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108. Bundesgesetz: Gerichtskommissionstarifgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Bundesgesetz: Gerichtskommissionstarifgesetz — GKTG

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gebührenanspruch

§ 1. (1) Die Notare haben für die Amtshandlungen,

die sie als Beauftragte des Gerichtes zu

besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach

diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf

ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im

Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.

(2) Die Bestimmungen des ersten Abschnitts

gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten

nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr

§ 2. Die tarifmäßige Gebühr enthält die Entlohnung

für alle gewöhnlich mit Amtshandlungen

gleicher Art verbundenen Verrichtungen

und Vorarbeiten am Amtssitz des Notars einschließlich

der Kanzleiarbeiten.

Grundlage der Gebührenbemessung

§ 3. (1) Die Gebühr wird nach dem bei der

Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstandes

bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne

Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren

auszugehen. Betrifft die Amtshandlung das

Unternehmen eines Einzelkaufmanns, so ist der

Gebührenbemessung der Wert des Unternehmens

nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden,

mindestens aber ein Viertel des Wertes

ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen;

betrifft sie den Anteil eines Gesellschafters einer

Handelsgesellschaft, so ist der Gebührenbemessung

der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug

der darauf bezüglichen anteiligen Schulden

des Unternehmens, mindestens aber ein Viertel

seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde

zu legen. Bei Anteilen an einer Aktiengesellschaft,

die in Wertpapieren verbrieft sind,

sind nur die Aktien wie andere Wertpapiere der

Gebührenbemessung zugrunde zu legen.

(2) Betrifft eine Amtshandlung nur einen Teil

des Vermögens oder nur Einkünfte, so wird

die Gebühr nach dem Wert dieses Teiles oder

nach der Summe der Einkünfte bemessen.

(3) Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös

maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf

kommt, der halbe Ausrufspreis.

Zahlungspflicht

§ 4. Zur Entrichtung der Gebühr sind alle

als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten

zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Erhöhung der tarifmäßigen Gebühr

§ 5. (1) Für eine Amtshandlung, die von ungewöhnlichem

Umfang, besonderer Schwierigkeit

oder Verantwortlichkeit ist, sehr beträchtliche

Vorarbeiten erfordert oder mit besonderem

Zeitaufwand verbunden ist, ist auf Antrag

des Notars die Gebühr in einem höheren als

dem tarifmäßigen Ausmaß, jedoch nicht mehr

als mit dem Doppelten dieser Gebühr festzusetzen.

In dem Beschluß über die Gebührenfestsetzung

sind die Gründe anzugeben, die zu der

vom Tarif abweichenden Gebührenbestimmung

geführt haben.

(2) Für eine Amtshandlung, die der Notar in

der Zeit von 18 Uhr bis 8 Uhr oder an Samstagen,

Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen

aus gerechtfertigten Gründen vornehmen muß

oder auf Verlangen der Partei vornimmt, ist

die Gebühr um die Hälfte zu erhöhen.

Ermäßigung der Gebühr

§ 6. (1) Betrifft die Amtshandlung ein mit

Schulden schwer belastetes Vermögen und

würde die Belastung des Zahlungspflichtigen

mit der auf ihn entfallenden tarifmäßigen Gebühr,

besonders im Hinblick auf seine wirtschaftlichen

Verhältnisse, eine besondere Härte

darstellen, so ist die Gebühr auf Antrag dieses

Zahlungspflichtigen oder von amtswegen in

einem niedrigeren als dem sonst zu bestimmenden

Ausmaß, jedoch nicht unter dessen Hälfte

festzusetzen.

(2) Sind neben einem nach dem Abs. 1 begünstigten

Zahlungspflichtigen noch andere

Zahlungspflichtige vorhanden, so gilt der Abs. 1

mit folgenden Besonderheiten

1. Die Gebühr ist auf der Grundlage der

vollen Gebühr für jeden Zahlungspflichtigen gesondert

nach dem Verhältnis zu bestimmen, in

dem die Zahlungspflichtigen untereinander zur

Tragung der Gebühr verpflichtet wären; bei

dem begünstigten Zahlungspflichtigen ist jedoch

im Sinn des Abs. 1 vorzugehen.

2. Die mehreren Zahlungspflichtigen, ausgenommen

der nach dem Abs. 1 begünstigte Zahlungspflichtige,

haften dem Notar zur ungeteilten

Hand für die gesamte Gebühr.

