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108_1972 AT

108. Kundmachung: Verlautbarung der Ungültigerklärung bestimmter Ursprungszeugnisse durch die Internationale Kaffee-Organisation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Kundmachung: Verlautbarung der Ungültigerklärung bestimmter Ursprungszeugnisse durch die Internationale Kaffee-Organisation

(Übersetzung)

INTERNATIONALE KAFFEEORGANISATION

Exekutivdirektor

22, Berners Street

London, England

ED Controls 28/72 (E)

2. Feber 1972

Original: Englisch

UNGÜLTIGERKLÄRUNG VON ORIGINALZEUGNISSEN,

DIE ALS IN VERLUST GERATEN

GEMELDET WURDEN

1. Der Exekutivdirektor empfiehlt sich und

wünscht die Mitglieder daran zu erinnern, daß

es bis jetzt üblich war, Informationen betreffend

die Ungültigerklärung von Originalzeugnissen

nur dann auszusenden, sobald eine verhältnismäßig

große Anzahl von Zeugnissen als in Verlust

geraten gemeldet wurde. Die letzte derartige

Mitteilung war Gegenstand des Dokumentes ED

Controls 27/72.

2. Um sowohl die Interessen der Mitglieder

als auch der Händler im größtmöglichen Ausmaß

zu wahren, wurde nun entschieden, daß es

ratsam wäre, über die Einzelheiten der Zeugnisse,

die ungültig erklärt wurden, da sie als in Verlust

geraten gemeldet wurden, in regelmäßigen Abständen

zu berichten.

3. Demgemäß ist zusätzlich zu den in Dokument

ED Controls 27/72 angeführten Originalzeugnissen

anverwahrt eine Liste aller Zeugnisse,

die seit Beginn des laufenden Kaffeejahres als in

Verlust geraten gemeldet wurden, angeschlossen.

4. Die Mitglieder werden ersucht, ihre Zollbehörden

und ausstellenden Stellen dahingehend

zu informieren, daß die Gültigkeit der angeführten

Zeugnisse aufgehoben wurde und diese daher

für den Import von Kaffee, für die Gutschreibung

auf ein Transitmarkenkonto oder zur Abschreibung

von Teilmengen nicht angenommen

werden dürfen.

5. Wie oben darauf hingewiesen, ist beabsichtigt,

in Zukunft den Mitgliedern Einzelheiten

über verlorene Zeugnisse laufend, jedoch nicht

später als in Abständen von jeweils einem Monat,

mitzuteilen, wobei normalerweise diese Mitteilungen

am letzten Tag jedes Kalendermonats erfolgen

werden.

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