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108_1967 AT

108. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates durch die Schweiz sowie die Abänderung des Anhanges durch Italien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates durch die Schweiz sowie die Abänderung des Anhanges durch Italien

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Schweiz das Europäische Abkommen

über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates (BGBl.

Nr. 175/1958, letzte Kundmachung BGBl. Nr. 123/1962) ratifiziert. Das Abkommen ist für die

Schweiz am 1. Jänner 1967 in Kraft getreten.

Die Schweiz hat gemäß Artikel 11 des Abkommens nachstehende Liste von Ausweisdokumenten

zur Anfügung an den Anhang zum erwähnten Abkommen vorgelegt

(Übersetzung)

Schweiz

Gültiger oder seit weniger als

5 Jahren abgelaufener Schweizerpaß;

Gültige schweizerische Identitätskarte,

ausgestellt durch

eine Kantons- oder Gemeindebehörde;

Für Kinder unter 15 Jahren, die

weder Paß noch Identitätskarte

besitzen: Kinderausweis,

ausgestellt durch eine Kantonsbehörde.

Von den Vertragschließenden Parteien des erwähnten Abkommens sind keine Einwendungen

gegen die Liste erhoben worden. Diese Liste gilt daher gemäß Artikel 11 des Abkommens dem

Anhang angefügt.

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates ist die ursprüngliche,

im Anhang zu diesem Abkommen kundgemachte Liste Italiens abgeändert worden und lautet

nunmehr wie folgt

(Übersetzung)

Italien

Gültiger Reisepaß der Italienischen

Republik

Amtlicher Personalausweis der

Italienischen Republik

Für Kinder: Geburtsurkunde

mit Lichtbild, von der Polizei

gestempelt.

Von den Vertragschließenden Parteien des erwähnten Abkommens sind keine Einwendungen

gegen die Abänderung der Liste erhoben worden. Die gegenständliche Abänderung ist daher gemäß

Artikel 11 des Abkommens am 25. Oktober 1966 in Kraft getreten.

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