108. Bundesgesetz: Gerichtskommissionstarifgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gebührenanspruch
§ 1. (1) Die Notare haben für die Amtshandlungen,
die sie als Beauftragte des Gerichtes zu
besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach
diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf
ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im
Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.
(2) Die Bestimmungen des ersten Abschnitts
gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr
§ 2. Die tarifmäßige Gebühr enthält die Entlohnung
für alle gewöhnlich mit Amtshandlungen
gleicher Art verbundenen Verrichtungen
und Vorarbeiten am Amtssitz des Notars einschließlich
der Kanzleiarbeiten.
Grundlage der Gebührenbemessung
§ 3. (1) Die Gebühr wird nach dem bei der
Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstandes
bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne
Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren
auszugehen. Betrifft die Amtshandlung das
Unternehmen eines Einzelkaufmanns, so ist der
Gebührenbemessung der Wert des Unternehmens
nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden,
mindestens aber ein Viertel des Wertes
ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen;
betrifft sie den Anteil eines Gesellschafters einer
Handelsgesellschaft, so ist der Gebührenbemessung
der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug
der darauf bezüglichen anteiligen Schulden
des Unternehmens, mindestens aber ein Viertel
seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde
zu legen. Bei Anteilen an einer Aktiengesellschaft,
die in Wertpapieren verbrieft sind,
sind nur die Aktien wie andere Wertpapiere der
Gebührenbemessung zugrunde zu legen.
(2) Betrifft eine Amtshandlung nur einen Teil
des Vermögens oder nur Einkünfte, so wird
die Gebühr nach dem Wert dieses Teiles oder
nach der Summe der Einkünfte bemessen.
(3) Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös
maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf
kommt, der halbe Ausrufspreis.
Zahlungspflicht
§ 4. Zur Entrichtung der Gebühr sind alle
als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten
zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Erhöhung der tarifmäßigen Gebühr
§ 5. (1) Für eine Amtshandlung, die von ungewöhnlichem
Umfang, besonderer Schwierigkeit
oder Verantwortlichkeit ist, sehr beträchtliche
Vorarbeiten erfordert oder mit besonderem
Zeitaufwand verbunden ist, ist auf Antrag
des Notars die Gebühr in einem höheren als
dem tarifmäßigen Ausmaß, jedoch nicht mehr
als mit dem Doppelten dieser Gebühr festzusetzen.
In dem Beschluß über die Gebührenfestsetzung
sind die Gründe anzugeben, die zu der
vom Tarif abweichenden Gebührenbestimmung
geführt haben.
(2) Für eine Amtshandlung, die der Notar in
der Zeit von 18 Uhr bis 8 Uhr oder an Samstagen,
Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen
aus gerechtfertigten Gründen vornehmen muß
oder auf Verlangen der Partei vornimmt, ist
die Gebühr um die Hälfte zu erhöhen.
Ermäßigung der Gebühr
§ 6. (1) Betrifft die Amtshandlung ein mit
Schulden schwer belastetes Vermögen und
würde die Belastung des Zahlungspflichtigen
mit der auf ihn entfallenden tarifmäßigen Gebühr,
besonders im Hinblick auf seine wirtschaftlichen
Verhältnisse, eine besondere Härte
darstellen, so ist die Gebühr auf Antrag dieses
Zahlungspflichtigen oder von amtswegen in
einem niedrigeren als dem sonst zu bestimmenden
Ausmaß, jedoch nicht unter dessen Hälfte
festzusetzen.
(2) Sind neben einem nach dem Abs. 1 begünstigten
Zahlungspflichtigen noch andere
Zahlungspflichtige vorhanden, so gilt der Abs. 1
mit folgenden Besonderheiten
1. Die Gebühr ist auf der Grundlage der
vollen Gebühr für jeden Zahlungspflichtigen gesondert
nach dem Verhältnis zu bestimmen, in
dem die Zahlungspflichtigen untereinander zur
Tragung der Gebühr verpflichtet wären; bei
dem begünstigten Zahlungspflichtigen ist jedoch
im Sinn des Abs. 1 vorzugehen.
2. Die mehreren Zahlungspflichtigen, ausgenommen
der nach dem Abs. 1 begünstigte Zahlungspflichtige,
haften dem Notar zur ungeteilten
Hand für die gesamte Gebühr.
3. Die Grundsätze der Z. 1 und 2, soweit sie
die gesonderte Bestimmung der Zahlungspflicht
und die Haftung zur ungeteilten Hand regeln,
gelten auch für den Ersatz der Barauslagen und
der Umsatzsteuer.
