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108. Kundmachung: Verlautbarung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für Menschenrechte.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Kundmachung: Verlautbarung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für Menschenrechte.

(Übersetzung.)

VERFAHRENSORDNUNG

DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFES

FÜR MENSCHENRECHTE

Der Europäische Gerichtshof

für Menschenrechte erläßt in

Hinblick auf die Konvention

zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten und deren

Zusatzprotokoll die nachstehende

Verfahrensordnung

Artikel 1

(Begriffsbestimmungen)

Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung

bedeutet

a) „Konvention" die Konvention

zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten

samt Zusatzprotokoll;

b) „Plenum" den Europäischen

Gerichtshof für Menschenrechte

in Plenarsitzung;

c) „Kammer" jede gemäß Artikel

43 der Konvention gebildete

Kammer;

d) „Gerichtshof" sowohl das

Plenum als auch die Kammern;

e) „Richter ad hoc" jede Person,

die nicht gewählter Rich-

ter ist und die von einer Vertragspartei

gemäß Artikel 43

der Konvention zum Mitglied

einer Kammer berufen wird;

f) „Richter" die von der Beratenden

Versammlung des

Europarates gewählten Richter

sowie die Richter ad hoc;

g) „Parteien" die klagenden

oder beklagten Vertragsparteien;

h) „Kommission" die Europäische

Kommission für Menschenrechte;

i) „Vertreter der Kommission"

jedes Mitglied der Kommission,

das von dieser dazu bestimmt

ist, an der Prüfung einer

beim Gerichtshof anhängigen

Rechtssache teilzunehmen;

j) „Bericht der Kommission"

den in Artikel 31 der Konvention

vorgesehenen Bericht;

k) „Ministerkomitee" das

Ministerkomitee des Europarates.

TITEL I

ORGANISATION UND ARBEITSWEISE

DES GERICHTSHOFES

KAPITEL I

Die Richter

Artikel 2

(Berechnung der Amtszeit)

1. Die Amtszeit eines gewählten

Richters wird vom Zeitpunkt

seiner Wahl an gerechnet.

Wird jedoch ein Richter nach

Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt

oder wird er an Stelle

eines Richters gewählt, dessen

Amtszeit Abgelaufen ist oder

abläuft, so wird seine Amtszeit

vom Zeitpunkt des Ablaufes der

vorangegangenen Amtszeit an

gerechnet.

2. Wird ein Richter an Stelle

eines Richters gewählt, dessen

Amtszeit noch nicht abgelaufen

ist, so. übt er sein Amt gemäß

Artikel 40 Absatz 3 der Konvention

für den Rest der Amtszeit

seines Vorgängers aus.

3. Gemäß Artikel 40 Absatz 4

der Konvention bleiben die gewählten

Richter bis zu ihrer

Ablösung im Amt. Nach der

Ablösung setzen sie ihre richterliche

Tätigkeit in einer

Rechtssache, einem Teil einer

Rechtssache oder einer Einzelfrage

fort, falls deren mündliche

Verhandlung vor ihnen begonnen

hat.

Artikel 3

(Eid oder feierliche

Erklärung)

1. Jeder gewählte Richter hat

vor Aufnahme seiner Tätigkeit

in der ersten Sitzung des Gerichtshofes,

an der er nach seiner

Wahl teilnimmt, folgenden Eid

zu leisten oder folgende feierliche

Erklärung abzugeben

„Ich schwöre" — oder „Ich

erkläre feierlich" —, „daß ich

mein Amt als Richter ehrenhaft,

unabhängig und unparteiisch

ausüben und das Beratungsgeheimnis

wahren werde."

2. Hierüber wird ein Protokoll

aufgenommen.

Artikel 4

(Hindernis für die Ausübung

des Richteramts)

Ein Richter kann sein Amt

nicht ausüben, solange er Mitglied

einer Regierung ist oder

eine Stellung bekleidet oder

einen Beruf ausübt, die geeignet

sind, das Vertrauen in seine Unabhängigkeit

zu beeinträchtigen.

Erforderlichenfalls entscheidet

der Gerichtshof.

Artikel 5

(Rangordnung)

1. Die gewählten Richter folgen

im Rang dem Präsidenten

und dem Vizepräsidenten;

untereinander bestimmt sich ihr

Rang nach dem Dienstalter. Im

Falle der Wiederwahl, auch

wenn diese nicht unmittelbar

erfolgt, wird die Dauer der früheren

Amtsausübung berücksichtigt.

2. Der Rang der gewählten

Richter mit gleichem Dienstalter

richtet sich nach ihrem Lebensalter.

3. Die Richter ad hoc folgen

im Rang den gewählten Richtern;

untereinander bestimmt

sich ihr Rang nach dem Lebensalter.

Artikel 6

(Rücktritt)

Die Rücktrittserklärung eines

Richters wird an den Präsidenten

gerichtet, der sie an den Generalsekretär

des Europarates

weiterleitet. Durch den Rücktritt

wird der Sitz des Richters,

vorbehaltlich der Anwendung

des Artikels 2 Absatz 3 dieser

Verfahrensordnung, frei.

KAPITEL II

Der Präsident des Gerichtshofes

Artikel 7

(W ahl des Präsidenten

und des Vizepräsidenten)

1. Gemäß Artikel 41 der Konvention

werden der Präsident

und der Vizepräsident für eine

Amtszeit von drei Jahren gewählt,

die sich jedoch nicht über

ihre Amtszeit als Richter hinaus

erstrecken kann. Ihre Wiederwahl

ist zulässig.

2. Das Plenum wählt den

Präsidenten und den Vizepräsidenten,

sobald diejenigen Richter

ihre Tätigkeit aufgenommen

haben, die anläßlich einer gemäß

Artikel 40 Absatz 1 der

Konvention erfolgten teilweisen

Neubesetzung des Gerichtshofes

gewählt wurden. Der Präsident

und der Vizepräsident führen

ihre Geschäfte bis zur Wahl

ihres Nachfolgers weiter.

3. Scheidet der Präsident oder

der Vizepräsident aus dem Gerichtshof

aus oder tritt er vor

Ablauf der normalen Amtszeit

von seinem Amt zurück, so

wählt das Plenum für den Rest

der laufenden Amtszeit einen

Nachfolger.

4. Die in diesem Artikel vorgesehenen

Wahlen finden in geheimer

Abstimmung statt;

stimmberechtigt sind nur die

anwesenden gewählten Richter.

Erreicht kein Richter die absolute

Mehrheit, so findet zwischen

den beiden Richtern, die

die meisten Stimmen erhalten

haben, eine Stichwahl statt. Bei

Stimmengleichheit wird dem gemäß

Artikel 5 rangälteren Richter

der Vorzug gegeben.

Artikel 8

(Aufgaben des Präsidenten)

Der Präsident leitet Arbeit

und Verwaltung des Gerichtshofes;

er hat den Vorsitz in den

Plenarsitzungen.

Artikel 9

(Aufgaben des Vizepräsidenten)

Der Vizepräsident tritt an die

Stelle des Präsidenten, wenn

dieser an der Ausübung seiner

Amtspflichten verhindert oder

das Amt des Präsidenten nicht

besetzt ist.

Artikel 10

(Vertretung des Präsidenten

und des Vizepräsidenten)

Sind der Präsident und der

Vizepräsident gleichzeitig an der

Ausübung ihrer Amtspflichten

verhindert oder sind beide Ämter

gleichzeitig nicht besetzt, so

werden die Amtspflichten des

Präsidenten von einem anderen

gewählten Richter entsprechend

der im Artikel 5 dieser Verfahrensordnung

festgelegten Rangordnung

übernommen.

KAPITEL III

Die Kanzlei

Artikel 11

(Wahl des Kanzlers)

1. Der Gerichtshof wählt seinen

Kanzler, nachdem der Präsident

den Generalsekretär des

Europarates hiezu gehört hat.

Die Bewerber müssen über die

juristischen Kenntnisse und die

Erfahrung verfügen, die zur

Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich

sind, und die beiden

Amtssprachen des Gerichtshofes

hinreichend beherrschen.

2. Der Kanzler wird für eine

Amtszeit von sieben Jahren gewählt.

Seine Wiederwahl ist zulässig.

3. Die in diesem Artikel vorgesehenen

Wahlen finden in geheimer

Abstimmung statt;

stimmberechtigt sind nur die

anwesenden gewählten Richter.

Erreicht kein Bewerber die absolute

Mehrheit, so findet zwischen

den beiden Bewerbern, die

die meisten Stimmen erhalten

haben, eine Stichwahl statt. Bei

Stimmengleichheit wird dem

älteren Bewerber der Vorzug

gegeben.

4. Vor Aufnahme seiner Tätigkeit

hat der Kanzler vor dem

Gerichtshof oder, wenn der Gerichtshof

nicht tagt, vor dem

Präsidenten folgenden Eid zu

leisten oder folgende feierliche

Erklärung abzugeben

„Ich schwöre" — oder „Ich

erkläre feierlich" —, „daß

ich meine Aufgaben als Kanzler

des Europäischen Gerichtshofes

für Menschenrechte

mit größter Pflichttreue, Verschwiegenheit

und Gewissenhaftigkeit

erfüllen werde."

Artikel 12

(Wahl des stellvertretenden

Kanzlers)

1. Der Gerichtshof wählt

außerdem einen stellvertreten-

den Kanzler unter den Voraussetzungen,

nach dem Verfahren

und für die Amtszeit, die in Artikel

11 dieser Verfahrensordnung

vorgeschrieben sind.

2. Vor Aufnahme seiner Tätigkeit

hat der stellvertretende

Kanzler vor dem Gerichtshof

oder, wenn der Gerichtshof

nicht tagt, vor dem Präsidenten

entsprechend den für den Kanzler

geltenden Vorschriften einen

Eid abzulegen oder eine feierliche

Erklärung abzugeben.

Artikel 13

(Andere Bedienstete

der Kanzlei)

Der Präsident ersucht den

Generalsekretär des Europarates,

dem Gerichtshof das notwendige

Personal und die notwendigen

sachlichen Mittel zur

Verfügung zu stellen.

Artikel 14

(Aufgaben der Kanzlei)

1. Der beim Gerichtshof aus-

und eingehende Schriftverkehr

und die Zustellungen werden

über den Kanzler geleitet.

2. Der Kanzler hat dafür zu

sorgen, daß der Tag der Absendung

und des Eingangs aller

Mitteilungen und Zustellungen

leicht nachgeprüft werden kann.

Mitteilungen und Zustellungen,

die an die Prozeßbevollmächtigten

der Parteien oder an die

Vertreter der Kommission gerichtet

sind, gelten als an die

Parteien oder an die Kommission

selbst gerichtet. Auf jedem

beim Kanzler eingehenden

Schriftstück wird der Eingangstag

vermerkt. Der Kanzler erteilt

dem Absender eine Empfangsbestätigung,

die das Eingangsdatum

und die Registernummer

des Schriftstückes enthält.

3. Soweit es mit der ihm durch

sein Amt auferlegten Schweigepflicht

vereinbar ist, erteilt der

Kanzler auf Anfragen, insbesondere

seitens der Presse, Aus-

künfte über die Tätigkeit des

Gerichtshofes. Er gibt Tag und

Stunde der öffentlichen Sitzungen

bekannt.