3. Die Grundsätze der Z. 1 und 2, soweit sie

die gesonderte Bestimmung der Zahlungspflicht

und die Haftung zur ungeteilten Hand regeln,

gelten auch für den Ersatz der Barauslagen und

der Umsatzsteuer.

(3) Der § 5 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

Entfall der Gebühr

§ 7. Überschreitet der Wert des Gegenstandes

der Amtshandlung 500 S nicht, so ist keine Gebühr

zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die

Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft,

das den Wert von 500 S übersteigt.

Nicht vollendete Amtshandlungen

§ 8. (1) Bleiben aufgetragene Amtshandlungen

ohne Verschulden des Notars unvollendet,

so hat der Notar Anspruch auf eine seiner

Tätigkeit und dem Wert des Gegenstandes entsprechende

Gebühr.

(2) Für eine aus Verschulden des Notars unwirksam

oder unvollendet gebliebene Amtshandlung

ist keine Gebühr zu entrichten.

Anspruch nach dem Notariatstarif

§ 9. Neben den Gebühren nach diesem Bundesgesetz

hat der Notar Anspruch auf Entlohnung

nach dem Notariatstarif

1. für die Gebarung mit Geld, Wertpapieren,

Sparbüchern und Wertsachen und

2. für die Zeit, die für den Weg bei Amtshandlungen

außerhalb der Kanzlei oder außerhalb

der für die Abhaltung von Amtstagen bestimmten

Räume erforderlich ist, wenn diese

Amtshandlungen nur auf Verlangen einer Partei

außerhalb der Kanzlei oder der genannten

Räume vorgenommen werden.

Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen

und der Umsatzsteuer

§ 10. (1) Die Gerichtsgebühren, die Stempel-

und Rechtsgebühren und die Postgebühren sowie

die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen,

die auf Ersuchen des Notars vorgenommen

worden sind, ferner die Fahrtauslagen,

die Verpflegungsmehrkosten, die Übernachtungskosten

und sonstige Barauslagen sowie die Umsatzsteuer

sind stets zu ersetzen.

(2) Der Beschluß, mit dem die Gebühr des

Notars bestimmt wird, hat auch die Verpflichtung

zum Ersatz der sonstigen Gebühren, der

Barauslagen und der Umsatzsteuer zu umfassen.

Aufrundung

§ 11. Die Gebührenbeträge werden auf volle

Schilling aufgerundet.

II. Abschnitt

Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen

Grundlage der Gebührenbemessung

§ 12. (1) Betrifft die Amtshandlung das

Unternehmen eines Einzelkaufmanns oder den

Anteil eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft,

so ist für die Gebührenbemessung im

Sinn des § 3 Abs. 1 der Wert nicht gesondert

zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder

vom eidesstättigen Vermögensbekenntnis auszugehen,

soweit diese die im § 3 Abs. 1 geforderten

Grundlagen enthalten.

(2) Ist in einer Verlassenschaftsabhandlung ein

Nachlaßbestandteil nur nach den Angaben der

Partei bewertet worden und wird der Bemessung

der Verlassenschaftsabgaben ein um mindestens

10 v. H. höherer Wert zugrunde gelegt, so kann

der Notar verlangen, daß der Berechnung der

tarifmäßigen Gebühr dieser Wert zugrunde gelegt

und die Gebühr nachträglich entsprechend

erhöht wird.

(3) Bei Amtshandlungen nach anerbenrechtlichen

Vorschriften sind für die Berechnung der

Gebühr der Wert des erbhoffreien Vermögens

und der Übernahmspreis zusammenzurechnen.

Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung

§ 13. (1) Für die Durchführung aller oder

doch des größten Teiles der zur Einantwortung,

zur Feststellung der Heimfälligkeit, zur kridamäßigen

Verteilung des Nachlasses oder zur

Ausfolgung des Nachlasses erforderlichen Amtshandlungen

oder für die Durchführung einer

Nachtragsabhandlung beträgt die Gebühr bei

einer Bemessungsgrundlage

1. — vorbehaltlich des §-7 — bis einschließlich

1000 S 100 S,

2. über 1000 S bis einschließlich 1500 S 150 S,

3. über 1500 S bis einschließlich 2000 S 200 S,

4. über 2000 S bis einschließlich 15.000 S für

je angefangene weitere 1000 S um 75 S mehr,

5. über 15.000 S bis einschließlich 30.000 S

für je angefangene weitere 2500 S um 130 S

mehr,

6. über 30.000 S bis einschließlich 60.000 S

für je angefangene weitere 5000 S um 200 S

mehr,

7. über 60.000 S bis einschließlich 100.000 S

für je angefangene weitere 10.000 S um 265 S

mehr,

8. über 100.000 S bis einschließlich 500.000 S

für je angefangene weitere 25.000 S um 330 S

mehr,

9. über 500.000 S bis einschließlich 700.000 S

für je angefangene weitere 50.000 S um 275 S

mehr,

10. über 700.000 S bis einschließlich 1,000.000 S

für je angefangene weitere 50.000 S um 255 S

mehr,

11. über 1,000.000 S bis einschließlich

5,000.000 S für je angefangene weitere

100.000 S um 260 S mehr,

12. über 5,000.000 S für je angefangene

weitere 100.000 S um 265 S mehr, jedoch nie

mehr, als einer Bemessungsgrundlage von

50,000.000 S entspräche.

(2) Betrifft jedoch die im Abs. 1 genannte

Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der

Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend

vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden

sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1. — vorbehaltlich des § 7 — bis einschließlich

1000 S 62'50 S,

2. über 1000 S bis einschließlich 1500 S 94 S,

3. über 1500 S bis einschließlich 2000 S 125 S,

4. über 2000 S bis einschließlich 15.000 S für

je angefangene weitere 1000 S um 50 S mehr,

5. über 15.000 S bis einschließlich 30.000 S

für je angefangene weitere 2500 S um 100 S

mehr,

6. über 30.000 S bis einschließlich 60.000 S

für je angefangene weitere 5000 S um 155 S

mehr,

7. bei einem Wert über 60.000 S bis einschließlich

15,000.000 S die Gebühr nach dem

Abs. 1, vermindert um 750 S,

8. bei einem Wert über 15,000.000 S die Gebühr

nach dem Abs. 1, vermindert um 1500 S.

(3) Die Gebühr erfaßt alle Amtshandlungen

einschließlich der Todfallsaufnahme und einer

Erbteilung oder der Verfassung eines Endausweises

im Zug der Verlassenschaftsabhandlung.

Dies gilt auch dann, wenn eine Amtshandlung

wegen Gefahr im Verzug oder aus anderen wichtigen

Gründen gesondert vorgenommen werden

muß. Wird dem Notar nach der Todfallsaufnahme

durch ihn die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung

aufgetragen, so ist die

Todfallsaufnahme nicht gesondert zu entlohnen.

Todfallsaufnahme

§ 14. (1) Für die Todfallsaufnahme allein beträgt

die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1. — vorbehaltlich des § 7 — bis einschließlich

5000 S 15 S,

2. über 5000 S bis einschließlich 10.000 S 25 S,

3. über 10.000 S bis einschließlich 20.000 S

50 S,

4. über 20.000 S bis einschließlich 50.000 S

75 S,

5. über 50.000 S bis einschließlich 100.000 S

95 S,

6. über 100.000 S bis einschließlich 150.000 S

155 S,

7. über 150.000 S bis einschließlich 200.000 S

255 S,

8. über 200.000 S bis einschließlich 5,000.000 S

für je angefangene weitere 100.000 S um 130 S

mehr,

9. über 5,000.000 S für je angefangene weitere

100.000 S um 65 S mehr, jedoch nie mehr, als

einer Bemessungsgrundlage von 25,000.000 S

entspräche.

(2) Betrifft die Todfallsaufnahme hauptsächlich

Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft

gewidmet und überwiegend vom Erblasser

selbst bewirtschaftet worden sind, so

beträgt die Gebühr 75 v. H. der Gebühr nach

dem Abs. 1.

(3) Hat ein anderer Notar als derjenige, dem

die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung

aufgetragen worden ist, die Todfallsaufnahme

errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um

die sich für die Todfallsaufnahme allein im

Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.

Sperre oder Versiegelung

§ 15. Für die Sperre oder die Versiegelung

allein beträgt die Gebühr das Doppelte der sich

nach dem § 14 ergebenden Gebühr.

Kundmachung letztwilliger Anordnungen

§ 16. Für die Kundmachung letztwilliger Anordnungen

allein beträgt die Gebühr 30 v. H.

der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr. Die

Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert

nach dem Notariatstarif zu entlohnen.

Sonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren

§ 17. Für die Vornahme einer sonstigen

Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren

allein, wie einer Schätzung, der Aufnahme einer

Erbserklärung, der Verfassung eines eidesstättigen

Vermögensbekenntnisses, eines Pflichtteils-,

eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder

eines anderen Ausweises, beträgt die Gebühr

30 v. H., für die Errichtung eines Inventars

allein aber 40 v. H. der sich nach dem § 13 ergebenden

Gebühr; die mit der Errichtung eines

Inventars verbundenen Schätzungen werden

nicht gesondert entlohnt.

