
kann.
(3) Eine nicht widerrufene Entlassung zur Probe
wird endgültig, sobald der Entlassene das achtzehnte,
im Fall der Verlängerung der Minderjährigkeit
aber das zwanzigste Lebensjahr vollendet
hat."
4. Der Abs. 1 des § 27 hat zu lauten
„(1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt
ist, können die Verfügungen nach § 2 dieses Bundesgesetzes
bis zum Eintritt der Volljährigkeit
des Rechtsbrechers getroffen werden."
ARTIKEL IX
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz 1962, BGBl. Nr. 180,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 172/1970, wird wie folgt geändert
Der Abs. 2 Z. 1 des § 16 hat zu lauten
„1. die Verfügungen über einen Antrag auf
Ersetzung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
oder des Sorgeberechtigten zur Eheschließung,
auf Erklärung der Ehemündigkeit, auf
Verlängerung oder Verkürzung der Minderjährigkeit,
auf Bewilligung der Annahme an
Kindesstatt, über den Widerruf der Bewilligung,
über die Aufhebung der Wahlkindschaft und
über das Ansuchen um Ehelicherklärung;"
ARTIKEL X
Änderung des Anerbengesetzes
Das Anerbengesetz, BGBl. Nr. 106/1958, wird
wie folgt geändert
Im Abs. 2 des § 13 wird das Wort „großjährige"
durch das Wort „volljährige" ersetzt.
ARTIKEL XI
Änderungen des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes
1962
Das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz
1962, BGBl. Nr. 289, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 342/1970, wird
in folgender Weise geändert
1. Die lit. b Z. 1 der Tarifpost 14 F hat zu
lauten
„b) 1. Volljährigerklärung (§§ 174, 251 ABGB)
und Erklärung der Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2
Ehegesetz),"
2. Die lit. b Z. 1 der Tarifpost 18 wird aufgehoben.
ARTIKEL XII
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem
1. Juli 1973, der § 173 und, soweit er sich auf
diesen bezieht, der § 251 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuchs treten jedoch schon mit
dem auf die Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
werden Minderjährige, die bereits das
neunzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste
Lebensjahr vollendet haben, vorbehaltlich
des § 3, volljährig.
§ 3. Ist vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
die Verlängerung der väterlichen Gewalt
oder der Vormundschaft ausgesprochen
worden, so gilt dies als Verlängerung der Minderjährigkeit
im Sinn der §§ 173, 251 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung
dieses Bundesgesetzes; hat aber der Minderjährige
beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
das einundzwanzigste Lebensjahr bereits vollendet,
so endet die Verlängerung der väterlichen
Gewalt oder der Vormundschaft mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes.
§ 4. Der § 175 und, soweit er sich auf diesen
bezieht, der § 251 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuchs in der Fassung dieses Bundesgesetzes
gelten auch dann, wenn ein minderjähriges Kind
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geheiratet
hat; seine Wirkungen treten jedoch
frühestens mit dem Inkrafttreten ein.
§ 5. (1) Ist einem Ehewerber vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes die Befreiung vom
Erfordernis der Ehemündigkeit erteilt, die Ehe
aber noch nicht geschlossen worden, so gilt diese
Befreiung als Erklärung der Ehemündigkeit nach
dem § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung
des Rechts der Eheschließung und der
Ehescheidung in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
(2) Ist ein Antrag auf Befreiung vom Erfordernis
der Ehemündigkeit vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes gestellt, über ihn aber
noch nicht rechtskräftig entschieden worden, so
gilt er als Antrag auf Erklärung der Ehemündigkeit,
und es ist das Verfahren vom zuständigen
Gericht als gerichtliches Verfahren weiterzuführen.
§ 6. Für Zwecke der Einkommensteuer (Lohnsteuer)
ist die Herabsetzung der Volljährigkeitsaltersgrenze
auf Grund des § 21 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses
Bundesgesetzes erst ab der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1974 und beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn sowie beim Jahresausgleich für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember
1973 enden, zu berücksichtigen.
§ 7. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Er hat das Einvernehmen herzustellen
1. hinsichtlich des Art. V mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung;
2. hinsichtlich des Art. XI mit dem Bundesminister
für Finanzen.
(2) Mit der Vollziehung des § 6 dieses Artikels
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.