4. Eine vom Kanzler vorbereitete

und vom Präsidenten erlassene

allgemeine Anweisung regelt

den Geschäftsgang der

Kanzlei.

KAPITEL IV

Die Arbeitsweise des

Gerichtshofes

Artikel 15

(Sitz des Gerichtshofes)

Der Europäische Gerichtshof

für Menschenrechte hat seinen

Sitz in Straßburg, am Sitz des

Europarates. Der Gerichtshof

kann jedoch, wenn er es für

zweckmäßig hält, seine Tätigkeit

auf jedem Gebiet ausüben, in

dem die Konvention Anwendung

findet.

Artikel 16

(Sitzungen des Plenums)

Zu Plenarsitzungen wird der

Gerichtshof mindestens einmal

im Jahr von dem Präsidenten

einberufen.

Artikel 17

(Quorum)

1. Die Anwesenheit von mindestens

neun gewählten Richtern

ist für die Beschlußfähigkeit

des Plenums erforderlich.

2. Wird die zur Beschlußfähigkeit

erforderliche Zahl nicht

erreicht, so vertagt der Präsident

die Sitzung.

Artikel 18

(Öffentlichkeit der

Verhandlungen)

Die Verhandlung ist öffentlich,

sofern nicht der Gerichtshof

auf Grund besonderer Umstände

etwas anderes beschließt.

Artikel 19

(Beratungen)

1. Der Gerichtshof berät in

nicht-öffentlicher Sitzung. Seine

Beratungen sind und bleiben

geheim.

2. Nur die Richter nehmen

an den Beratungen teil. Der

Kanzler oder sein Stellvertreter

sind bei den Beratungen zugegen.

Die Zulassung anderer

Personen bedarf einer besonderen

Entscheidung des Gerichtshofes.

3. Jeder an der Beratung beteiligte

Richter trägt seine Ansicht

vor und begründet sie.

4. Jede Frage, über die abgestimmt

werden muß, wird zuvor

in den beiden Amtssprachen

genau formuliert; auf

Verlangen eines Richters wird

der Wortlaut vor der Abstimmung

verteilt.

5. Die Protokolle über die

der Beratung dienenden nichtöffentlichen

Sitzungen sind geheim.

Sie enthalten nur den

Gegenstand der Aussprache, das

Abstimmungsergebnis, die Namen

der für oder gegen einen

Vorschlag stimmenden Richter

sowie die ausdrücklich zur Aufnahme

in das Protokoll abgegebenen

Erklärungen.

Artikel 20

(Erforderliche Mehrheit)

1. Die Entscheidungen des Gerichtshofes

werden von den anwesenden

Richtern mit Stimmenmehrheit

getroffen.

2. Die Richter stimmen in

der umgekehrten Reihenfolge

der im Artikel 5 dieser Verfahrensordnung

festgelegten

Rangordnung ab.

3. Bei Stimmengleichheit gibt

die Stimme des Präsidenten den

Ausschlag.

KAPITEL V

Die Kammern

Artikel 21

(Zusammensetzung

des als Kammer tagenden

Gerichtshofes)

1. Macht die Kommission

oder eine gemäß Artikel 48

der Konvention dazu befugte

Vertragspartei eine Rechtssache

beim Gerichtshof anhängig, so

konstituiert sich der Gerichtshof

als Kammer mit sieben

Richtern. Dieser Kammer gehören

gemäß Artikel 43 der

Konvention von Amts wegen der

oder die Richter an, welche die

Staatsangehörigkeit des Staates

oder der Staaten besitzen, die

als Partei am Verfahren beteiligt

sind. Die Namen der übrigen

Richter werden durch das

Los bestimmt.

2. Der Kanzler fordert alle

Vertragsparteien, die gemäß

Artikel 48 der Konvention befugt

erscheinen, den Gerichtshof

anzurufen, und die von

dieser Möglichkeit keinen Gebrauch

gemacht haben, auf,

ihm innerhalb von dreißig Tagen

mitzuteilen, ob sie in dem

beim Gerichtshof anhängigen

Verfahren als Partei auftreten

wollen, und ihm in diesem Fall

Namen und Anschrift ihrer

Prozeßbevollmächtigten anzugeben.

3. Bestehen Zweifel oder

Streit über die Frage, ob eine

Vertragspartei gemäß Artikel 48

der Konvention befugt ist, den

Gerichtshof anzurufen, so legt

der Präsident diese Frage dem

Plenum zur Entscheidung vor.

4. Gleichzeitig mit der in Absatz

2 dieses Artikels vorgesehenen

Aufforderung des

Kanzlers teilt der Präsident

allen Richtern mit, daß er im

Wege der Auslosung eine Kammer

bilden wird. Falls ein Richter

bei Empfang dieser Mitteilung

voraussieht, daß er aus

einem der in Artikel 24 dieser

Verfahrensordnung genannten

Gründe an den Sitzungen nicht

teilnehmen kann, so teilt er

dies dem Präsidenten mit, der

ihn gegebenenfalls von der

Auslosung ausschließt.

5. Der Präsident des Gerichtshofes

bestimmt anschließend in

Anwesenheit des Kanzlers durch

das Los aus dem Kreis der

Richter, die im Sinne des Artikels

24 dieser Verfahrensordnung

weder verhindert sind

noch sich für befangen erklärt

haben noch von der Teilnahme

an den Sitzungen befreit worden

sind, die zur Bildung oder

Vervollständigung der Kammer

berufenen Richter sowie drei

Ersatzrichter. Ersatzrichter sind

diejenigen Richter, deren Namen

als letzte ausgelost worden

sind, mit Ausnahme des Präsidenten

und des Vizepräsidenten

des Gerichtshofes, welche stets

als ordentliche Mitglieder der

Kammer gelten.

6. Stellt der Präsident des Gerichtshofes

fest, daß eine neue

Rechtssache dieselbe Partei oder

dieselben Parteien angeht wie

eine bei einer Kammer anhängige

andere Sache, und daß sie

ganz oder teilweise den oder

dieselben Artikel der Konvention

betrifft, so kann er die

neue Rechtssache der schon bestehenden

Kammer zuweisen.

7. Präsident der Kammer ist

kraft seines Amtes der Präsident

des Gerichtshofes, sofern

er durch das Los zum Mitglied

der Kammer bestimmt worden

ist, andernfalls der Vizepräsident,

sofern dieser durch das

Los zum Mitglied der Kammer

bestimmt worden ist. Gehören

weder der Präsident noch der

Vizepräsident der Kammer an,

so steht das Amt des Präsidenten

dem nach der Rangordnung

des Artikels 5 dieser Verfahrensordnung

rangältesten, durch

das Los bestimmten Kammermitglied

zu. Dasselbe gilt, wenn

der auf diese Weise zum Präsidenten

berufene Richter verhindert

ist oder sich für befangen

erklärt.

Artikel 22

(Ersatzrichter)

1. Die Ersatzrichter werden in

der Reihenfolge ihrer Auslosung

zur Ersetzung solcher

durch das Los bestimmter Richter

berufen, die verhindert

sind, sich für befangen erklären

oder von der Teilnahme an

den Sitzungen befreit worden

sind. Wird ein durch das Los

bestimmter Richter ersetzt, so

scheidet er aus der Kammer

aus.

2. Die Ersatzrichter erhalten

die Verfahrensunterlagen. Der

Präsident kann einen von

ihnen entsprechend der oben

festgelegten Reihenfolge zur

Teilnahme an den Verhandlungen

einberufen.

Artikel 23

(Richter ad hoc)

1. Wenn dem Gerichtshof

kein Staatsangehöriger einer

Partei als gewählter Richter angehört

oder wenn der in dieser

Eigenschaft zur Mitwirkung

an dem Verfahren berufene

Richter verhindert ist oder sich

für befangen erklärt, fordert

der Präsident des Gerichtshofes

den Prozeßbevollmächtigten

dieser Partei auf, ihm binnen

dreißig Tagen mitzuteilen, ob

seine Regierung entweder einen

anderen gewählten Richter

oder, als Richter ad hoc, eine

andere Person, welche die in

Artikel 39 Absatz 3 der Konvention

vorgeschriebenen Bedingungen

erfüllt, für die Mitwirkung

als Richter an dem

Verfahren benennen will; in

diesem Fall fordert er sie auf,

den Namen der genannten Person

anzugeben. Das gleiche

gilt für den Fall der Verhinderung

oder Ablehnung eines

Richters ad hoc.

2. Geht eine Antwort nicht

innerhalb von dreißig Tagen

ein, so gilt dies als Verzicht der

betreffenden Regierung auf

eine solche Benennung; wenn

der Ausfall des Richters wäh-

rend des Verfahrens eintritt,

so wird entsprechend der durch

die Auslosung bestimmten Reihenfolge

ein Ersatzrichter berufen.

3. Zu Beginn der ersten

Sitzung in der Rechtssache, für

die er benannt worden ist, leistet

der Richter ad hoc den Eid

oder gibt die feierliche Erklärung

ab, die in Artikel 3 dieser

Verfahrensordnung vorgesehen

sind.

Artikel 24

(Verhinderung, Ablehnung

oder Befreiung)

1. Jeder Richter, der durch

Krankheit oder andere schwerwiegende

Umstände verhindert

ist, an Sitzungen teilzunehmen,

zu denen er einberufen wurde,

hat dies umgehend dem Präsidenten

der Kammer anzuzeigen.

2. Kein Richter kann an der

Prüfung einer Rechtssache teilnehmen,

an der er ein persönliches

Interesse hat oder an der

er vorher mitgewirkt hat, sei

es als Bevollmächtigter, Beistand

oder Anwalt einer Partei

oder einer an der Sache interessierten

Person, sei es als Mitglied

eines Gerichtes, einer Untersuchungskommission

oder in

irgendeiner anderen Eigenschaft.

3. Glaubt ein Richter, sich für

die Prüfung einer bestimmten

Rechtssache für befangen erklären

zu müssen, oder hält der

Präsident eine solche Ablehnung

für angebracht, so tauschen

der Präsident und der

betreffende Richter ihre Ansichten

über diese Frage aus.

Können sie sich nicht einigen,

so entscheidet die Kammer.

4. Desgleichen kann ein Richter,

der zur Teilnahme an einer

oder mehreren früheren

Rechtssachen berufen war, auf

seinen Antrag von der Teilnahme

an einer neuen Rechtssache

befreit werden, soweit

dies mit den dienstlichen Erfordernissen

vereinbar ist.

Artikel 25

(Interessengemeinschaft)

1. Haben mehrere Parteien

ein gemeinschaftliches Interesse,

so werden sie für die Anwendung

der Vorschriften dieses

Kapitels als eine Partei angesehen.

Der Präsident des Gerichtshofes

fordert sie in diesem

Fall auf, sich untereinander

über die Benennung eines gewählten

Richters oder eines

Richters ad hoc gemäß Artikel

43 der Konvention zu

verständigen. Kommt eine

Einigung nicht zustande, so bestimmt

der Präsident durch das

Los aus der Zahl der vorgeschlagenen

Personen den von

Amts wegen zum Kammermitglied

berufenen Richter. Die

Namen der übrigen Richter

und der Ersatzrichter werden

alsdann vom Präsidenten durch

das Los aus dem Kreis der gewählten

Richter bestimmt, die

nicht die Staatsangehörigkeit

einer der Parteien besitzen.

