108_1969
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108. Kundmachung: Ein französisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 108. Kundmachung: Ein französisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen
1969_108_0 108. Kundmachung: Ein französisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen
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Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4 a Abs. 1
des Markenschutzgesetzes 1953 auf das amtliche
Prüfungs- und Gewährzeichen des Pariser Münzamtes
Anwendung findet, dessen Darstellung im
Markenregister des Österreichischen Patentamtes
für jedermann zur Einsicht aufliegt.