108. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 26. November 1963,
BGBl. Nr. 286, mit dem die Tätigkeit der Klubs
der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert
wird, wird abgeändert wie folgt
1. § 1. Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen
Aufgaben haben die Abgeordnetenklubs des
Nationalrates (§ 13 des Bundesgesetzes vom
6. Juli 1961, BGBl. Nr. 178, betreffend die Geschäftsordnung
des Nationalrates) Anspruch auf
einen Beitrag zur Deckung der ihnen daraus
erwachsenden Kosten.
2. Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Dieser Beitrag hat dem Jahresbruttobezug
von zwei Vertragsbediensteten des Bundes
der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20,
einschließlich der Sonderzahlungen und von
zwei Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe
d, Entlohnungsstufe 21, einschließlich
der Sonderzahlungen zu entsprechen.
(2) Außerdem gebührt jedem Klub im Sinne
des § 13 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961,
BGBl. Nr. 178, für je angefangene zehn Abgeordnete
ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges
eines Vertragsbediensteten des
Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe
20."
3. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Die Beiträge nach dem § 2 sind den
Klubs vierteljährlich jeweils im vorhinein anzuweisen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit diese nicht dem Präsidenten des Nationalrates
obliegt, der Bundesminister für Finanzen
betraut.