2. Besteht Streit über das

Vorliegen einer Interessengemeinschaft,

so entscheidet das

Plenum.

TITEL II

DAS VERFAHREN

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 26

(Möglichkeit von Abweichungen

im Einzelfall)

Der Gerichtshof kann bei der

Prüfung einer einzelnen Rechtssache

mit Zustimmung der Partei

oder der Parteien und nach

Anhörung der Vertreter der

Kommission von den Vorschriften

dieses Titels abweichen.

Artikel 27

(Amtssprachen)

1. Die Amtssprachen des Gerichtshofes

sind Französisch und

Englisch.

2. Der Gerichtshof kann jeder

Partei gestatten, sich einer anderen

als der französischen oder

englischen Sprache zu bedienen.

In diesem Fall hat die betreffende

Partei der Urschrift jedes

von ihr vorgelegten Schriftstückes

eine Übersetzung in die

französische oder englische

Sprache beizufügen und für die

Übersetzung der Plädoyers und

Erklärungen ihrer Prozeßbevollmächtigten,

Beistände und

Anwälte in die französische

oder englische Sprache zu sorgen.

3. Alle Zeugen, Sachverständigen

oder anderen Personen,

die vor dem Gerichtshof auftreten,

können sich ihrer

eigenen Sprache bedienen, wenn

sie keine der beiden Amtssprachen

hinreichend beherrschen.

In diesem Fall trifft der Gerichtshof

die notwendigen Vorkehrungen

für die Übersetzung

der Erklärungen dieser Personen

in die französische oder

englische Sprache.

4. Alle Entscheidungen des

Gerichtshofes werden in französischer

und englischer Sprache

erlassen. Der Gerichtshof bestimmt,

welcher Wortlaut maßgebend

ist.

Artikel 28

(Vertretung der Parteien)

Die Parteien werden durch

Prozeßbevollmächtigte vertreten,

die zu ihrer Unterstützung

Beistände oder Anwälte hinzuziehen

können.

Artikel 29

(Beziehungen

zwischen Gerichtshof

und Kommission)

1. Die Kommission beauftragt

eines oder mehrere ihrer Mitglieder,

an dem Verfahren in

einer Rechtssache vor dem Gerichtshof

teilzunehmen. Diese

Vertreter der Kommission können,

wenn sie es wünschen, jede

Person ihrer Wahl zu ihrer

Unterstützung hinzuziehen.

2. Der Gerichtshof bezieht

den Bericht der Kommission in

seine Erwägungen ein, unabhängig

davon, ob eine Rechtssache

durch eine Vertragspartei

oder durch die Kommission bei

ihm anhängig gemacht worden

ist.

Artikel 30

(Mitteilungen, Zustellungen

und Ladungen,

die an andere Personen

als die Prozeßbevollmächtigten

der

Parteien oder die Vertreter

der Kommission

gerichtet sind)

1. Hält der Gerichtshof für

eine Mitteilung, eine Zustellung

oder eine Ladung, die an eine

andere Person als die Prozeßbevollmächtigten

der Parteien

oder die Vertreter der Kommission

gerichtet ist, die Mitwirkung

der Regierung des

Staates für erforderlich, auf

dessen Hoheitsgebiet die Mitteilung,

die Zustellung oder die

Ladung Wirkung entfalten soll,

so wendet sich der Präsident

unmittelbar an diese Regierung,

um die notwendige Unterstützung

zu erlangen.

2. In gleicher Weise wird verfahren,

wenn der Gerichtshof

an Ort und Stelle Feststellungen

treffen oder treffen lassen

oder Beweise erheben will,

oder wenn er das Erscheinen

von Personen anordnet, die

auf diesem Staatsgebiet ihren

Wohnsitz haben oder genötigt

sind, dieses Staatsgebiet zu

überqueren.

KAPITEL II

Die Einleitung des

Verfahrens

Artikel 31

(Einreichung der Klage

oder des Antrags)

1. Jede Vertragspartei, die

eine Rechtssache gemäß Artikel

48 der Konvention beim

Gerichtshof anhängig machen

will, bringt bei der Kanzlei eine

Klageschrift in dreißigfacher

Ausfertigung ein. In dieser sind

anzugeben

a) die Parteien des vor der

Kommission durchgeführten

Verfahrens;

b) der Tag, an dem die Kommission

ihren Bericht beschlossen

hat;

c) der Tag, an dem dieser

Bericht gemäß einer der Klage

beizufügenden Bescheinigung

des Sekretariats der Kommission

dem Ministerkomitee zugeleitet

worden ist;

d) der Gegenstand der Klage,

einschließlich etwaiger Einwendungen

gegen die Auffassung

der Kommission;

e) Name und Anschrift der

zum Prozeßbevollmächtigten

bestimmten Person.

2. Will die Kommission gemäß

Artikel 48 der Konvention

eine Rechtssache beim Gerichtshof

anhängig machen, so

bringt sie bei der Kanzlei einen

von ihrem Präsidenten unterschriebenen

Antrag in dreißigfacher

Ausfertigung ein, der die

in Absatz 1 a), b) und c) dieses

Artikels vorgesehenen Angaben

enthält sowie Namen

und Anschriften ihrer Vertreter

bezeichnet.

Artikel 32

(Mitteilung der Klage

oder des Antrags)

1. Nach Eingang einer Klage

oder eines Antrags leitet der

Kanzler umgehend je eine Ausfertigung

weiter

a) an den Präsidenten, den

Vizepräsidenten und die Richter;

b) an jede der in Artikel 48

der Konvention bezeichneten

Vertragsparteien mit Ausnahme

derjenigen, welche die

Klage eingebracht hat;

c) an den Präsidenten und

die Mitglieder der Kommission,

sofern nicht die Kommission

das Verfahren vor dem Gerichtshof

angestrengt hat.

Er unterrichtet außerdem

durch Vermittlung des Generalsekretärs

des Europarates das

Ministerkomitee vom Eingang

der Klage oder des Antrags.

2. Den gemäß Absatz 1 (a)

und (b) übersandten Ausfertigungen

wird je eine Abschrift

des Berichtes der Kommission

beigefügt.

Artikel 33

(Mitteilung über die

Zusammensetzung der

Kammer)

Sobald zur Prüfung einer

Rechtssache eine Kammer gebildet

ist, teilt der Kanzler ihre

Zusammensetzung den Richtern,

den Prozeßbevollmächtigten

der Parteien und dem Präsidenten

der Kommission mit.

Artikel 34

(Vorläufige Maßnahmen)

1. Bis zur Bildung der Kammer

kann der Präsident des

Gerichtshofes auf Antrag einer

Partei, der Kommission, jeder

betroffenen Person oder von

sich aus die Parteien auf die

vorläufigen Maßnahmen hinweisen,

die erwünscht erscheinen.

Diese Befugnis steht nach

der Bildung der Kammer der

Kammer selbst und außerhalb

ihrer Tagungen ihrem Präsidenten

zu.

2. Der Hinweis auf diese Maßnahmen

wird unverzüglich dem

Ministerkomitee zur Kenntnis

gebracht.

KAPITEL III

Verfahren bei der Prüfung

der Rechtssachen

Artikel 35

(Schriftliches Verfahren)

1. Nach der Bildung der Kammer

und vor ihrer ersten

Sitzung beruft ihr Präsident

die Prozeßbevollmächtigten der

Parteien sowie die Vertreter der

Kommission ein. Er hört ihre

Auffassung über das einzuschlagende

Verfahren und bestimmt

dann die Reihenfolge

und die Fristen für die Einreichung

der Klage- oder Antragsbegründung,

der Erwiderung

und sonstiger Unterlagen.

2. Wird eine für die Prüfung

einer Rechtssache gebildete

Kammer in Anwendung des

Artikels 21 Absatz 5 dieser

Verfahrensordnung mit einer

neuen Rechtssache befaßt und

ist zu diesem Zeitpunkt das

schriftliche Verfahren in der

ersten Sache noch nicht abgeschlossen,

so kann der Präsident

dieser Kammer, unbeschadet

der Entscheidung der Kammer

über eine Verbindung der

Rechtssachen, im Interesse einer

geordneten Rechtspflege nach

Anhörung der Prozeßbevollmächtigten

der Parteien und

der Vertreter der Kommission

die gleichzeitige Durchführung

des Verfahrens in beiden

Rechtssachen anordnen.

3. Die Klage- oder Antragsbegründungen,

die Erwiderungen

und die beigefügten Unterlagen

werden in dreißigfacher

Ausfertigung bei der Kanzlei

eingereicht. Der Kanzler sorgt

für ihre Weiterleitung an die

Richter, die Prozeßbevollmächtigten

der Parteien und die Vertreter

der Kommission.

Artikel 36

(Bestimmung des Termins

für den Beginn des

mündlichen Verfahrens)

Ist die Sache zur mündlichen

Verhandlung reif, so bestimmt

der Präsident der Kammer nach

Anhörung der Prozeßbevollmächtigten

der Parteien und der

Vertreter der Kommission den

Termin für den Beginn des

mündlichen Verfahrens.

Artikel 37

(Leitung der Verhandlung)

Der Präsident der Kammer

leitet die Verhandlung. Er bestimmt

die Reihenfolge, in der

den Prozeßbevollmächtigten,

Beiständen und Anwälten der

Parteien, den Vertretern der

Kommission sowie allen anderen

von diesen gemäß Artikel 29

Absatz 1 dieser Verfahrensordnung

zugezogenen Personen

das Wort erteilt wird.

Artikel 38

(Untersuchungen,

Sachverständigengutachten

und andere Beweiserhebungen)

1. Die Kammer kann auf Antrag

einer Partei oder der Vertreter

der Kommission sowie

von Amts wegen beschließen,

jede Person, deren Aussagen oder

Erklärungen ihr für die Erfüllung

ihrer Aufgabe geeignet

erscheinen, als Zeugen, Sachverständigen

oder in anderer

Eigenschaft zu hören.

2. Die Kammer kann in jedem

Stadium des Verfahrens eines

oder mehrere ihrer Mitglieder

mit der Vornahme einer Untersuchung,

eines Lokalaugenscheines

oder irgendeiner anderen

Beweiserhebung beauftragen.

3. Die Kammer kann nach

ihrer Wahl jeder Körperschaft,

Dienststelle, Kommission oder

Behörde die Aufgabe übertragen,

über eine bestimmte

Frage Auskünfte einzuholen, ein

Gutachten zu erstatten oder der

Kammer zu berichten.

4. Jeder nach Maßgabe der

vorstehenden Absätze erstattete

Bericht wird an den Kanzler

gerichtet.

Artikel 39

(Ladung der Zeugen,

Sachverständigen und

sonstigen Personen;

Kosten ihres Erscheinens)

1. Zeugen, Sachverständige

oder sonstige Personen, deren

Vernehmung die Kammer beschließt,

werden durch den

Kanzler geladen. Erscheinen sie

auf Antrag einer Partei, so

werden die entstehenden Kosten

durch den Präsidenten festgestellt

und sind von dieser Partei

zu tragen, wenn nicht die

Kammer gemäß Artikel 50 Absatz

1 k) dieser Verfahrensordnung

anders entscheidet. In den

übrigen Fällen werden die Kosten

vom Präsidenten festgesetzt

und sind vom Europarat zu

tragen.

