108. Kundmachung: Verlautbarung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für Menschenrechte.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
VERFAHRENSORDNUNG
DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFES
FÜR MENSCHENRECHTE
Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte erläßt in
Hinblick auf die Konvention
zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten und deren
Zusatzprotokoll die nachstehende
Verfahrensordnung
Artikel 1
(Begriffsbestimmungen)
Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung
bedeutet
a) „Konvention" die Konvention
zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten
samt Zusatzprotokoll;
b) „Plenum" den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte
in Plenarsitzung;
c) „Kammer" jede gemäß Artikel
43 der Konvention gebildete
Kammer;
d) „Gerichtshof" sowohl das
Plenum als auch die Kammern;
e) „Richter ad hoc" jede Person,
die nicht gewählter Rich-
ter ist und die von einer Vertragspartei
gemäß Artikel 43
der Konvention zum Mitglied
einer Kammer berufen wird;
f) „Richter" die von der Beratenden
Versammlung des
Europarates gewählten Richter
sowie die Richter ad hoc;
g) „Parteien" die klagenden
oder beklagten Vertragsparteien;
h) „Kommission" die Europäische
Kommission für Menschenrechte;
i) „Vertreter der Kommission"
jedes Mitglied der Kommission,
das von dieser dazu bestimmt
ist, an der Prüfung einer
beim Gerichtshof anhängigen
Rechtssache teilzunehmen;
j) „Bericht der Kommission"
den in Artikel 31 der Konvention
vorgesehenen Bericht;
k) „Ministerkomitee" das
Ministerkomitee des Europarates.
TITEL I
ORGANISATION UND ARBEITSWEISE
DES GERICHTSHOFES
KAPITEL I
Die Richter
Artikel 2
(Berechnung der Amtszeit)
1. Die Amtszeit eines gewählten
Richters wird vom Zeitpunkt
seiner Wahl an gerechnet.
Wird jedoch ein Richter nach
Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt
oder wird er an Stelle
eines Richters gewählt, dessen
Amtszeit Abgelaufen ist oder
abläuft, so wird seine Amtszeit
vom Zeitpunkt des Ablaufes der
vorangegangenen Amtszeit an
gerechnet.
2. Wird ein Richter an Stelle
eines Richters gewählt, dessen
Amtszeit noch nicht abgelaufen
ist, so. übt er sein Amt gemäß
Artikel 40 Absatz 3 der Konvention
für den Rest der Amtszeit
seines Vorgängers aus.
3. Gemäß Artikel 40 Absatz 4
der Konvention bleiben die gewählten
Richter bis zu ihrer
Ablösung im Amt. Nach der
Ablösung setzen sie ihre richterliche
Tätigkeit in einer
Rechtssache, einem Teil einer
Rechtssache oder einer Einzelfrage
fort, falls deren mündliche
Verhandlung vor ihnen begonnen
hat.
Artikel 3
(Eid oder feierliche
Erklärung)
1. Jeder gewählte Richter hat
vor Aufnahme seiner Tätigkeit
in der ersten Sitzung des Gerichtshofes,
an der er nach seiner
Wahl teilnimmt, folgenden Eid
zu leisten oder folgende feierliche
Erklärung abzugeben
„Ich schwöre" — oder „Ich
erkläre feierlich" —, „daß ich
mein Amt als Richter ehrenhaft,
unabhängig und unparteiisch
ausüben und das Beratungsgeheimnis
wahren werde."
2. Hierüber wird ein Protokoll
aufgenommen.
Artikel 4
(Hindernis für die Ausübung
des Richteramts)
Ein Richter kann sein Amt
nicht ausüben, solange er Mitglied
einer Regierung ist oder
eine Stellung bekleidet oder
einen Beruf ausübt, die geeignet
sind, das Vertrauen in seine Unabhängigkeit
zu beeinträchtigen.
Erforderlichenfalls entscheidet
der Gerichtshof.
Artikel 5
(Rangordnung)
1. Die gewählten Richter folgen
im Rang dem Präsidenten
und dem Vizepräsidenten;
untereinander bestimmt sich ihr
Rang nach dem Dienstalter. Im
Falle der Wiederwahl, auch
wenn diese nicht unmittelbar
erfolgt, wird die Dauer der früheren
Amtsausübung berücksichtigt.
