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108_1964 AT

108. Bundesgesetz: Erkrankung während des Urlaubes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Bundesgesetz: Erkrankung während des Urlaubes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

gelten für Dienstnehmer, Heimarbeiter und

Lehrlinge (im folgenden als Dienstnehmer bezeichnet),

auf die die Vorschriften eines der

nachfolgend angeführten Gesetze Anwendung

finden

a) Arbeiterurlaubsgesetz 1959, BGBl. Nr. 24/

1959,

b) Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 128/1957,

c) Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,

BGBl. Nr. 235/1962,

d) Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154/

1957,

e) Privat - Kraftwagenführergesetz, BGBL

Nr. 359/1928,

f) Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,

g) Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923,

h) Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922,

i) Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920,

j) Heimarbeitsgesetz 1961, BGBl. Nr. 105/

1961.

§ 2. (1) Erkrankt (verunglückt) ein Dienstnehmer

während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich

oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so

werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung,

an denen der Dienstnehmer durch die

Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß

nicht angerechnet, wenn die Erkrankung

länger als drei Kalendertage gedauert

hat.

(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur

dann anzuwenden, wenn eine stationäre Behandlung

in einer Krankenanstalt durchgeführt

wurde.

(3) Erkrankt (verunglückt) ein Dienstnehmer,

der während seines Urlaubes eine dem Erholungszweck

des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit

ausübt, so findet Abs. 1 keine Anwendung.

(4) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, dem

Dienstgeber (Auftraggeber) nach dreitägiger

Krankheitsdauer über die Erkrankung unverzüglich

Mitteilung zu machen. Kann der Dienstnehmer

aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten

sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich

erstatten, gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet,

wenn sie unmittelbar nach Wegfall des

Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt

des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne

schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis

oder eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse

vorzulegen. Kommt der Dienstnehmer

diesen Verpflichtungen nicht nach, so findet

Abs. 1 keine Anwendung.

(5) Das ärztliche Zeugnis beziehungsweise die

Bestätigung der Krankenkasse hat über Beginn,

Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit Aufschluß

zu geben. Bei Erkrankung des Dienstnehmers

im Ausland ist an Stelle des vorgesehenen

ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung

der Krankenkasse eine Bescheinigung der

Krankenanstalt über die stationäre Behandlung

beizubringen.

(6) Arglistige Beschaffung oder mißbräuchliche

Verwendung einer Bescheinigung gemäß Abs. 4

und 5 durch den Dienstnehmer berechtigt den

Dienstgeber zur Entlassung.

§ 3. (1) Der Dienstnehmer hat nach termingemäßem

Ablauf seines Urlaubes oder, falls die

Erkrankung länger dauert, nach deren Beendigung

seinen Dienst anzutreten.

(2) Das auf die nicht anrechenbare Zeit des

Urlaubes entfallende Urlaubsentgelt ist mit dem

auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen

bei Krankheit oder Unfall gebührenden

Entgelt zu verrechnen und gegebenenfalls

vom Dienstnehmer rückzuerstatten.

(3) Ein Urlaubsrest ist nach Möglichkeit im

laufenden Urlaubsjahr zu verbrauchen. Der Verbrauch

ist unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse

des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit

des Dienstnehmers zu vereinbaren.

§ 4. Bei Dienstnehmern, auf die die Vorschriften

des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes Anwendung

finden, hat der Dienstgeber einen dem

Dienstnehmer wegen Erkrankung noch gebührenden

Urlaubsrest, der bei Beendigung des

Dienstverhältnisses noch nicht verbraucht ist, im

Urlaubsbuch zu vermerken.

§ 5. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

können zum Nachteil des Dienstnehmers weder

aufgehoben noch beschränkt werden.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind jene Bundesministerien betraut, denen jeweils

die Vollziehung der Gesetze, die durch

dieses Gesetz berührt werden, obliegt.

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