2. Die Ladung bezeichnet

— den Namen der Partei oder

der Parteien;

— den Gegenstand der Untersuchung,

des Gutachtens

oder der sonstigen von der

Kammer angeordneten

Maßnahme;

— die Anordnung über die

Zahlung der der geladenen

Person zu gewährenden

Entschädigung.

Artikel 40

(Eid oder feierliche

Erklärung der Zeugen

oder

Sachverständigen)

1. Jeder Zeuge leistet nach

Feststellung seiner Identität und

vor Beginn seiner Aussage folgenden

Eid oder gibt folgende

feierliche Erklärung ab

„Ich schwöre" — oder „Ich

erkläre feierlich auf Ehre und

Gewissen" —, „daß ich die

Wahrheit, die ganze Wahrheit

und nichts als die Wahrheit

sagen werde."

2. Jeder Sachverständige leistet

nach Feststellung seiner Identität

und vor Ausführung seines Auftrags

folgenden Eid oder gibt

folgende feierliche Erklärung ab

„Ich schwöre" — oder „Ich

erkläre feierlich" —, „daß ich

meine Aufgabe als Sachverständiger

ehrlich und gewissenhaft

erfüllen werde."

Die Eidesleistung oder die Abgabe

der Erklärung kann vor

dem Präsidenten der Kammer

oder vor einem Richter oder

einer vom Präsidenten bestimmten

örtlichen Behörde erfolgen.

Artikel 41

(Ablehnung eines Zeugen

oder eines Sachverständigen;

informatorische

Anhörung)

Über die Ablehnung eines

Zeugen oder Sachverständigen

entscheidet die Kammer. Sie

kann jedoch eine Person, die

nicht als Zeuge vernommen

werden kann, zum Zwecke der

Information anhören, wenn sie

dies für notwendig erachtet.

Artikel 42

(Während der Verhandlung

gestellte Fragen)

1. Der Präsident der Kammer

und jeder Richter kann an die

Prozeßbevollmächtigten, Beistände

und Anwälte der Parteien,

an die Zeugen, die Sachverständigen,

die Vertreter der

Kommission sowie an jede

andere vor der Kammer auftretende

Person Fragen richten.

2. Die Prozeßbevollmächtigten,

Beistände und Anwälte der

Parteien, die Vertreter der Kommission

sowie die von ihnen

gemäß Artikel 29 Absatz 1

dieser Verfahrensordnung beigezogenen

Personen können die

Zeugen, Sachverständigen und

sonstigen in Artikel 38 Absatz 1

dieser Verfahrensordnung angeführten

Personen unter Aufsicht

des Präsidenten befragen; dieser

entscheidet, ob die gestellten

Fragen erheblich sind.

Artikel 43

(Nichterscheinen oder

falsche Aussage)

Wenn ein Zeuge oder irgendeine

andere Person trotz ordnungsgemäßer

Ladung ohne

ausreichenden Grund nicht er-

scheint oder die Aussage verweigert,

so teilt der Kanzler auf

Ersuchen des Präsidenten diese

Tatsache der Vertragspartei mit,

deren Hoheitsgewalt der Betreffende

untersteht. In gleicher

Weise wird verfahren, wenn ein

Zeuge oder ein Sachverständiger

nach Auffassung der Kammer

den Eid oder die feierliche Erklärung,

die in Artikel 40 dieser

Verfahrensordnung vorgesehen

sind, verletzt hat.

Artikel 44

(Sitzungsprotokoll)

1. Über jede mündliche Verhandlung

wird ein Protokoll

aufgenommen, das vom Präsidenten

und vom Kanzler unterzeichnet

wird.

2. Dieses Protokoll enthält

— die Namen der anwesenden

Richter;

— die Namen der anwesenden

Prozeßbevollmächtigten,

Beistände und Anwälte und

der anwesenden Vertreter

der Kommission;

— Namen, Vornamen, sonstige

Angaben zur Person und

zum Wohnsitz der Zeugen,

Sachverständigen oder sonstigen

vernommenen Personen;

— die im Namen der Parteien

und der Kommission abgegebenen,

ausdrücklich für

die Aufnahme in das Protokoll

bestimmten Erklärungen;

— kurze Angaben über die

vom Präsidenten oder den

übrigen Richtern gestellten

Fragen und die hierauf gegebenen

Antworten;

— alle während der mündlichen

Verhandlung verkündeten

Entscheidungen

der Kammer.

3. Die Prozeßbevollmächtigten

der Parteien und die Beauftragten

der Kommission erhalten

eine Abschrift des Protokolls.

4. Das Protokoll ist für seinen

Inhalt beweiskräftig.

Artikel 45

(Stenographischer

Sitzungsbericht)

1. Über jede mündliche Verhandlung

wird unter der verantwortlichen

Leitung des Kanzlers

ein stenographischer Bericht

angefertigt.

2. Die Prozeßbevollmächtigten,

Beistände oder Anwälte der Parteien,

die Vertreter der Kommission

sowie die Zeugen, Sachverständigen

und anderen in Artikel

29 Absatz 1 und Artikel 38

Absatz 1 dieser Verfahrensordnung

genannten Personen erhalten

die Niederschrift ihrer

Plädoyers, Erklärungen oder

Aussagen, um sie unter der Aufsicht

des Kanzlers oder der

Kammer innerhalb der vom

Präsidenten gesetzten Frist berichtigen

zu können.

Artikel 46

(Vorgängige prozessuale

Einreden)

1. Eine vorgängige prozessuale

Einrede muß von einer Partei

spätestens vor Ablauf der für

die Einreichung ihres ersten

Schriftsatzes bestimmten Frist

erhoben werden.

2. Erhebt eine Partei eine vorgängige

prozessuale Einrede, so

hat die Kammer, nachdem ihr

die Erwiderungen oder Stellungnahmen

aller anderen Parteien

und der Vertreter der Kommission

zugegangen sind, über die

Einrede zu entscheiden oder sie

mit der Hauptsache zu verbinden.

Artikel 47

(Klagerücknahme)

1. Teilt die vor dem Gerichtshof

klagende Partei dem Kanzler

ihre Absicht mit, die Klage

zurückzunehmen, und sind die

anderen Parteien mit der Rücknahme

einverstanden, so entscheidet

die Kammer nach Anhörung

der Kommission, ob die

Rücknahme zugelassen und

demgemäß die Sache im Ge-

richtsregister gelöscht wird.

Wird die Rücknahme zugelassen,

so erläßt die Kammer eine mit

Gründen versehene Entscheidung,

die dem Ministerkomitee

zugeleitet wird, damit dieses gemäß

Artikel 54 der Konvention

die Erfüllung von Verpflichtungen

überwachen kann, die auf

Anordnung oder mit Einverständnis

der Kammer gegebenenfalls

zur Bedingung für die

Rücknahme gemacht worden

sind.

2. Mit Rücksicht auf die dem

Gerichtshof gemäß Artikel 19

der Konvention obliegende

Verantwortung kann die Kammer

beschließen, das Verfahren

trotz der Rücknahme fortzusetzen.

3. Hat die Kommission ein

Verfahren vor dem Gerichtshof

angestrengt und teilt sie später

dem Gerichtshof mit, daß in der

Zwischenzeit ein den Erfordernissen

des Artikels 28 der Konvention

entsprechender freundschaftlicher

Ausgleich erzielt

worden ist, so kann die Kammer,

gegebenenfalls nach Anhörung

der Vertreter der Kommission,

die Sache im Gerichtsregister

löschen.

Artikel 48

(Abtretung durch die

Kammer an das Plenum)

1. Wirft eine bei einer Kammer

anhängige Rechtssache eine

schwerwiegende, die Auslegung

der Konvention berührende

Frage auf, so kann die Kammer

diese Sache jederzeit an das Plenum

abtreten. Die Abtretung

muß erfolgen, wenn die Entscheidung

einer solchen Frage

zu einem Widerspruch mit

einem früheren Urteil einer

Kammer oder des Plenums führen

kann. Die Entscheidung über

die Abtretung bedarf keiner Begründung.

2. Das mit der Sache befaßte

Plenum kann entweder in

vollem Umfang selbst über die

Sache entscheiden oder diese

nach Entscheidung der Auslegungsfrage

an die Kammer zurückverweisen,

die für das

weitere Verfahren ihre frühere

Zuständigkeit wiedererlangt.

3. Auf das Verfahren vor dem

Plenum sind die für die Kammer

geltenden Vorschriften entsprechend

anzuwenden.

4. Soweit das Plenum gemäß

Absatz 1 mit einer Sache befaßt

wird, die bei einer Kammer

anhängig ist, gehören die ad hoc

bestellten Richter dieser Kammer

auch dem Plenum als Richter

an.

KAPITEL IV

Urteile

Artikel 49

(Versäumnisverfahren)

Wenn eine Partei nicht erscheint

oder sich nicht zur Sache

äußert, so entscheidet die Kammer,

vorbehaltlich des Artikels

47 dieser Verfahrensordnung.

Artikel 50

(Inhalt des Urteils)

1. Das Urteil enthalt

a) die Namen des Präsidenten

und der Richter, aus denen

sich die Kammer zusammensetzt,

sowie den Namen des Kanzlers;

b) den Tag, an dem es in

Öffentlicher Sitzung verkündet

wurde;

c) die Bezeichnung der Partei

oder der Parteien;

d) die Namen der Prozeßbevollmächtigten,

Beistände und

Anwälte der Partei oder der

Parteien;

e) die Namen der Vertreter

der Kommission;

f) eine Darstellung des Prozeßverlaufes;

g) die Anträge der Partei

oder der Parteien sowie gegebenenfalls

die Anträge der

Vertreter der Kommission;

h) den Sachverhalt;

i) die Entscheidungsgründe;

j) den Urteilstenor;

k) die Kostenentscheidung,

sofern eine solche getroffen

wird;

l) die Zahl der Richter, die

die Mehrheit gebildet haben;

m) die Angabe, ob der französische

oder der englische

Wortlaut des Urteils maßgebend

ist.

2. Jeder Richter, der an der

Entscheidung mitgewirkt hat,

ist berechtigt, eine Darstellung

seiner persönlichen, entweder

nur in der Begründung oder

auch im Ergebnis abweichenden

Meinung oder die bloße Feststellung

seines abweichenden

Votums dem Urteil beizufügen.

Artikel 51

(Unterzeichnung, Verkündung

und Zustellung

des Urteils)

1. Das Urteil wird vom Präsidenten

und vom Kanzler

unterzeichnet.

2. Das Urteil wird in öffentlicher

Sitzung durch den Präsidenten

in einer der beiden

Amtssprachen verkündet; die

Anwesenheit aller anderen Richter

ist bei dieser Sitzung nicht

erforderlich. Den Prozeßbevollmächtigten

der Parteien und den

Vertretern der Kommission

wird der Verkündungstermin

rechtzeitig mitgeteilt.

3. Der Präsident leitet das Urteil

zum Zwecke der Anwendung

des Artikels 54 der Konvention

dem Ministerkomitee

zu.