2. Der Rang der gewählten
Richter mit gleichem Dienstalter
richtet sich nach ihrem Lebensalter.
3. Die Richter ad hoc folgen
im Rang den gewählten Richtern;
untereinander bestimmt
sich ihr Rang nach dem Lebensalter.
Artikel 6
(Rücktritt)
Die Rücktrittserklärung eines
Richters wird an den Präsidenten
gerichtet, der sie an den Generalsekretär
des Europarates
weiterleitet. Durch den Rücktritt
wird der Sitz des Richters,
vorbehaltlich der Anwendung
des Artikels 2 Absatz 3 dieser
Verfahrensordnung, frei.
KAPITEL II
Der Präsident des Gerichtshofes
Artikel 7
(W ahl des Präsidenten
und des Vizepräsidenten)
1. Gemäß Artikel 41 der Konvention
werden der Präsident
und der Vizepräsident für eine
Amtszeit von drei Jahren gewählt,
die sich jedoch nicht über
ihre Amtszeit als Richter hinaus
erstrecken kann. Ihre Wiederwahl
ist zulässig.
2. Das Plenum wählt den
Präsidenten und den Vizepräsidenten,
sobald diejenigen Richter
ihre Tätigkeit aufgenommen
haben, die anläßlich einer gemäß
Artikel 40 Absatz 1 der
Konvention erfolgten teilweisen
Neubesetzung des Gerichtshofes
gewählt wurden. Der Präsident
und der Vizepräsident führen
ihre Geschäfte bis zur Wahl
ihres Nachfolgers weiter.
3. Scheidet der Präsident oder
der Vizepräsident aus dem Gerichtshof
aus oder tritt er vor
Ablauf der normalen Amtszeit
von seinem Amt zurück, so
wählt das Plenum für den Rest
der laufenden Amtszeit einen
Nachfolger.
4. Die in diesem Artikel vorgesehenen
Wahlen finden in geheimer
Abstimmung statt;
stimmberechtigt sind nur die
anwesenden gewählten Richter.
Erreicht kein Richter die absolute
Mehrheit, so findet zwischen
den beiden Richtern, die
die meisten Stimmen erhalten
haben, eine Stichwahl statt. Bei
Stimmengleichheit wird dem gemäß
Artikel 5 rangälteren Richter
der Vorzug gegeben.
Artikel 8
(Aufgaben des Präsidenten)
Der Präsident leitet Arbeit
und Verwaltung des Gerichtshofes;
er hat den Vorsitz in den
Plenarsitzungen.
Artikel 9
(Aufgaben des Vizepräsidenten)
Der Vizepräsident tritt an die
Stelle des Präsidenten, wenn
dieser an der Ausübung seiner
Amtspflichten verhindert oder
das Amt des Präsidenten nicht
besetzt ist.
Artikel 10
(Vertretung des Präsidenten
und des Vizepräsidenten)
Sind der Präsident und der
Vizepräsident gleichzeitig an der
Ausübung ihrer Amtspflichten
verhindert oder sind beide Ämter
gleichzeitig nicht besetzt, so
werden die Amtspflichten des
Präsidenten von einem anderen
gewählten Richter entsprechend
der im Artikel 5 dieser Verfahrensordnung
festgelegten Rangordnung
übernommen.
KAPITEL III
Die Kanzlei
Artikel 11
(Wahl des Kanzlers)
1. Der Gerichtshof wählt seinen
Kanzler, nachdem der Präsident
den Generalsekretär des
Europarates hiezu gehört hat.
Die Bewerber müssen über die
juristischen Kenntnisse und die
Erfahrung verfügen, die zur
Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich
sind, und die beiden
Amtssprachen des Gerichtshofes
hinreichend beherrschen.
2. Der Kanzler wird für eine
Amtszeit von sieben Jahren gewählt.
Seine Wiederwahl ist zulässig.
3. Die in diesem Artikel vorgesehenen
Wahlen finden in geheimer
Abstimmung statt;
stimmberechtigt sind nur die
anwesenden gewählten Richter.
