108. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ecuador über die Abschaffung des Sichtvermerkszwanges
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
QUITO
Zl. 82-A/68
Quito, am 7. Feber 1968
Herr Minister!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Bundesregierung der Republik Österreich
bereit ist, mit der Regierung der Republik Ecuador
ein Abkommen über die Abschaffung des
Sichtvermerkszwanges folgenden Inhaltes abzuschließen
Artikel 1
Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines
gültigen österreichischen Reisepasses sind, dürfen
ohne Sichtvermerk durch Ecuador durchreisen
oder zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden
Aufenthalt nach Ecuador einreisen und sich dort
drei Monate aufhalten.
Artikel 2
Ecuadorianische Staatsbürger, die Inhaber eines
gültigen ecuadorianischen Reisepasses sind, dürfen
ohne Sichtvermerk durch Österreich durchreisen
oder zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden
Aufenthalt nach Österreich einreisen und sich
dort drei Monate aufhalten.
Artikel 3
Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder
für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt
im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein
konsularischer Sichtvermerk erforderlich.
Artikel 4
Dieses Abkommen befreit die österreichischen
und ecuadorianischen Staatsbürger nicht von der
Verpflichtung, die Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt
und die Arbeitsaufnahme von Ausländern
einzuhalten.
Artikel 5
Die österreichischen und die ecuadorianischen
Behörden behalten sich das Recht vor, Personen,
die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise in
ihr Land oder den Aufenthalt in demselben zu
verweigern.
Artikel 6
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses
Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,
Ordnung oder Gesundheit vorübergehend
aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser
Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich
auf diplomatischem Wege mitzuteilen.
Artikel 7
Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit.
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann es unter
Einhaltung einer einmonatigen Frist jederzeit
kündigen.
Falls die Regierung von Ecuador diesem Wortlaut
zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz
ein Abkommen zwischen unseren beiden
Regierungen bilden sollen, welches dreißig Tage
nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Mayr-Harting m. p.
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter
Seiner Exzellenz
Dr. Julio Prado Vallejo
Minister für Auswärtige Beziehungen
Quito
(Übersetzung)
MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE
BEZIEHUNGEN
QUITO
Zl. 5 DCR-C.
Quito, am 7. Feber 1968
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang der liebenswürdigen
Note Eurer Exzellenz Zl. 82-A/68 vom
7, dieses Monats zu bestätigen, mit welcher Sie,
im Namen und Auftrag der Österreichischen
Bundesregierung, meiner Regierung den Abschluß
eines Abkommens zur Abschaffung der
Sichtvermerkspflicht zwischen den Republiken
Ecuador und Österreich vorschlagen.
2. Von der Absicht geleitet, die Annäherung
unserer Völker und Regierungen zu fördern, beehre
ich mich dem Abschluß des erwähnten Abkommens,
entsprechend dem Text der Note
Eurer Exzellenz, zuzustimmen, welcher wie
folgt lautet
„Zl. 82-A/68. — Quito, am 7. Feber 1968.
Herr Minister! Ich beehre mich, Eurer Exzellenz
mitzuteilen, daß die Bundesregierung
der Republik Österreich bereit ist, mit der
Regierung der Republik Ecuador ein Abkommen
über die Abschaffung des Sichtvermerkszwanges
folgenden Inhaltes abzuschließen
Artikel 1. Österreichische Staatsbürger, die Inhaber
eines gültigen österreichischen Reisepasses
sind, dürfen ohne Sichtvermerk durch
Ecuador durchreisen oder zu einem nicht Erwerbszwecken
dienenden Aufenthalt nach Ecuador
einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.
Artikel 2. Ecuadorianische Staatsbürger, die
Inhaber eines gültigen ecuadorianischen Reisepasses
sind, dürfen ohne Sichtvermerk durch
Österreich durchreisen oder zu einem nicht
Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt nach
Österreich einreisen und sich dort drei Monate
aufhalten. Artikel 3. Für die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate
übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des
anderen Vertragsstaates ist ein konsularischer
Sichtvermerk erforderlich. Artikel 4. Dieses
Abkommen befreit die österreichischen und
ecuadorianischen Staatsbürger nicht von der
Verpflichtung, die Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise,
den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme
von Ausländern einzuhalten. Artikel 5. Die
österreichischen und die ecuadorianischen Behörden
behalten sich das Recht vor, Personen,
die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise
in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben
zu verweigern. Artikel 6. Jeder der beiden
Vertragsstaaten kann dieses Abkommen aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit vorübergehend aussetzen.
Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme
sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich
auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Artikel
7. Dieses Abkommen gilt für unbestimmte
Zeit. Jeder der beiden Vertragsstaaten
kann es unter Einhaltung einer einmonatigen
Frist jederzeit kündigen. Falls die Regierung
von Ecuador diesem Wortlaut zustimmt, beehre
ich mich vorzuschlagen, daß diese Note
und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen
zwischen unseren beiden Regierungen
bilden sollen, welches dreißig Tage nach Vornahme
des Notenwechsels in Kraft tritt. Ge-
nehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung."
3. Hiermit und entsprechend der im Punkt 2
meiner Note formulierten Absicht werden die
erwähnte Note und diese Antwortnote ein Abkommen
zur Abschaffung der Sichtvermerkspflicht
zwischen den Regierungen Ecuadors und
Österreichs bilden, welches, gemäß der Bestimmung
im vorletzten Abschnitt Ihrer liebenswürdigen
Note, dreißig Tage nach Vornahme des
Notenwechsels in Kraft tritt.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eure Exzellenz
neuerlich meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu versichern.
Julio Prado Vallejo m. p.
Minister für Auswärtige Beziehungen
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Anton Mayr-Harting
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter
Quito