4. Die ordnungsgemäß unterzeichnete

und gesiegelte Urschrift

wird im Archiv des Gerichtshofes

verwahrt. Der Kanzler

übermittelt der Partei oder

den Parteien, der Kommission,

dem Generalsekretär des Europarates

sowie allen unmittelbar

betroffenen Personen eine beglaubigte

Abschrift.

Artikel 52

(Veröffentlichung der

Urteile, Entscheidungen

und anderer Urkunden)

1. Der Kanzler sorgt für die

Veröffentlichung

— der Urteile und der sonstigen

Entscheidungen des

Gerichtshofes;

— der Verfahrensunterlagen

einschließlich des Berichts

der Kommission, jedoch

mit Ausnahme aller Angaben

über den Versuch,

einen freundschaftlichen

Ausgleich herbeizuführen;

— der Berichte über die

öffentlichen Verhandlungen

aller Urkunden, deren

Veröffentlichung der Präsident

des Gerichtshofes

für zweckmäßig hält.

Die Veröffentlichung der Urteile

und sonstigen Entscheidungen,

der Klagen oder der Anträge,

die ein Verfahren einleiten,

sowie der Berichte der

Kommission erfolgt in den beiden

Amtssprachen; die anderen

Urkunden werden in der Amtssprache

veröffentlicht, in der sie

während des Verfahrens eingereicht

worden sind.

2. Die beim Kanzler des Gerichtshofes

verwahrten und nicht

veröffentlichten Urkunden sind

der Öffentlichkeit zugänglich,

falls nicht der Präsident des Gerichtshofes

von Amts wegen

oder auf Antrag einer Partei,

der Kommission oder jeder

interessierten Person anders entscheidet.

Artikel 53

(Antrag auf Auslegung

eines Urteils)

1. Jede Partei und die Kommission

kann die Auslegung

eines Urteils innerhalb von drei

Jahren nach der Verkündung

beantragen.

2. Der Antrag muß die Stelle

oder die Stellen des Urteilstenors,

deren Auslegung begehrt

wird, genau angeben.

3. Der Kanzler übermittelt den

Antrag je nach Lage des Falles

den anderen Parteien und der

Kommission und fordert sie auf,

sich innerhalb der vom Präsidenten

gesetzten Frist hiezu

schriftlich zu äußern.

4. Der Auslegungsantrag wird

durch die Kammer, die das Urteil

gefällt hat, möglichst in der

Besetzung mit denselben Richtern,

geprüft. Diejenigen ihrer

Mitglieder, die nicht mehr dem

Gerichtshof angehören, werden

gemäß Artikel 40 Absatz 4 der

Konvention zur Teilnahme an

diesem Verfahren zurückberufen.

Falls sie verstorben oder

verhindert sind, werden sie nach

dem Verfahren ersetzt, nach

dem sie in die Kammer berufen

worden waren.

5. Die Kammer entscheidet

durch Urteil.

Artikel 54

(Antrag auf Wiederaufnahme

des Verfahrens)

1. Wird eine Tatsache bekannt,

die geeignet gewesen wäre, einen

maßgeblichen Einfluß auf die

Entscheidung auszuüben, so

kann eine Partei oder die Kommission,

wenn diese Tatsache

weder ihr noch dem Gerichtshof

zur Zeit der Urteilsverkündung

bekannt war, innerhalb von

sechs Monaten, nachdem sie von

der Tatsache Kenntnis erhalten

hat, beim Gerichtshof die Wiederaufnahme

des Verfahrens beantragen.

2. Der Antrag muß das Urteil,

auf das sich der Wiederaufnahmeantrag

bezieht, bezeichnen

und die Angaben enthalten, aus

denen sich das Vorliegen der

Voraussetzungen des Absatzes 1

ergibt. Dem Antrag ist außerdem

die Urschrift oder eine Abschrift

aller zur Begründung

dienenden Unterlagen beizufügen.

3. Der Kanzler übermittelt

den Antrag je nach Lage des

Falles den anderen Parteien und

der Kommission und fordert sie

auf, sich innerhalb der vom Präsidenten

gesetzten Frist hiezu

schriftlich zu äußern.

4. Der Wiederaufnahmeantrag

wird von einer gemäß Artikel 43

der Konvention gebildeten

Kammer geprüft. Diese Kammer

entscheidet in einem ersten Urteil,

ob der Antrag nach Absatz

1 zulässig ist. Wird dies bejaht,

so verweist sie den Antrag

an die Kammer, die das ursprüngliche

Urteil erlassen hat.

Erweist sich dies den Umständen

nach als unmöglich, so bleibt die

Sache bei ihr anhängig, und sie

erläßt selbst ein Urteil in der

Hauptsache.

5. Die Kammer entscheidet

durch Urteil.

Der vorstehende Wortlaut der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte entspricht dem Stand vom 1. Jänner 1963.

(Übersetzung)

VERFAHRENSORDNUNG

DER EUROPÄISCHEN

KOMMISSION FÜR MENSCHENRECHTE

Die Kommission erläßt

im Hinblick auf die Konvention

zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten und

deren Zusatzprotokoll, im folgenden

„Konvention" genannt,

auf Grund des Artikels 36 der.

Konvention

die nachstehende Verfahrensordnung

TITEL I

ORGANISATION UND ARBEITSWEISE

DER KOMMISSION

KAPITEL I

Die Mitglieder der

Kommission

Artikel 1

1. Die Amtszeit der am 18. Mai

1954 gewählten Mitglieder der

Kommission wird von diesem

Tage an gerechnet. Die Amtszeit

eines Mitglieds, das auf

Grund des nach dem 18. Mai

1954 erfolgten Beitrittes eines

Staates zur Konvention gewählt

wurde, wird ebenfalls vom Zeitpunkt

seiner Wahl an gerechnet.

2. Wird jedoch ein Mitglied

nach Ablauf seiner Amtszeit

wiedergewählt oder wird es an

Stelle eines Mitglieds gewählt,

dessen Amtszeit abläuft oder abgelaufen

ist, so wird seine Amtszeit

vom Zeitpunkt des Ablaufs

der vorangegangenen Amtszeit

an gerechnet.

3. Wird ein Mitglied an Stelle

eines Mitglieds gewählt, dessen

Amtszeit noch nicht abgelaufen

ist, so übt es sein Amt gemäß

Artikel 22 Absatz 3 der Konvention

für den Rest der Amtszeit

seines Vorgängers aus.

4. Gemäß Artikel 22 Absatz 4

der Konvention bleiben die Mitglieder

bis zu ihrer Ablösung im

Amt. Nach der Ablösung setzen

sie ihre Tätigkeit in allen

Rechtssachen fort, mit denen sie

bereits befaßt waren.

Artikel 2

Jedes Mitglied der Kommission

hat vor Aufnahme seiner

Tätigkeit in der ersten Sitzung

der Kommission, an der es nach

seiner Wahl teilnimmt, folgenden

Eid zu leisten oder folgende

feierliche Erklärung abzugeben

„Ich schwöre" — oder „Ich

erkläre feierlich" — „daß ich

meine Pflichten und Befugnisse

ehrenhaft, getreulich,

unparteiisch und gewissenhaft

ausüben und das Beratungsgeheimnis

wahren werde."

Artikel 3

1. Die Mitglieder der Kommission

folgen im Rang dem

Präsidenten und dem Vizepräsidenten;

untereinander bestimmt

sich ihr Rang nach dem

Dienstalter.

2. Der Rang der Mitglieder

mit gleichem Dienstalter richtet

sich nach ihrem Lebensalter.

3. Der Rang der wiedergewählten

Mitglieder bestimmt

sich unter Berücksichtigung ihrer

früheren Amtszeit.

Artikel 4

Die Rücktrittserklärung eines

Mitglieds wird an den Präsidenten

gerichtet, der sie an den

Generalsekretär des Europarates

weiterleitet. Durch den Rücktritt

wird der Sitz des Mitglieds,

vorbehaltlich der Anwendung

des Artikels 1 Absatz 4 der Verfahrensordnung

frei.

KAPITEL II

Der Präsident der

Kommission

Artikel 5

1. Die Kommission wählt den

Präsidenten und den Vizepräsidenten

im Laufe des Monats, der

dem Beginn der Amtszeit der-

jenigen Mitglieder folgt, die anläßlich

einer gemäß Artikel 22

Absatz 1 der Konvention erfolgten

teilweisen Neubesetzung der

Kommission gewählt wurden.

2. Scheidet der Präsident oder

der Vizepräsident aus der Kommission

aus oder tritt er vor

Ablauf der normalen Amtszeit

von seinem Amt zurück, so

wählt die Kommission für den

Rest der laufenden Amtszeit

einen Nachfolger.

3. Die in diesem Artikel vorgesehenen

Wahlen finden in geheimer

Abstimmung statt;

stimmberechtigt sind nur die anwesenden

Mitglieder; die Wahl

erfolgt mit absoluter Mehrheit

der Stimmen.

Erreicht kein Mitglied die

absolute Mehrheit, so findet eine

zweite Abstimmung statt. Gewählt

ist das Mitglied, das die

meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Bei Stimmengleichheit

gilt das gemäß Artikel 3 der

Verfahrensordnung rangältere

Mitglied als gewählt.

Artikel 6

Der Präsident leitet die Arbeit

und führt den Vorsitz in den

Sitzungen der Kommission.

Artikel 7

Der Vizepräsident tritt an die

Stelle des Präsidenten, wenn

dieser an der Ausübung seiner

Amtspflichten verhindert oder

das Amt des Präsidenten nicht

besetzt ist.

Artikel 8

Sind der Präsident und der

Vizepräsident gleichzeitig an der

Ausübung ihrer Amtspflichten

verhindert oder sind beide Ämter

gleichzeitig nicht besetzt, so

werden die Amtspflichten des

Präsidenten von einem anderen

Mitglied entsprechend der in

Artikel 3 der Verfahrensordnung

festgelegten Rangordnung

ausgeübt.

Artikel 9

1. Ist der Präsident Staatsangehöriger

einer Hohen Vertrag-

schließenden Partei, die als Partei

in einer bei der Kommission

anhängigen Rechtssache auftritt,

so übt er die Amtspflichten des

Präsidenten in dieser Sache nicht

aus.

2. Der Präsident übt sein Amt

in einer Rechtssache, an deren

Behandlung in einer Unterkommission

er als ein von einer Partei

gemäß Artikel 29 Absatz 2

der Konvention benannten Mitglied

mitgewirkt hat, ebenfalls

nicht aus.

Artikel 10

Hält es der Präsident der

Kommission aus einem besonderen

Grunde für angebracht,

sein Amt in einem bestimmten

Verfahren nicht auszuüben, so

unterrichtet er davon den Vizepräsidenten

oder dessen Stellvertreter.

KAPITEL III

Das Sekretariat der

Kommission

Artikel 11

1. Die Sekretariatsgeschäfte

werden gemäß Artikel 37 der

Konvention vom Generalsekretär

des Europarates wahrgenommen.

2. Der Generalsekretär ernennt

den Sekretär der Kommission.

Artikel 12

Der Sekretär der Kommission

a) unterstützt die Kommission,

die Unterkommissionen

und die Mitglieder der Kommission

bei der Ausübung ihrer

Amtspflichten;

b) leitet den die Kommission

betreffenden Schriftverkehr

weiter;

c) verwahrt die Siegel, Stempel

und Archive der Kommission.