Erreicht kein Bewerber die absolute
Mehrheit, so findet zwischen
den beiden Bewerbern, die
die meisten Stimmen erhalten
haben, eine Stichwahl statt. Bei
Stimmengleichheit wird dem
älteren Bewerber der Vorzug
gegeben.
4. Vor Aufnahme seiner Tätigkeit
hat der Kanzler vor dem
Gerichtshof oder, wenn der Gerichtshof
nicht tagt, vor dem
Präsidenten folgenden Eid zu
leisten oder folgende feierliche
Erklärung abzugeben
„Ich schwöre" — oder „Ich
erkläre feierlich" —, „daß
ich meine Aufgaben als Kanzler
des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte
mit größter Pflichttreue, Verschwiegenheit
und Gewissenhaftigkeit
erfüllen werde."
Artikel 12
(Wahl des stellvertretenden
Kanzlers)
1. Der Gerichtshof wählt
außerdem einen stellvertreten-
den Kanzler unter den Voraussetzungen,
nach dem Verfahren
und für die Amtszeit, die in Artikel
11 dieser Verfahrensordnung
vorgeschrieben sind.
2. Vor Aufnahme seiner Tätigkeit
hat der stellvertretende
Kanzler vor dem Gerichtshof
oder, wenn der Gerichtshof
nicht tagt, vor dem Präsidenten
entsprechend den für den Kanzler
geltenden Vorschriften einen
Eid abzulegen oder eine feierliche
Erklärung abzugeben.
Artikel 13
(Andere Bedienstete
der Kanzlei)
Der Präsident ersucht den
Generalsekretär des Europarates,
dem Gerichtshof das notwendige
Personal und die notwendigen
sachlichen Mittel zur
Verfügung zu stellen.
Artikel 14
(Aufgaben der Kanzlei)
1. Der beim Gerichtshof aus-
und eingehende Schriftverkehr
und die Zustellungen werden
über den Kanzler geleitet.
2. Der Kanzler hat dafür zu
sorgen, daß der Tag der Absendung
und des Eingangs aller
Mitteilungen und Zustellungen
leicht nachgeprüft werden kann.
Mitteilungen und Zustellungen,
die an die Prozeßbevollmächtigten
der Parteien oder an die
Vertreter der Kommission gerichtet
sind, gelten als an die
Parteien oder an die Kommission
selbst gerichtet. Auf jedem
beim Kanzler eingehenden
Schriftstück wird der Eingangstag
vermerkt. Der Kanzler erteilt
dem Absender eine Empfangsbestätigung,
die das Eingangsdatum
und die Registernummer
des Schriftstückes enthält.
3. Soweit es mit der ihm durch
sein Amt auferlegten Schweigepflicht
vereinbar ist, erteilt der
Kanzler auf Anfragen, insbesondere
seitens der Presse, Aus-
künfte über die Tätigkeit des
Gerichtshofes. Er gibt Tag und
Stunde der öffentlichen Sitzungen
bekannt.
4. Eine vom Kanzler vorbereitete
und vom Präsidenten erlassene
allgemeine Anweisung regelt
den Geschäftsgang der
Kanzlei.
KAPITEL IV
Die Arbeitsweise des
Gerichtshofes
Artikel 15
(Sitz des Gerichtshofes)
Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte hat seinen
Sitz in Straßburg, am Sitz des
Europarates. Der Gerichtshof
kann jedoch, wenn er es für
zweckmäßig hält, seine Tätigkeit
auf jedem Gebiet ausüben, in
dem die Konvention Anwendung
findet.
Artikel 16
(Sitzungen des Plenums)
Zu Plenarsitzungen wird der
Gerichtshof mindestens einmal
im Jahr von dem Präsidenten
einberufen.
Artikel 17
(Quorum)
1. Die Anwesenheit von mindestens
neun gewählten Richtern
ist für die Beschlußfähigkeit
des Plenums erforderlich.
2. Wird die zur Beschlußfähigkeit
erforderliche Zahl nicht
erreicht, so vertagt der Präsident
die Sitzung.
Artikel 18
(Öffentlichkeit der
Verhandlungen)
Die Verhandlung ist öffentlich,
sofern nicht der Gerichtshof
auf Grund besonderer Umstände
etwas anderes beschließt.
