108. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates durch die Schweiz sowie die Abänderung des Anhanges durch Italien
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Schweiz das Europäische Abkommen
über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates (BGBl.
Nr. 175/1958, letzte Kundmachung BGBl. Nr. 123/1962) ratifiziert. Das Abkommen ist für die
Schweiz am 1. Jänner 1967 in Kraft getreten.
Die Schweiz hat gemäß Artikel 11 des Abkommens nachstehende Liste von Ausweisdokumenten
zur Anfügung an den Anhang zum erwähnten Abkommen vorgelegt
(Übersetzung)
Schweiz
Gültiger oder seit weniger als
5 Jahren abgelaufener Schweizerpaß;
Gültige schweizerische Identitätskarte,
ausgestellt durch
eine Kantons- oder Gemeindebehörde;
Für Kinder unter 15 Jahren, die
weder Paß noch Identitätskarte
besitzen: Kinderausweis,
ausgestellt durch eine Kantonsbehörde.
Von den Vertragschließenden Parteien des erwähnten Abkommens sind keine Einwendungen
gegen die Liste erhoben worden. Diese Liste gilt daher gemäß Artikel 11 des Abkommens dem
Anhang angefügt.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates ist die ursprüngliche,
im Anhang zu diesem Abkommen kundgemachte Liste Italiens abgeändert worden und lautet
nunmehr wie folgt
(Übersetzung)
Italien
Gültiger Reisepaß der Italienischen
Republik
Amtlicher Personalausweis der
Italienischen Republik
Für Kinder: Geburtsurkunde
mit Lichtbild, von der Polizei
gestempelt.
Von den Vertragschließenden Parteien des erwähnten Abkommens sind keine Einwendungen
gegen die Abänderung der Liste erhoben worden. Die gegenständliche Abänderung ist daher gemäß
Artikel 11 des Abkommens am 25. Oktober 1966 in Kraft getreten.