108. Kundmachung: Verlautbarung der Ungültigerklärung bestimmter Ursprungszeugnisse durch die Internationale Kaffee-Organisation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
INTERNATIONALE KAFFEEORGANISATION
Exekutivdirektor
22, Berners Street
London, England
ED Controls 28/72 (E)
2. Feber 1972
Original: Englisch
UNGÜLTIGERKLÄRUNG VON ORIGINALZEUGNISSEN,
DIE ALS IN VERLUST GERATEN
GEMELDET WURDEN
1. Der Exekutivdirektor empfiehlt sich und
wünscht die Mitglieder daran zu erinnern, daß
es bis jetzt üblich war, Informationen betreffend
die Ungültigerklärung von Originalzeugnissen
nur dann auszusenden, sobald eine verhältnismäßig
große Anzahl von Zeugnissen als in Verlust
geraten gemeldet wurde. Die letzte derartige
Mitteilung war Gegenstand des Dokumentes ED
Controls 27/72.
2. Um sowohl die Interessen der Mitglieder
als auch der Händler im größtmöglichen Ausmaß
zu wahren, wurde nun entschieden, daß es
ratsam wäre, über die Einzelheiten der Zeugnisse,
die ungültig erklärt wurden, da sie als in Verlust
geraten gemeldet wurden, in regelmäßigen Abständen
zu berichten.
3. Demgemäß ist zusätzlich zu den in Dokument
ED Controls 27/72 angeführten Originalzeugnissen
anverwahrt eine Liste aller Zeugnisse,
die seit Beginn des laufenden Kaffeejahres als in
Verlust geraten gemeldet wurden, angeschlossen.
4. Die Mitglieder werden ersucht, ihre Zollbehörden
und ausstellenden Stellen dahingehend
zu informieren, daß die Gültigkeit der angeführten
Zeugnisse aufgehoben wurde und diese daher
für den Import von Kaffee, für die Gutschreibung
auf ein Transitmarkenkonto oder zur Abschreibung
von Teilmengen nicht angenommen
werden dürfen.
5. Wie oben darauf hingewiesen, ist beabsichtigt,
in Zukunft den Mitgliedern Einzelheiten
über verlorene Zeugnisse laufend, jedoch nicht
später als in Abständen von jeweils einem Monat,
mitzuteilen, wobei normalerweise diese Mitteilungen
am letzten Tag jedes Kalendermonats erfolgen
werden.