(3) Der § 5 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Entfall der Gebühr
§ 7. Überschreitet der Wert des Gegenstandes
der Amtshandlung 500 S nicht, so ist keine Gebühr
zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die
Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft,
das den Wert von 500 S übersteigt.
Nicht vollendete Amtshandlungen
§ 8. (1) Bleiben aufgetragene Amtshandlungen
ohne Verschulden des Notars unvollendet,
so hat der Notar Anspruch auf eine seiner
Tätigkeit und dem Wert des Gegenstandes entsprechende
Gebühr.
(2) Für eine aus Verschulden des Notars unwirksam
oder unvollendet gebliebene Amtshandlung
ist keine Gebühr zu entrichten.
Anspruch nach dem Notariatstarif
§ 9. Neben den Gebühren nach diesem Bundesgesetz
hat der Notar Anspruch auf Entlohnung
nach dem Notariatstarif
1. für die Gebarung mit Geld, Wertpapieren,
Sparbüchern und Wertsachen und
2. für die Zeit, die für den Weg bei Amtshandlungen
außerhalb der Kanzlei oder außerhalb
der für die Abhaltung von Amtstagen bestimmten
Räume erforderlich ist, wenn diese
Amtshandlungen nur auf Verlangen einer Partei
außerhalb der Kanzlei oder der genannten
Räume vorgenommen werden.
Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen
und der Umsatzsteuer
§ 10. (1) Die Gerichtsgebühren, die Stempel-
und Rechtsgebühren und die Postgebühren sowie
die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen,
die auf Ersuchen des Notars vorgenommen
worden sind, ferner die Fahrtauslagen,
die Verpflegungsmehrkosten, die Übernachtungskosten
und sonstige Barauslagen sowie die Umsatzsteuer
sind stets zu ersetzen.
(2) Der Beschluß, mit dem die Gebühr des
Notars bestimmt wird, hat auch die Verpflichtung
zum Ersatz der sonstigen Gebühren, der
Barauslagen und der Umsatzsteuer zu umfassen.
Aufrundung
§ 11. Die Gebührenbeträge werden auf volle
Schilling aufgerundet.
II. Abschnitt
Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen
Grundlage der Gebührenbemessung
§ 12. (1) Betrifft die Amtshandlung das
Unternehmen eines Einzelkaufmanns oder den
Anteil eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft,
so ist für die Gebührenbemessung im
Sinn des § 3 Abs. 1 der Wert nicht gesondert
zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder
vom eidesstättigen Vermögensbekenntnis auszugehen,
soweit diese die im § 3 Abs. 1 geforderten
Grundlagen enthalten.
(2) Ist in einer Verlassenschaftsabhandlung ein
Nachlaßbestandteil nur nach den Angaben der
Partei bewertet worden und wird der Bemessung
der Verlassenschaftsabgaben ein um mindestens
10 v. H. höherer Wert zugrunde gelegt, so kann
der Notar verlangen, daß der Berechnung der
tarifmäßigen Gebühr dieser Wert zugrunde gelegt
und die Gebühr nachträglich entsprechend
erhöht wird.
(3) Bei Amtshandlungen nach anerbenrechtlichen
Vorschriften sind für die Berechnung der
Gebühr der Wert des erbhoffreien Vermögens
und der Übernahmspreis zusammenzurechnen.
Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung
§ 13. (1) Für die Durchführung aller oder
doch des größten Teiles der zur Einantwortung,
zur Feststellung der Heimfälligkeit, zur kridamäßigen
Verteilung des Nachlasses oder zur
Ausfolgung des Nachlasses erforderlichen Amtshandlungen
oder für die Durchführung einer
Nachtragsabhandlung beträgt die Gebühr bei
einer Bemessungsgrundlage
1. — vorbehaltlich des §-7 — bis einschließlich
1000 S 100 S,
2. über 1000 S bis einschließlich 1500 S 150 S,
3. über 1500 S bis einschließlich 2000 S 200 S,
4. über 2000 S bis einschließlich 15.000 S für
je angefangene weitere 1000 S um 75 S mehr,
5. über 15.000 S bis einschließlich 30.000 S
für je angefangene weitere 2500 S um 130 S
mehr,
6. über 30.000 S bis einschließlich 60.000 S
für je angefangene weitere 5000 S um 200 S
mehr,
7. über 60.000 S bis einschließlich 100.000 S
für je angefangene weitere 10.000 S um 265 S
mehr,
8. über 100.000 S bis einschließlich 500.000 S
für je angefangene weitere 25.000 S um 330 S
mehr,
9. über 500.000 S bis einschließlich 700.000 S
für je angefangene weitere 50.000 S um 275 S
mehr,
10. über 700.000 S bis einschließlich 1,000.000 S
für je angefangene weitere 50.000 S um 255 S
mehr,
11. über 1,000.000 S bis einschließlich
5,000.000 S für je angefangene weitere
100.000 S um 260 S mehr,
12. über 5,000.000 S für je angefangene
weitere 100.000 S um 265 S mehr, jedoch nie
mehr, als einer Bemessungsgrundlage von
50,000.000 S entspräche.
