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108_1966 AT

108. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 26. November 1963,

BGBl. Nr. 286, mit dem die Tätigkeit der Klubs

der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert

wird, wird abgeändert wie folgt

1. § 1. Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen

Aufgaben haben die Abgeordnetenklubs des

Nationalrates (§ 13 des Bundesgesetzes vom

6. Juli 1961, BGBl. Nr. 178, betreffend die Geschäftsordnung

des Nationalrates) Anspruch auf

einen Beitrag zur Deckung der ihnen daraus

erwachsenden Kosten.

2. Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Dieser Beitrag hat dem Jahresbruttobezug

von zwei Vertragsbediensteten des Bundes

der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20,

einschließlich der Sonderzahlungen und von

zwei Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe

d, Entlohnungsstufe 21, einschließlich

der Sonderzahlungen zu entsprechen.

(2) Außerdem gebührt jedem Klub im Sinne

des § 13 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961,

BGBl. Nr. 178, für je angefangene zehn Abgeordnete

ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges

eines Vertragsbediensteten des

Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe

20."

3. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Die Beiträge nach dem § 2 sind den

Klubs vierteljährlich jeweils im vorhinein anzuweisen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit diese nicht dem Präsidenten des Nationalrates

obliegt, der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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