Artikel 13

1. Beim Sekretariat wird ein

besonderes Register geführt, in

das fortlaufend alle Rechtssachen,

die zum Verfahren gehörenden

Schriftsätze und die

zur Unterstützung eingereichten

Schriftstücke in der Reihenfolge

ihres Eingangs ohne Zwischenraum

oder Radierung eingetragen

werden. Bei den Eintragungen

im Register werden

keine Abkürzungen verwendet.

2. Die Eintragung im Register

wird von dem Sekretär der

Kommission auf der Urschrift

und, falls die Parteien dies beantragen,

auf den zu diesem

Zwecke vorgelegten Abschriften

vermerkt.

3. Das Register ist für die in

Absatz 2 vorgesehenen Eintragungen

und Vermerke beweiskräftig.

4. Die Vorschriften über die

Registerführung werden vom

Präsidenten in Übereinstimmung

mit dem Sekretär der

Kommission erlassen.

Artikel 14

Der Aufgabenbereich des Sekretariates

wird im einzelnen

vom Präsidenten in Übereinstimmung

mit dem Generalsekretär

des Europarates festgelegt.

KAPITEL IV

Die Unterkommissionen

Artikel 15

1. Jede Partei, die gemäß Artikel

29 Absatz 2 der Konvention

von ihrem Recht, ein Mitglied

ihrer Wahl für die Unterkommissionen

zu benennen, Gebrauch

zu machen wünscht, hat

den Namen des in Aussicht genommenen

Mitglieds innerhalb

einer vom Präsidenten festzusetzenden

angemessenen Frist

mitzuteilen.

2. Sieht sich das auf diese

Weise benannte Mitglied an der

Annahme der Benennung verhindert,

bevor die Unterkommission

gebildet worden ist, so

unterrichtet der Präsident die

betreffende Partei und setzt

gleichzeitig eine neue angemessene

Frist fest, innerhalb deren

diese Partei, falls sie es wünscht,

ein anderes Mitglied benennen

kann.

Artikel 16

Ist die Kommission der Auffassung,

daß mehrere Parteien

dasselbe Interesse haben, so setzt

sie diesen Parteien eine Frist,

innerhalb deren sie im gegenseitigen

Einvernehmen ein Mitglied

ihrer Wahl zu benennen

haben. Besteht Streit über das

Vorliegen eines derartigen Interesses,

so entscheidet die Kommission,

wenn erforderlich, nach

Einholung der Stellungnahme

der Parteien.

Artikel 17

Wird kein Mitglied innerhalb

der vom Präsidenten oder der

von der Kommission nach Artikel

15 oder 16 der Verfahrensordnung

festgesetzten Frist benannt,

so wird das in Artikel 18

vorgesehene Verfahren unverzüglich

durchgeführt.

Artikel 18

1. Nach Ablauf der in Artikel

15 und 16 der Verfahrensordnung

vorgesehenen Fristen

wird die Unterkommission

durch eine Auslosung gebildet

oder ergänzt, die der Präsident

mit Unterstützung des Sekretärs

der Kommission vornimmt.

2. Die verbleibenden Mitglieder

werden im Bedarfsfalle

in der Reihenfolge ihrer gemäß

Absatz 1 vorgenommenen Auslosung

zu Ersatzmitgliedern berufen.

3. Nach der Bildung einer Unterkommission

teilt der Sekretär

der Kommission ihre Zusammensetzung

allen Mitgliedern

der Kommission sowie den Parteien

mit.

Artikel 19

Falls nach der Bildung der

Unterkommission ein von einer

Partei benanntes Mitglied an der

Wahrnehmung seiner Amtspflichten

verhindert ist, so teilt

der Präsident dies der Partei mit

und setzt ihr eine neue angemessene

Frist, innerhalb deren

sie ein anderes Mitglied benennen

kann. Wird innerhalb

der vom Präsidenten festgesetzten

Frist kein Mitglied benannt,

so wird eines der in Artikel 18

Absatz 2 der Verfahrensordnung

vorgesehenen Ersatzmitglieder

in der Reihenfolge der

Auslosung berufen.

Artikel 20

1. Das gemäß Artikel 3 der

Verfahrensordnung rangälteste

Mitglied unter den durch das

Los nach Artikel 18 Absatz 1

der Verfahrensordnung bestimmten

Mitgliedern führt den

Vorsitz in der Unterkommission.

2. Hält es der Präsident der

Unterkommission aus einem besonderen

Grunde für angebracht,

das Amt des Präsidenten

abzugeben, so teilt er dies der

Unterkommission mit. Er hat

das Amt des Präsidenten abzugeben,

wenn die in Artikel 9

Absatz 1 der Verfahrensordnung

erwähnten Umstände vorliegen.

Artikel 21

Gibt der Präsident der Unterkommission

sein Amt ab, so

wird es von einem anderen Mitglied

der Unterkommission entsprechend

der in Artikel 3 der

Verfahrensordnung festgelegten

Rangordnung übernommen.

KAPITEL V

Arbeitsweise der Kommission

und der Unterkommissionen

Artikel 22

Die Kommission hat ihren

Sitz in Straßburg, am Sitz des

Europarates. Die Kommission

und ihre Organe können jedoch,

wenn sie es für zweckmäßig halten,

ihre Tätigkeit auch an anderen

Orten ausüben.

Artikel 23

1. Die Kommission tritt auf

Anordnung des Präsidenten zusammen,

wenn dieser es den

Umständen nach für erforderlich

hält. Die Kommission tritt ferner

zusammen, wenn mindestens

ein Drittel ihrer Mitglieder es

beantragen.

2. Gemäß Artikel 35 der Konvention

erfolgt die Einberufung

der Kommission durch den Generalsekretär

des Europarates.

Artikel 24

1. Der Präsident der Kommission

bestimmt Tag und Stunde

der Sitzungen.

2. Der Präsident einer Unterkommission

bestimmt Tag und

Stunde der Sitzungen der Unterkommission.

Artikel 25

Die Anwesenheit von mindestens

neun Mitgliedern ist für

die Beschlußfähigkeit der Kommission

erforderlich. Die Kommission

ist jedoch auch bei Anwesenheit

von sieben Mitgliedern

beschlußfähig, wenn es sich

um die Prüfung der Zulässigkeit

eines gemäß Artikel 25 der Konvention

eingereichten Gesuchs

handelt, und die Gruppe der

drei in Artikel 34 der Verfahrensordnung

vorgesehenen Mitglieder

in ihrem Bericht einstimmig

der Meinung ist, daß das

Gesuch unzulässig erscheint.

Artikel 26

Die Sitzungen der Kommission

und der Unterkommissionen

finden unter Ausschluß der

Öffentlichkeit statt.

Artikel 27

1. Die Kommission und die

Unterkommissionen beraten in

nicht-öffentlicher Sitzung. Ihre

Beratungen sind und bleiben geheim.

2. Nur die Mitglieder der

Kommission nehmen an den Beratungen

der Kommission teil.

Nur die Mitglieder einer Unterkommission

nehmen an den Beratungen

dieser Unterkommission

teil.

3. Der Sekretär der Kommission

ist grundsätzlich bei den

Beratungen zugegen. Die Zulassung

anderer Personen bedarf

einer Entscheidung der Kommission

oder der Unterkommission.

Artikel 28

Jedes an der Beratung beteiligte

Mitglied trägt seine Ansicht

vor und begründet sie. Das

Wort hat als erster, entsprechend

der in Artikel 3 der Verfahrensordnung

festgestellten

Reihenfolge, das in der Rangordnung

jüngste Mitglied.

Artikel 29

1. Gemäß Artikel 34 der Konvention

werden die Entscheidungen

der Kommission von

den anwesenden und abstimmenden

Mitgliedern mit Stimmenmehrheit

getroffen; die Entscheidungen

einer Unterkommission

werden von ihren Mitgliedern

mit Stimmenmehrheit

getroffen.

2. Die Mitglieder stimmen in

der umgekehrten Reihenfolge

der in Artikel 3 der Verfahrensordnung

festgelegten Rangordnung.

3. Bei Stimmengleichheit gibt

die Stimme des Präsidenten den

Ausschlag.

Artikel 30

Die Protokolle der Beratungen

sind geheim. Sie enthalten

nur den Gegenstand der Aussprache,

das Abstimmungsergebnis,

die Namen der für oder

gegen einen Vorschlag stim-

menden Mitglieder sowie die

ausdrücklich zur Aufnahme in

das Protokoll abgegebenen Erklärungen.

Artikel 31

Die Mitglieder, die durch

Krankheit oder andere schwerwiegende

Umstände verhindert

sind, an Sitzungen teilzunehmen,

haben dies umgehend dem Sekretär

der Kommission anzuzeigen;

dieser verständigt seinerseits

den Präsidenten.

Artikel 32

1. Glaubt ein Mitglied aus

einem besonderen Grund an der

Prüfung einer bestimmten

Rechtssache nicht teilnehmen zu

können, so tauschen der Präsident

und das betreffende Mitglied

ihre Ansichten über diese

Frage aus. Können sie sich nicht

einigen, so entscheidet je nach

Lage des Falles die Kommission

oder die Unterkommission.

2. Glaubt der Präsident, daß

ein Mitglied aus einem besonderen

Grund an der Prüfung

einer bestimmten Rechtssache

nicht teilnehmen sollte, so

teilt er dies dem betreffenden

Mioglied mit und legt die Frage

je nach Lage des Falles der

Kommission oder der Unterkommission

zur Entscheidung

vor.

Artikel 33

Die Mitglieder der Kommission

können nicht an der Prüfung

einer Rechtssache teilnehmen,

an der sie vorher als Bevollmächtigter,

Beistand oder

Anwalt einer der Parteien mitgewirkt

haben oder über die sie

als Mitglied eines Gerichts, einer

Untersuchungskommission oder

in irgendeiner anderen Eigenschaft

zu befinden hatten. Besteht

Zweifel oder Streit, so entscheidet

je nach Lage des Falles

die Kommission oder die Unterkommission.

Artikel 34

1. Die Kommission bildet zur

Wahrnehmung der in Artikel 45

der Verfahrensordnung vorgesehenen

Aufgaben erforderlichenfalls

eine oder mehrere

Gruppen, von denen jede aus

drei Mitgliedern der Kommission

besteht. Sie bestimmt ferner

für jede Gruppe zwei Ersatzmitglieder.

2. Außerhalb der Tagungen

der Kommission kann der Präsident,

falls erforderlich, eine

solche Gruppe bilden sowie jedes

Mitglied ersetzen, das sich an der

Teilnahme an den Arbeiten

einer bereits gebildeten Gruppe

verhindert sieht.

3. In jeder Gruppe führt gemäß

Artikel 3 der Verfahrensordnung

das rangälteste Mitglied

den Vorsitz.

TITEL II

DAS VERFAHREN

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 35

1. Die Amtssprachen der Kommission

sind Französisch und

Englisch.

2. Der Präsident kann einem

Mitglied gestatten, sich einer anderen

Sprache zu bedienen.

Artikel 36

1. Die Hohen Vertragschließenden

Parteien werden

vor der Kommission durch ihre

Prozeßbevollmächtigten vertreten,

die zu ihrer Unterstützung

Beistände oder Rechtsanwälte

hinzuziehen können.

