108. Bundesgesetz: Erkrankung während des Urlaubes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
gelten für Dienstnehmer, Heimarbeiter und
Lehrlinge (im folgenden als Dienstnehmer bezeichnet),
auf die die Vorschriften eines der
nachfolgend angeführten Gesetze Anwendung
finden
a) Arbeiterurlaubsgesetz 1959, BGBl. Nr. 24/
1959,
b) Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 128/1957,
c) Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,
BGBl. Nr. 235/1962,
d) Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154/
1957,
e) Privat - Kraftwagenführergesetz, BGBL
Nr. 359/1928,
f) Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
g) Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923,
h) Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922,
i) Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920,
j) Heimarbeitsgesetz 1961, BGBl. Nr. 105/
1961.
§ 2. (1) Erkrankt (verunglückt) ein Dienstnehmer
während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so
werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung,
an denen der Dienstnehmer durch die
Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß
nicht angerechnet, wenn die Erkrankung
länger als drei Kalendertage gedauert
hat.
(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur
dann anzuwenden, wenn eine stationäre Behandlung
in einer Krankenanstalt durchgeführt
wurde.
(3) Erkrankt (verunglückt) ein Dienstnehmer,
der während seines Urlaubes eine dem Erholungszweck
des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit
ausübt, so findet Abs. 1 keine Anwendung.
(4) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, dem
Dienstgeber (Auftraggeber) nach dreitägiger
Krankheitsdauer über die Erkrankung unverzüglich
Mitteilung zu machen. Kann der Dienstnehmer
aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten
sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich
erstatten, gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet,
wenn sie unmittelbar nach Wegfall des
Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt
des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne
schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis
oder eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse
vorzulegen. Kommt der Dienstnehmer
diesen Verpflichtungen nicht nach, so findet
Abs. 1 keine Anwendung.
(5) Das ärztliche Zeugnis beziehungsweise die
Bestätigung der Krankenkasse hat über Beginn,
Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit Aufschluß
zu geben. Bei Erkrankung des Dienstnehmers
im Ausland ist an Stelle des vorgesehenen
ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung
der Krankenkasse eine Bescheinigung der
Krankenanstalt über die stationäre Behandlung
beizubringen.
(6) Arglistige Beschaffung oder mißbräuchliche
Verwendung einer Bescheinigung gemäß Abs. 4
und 5 durch den Dienstnehmer berechtigt den
Dienstgeber zur Entlassung.
§ 3. (1) Der Dienstnehmer hat nach termingemäßem
Ablauf seines Urlaubes oder, falls die
Erkrankung länger dauert, nach deren Beendigung
seinen Dienst anzutreten.
(2) Das auf die nicht anrechenbare Zeit des
Urlaubes entfallende Urlaubsentgelt ist mit dem
auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen
bei Krankheit oder Unfall gebührenden
Entgelt zu verrechnen und gegebenenfalls
vom Dienstnehmer rückzuerstatten.
(3) Ein Urlaubsrest ist nach Möglichkeit im
laufenden Urlaubsjahr zu verbrauchen. Der Verbrauch
ist unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse
des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit
des Dienstnehmers zu vereinbaren.
§ 4. Bei Dienstnehmern, auf die die Vorschriften
des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes Anwendung
finden, hat der Dienstgeber einen dem
Dienstnehmer wegen Erkrankung noch gebührenden
Urlaubsrest, der bei Beendigung des
Dienstverhältnisses noch nicht verbraucht ist, im
Urlaubsbuch zu vermerken.
§ 5. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
können zum Nachteil des Dienstnehmers weder
aufgehoben noch beschränkt werden.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind jene Bundesministerien betraut, denen jeweils
die Vollziehung der Gesetze, die durch
dieses Gesetz berührt werden, obliegt.