108. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter und der Zollwache
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 5 des
Bundesgesetzes vom 21. Juni 1967, BGBl. Nr. 220,
betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane
zu versehenden Grenzüberwachung und
Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zollämter
und der Zollwache, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
1. § 2 der Verordnung des Bundesministeriums
für Inneres vom 2. August 1968, BGBl. Nr. 323,
hat wie folgt zu lauten
„Von der im § 1 verfügten Übertragung wird
die Grenzkontrolle
a) im Eisenbahnverkehr über Buchs, Brenner,
Thörl-Maglern, Rosenbach, Spielfeld-Straß,
Jennersdorf, Wulkaprodersdorf, Bruckneudorf,
Gmünd und Salzburg-Hauptbahnhof,
b) auf allen Flugplätzen, abgesehen von den
Flugplätzen Wien-Aspern, Graz-Thalerhof,
Linz-Hörsching, Schärding-Suben, Freistadt,
Hohenems-Dornbirn und Lustenau-Rheinvorland,
c) im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur
Grenzkontrollstelle Wien-Praterkai gehörigen
Lände und auf den für diese Lände bestimmten
Schiffen
ausgenommen."
2. Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in
Kraft.