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108_1969 AT

108. Kundmachung: Ein französisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Kundmachung: Ein französisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen

Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4 a Abs. 1

des Markenschutzgesetzes 1953 auf das amtliche

Prüfungs- und Gewährzeichen des Pariser Münzamtes

Anwendung findet, dessen Darstellung im

Markenregister des Österreichischen Patentamtes

für jedermann zur Einsicht aufliegt.

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