2. Die in Artikel 25 der Konvention

genannten natürlichen

Personen, nichtstaatlichen Organisationen

und Personenvereinigungen

können ihre Sache

selbst vor der Kommission vertreten;

sie können sich von

einem Rechtsanwalt, einem Professor

der Rechte sowie von

jeder anderen, von der Kommission

zugelassenen rechtskundigen

Person unterstützen oder

vertreten lassen.

Artikel 37

1. Auf Antrag einer Partei

oder jeder Person, die diese Par-

tei unterstützt oder vertritt,

kann die Kommission oder eine

Unterkommission dieser Partei

oder Person den Gebrauch einer

anderen als der französischen

und englischen Sprache gestatten.

Artikel 38

1. Die Kommission behandelt

die bei ihr anhängigen Rechtssachen

in der Reihenfolge, in der

sie für die mündliche Verhandlung

reif werden. Sie kann jedoch

beschließen, eine Rechtssache

mit Vorrang zu behandeln.

2. Die Kommission oder eine

Unterkommission oder, wenn

sie nicht tagt, ihr Präsident,

kann auf Antrag einer Partei

oder von Amts wegen die Vertagung

einer Rechtssache anordnen.

Artikel 39

Hält die Kommission es für

erforderlich, so kann sie die

Verbindung zweier oder

mehrerer Rechtssachen anordnen.

KAPITEL II

Die Einleitung des Verfahrens

Artikel 40

1. Jedes gemäß Artikel 24 oder

Artikel 25 der Konvention eingereichte

Gesuch ist in Form

eines schriftlichen Antrages abzufassen

und vom Antragsteller

oder dessen Vertreter zu unterzeichnen.

2. Wird der Antrag von einer

nichtstaatlichen Organisation

oder einer Personenvereinigung

eingebracht, so ist er von den

zur Vertretung der Organisation

oder der Vereinigung berechtigten

Personen zu unterzeichnen,

vorausgesetzt, daß die Organisation

oder Vereinigung nach

dem Recht ihres Heimatstaates

ordnungsgemäß gegründet ist.

Andernfalls ist der Antrag von

allen natürlichen Personen zu

unterzeichnen, die der antragstellenden

Vereinigung angehören.

Artikel 41

1. Der Antrag muß enthalten

a) den Namen der antragstellenden

Partei;

b) die Bezeichnung der Hohen

Vertragschließenden Partei,

gegen die sich das Gesuch richtet;

c) den Gegenstand des Gesuchs;

d) soweit als möglich die Angabe

der Bestimmung der Konvention,

deren Verletzung geltend

gemacht wird;

e) eine tatsächliche und rechtliche

Begründung;

f) die Angabe der beigefügten

Schriftstücke.

2. Die antragstellende Partei

hat darzutun, daß die Voraussetzungen

des Artikels 26 der

Konvention erfüllt sind.

Artikel 42

Beabsichtigt die antragstellende

Partei Ersatzansprüche für

einen angeblich erlittenen Schaden

geltend zu machen, so kann

sie die Höhe des verlangten

Schadenersatzes in ihrem Antrag

angeben.

Artikel 43

Der Generalsekretär des

Europarates leitet den Antrag

und die zugehörigen Schriftstücke

an den Präsidenten der

Kommission weiter.

Artikel 44

Wird die Kommission gemäß

Artikel 24 der Konvention von

einer Hohen Vertragschließenden

Partei mit einer Sache befaßt,

so gibt der Präsident der

Kommission durch Vermittlung

des Generalsekretärs des Europarates

der Hohen Vertragschließenden

Partei, gegen die

sich der Antrag richtet, hievon

Kenntnis und fordert sie auf,

der Kommission ihre schriftliche

Stellungnahme zur Frage der

Zulässigkeit des Antrages einzureichen.

Artikel 45

1. Jeder gemäß Artikel 25 der

Konvention eingereichte Antrag

wird vom Präsidenten der Kommission

der in Artikel 34 der

Verfahrensordnung vorgesehenen

Gruppe von drei Mitgliedern

zum Zwecke einer Vorprüfung

der Zulässigkeit des

Gesuches vorgelegt. Das Ergebnis

dieser Vorprüfung ist Gegenstand

eines Berichtes an die

Kommission.

2. Ist die Gruppe der drei Mitglieder

in ihrem Bericht einstimmig

der Meinung, daß das

Gesuch zulässig erscheint, so

gibt der Präsident der Kommission

durch Vermittlung des Generalsekretärs

des Europarates

der Hohen Vertragschließenden

Partei, gegen die sich der Antrag

richtet, von dem Antrag Kenntnis

und fordert sie auf, der

Kommission ihre schriftliche

Stellungnahme zur Frage der

Zulässigkeit des Antrages einzureichen.

3. Ist die Gruppe der drei Mitglieder

in ihrem Bericht nicht

einstimmig der Meinung, daß

das Gesuch zulässig erscheint, so

prüft die Kommission dieses Gesuch

und kann

a) entweder das Gesuch ohne

weiteres für unzulässig erklären

oder

b) durch Vermittlung des Generalsekretärs

des Europarates

der Hohen Vertragschließenden

Partei, gegen die sich der Antrag

richtet, von dem Antrag Kenntnis

geben und sie auffordern,

der Kommission ihre schriftliche

Stellungnahme zur Frage der

Zulässigkeit des Antrages einzureichen.

Artikel 46

1. Mit Ausnahme des in Artikel

45 Absatz 3 (a) der Verfahrensordnung

vorgesehenen Falles

kann die Kommission vor der

Entscheidung über die Zulässigkeit

die Parteien, soweit sie es

für angebracht hält, auffordern,

weitere schriftliche Stellungnahmen

einzureichen. Sie kann die

Parteien auch zur Abgabe

mündlicher Erläuterungen auffordern.

2. Außerhalb der Tagungen

der Kommission kann der Präsident,

soweit er es für angebracht

hält, die im Absatz 1

dieses Artikels genannten Befugnisse

ausüben.

3. Die Entscheidung der Kommission

über die Zulässigkeit

des Antrags ist zu begründen.

Der Sekretär der Kommission

teilt die Entscheidung der antragstellenden

Partei und, mit

Ausnahme des in Artikel 45

Absatz 3 (a) der Verfahrensordnung

vorgesehenen Falles,

der Gegenpartei mit.

Artikel 47

1. Erklärt die Kommission

den Antrag für zulässig, so bildet

sie eine Unterkommission

nach den Vorschriften des

Titels I, Kapitel IV der Verfahrensordnung.

2. Erklärt die Kommission

einen Antrag für zulässig,

dessen Sachverhalt mit dem

einer zwischen denselben Parteien

schwebenden anderen

Rechtssache, für die bereits eine

Unterkommission gebildet

wurde, in direktem Zusammenhang

steht, so kann die Kommission

die neue Sache mit Zustimmung

der Parteien der betreffenden

Unterkommission

übertragen.

3. Der Präsident bestimmt die

Fristen, innerhalb deren die

Parteien ihre rechtliche Begründung

und ihre Beweismittel

darzulegen sowie die Anträge

zu stellen haben.

Artikel 48

1. Die Urschrift eines jeden

Schriftsatzes ist von der Partei

oder ihrem Vertreter zu unterzeichnen.

2. Jeder Schriftsatz ist mit

Datum zu versehen. Für die Berechnung

der Fristen ist der

Zeitpunkt des Eingangs im Generalsekretariat

des Europarates

allein maßgebend.

3. Sind die beigefügten Schriftstücke

in einer anderen Sprache

als einer der Amtssprachen abgefaßt,

so ist ihnen eine Übersetzung

in eine der Amtssprachen

beizugeben, sofern nicht

der Präsident anders entscheidet.

Bei umfangreichen Schriftstücken

kann die Übersetzung

im Auszug vorgelegt werden.

Die Kommission kann jedoch

jederzeit eine ausführlichere

oder eine beglaubigte Übersetzung

verlangen.

Artikel 49

Sobald eine Unterkommission

gebildet ist, werden ihr zur

Durchführung der in Artikel 28

der Konvention vorgesehenen

Aufgaben die Akten übermittelt.

KAPITEL III

Das Verfahren vor der

Unterkommission

Artikel 50

1. Zur Durchführung der in

Artikel 28 der Konvention vorgesehenen

Aufgaben kann eine

Unterkommission alle ihr

zweckdienlich erscheinenden

Maßnahmen treffen.

2. Weigert sich eine Partei,

eine angeordnete Maßnahme zu

befolgen, so nimmt die Unterkommission

dies zu Protokoll.

Artikel 51

Die Unterkommission kann

eines oder mehrere ihrer Mitglieder

mit der Vornahme einer

Untersuchung oder jeder anderen

Beweiserhebung beauftragen.

Sie kann auch eines ihrer

Mitglieder zum Berichterstatter

ernennen.

Artikel 52

Der Präsident der Unterkommission

leitet die Verhandlung.

Artikel 53

1. Die Unterkommission kann

an die Parteien Fragen richten

und sie um Erläuterungen ersuchen.

2. Die gleiche Befugnis steht

jedem Mitglied der Unterkommission

zu, das den Präsidenten

verständigt, wenn es diese Befugnis

auszuüben beabsichtigt.

Artikel 54

1. Die Unterkommission kann

auf Antrag einer Partei oder

von Amts wegen anordnen, jede

Person, deren Aussagen oder Erklärungen

ihr für die Erfüllung

ihrer Aufgabe geeignet erscheinen,

als Zeugen, Sachverständigen

oder in anderer Eigenschaft

zu hören.

2. Zeugen, Sachverständige

oder sonstige Personen, deren

Vernehmung die Unterkommission

anordnet, werden durch

den Sekretär der Kommission

geladen. Die Ladung bezeichnet

— Namen, Vornamen, Beruf

und Wohnsitz der am Verfahren

beteiligten Parteien;

— die Tatsachen oder Streitpunkte,

auf die sich die

Vernehmung erstreckt;

— die gemäß Absatz 3, 4

oder 5 dieses Artikels getroffene

Anordnung über

die Erstattung der Kosten,

die der betreffenden Person

entstanden sind.

3. Die Kosten, die einem Zeugen,

Sachverständigen oder einer

anderen Person entstehen, deren

Vernehmung die Unterkommission

auf Antrag einer Hohen

Vertragschließenden Partei anordnet,

sind von dieser Partei

zu tragen.

4. Die Kosten, die einem Zeugen,

Sachverständigen oder einer

anderen Person entstehen, deren

Vernehmung die Unterkommission

auf Antrag einer natürlichen

Person, einer nichtstaatlichen

Organisation oder einer

Personenvereinigung, die die

Kommission gemäß Artikel 25

der Konvention angerufen ha-

ben, anordnet, sind je nach Entscheidung

der Unterkommission

von der antragstellenden Partei

oder vom Europarat zu tragen.

Im letzteren Fall werden sie

vom Präsidenten der Unterkommission

festgesetzt.

5. Die Kosten, die einem Zeugen,

Sachverständigen oder einer

anderen Person entstehen, deren

Vernehmung die Unterkommission

von Amts wegen anordnet,

werden vom Präsidenten der

Unterkommission festgesetzt

und sind vom Europarat zu

tragen.