Artikel 19
(Beratungen)
1. Der Gerichtshof berät in
nicht-öffentlicher Sitzung. Seine
Beratungen sind und bleiben
geheim.
2. Nur die Richter nehmen
an den Beratungen teil. Der
Kanzler oder sein Stellvertreter
sind bei den Beratungen zugegen.
Die Zulassung anderer
Personen bedarf einer besonderen
Entscheidung des Gerichtshofes.
3. Jeder an der Beratung beteiligte
Richter trägt seine Ansicht
vor und begründet sie.
4. Jede Frage, über die abgestimmt
werden muß, wird zuvor
in den beiden Amtssprachen
genau formuliert; auf
Verlangen eines Richters wird
der Wortlaut vor der Abstimmung
verteilt.
5. Die Protokolle über die
der Beratung dienenden nichtöffentlichen
Sitzungen sind geheim.
Sie enthalten nur den
Gegenstand der Aussprache, das
Abstimmungsergebnis, die Namen
der für oder gegen einen
Vorschlag stimmenden Richter
sowie die ausdrücklich zur Aufnahme
in das Protokoll abgegebenen
Erklärungen.
Artikel 20
(Erforderliche Mehrheit)
1. Die Entscheidungen des Gerichtshofes
werden von den anwesenden
Richtern mit Stimmenmehrheit
getroffen.
2. Die Richter stimmen in
der umgekehrten Reihenfolge
der im Artikel 5 dieser Verfahrensordnung
festgelegten
Rangordnung ab.
3. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Präsidenten den
Ausschlag.
KAPITEL V
Die Kammern
Artikel 21
(Zusammensetzung
des als Kammer tagenden
Gerichtshofes)
1. Macht die Kommission
oder eine gemäß Artikel 48
der Konvention dazu befugte
Vertragspartei eine Rechtssache
beim Gerichtshof anhängig, so
konstituiert sich der Gerichtshof
als Kammer mit sieben
Richtern. Dieser Kammer gehören
gemäß Artikel 43 der
Konvention von Amts wegen der
oder die Richter an, welche die
Staatsangehörigkeit des Staates
oder der Staaten besitzen, die
als Partei am Verfahren beteiligt
sind. Die Namen der übrigen
Richter werden durch das
Los bestimmt.
2. Der Kanzler fordert alle
Vertragsparteien, die gemäß
Artikel 48 der Konvention befugt
erscheinen, den Gerichtshof
anzurufen, und die von
dieser Möglichkeit keinen Gebrauch
gemacht haben, auf,
ihm innerhalb von dreißig Tagen
mitzuteilen, ob sie in dem
beim Gerichtshof anhängigen
Verfahren als Partei auftreten
wollen, und ihm in diesem Fall
Namen und Anschrift ihrer
Prozeßbevollmächtigten anzugeben.
3. Bestehen Zweifel oder
Streit über die Frage, ob eine
Vertragspartei gemäß Artikel 48
der Konvention befugt ist, den
Gerichtshof anzurufen, so legt
der Präsident diese Frage dem
Plenum zur Entscheidung vor.
4. Gleichzeitig mit der in Absatz
2 dieses Artikels vorgesehenen
Aufforderung des
Kanzlers teilt der Präsident
allen Richtern mit, daß er im
Wege der Auslosung eine Kammer
bilden wird. Falls ein Richter
bei Empfang dieser Mitteilung
voraussieht, daß er aus
einem der in Artikel 24 dieser
Verfahrensordnung genannten
Gründe an den Sitzungen nicht
teilnehmen kann, so teilt er
dies dem Präsidenten mit, der
ihn gegebenenfalls von der
Auslosung ausschließt.
5. Der Präsident des Gerichtshofes
bestimmt anschließend in
Anwesenheit des Kanzlers durch
das Los aus dem Kreis der
Richter, die im Sinne des Artikels
24 dieser Verfahrensordnung
weder verhindert sind
noch sich für befangen erklärt
haben noch von der Teilnahme
an den Sitzungen befreit worden
sind, die zur Bildung oder
Vervollständigung der Kammer
berufenen Richter sowie drei
Ersatzrichter. Ersatzrichter sind
diejenigen Richter, deren Namen
als letzte ausgelost worden
sind, mit Ausnahme des Präsidenten
und des Vizepräsidenten
des Gerichtshofes, welche stets
als ordentliche Mitglieder der
Kammer gelten.
