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108_1970 AT

108. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter und der Zollwache

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter und der Zollwache

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 5 des

Bundesgesetzes vom 21. Juni 1967, BGBl. Nr. 220,

betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane

zu versehenden Grenzüberwachung und

Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter

und der Zollwache, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

1. § 2 der Verordnung des Bundesministeriums

für Inneres vom 2. August 1968, BGBl. Nr. 323,

hat wie folgt zu lauten

„Von der im § 1 verfügten Übertragung wird

die Grenzkontrolle

a) im Eisenbahnverkehr über Buchs, Brenner,

Thörl-Maglern, Rosenbach, Spielfeld-Straß,

Jennersdorf, Wulkaprodersdorf, Bruckneudorf,

Gmünd und Salzburg-Hauptbahnhof,

b) auf allen Flugplätzen, abgesehen von den

Flugplätzen Wien-Aspern, Graz-Thalerhof,

Linz-Hörsching, Schärding-Suben, Freistadt,

Hohenems-Dornbirn und Lustenau-Rheinvorland,

c) im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur

Grenzkontrollstelle Wien-Praterkai gehörigen

Lände und auf den für diese Lände bestimmten

Schiffen

ausgenommen."

2. Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in

Kraft.

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