(2) Betrifft jedoch die im Abs. 1 genannte
Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der
Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend
vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden
sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. — vorbehaltlich des § 7 — bis einschließlich
1000 S 62'50 S,
2. über 1000 S bis einschließlich 1500 S 94 S,
3. über 1500 S bis einschließlich 2000 S 125 S,
4. über 2000 S bis einschließlich 15.000 S für
je angefangene weitere 1000 S um 50 S mehr,
5. über 15.000 S bis einschließlich 30.000 S
für je angefangene weitere 2500 S um 100 S
mehr,
6. über 30.000 S bis einschließlich 60.000 S
für je angefangene weitere 5000 S um 155 S
mehr,
7. bei einem Wert über 60.000 S bis einschließlich
15,000.000 S die Gebühr nach dem
Abs. 1, vermindert um 750 S,
8. bei einem Wert über 15,000.000 S die Gebühr
nach dem Abs. 1, vermindert um 1500 S.
(3) Die Gebühr erfaßt alle Amtshandlungen
einschließlich der Todfallsaufnahme und einer
Erbteilung oder der Verfassung eines Endausweises
im Zug der Verlassenschaftsabhandlung.
Dies gilt auch dann, wenn eine Amtshandlung
wegen Gefahr im Verzug oder aus anderen wichtigen
Gründen gesondert vorgenommen werden
muß. Wird dem Notar nach der Todfallsaufnahme
durch ihn die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung
aufgetragen, so ist die
Todfallsaufnahme nicht gesondert zu entlohnen.
Todfallsaufnahme
§ 14. (1) Für die Todfallsaufnahme allein beträgt
die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. — vorbehaltlich des § 7 — bis einschließlich
5000 S 15 S,
2. über 5000 S bis einschließlich 10.000 S 25 S,
3. über 10.000 S bis einschließlich 20.000 S
50 S,
4. über 20.000 S bis einschließlich 50.000 S
75 S,
5. über 50.000 S bis einschließlich 100.000 S
95 S,
6. über 100.000 S bis einschließlich 150.000 S
155 S,
7. über 150.000 S bis einschließlich 200.000 S
255 S,
8. über 200.000 S bis einschließlich 5,000.000 S
für je angefangene weitere 100.000 S um 130 S
mehr,
9. über 5,000.000 S für je angefangene weitere
100.000 S um 65 S mehr, jedoch nie mehr, als
einer Bemessungsgrundlage von 25,000.000 S
entspräche.
(2) Betrifft die Todfallsaufnahme hauptsächlich
Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft
gewidmet und überwiegend vom Erblasser
selbst bewirtschaftet worden sind, so
beträgt die Gebühr 75 v. H. der Gebühr nach
dem Abs. 1.
(3) Hat ein anderer Notar als derjenige, dem
die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung
aufgetragen worden ist, die Todfallsaufnahme
errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um
die sich für die Todfallsaufnahme allein im
Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.
Sperre oder Versiegelung
§ 15. Für die Sperre oder die Versiegelung
allein beträgt die Gebühr das Doppelte der sich
nach dem § 14 ergebenden Gebühr.
Kundmachung letztwilliger Anordnungen
§ 16. Für die Kundmachung letztwilliger Anordnungen
allein beträgt die Gebühr 30 v. H.
der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr. Die
Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert
nach dem Notariatstarif zu entlohnen.
Sonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren
§ 17. Für die Vornahme einer sonstigen
Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren
allein, wie einer Schätzung, der Aufnahme einer
Erbserklärung, der Verfassung eines eidesstättigen
Vermögensbekenntnisses, eines Pflichtteils-,
eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder
eines anderen Ausweises, beträgt die Gebühr
30 v. H., für die Errichtung eines Inventars
allein aber 40 v. H. der sich nach dem § 13 ergebenden
Gebühr; die mit der Errichtung eines
Inventars verbundenen Schätzungen werden
nicht gesondert entlohnt.