6. Stellt der Präsident des Gerichtshofes
fest, daß eine neue
Rechtssache dieselbe Partei oder
dieselben Parteien angeht wie
eine bei einer Kammer anhängige
andere Sache, und daß sie
ganz oder teilweise den oder
dieselben Artikel der Konvention
betrifft, so kann er die
neue Rechtssache der schon bestehenden
Kammer zuweisen.
7. Präsident der Kammer ist
kraft seines Amtes der Präsident
des Gerichtshofes, sofern
er durch das Los zum Mitglied
der Kammer bestimmt worden
ist, andernfalls der Vizepräsident,
sofern dieser durch das
Los zum Mitglied der Kammer
bestimmt worden ist. Gehören
weder der Präsident noch der
Vizepräsident der Kammer an,
so steht das Amt des Präsidenten
dem nach der Rangordnung
des Artikels 5 dieser Verfahrensordnung
rangältesten, durch
das Los bestimmten Kammermitglied
zu. Dasselbe gilt, wenn
der auf diese Weise zum Präsidenten
berufene Richter verhindert
ist oder sich für befangen
erklärt.
Artikel 22
(Ersatzrichter)
1. Die Ersatzrichter werden in
der Reihenfolge ihrer Auslosung
zur Ersetzung solcher
durch das Los bestimmter Richter
berufen, die verhindert
sind, sich für befangen erklären
oder von der Teilnahme an
den Sitzungen befreit worden
sind. Wird ein durch das Los
bestimmter Richter ersetzt, so
scheidet er aus der Kammer
aus.
2. Die Ersatzrichter erhalten
die Verfahrensunterlagen. Der
Präsident kann einen von
ihnen entsprechend der oben
festgelegten Reihenfolge zur
Teilnahme an den Verhandlungen
einberufen.
Artikel 23
(Richter ad hoc)
1. Wenn dem Gerichtshof
kein Staatsangehöriger einer
Partei als gewählter Richter angehört
oder wenn der in dieser
Eigenschaft zur Mitwirkung
an dem Verfahren berufene
Richter verhindert ist oder sich
für befangen erklärt, fordert
der Präsident des Gerichtshofes
den Prozeßbevollmächtigten
dieser Partei auf, ihm binnen
dreißig Tagen mitzuteilen, ob
seine Regierung entweder einen
anderen gewählten Richter
oder, als Richter ad hoc, eine
andere Person, welche die in
Artikel 39 Absatz 3 der Konvention
vorgeschriebenen Bedingungen
erfüllt, für die Mitwirkung
als Richter an dem
Verfahren benennen will; in
diesem Fall fordert er sie auf,
den Namen der genannten Person
anzugeben. Das gleiche
gilt für den Fall der Verhinderung
oder Ablehnung eines
Richters ad hoc.
2. Geht eine Antwort nicht
innerhalb von dreißig Tagen
ein, so gilt dies als Verzicht der
betreffenden Regierung auf
eine solche Benennung; wenn
der Ausfall des Richters wäh-
rend des Verfahrens eintritt,
so wird entsprechend der durch
die Auslosung bestimmten Reihenfolge
ein Ersatzrichter berufen.
3. Zu Beginn der ersten
Sitzung in der Rechtssache, für
die er benannt worden ist, leistet
der Richter ad hoc den Eid
oder gibt die feierliche Erklärung
ab, die in Artikel 3 dieser
Verfahrensordnung vorgesehen
sind.
Artikel 24
(Verhinderung, Ablehnung
oder Befreiung)
1. Jeder Richter, der durch
Krankheit oder andere schwerwiegende
Umstände verhindert
ist, an Sitzungen teilzunehmen,
zu denen er einberufen wurde,
hat dies umgehend dem Präsidenten
der Kammer anzuzeigen.
