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108_1968 AT

108. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ecuador über die Abschaffung des Sichtvermerkszwanges

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ecuador über die Abschaffung des Sichtvermerkszwanges

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

QUITO

Zl. 82-A/68

Quito, am 7. Feber 1968

Herr Minister!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Bundesregierung der Republik Österreich

bereit ist, mit der Regierung der Republik Ecuador

ein Abkommen über die Abschaffung des

Sichtvermerkszwanges folgenden Inhaltes abzuschließen

Artikel 1

Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines

gültigen österreichischen Reisepasses sind, dürfen

ohne Sichtvermerk durch Ecuador durchreisen

oder zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden

Aufenthalt nach Ecuador einreisen und sich dort

drei Monate aufhalten.

Artikel 2

Ecuadorianische Staatsbürger, die Inhaber eines

gültigen ecuadorianischen Reisepasses sind, dürfen

ohne Sichtvermerk durch Österreich durchreisen

oder zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden

Aufenthalt nach Österreich einreisen und sich

dort drei Monate aufhalten.

Artikel 3

Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder

für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt

im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein

konsularischer Sichtvermerk erforderlich.

Artikel 4

Dieses Abkommen befreit die österreichischen

und ecuadorianischen Staatsbürger nicht von der

Verpflichtung, die Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt

und die Arbeitsaufnahme von Ausländern

einzuhalten.

Artikel 5

Die österreichischen und die ecuadorianischen

Behörden behalten sich das Recht vor, Personen,

die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise in

ihr Land oder den Aufenthalt in demselben zu

verweigern.

Artikel 6

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses

Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,

Ordnung oder Gesundheit vorübergehend

aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser

Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich

auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Artikel 7

Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit.

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann es unter

Einhaltung einer einmonatigen Frist jederzeit

kündigen.

Falls die Regierung von Ecuador diesem Wortlaut

zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz

ein Abkommen zwischen unseren beiden

Regierungen bilden sollen, welches dreißig Tage

nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Mayr-Harting m. p.

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

Seiner Exzellenz

Dr. Julio Prado Vallejo

Minister für Auswärtige Beziehungen

Quito

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE

BEZIEHUNGEN

QUITO

Zl. 5 DCR-C.

Quito, am 7. Feber 1968

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang der liebenswürdigen

Note Eurer Exzellenz Zl. 82-A/68 vom

7, dieses Monats zu bestätigen, mit welcher Sie,

im Namen und Auftrag der Österreichischen

Bundesregierung, meiner Regierung den Abschluß

eines Abkommens zur Abschaffung der

Sichtvermerkspflicht zwischen den Republiken

Ecuador und Österreich vorschlagen.

2. Von der Absicht geleitet, die Annäherung

unserer Völker und Regierungen zu fördern, beehre

ich mich dem Abschluß des erwähnten Abkommens,

entsprechend dem Text der Note

Eurer Exzellenz, zuzustimmen, welcher wie

folgt lautet

„Zl. 82-A/68. — Quito, am 7. Feber 1968.

Herr Minister! Ich beehre mich, Eurer Exzellenz

mitzuteilen, daß die Bundesregierung

der Republik Österreich bereit ist, mit der

Regierung der Republik Ecuador ein Abkommen

über die Abschaffung des Sichtvermerkszwanges

folgenden Inhaltes abzuschließen

Artikel 1. Österreichische Staatsbürger, die Inhaber

eines gültigen österreichischen Reisepasses

sind, dürfen ohne Sichtvermerk durch

Ecuador durchreisen oder zu einem nicht Erwerbszwecken

dienenden Aufenthalt nach Ecuador

einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.

Artikel 2. Ecuadorianische Staatsbürger, die

Inhaber eines gültigen ecuadorianischen Reisepasses

sind, dürfen ohne Sichtvermerk durch

Österreich durchreisen oder zu einem nicht

Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt nach

Österreich einreisen und sich dort drei Monate

aufhalten. Artikel 3. Für die Ausübung einer

Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate

übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des

anderen Vertragsstaates ist ein konsularischer

Sichtvermerk erforderlich. Artikel 4. Dieses

Abkommen befreit die österreichischen und

ecuadorianischen Staatsbürger nicht von der

Verpflichtung, die Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise,

den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme

von Ausländern einzuhalten. Artikel 5. Die

österreichischen und die ecuadorianischen Behörden

behalten sich das Recht vor, Personen,

die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise

in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben

zu verweigern. Artikel 6. Jeder der beiden

Vertragsstaaten kann dieses Abkommen aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit vorübergehend aussetzen.

Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme

sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich

auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Artikel

7. Dieses Abkommen gilt für unbestimmte

Zeit. Jeder der beiden Vertragsstaaten

kann es unter Einhaltung einer einmonatigen

Frist jederzeit kündigen. Falls die Regierung

von Ecuador diesem Wortlaut zustimmt, beehre

ich mich vorzuschlagen, daß diese Note

und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen

zwischen unseren beiden Regierungen

bilden sollen, welches dreißig Tage nach Vornahme

des Notenwechsels in Kraft tritt. Ge-

nehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung."

3. Hiermit und entsprechend der im Punkt 2

meiner Note formulierten Absicht werden die

erwähnte Note und diese Antwortnote ein Abkommen

zur Abschaffung der Sichtvermerkspflicht

zwischen den Regierungen Ecuadors und

Österreichs bilden, welches, gemäß der Bestimmung

im vorletzten Abschnitt Ihrer liebenswürdigen

Note, dreißig Tage nach Vornahme des

Notenwechsels in Kraft tritt.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eure Exzellenz

neuerlich meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu versichern.

Julio Prado Vallejo m. p.

Minister für Auswärtige Beziehungen

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Anton Mayr-Harting

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

Quito

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