Überlassung an Zahlungsstatt

§ 18. Für die Vorbereitung der Überlassung

eines Nachlasses an Zahlungsstatt an nur einen

Gläubiger beträgt die Gebühr 30 v. H. der sich

nach dem § 13 ergebenden Gebühr. Kann diese

Amtshandlung im Zug der Todfallsaufnahme

vorgenommen werden, so wird diese nicht gesondert

entlohnt.

Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen

§ 19. Werden einem Notar im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung

mehrere Amtshandlungen

gesondert aufgetragen, so darf, vorbehaltlich

des § 5, die Summe der Gebühren die sich

für die Durchführung der ganzen Verlassenschaftsabhandlung

nach dem § 13 ergebende

Gebühr nicht übersteigen.

Teilinventare

§ 20. Werden Teilinventare über mehr als ein

Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse

von anderen Notaren als dem mit der Errichtung

des Hauptinventars beauftragten Notar

errichtet, so ist die Gebühr dieses Notars nach

dem § 13 beziehungsweise dem § 17 um die

Hälfte der sich im Regelfall für die Errichtung

der Teilinventare ergebenden Gebühren zu

kürzen.

Amtshandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten

§ 21. Nimmt der Notar im Zug einer ihm

aufgetragenen Verlassenschaftsabhandlung eine

Amtshandlung zu einer im § 5 Abs. 2 genannten

Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen

vor, so hat er außer der Gebühr nach

dem § 13 Anspruch auf die Hälfte der sich

nach den §§ 14 bis 17 für diese Amtshandlung,

wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden

Gebühr.

III. Abschnitt

Amtshandlungen in anderen

Sachen

§ 22. Für die nachstehenden Amtshandlungen

beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze

der sich nach dem § 13 ergebenden

Gebühr

1. Errichtung eines Inventars, Verfassung

einer Rechnung, eines Ausweises,

Durchführung einer Vermögensteilung

40 v. H.;

der § 17 letzter Halbsatz und der

§ 20 gelten sinngemäß;

2. Vornahme einer freiwilligen

Schätzung oder Feilbietung unbeweglicher

Sachen 50 v. H.;

3. Vornahme einer freiwilligen

Schätzung beweglicher Sachen 50 v. H.;

4. Vornahme einer freiwilligen

Feilbietung beweglicher Sachen 100 v. H.;

5. Überprüfung einer Rechnung

oder eines Ausweises 15 v. H.

IV. Abschnitt

Festsetzung von Zuschlägen

§ 23. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrats durch Verordnung zu

den in diesem Bundesgesetz angeführten festen

Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen,

soweit dies notwendig ist, um den Notaren als

Beauftragten des Gerichtes eine den geänderten

wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene

Gebühr zu sichern. Die sich hiernach

ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung

festzustellen; sie sind auf volle

Schilling aufzurunden.

V. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem

1. April 1971 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. der Art. VIII des Bundesgesetzes vom

1. Juli 1921, BGBl. Nr. 375, betreffend Änderungen

der Notariatsordnung, soweit er die

Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes

betrifft;

2. die Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 31. Oktober 1947, BGBl.

Nr. 261, über den Tarif für die Entlohnung

der Notare als Beauftragte des Gerichtes, in der

Fassung der Verordnungen des Bundesministeriums

für Justiz vom 28. November 1949,

BGBl. Nr. 282, vom 22. Mai 1951, BGBl.

Nr. 121, und vom 26. November 1951, BGBl.

Nr. 271.

(3) Der § 11 des Bundesgesetzes vom 11. November

1970, BGBl. Nr. 343, über die Tätigkeit

der Notare als Beauftragte des Gerichtes

(Gerichtskommissäre) im Verfahren außer

Streitsachen bleibt unberührt.

Obergang

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf diejenigen

Amtshandlungen anzuwenden, die nach seinem

Inkrafttreten beendet werden.

(2) Für Amtshandlungen, die zwischen dem

1. September 1970 und dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes beendet worden sind und für

die die Gebühr des Notars noch nicht rechtskräftig

bestimmt worden ist, sind die Bestimmungen

der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 31. Oktober 1947, BGBl.

Nr. 261, über den Tarif für die Entlohnung der

Notare als Beauftragte des Gerichtes in der am

31. August 1970 geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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