2. Kein Richter kann an der
Prüfung einer Rechtssache teilnehmen,
an der er ein persönliches
Interesse hat oder an der
er vorher mitgewirkt hat, sei
es als Bevollmächtigter, Beistand
oder Anwalt einer Partei
oder einer an der Sache interessierten
Person, sei es als Mitglied
eines Gerichtes, einer Untersuchungskommission
oder in
irgendeiner anderen Eigenschaft.
3. Glaubt ein Richter, sich für
die Prüfung einer bestimmten
Rechtssache für befangen erklären
zu müssen, oder hält der
Präsident eine solche Ablehnung
für angebracht, so tauschen
der Präsident und der
betreffende Richter ihre Ansichten
über diese Frage aus.
Können sie sich nicht einigen,
so entscheidet die Kammer.
4. Desgleichen kann ein Richter,
der zur Teilnahme an einer
oder mehreren früheren
Rechtssachen berufen war, auf
seinen Antrag von der Teilnahme
an einer neuen Rechtssache
befreit werden, soweit
dies mit den dienstlichen Erfordernissen
vereinbar ist.
Artikel 25
(Interessengemeinschaft)
1. Haben mehrere Parteien
ein gemeinschaftliches Interesse,
so werden sie für die Anwendung
der Vorschriften dieses
Kapitels als eine Partei angesehen.
Der Präsident des Gerichtshofes
fordert sie in diesem
Fall auf, sich untereinander
über die Benennung eines gewählten
Richters oder eines
Richters ad hoc gemäß Artikel
43 der Konvention zu
verständigen. Kommt eine
Einigung nicht zustande, so bestimmt
der Präsident durch das
Los aus der Zahl der vorgeschlagenen
Personen den von
Amts wegen zum Kammermitglied
berufenen Richter. Die
Namen der übrigen Richter
und der Ersatzrichter werden
alsdann vom Präsidenten durch
das Los aus dem Kreis der gewählten
Richter bestimmt, die
nicht die Staatsangehörigkeit
einer der Parteien besitzen.
2. Besteht Streit über das
Vorliegen einer Interessengemeinschaft,
so entscheidet das
Plenum.
TITEL II
DAS VERFAHREN
KAPITEL I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 26
(Möglichkeit von Abweichungen
im Einzelfall)
Der Gerichtshof kann bei der
Prüfung einer einzelnen Rechtssache
mit Zustimmung der Partei
oder der Parteien und nach
Anhörung der Vertreter der
Kommission von den Vorschriften
dieses Titels abweichen.
Artikel 27
(Amtssprachen)
1. Die Amtssprachen des Gerichtshofes
sind Französisch und
Englisch.
2. Der Gerichtshof kann jeder
Partei gestatten, sich einer anderen
als der französischen oder
englischen Sprache zu bedienen.
In diesem Fall hat die betreffende
Partei der Urschrift jedes
von ihr vorgelegten Schriftstückes
eine Übersetzung in die
französische oder englische
Sprache beizufügen und für die
Übersetzung der Plädoyers und
Erklärungen ihrer Prozeßbevollmächtigten,
Beistände und
Anwälte in die französische
oder englische Sprache zu sorgen.
3. Alle Zeugen, Sachverständigen
oder anderen Personen,
die vor dem Gerichtshof auftreten,
können sich ihrer
eigenen Sprache bedienen, wenn
sie keine der beiden Amtssprachen
hinreichend beherrschen.
In diesem Fall trifft der Gerichtshof
die notwendigen Vorkehrungen
für die Übersetzung
der Erklärungen dieser Personen
in die französische oder
englische Sprache.
4. Alle Entscheidungen des
Gerichtshofes werden in französischer
und englischer Sprache
erlassen. Der Gerichtshof bestimmt,
welcher Wortlaut maßgebend
ist.
Artikel 28
(Vertretung der Parteien)
Die Parteien werden durch
Prozeßbevollmächtigte vertreten,
die zu ihrer Unterstützung
Beistände oder Anwälte hinzuziehen
können.