Überlassung an Zahlungsstatt
§ 18. Für die Vorbereitung der Überlassung
eines Nachlasses an Zahlungsstatt an nur einen
Gläubiger beträgt die Gebühr 30 v. H. der sich
nach dem § 13 ergebenden Gebühr. Kann diese
Amtshandlung im Zug der Todfallsaufnahme
vorgenommen werden, so wird diese nicht gesondert
entlohnt.
Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen
§ 19. Werden einem Notar im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung
mehrere Amtshandlungen
gesondert aufgetragen, so darf, vorbehaltlich
des § 5, die Summe der Gebühren die sich
für die Durchführung der ganzen Verlassenschaftsabhandlung
nach dem § 13 ergebende
Gebühr nicht übersteigen.
Teilinventare
§ 20. Werden Teilinventare über mehr als ein
Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse
von anderen Notaren als dem mit der Errichtung
des Hauptinventars beauftragten Notar
errichtet, so ist die Gebühr dieses Notars nach
dem § 13 beziehungsweise dem § 17 um die
Hälfte der sich im Regelfall für die Errichtung
der Teilinventare ergebenden Gebühren zu
kürzen.
Amtshandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten
§ 21. Nimmt der Notar im Zug einer ihm
aufgetragenen Verlassenschaftsabhandlung eine
Amtshandlung zu einer im § 5 Abs. 2 genannten
Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen
vor, so hat er außer der Gebühr nach
dem § 13 Anspruch auf die Hälfte der sich
nach den §§ 14 bis 17 für diese Amtshandlung,
wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden
Gebühr.
III. Abschnitt
Amtshandlungen in anderen
Sachen
§ 22. Für die nachstehenden Amtshandlungen
beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze
der sich nach dem § 13 ergebenden
Gebühr
1. Errichtung eines Inventars, Verfassung
einer Rechnung, eines Ausweises,
Durchführung einer Vermögensteilung
40 v. H.;
der § 17 letzter Halbsatz und der
§ 20 gelten sinngemäß;
2. Vornahme einer freiwilligen
Schätzung oder Feilbietung unbeweglicher
Sachen 50 v. H.;
3. Vornahme einer freiwilligen
Schätzung beweglicher Sachen 50 v. H.;
4. Vornahme einer freiwilligen
Feilbietung beweglicher Sachen 100 v. H.;
5. Überprüfung einer Rechnung
oder eines Ausweises 15 v. H.
IV. Abschnitt
Festsetzung von Zuschlägen
§ 23. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrats durch Verordnung zu
den in diesem Bundesgesetz angeführten festen
Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen,
soweit dies notwendig ist, um den Notaren als
Beauftragten des Gerichtes eine den geänderten
wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene
Gebühr zu sichern. Die sich hiernach
ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung
festzustellen; sie sind auf volle
Schilling aufzurunden.
V. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem
1. April 1971 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. der Art. VIII des Bundesgesetzes vom
1. Juli 1921, BGBl. Nr. 375, betreffend Änderungen
der Notariatsordnung, soweit er die
Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes
betrifft;
2. die Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 31. Oktober 1947, BGBl.
Nr. 261, über den Tarif für die Entlohnung
der Notare als Beauftragte des Gerichtes, in der
Fassung der Verordnungen des Bundesministeriums
für Justiz vom 28. November 1949,
BGBl. Nr. 282, vom 22. Mai 1951, BGBl.
Nr. 121, und vom 26. November 1951, BGBl.
Nr. 271.
(3) Der § 11 des Bundesgesetzes vom 11. November
1970, BGBl. Nr. 343, über die Tätigkeit
der Notare als Beauftragte des Gerichtes
(Gerichtskommissäre) im Verfahren außer
Streitsachen bleibt unberührt.
Obergang
§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf diejenigen
Amtshandlungen anzuwenden, die nach seinem
Inkrafttreten beendet werden.
(2) Für Amtshandlungen, die zwischen dem
1. September 1970 und dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes beendet worden sind und für
die die Gebühr des Notars noch nicht rechtskräftig
bestimmt worden ist, sind die Bestimmungen
der Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 31. Oktober 1947, BGBl.
Nr. 261, über den Tarif für die Entlohnung der
Notare als Beauftragte des Gerichtes in der am
31. August 1970 geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.