6. Der Präsident kann einem

Zeugen, Sachverständigen oder

einer anderen Person, deren

Vernehmung die Unterkommission

angeordnet hat, gestatten,

sich einer anderen Sprache zu

bedienen, sofern die zu vernehmende

Person weder die französische

noch die englische Sprache

hinreichend beherrscht.

Artikel 55

1. Nach Feststellung der Identität

fordern der Präsident der

Unterkommission oder die in

Artikel 51 der Verfahrensordnung

genannten Mitglieder die

Zeugen und Sachverständigen

auf, folgenden Eid zu leisten

a) für die Zeugen: „Ich

schwöre, daß ich die Wahrheit,

die ganze Wahrheit und nichts

als die Wahrheit sagen werde";

b) für die Sachverständigen

„Ich schwöre, daß meine Darlegungen

meiner aufrichtigen

Überzeugung entsprechen werden."

2. Die Zeugen und Sachverständigen

können an Stelle der

im vorstehenden Absatz vorgesehenen

Eidesleistung folgende

Erklärung abgeben

a) für die Zeugen: „Ich erkläre

feierlich auf Ehre und Gewissen,

daß ich die Wahrheit,

die ganze Wahrheit und nichts

als die Wahrheit sagen werde";

b) für die Sachverständigen

„Ich erkläre feierlich auf Ehre

und Gewissen, daß meine Darlegungen

meiner aufrichtigen

Überzeugung entsprechen werden."

Artikel 56

Die Zeugen, Sachverständigen

und sonstigen in Artikel 54 Absatz

1 bezeichneten Personen

können vernommen werden

a) vom Präsidenten oder

jedem anderen Mitglied der

Unterkommission;

b) von einer Partei, und zwar

mit Ermächtigung des Präsidenten

der Unterkommission oder

der in Artikel 51 bezeichneten

Mitglieder.

Artikel 57

Wenn ein Zeuge, Sachverständiger

oder eine andere Person

trotz ordnungsgemäßer Ladung

ohne ausreichenden Grund nicht

erscheint oder die Aussage verweigert,

so teilt der Generalsekretär

des Europarates auf Ersuchen

des Präsidenten diese

Tatsache der Hohen Vertragschließenden

Partei mit, deren

Hoheitsgewalt der Betreffende

untersteht. In gleicher Weise

wird verfahren, wenn ein Zeuge

oder ein Sachverständiger nach

Auffassung der Unterkommission

den Eid oder die feierliche

Erklärung, die in Artikel 55 der

Verfahrensordnung vorgesehen

sind, verletzt hat.

Artikel 58

Hält eine Unterkommission

es für zweckmäßig, die Prüfung

einer Rechtssache außerhalb des

Sitzes des Europarates weiterzuführen,

so ersucht sie durch

Vermittlung des Generalsekretärs

des Europarates die betreffende

Hohe Vertragschließende

Partei, ihr. gemäß Artikel 28 (a)

der Konvention alle zur Durchführung

ihrer Aufgaben erforderlichen

Erleichterungen zu gewähren.

Artikel 59

Das Sekretariat der Kommission

fertigt das Protokoll der

mündlichen Verhandlungen an.

Das Protokoll wird vom Präsidenten

und von dem Sekretär

der Kommission unterzeichnet.

Es ist für seinen Inhalt beweiskräftig.

Artikel 60

Der in Artikel 30 der Konvention

vorgesehene Bericht

enthält

— das Datum seiner Abfassung;

— die Namen des Präsidenten

und der Mitglieder der Unterkommission;

— die Bezeichnung der Parteien;

— die Namen der Vertreter

und Beistände der Parteien;

— eine Darstellung des Sachverhalts;

— die erzielte Lösung.

Artikel 61

Der im vorstehenden Artikel

genannte Bericht wird vom Präsidenten

der Unterkommission

und dem Sekretär der Kommission

unterzeichnet. Er wird den

beteiligten Hohen Vertragschließenden

Parteien, dem Ministerkommitee

und dem Generalsekretär

des Europarates zur

Veröffentlichung übermittelt.

Artikel 62

Gelingt es der Unterkommission

nicht, einen freundschaftlichen

Ausgleich herbeizuführen,

so verfaßt sie zum ausschließlichen

Gebrauch der Kommission

einen Bericht, der insbesondere

enthält

a) die Feststellung des Sachverhalts

einschließlich einer Darstellung

des Verfahrens;

b) eine Darstellung über Verlauf

und Ergebnis des Versuchs

einen freundschaftlichen Ausgleich

herbeizuführen.

KAPITEL IV

Das Verfahren vorder

Kommission

Artikel 63

Die Bestimmungen des Kapitels

III dieses Titels finden auf

das Verfahren vor der Kommission

entsprechende Anwendung.

KAPITEL V

Der Bericht der Kommission

Artikel 64

Hält die Kommission zur Abfassung

des in Artikel 31 der

Konvention vorgesehenen Berichts

die Einholung weiterer

Auskünfte für erforderlich, so

entscheidet sie in jedem einzelnen

Fall über das einzuschlagende

Verfahren.

Artikel 65

Der in Artikel 31 der Konvention

vorgesehene Bericht

wird von der Kommission nach

Beratung in einer Plenarsitzung

beschlossen.

Artikel 66

Der Bericht enthält

— das Datum seiner Abfassung;

— die Namen des Präsidenten

und der Mitglieder, die an

der in Artikel 65 der Verfahrensordnung

vorgesehenen

Beratung teilgenommen

haben;

— die Bezeichnung der Parteien;

— die Namen der Vertreter

und der Parteien;

— eine Darstellung des Verfahrensverlaufs;

— die Darstellung des Sachverhalts;

— die Stellungnahme der

Kommission zu der Frage,

ob sich aus den festgestellten

Tatsachen ergibt, daß

die betreffende Hohe Vertragschließende

Partei ihre

Verpflichtungen aus der

Konvention verletzt hat;

— die für die Stellungnahme

maßgebenden Gründe;

— die Zahl der Mitglieder, die

die Mehrheit gebildet haben;

— gegebenenfalls die der

Kommission geeignet erscheinenden

Vorschläge.

Artikel 67

Jedes Mitglied kann gemäß

Artikel 31 Absatz 1 der Konvention

eine Darlegung seiner

persönlichen Meinung in den

Bericht aufnehmen lassen.

Artikel 68

Beschließt die Kommission,

Vorschläge in bezug auf den

Ersatz von Schäden gemäß

Artikel 42 der Verfahrensordnung

zu machen, so folgt sie

dabei der in Artikel 31 Absatz 3

der Konvention vorgesehenen

Regelung.

Artikel 69

Der Bericht und etwaige Vorschläge

werden vom Präsidenten

und dem Sekretär der Kommission

unterzeichnet. Durch Vermittlung

des Generalsekretärs

des Europarates werden Bericht

und Vorschläge dem Ministerkomittee

übermittelt und ausschließlich

den beteiligten Hohen

Vertragschließenden Parteien zur

Kenntnis gebracht.

Artikel 70

Innerhalb von drei Monaten

nach der Übermittlung ihres Berichts

an das Ministerkomitee

prüft die Kommission in einer

Plenarsitzung, ob in der Sache

der Europäische Gerichtshof

für Menschenrechte gemäß Artikel

48 (a) der Konvention angerufen

werden soll.

TITEL III

BEZIEHUNGEN DER KOMMISSION

ZUM GERICHTSHOF

Artikel 71

Die Kommission unterstützt

den Europäischen Gerichtshof

für Menschenrechte in allen bei

ihm anhängigen Rechtssachen.

Zu diesem Zwecke beauftragt sie

in Übereinstimmung mit Artikel

29 Abs. 1 der Verfahrenordnung

des Gerichtshofes in

einer Plenarsitzung so bald wie

möglich eines oder mehrere

ihrer Mitglieder bei der Prüfung

der Sache vor dem Gerichtshof

als Vertreter teilzunehmen.

Diese Vertreter können jede von

der Kommission bezeichnete

Person zu ihrer Unterstützung

hinzuziehen. Bei der Ausübung

ihrer Tätigkeit sind sie an Weisungen

gebunden, die ihnen die

Kommission erteilen kann.

Artikel 72

1. Beschließt die Kommission

gemäß Artikel 48 (a) der Konvention,

den Gerichtshof anzurufen,

so verfaßt sie gemäß

Artikel 31 Absatz 2 der Verfahrenordnung

des Gerichtshofes

einen Antrag, der insbesondere

angibt

a) die Parteien des vor ihr

durchgeführten Verfahrens;

b) den Tag, an dem sie ihren

Bericht beschlossen hat;

c) den Tag, an dem dieser Bericht,

gemäß einer dem Antrag

beizufügenden Bescheinigung des

Sekretärs der Kommission, dem

Ministerkomitee zugeleitet worden

ist;

d) die Namen und Anschriften

ihrer Vertreter.

2. Der Sekretär der Kommission

reicht bei der Kanzlei des

Gerichtshofes die Urschrift und

30 Abschriften des in Absatz 1

dieses Artikels vorgesehenen

Antrags ein.

Artikel 73

Ruft eine Hohe Vertragschließende

Partei gemäß Artikel

48 (b), (c) oder (d) der

Konvention den Gerichtshof an,

so übermittelt der Sekretär der

Kommission so bald wie möglich

der Kanzlei des Gerichtshofes

a) die Namen und Anschriften

der Vertreter der Kommission;

b) alle anderen Auskünfte,

deren" Erteilung die Kommission

für angebracht hält.

Artikel 74

Sobald der Sekretär der

Kommission den in Artikel 72

Absatz 2 der Verfahrensordnung

vorgesehenen Antrag übermittelt

oder eine Mitteilung gemäß

Artikel 32 Absatz 1 (c) der Verfahrensordnung

des Gerichtshofes

erhalten hat, reicht er bei

der Kanzlei des Gerichtshofes

eine ausreichende Anzahl von

Exemplaren des Berichtes der

Kommission ein.

Artikel 75

Die Kommission übermittelt

dem Gerichtshof auf sein Ersuchen

sämtliche die Rechtssache

betreffende Schriftsätze,

Beweisstücke, Urkunden oder

Auskünfte, mit Ausnahme der

Unterlagen, die den Versuch

eines freundschaftlichen Ausgleichs

gemäß Artikel 28 (b) der

Konvention betreffen; zur

Übermittlung dieser Unterlage

bedarf es in jedem Falle einer

Entscheidung der Kommission.

Artikel 76

Wird in einer Rechtssache, die

gemäß Artikel 25 der Konvention

bei der Kommission anhängig

gemacht worden war,

später der Gerichtshof angerufen,

so benachrichtigt der

Sekretär der Kommission hievon

unverzüglich den Antragsteller.

Falls die Kommission

nicht anders entscheidet, so

übermittelt er diesem innerhalb

einer angemessenen Frist auch

den Bericht der Kommission und

weist ihn auf die Möglichkeit

hin, der Kommission innerhalb

einer vom Präsidenten festgesetzten

Frist eine schriftliche

Stellungnahme zu diesem Bericht

vorzulegen. Die Kommission

befindet darüber, was auf

Grund dieser Stellungnahme zu

veranlassen ist.

Der vorstehende Wortlaut der Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für Menschenrechte

entspricht dem Stand vom 1. Jänner 1963.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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