Artikel 29
(Beziehungen
zwischen Gerichtshof
und Kommission)
1. Die Kommission beauftragt
eines oder mehrere ihrer Mitglieder,
an dem Verfahren in
einer Rechtssache vor dem Gerichtshof
teilzunehmen. Diese
Vertreter der Kommission können,
wenn sie es wünschen, jede
Person ihrer Wahl zu ihrer
Unterstützung hinzuziehen.
2. Der Gerichtshof bezieht
den Bericht der Kommission in
seine Erwägungen ein, unabhängig
davon, ob eine Rechtssache
durch eine Vertragspartei
oder durch die Kommission bei
ihm anhängig gemacht worden
ist.
Artikel 30
(Mitteilungen, Zustellungen
und Ladungen,
die an andere Personen
als die Prozeßbevollmächtigten
der
Parteien oder die Vertreter
der Kommission
gerichtet sind)
1. Hält der Gerichtshof für
eine Mitteilung, eine Zustellung
oder eine Ladung, die an eine
andere Person als die Prozeßbevollmächtigten
der Parteien
oder die Vertreter der Kommission
gerichtet ist, die Mitwirkung
der Regierung des
Staates für erforderlich, auf
dessen Hoheitsgebiet die Mitteilung,
die Zustellung oder die
Ladung Wirkung entfalten soll,
so wendet sich der Präsident
unmittelbar an diese Regierung,
um die notwendige Unterstützung
zu erlangen.
2. In gleicher Weise wird verfahren,
wenn der Gerichtshof
an Ort und Stelle Feststellungen
treffen oder treffen lassen
oder Beweise erheben will,
oder wenn er das Erscheinen
von Personen anordnet, die
auf diesem Staatsgebiet ihren
Wohnsitz haben oder genötigt
sind, dieses Staatsgebiet zu
überqueren.
KAPITEL II
Die Einleitung des
Verfahrens
Artikel 31
(Einreichung der Klage
oder des Antrags)
1. Jede Vertragspartei, die
eine Rechtssache gemäß Artikel
48 der Konvention beim
Gerichtshof anhängig machen
will, bringt bei der Kanzlei eine
Klageschrift in dreißigfacher
Ausfertigung ein. In dieser sind
anzugeben
a) die Parteien des vor der
Kommission durchgeführten
Verfahrens;
b) der Tag, an dem die Kommission
ihren Bericht beschlossen
hat;
c) der Tag, an dem dieser
Bericht gemäß einer der Klage
beizufügenden Bescheinigung
des Sekretariats der Kommission
dem Ministerkomitee zugeleitet
worden ist;
d) der Gegenstand der Klage,
einschließlich etwaiger Einwendungen
gegen die Auffassung
der Kommission;
e) Name und Anschrift der
zum Prozeßbevollmächtigten
bestimmten Person.
2. Will die Kommission gemäß
Artikel 48 der Konvention
eine Rechtssache beim Gerichtshof
anhängig machen, so
bringt sie bei der Kanzlei einen
von ihrem Präsidenten unterschriebenen
Antrag in dreißigfacher
Ausfertigung ein, der die
in Absatz 1 a), b) und c) dieses
Artikels vorgesehenen Angaben
enthält sowie Namen
und Anschriften ihrer Vertreter
bezeichnet.
Artikel 32
(Mitteilung der Klage
oder des Antrags)
1. Nach Eingang einer Klage
oder eines Antrags leitet der
Kanzler umgehend je eine Ausfertigung
weiter
a) an den Präsidenten, den
Vizepräsidenten und die Richter;
b) an jede der in Artikel 48
der Konvention bezeichneten
Vertragsparteien mit Ausnahme
derjenigen, welche die
Klage eingebracht hat;
c) an den Präsidenten und
die Mitglieder der Kommission,
sofern nicht die Kommission
das Verfahren vor dem Gerichtshof
angestrengt hat.
Er unterrichtet außerdem
durch Vermittlung des Generalsekretärs
des Europarates das
Ministerkomitee vom Eingang
der Klage oder des Antrags.
2. Den gemäß Absatz 1 (a)
und (b) übersandten Ausfertigungen
wird je eine Abschrift
des Berichtes der Kommission
beigefügt.
Artikel 33
(Mitteilung über die
Zusammensetzung der
Kammer)
Sobald zur Prüfung einer
Rechtssache eine Kammer gebildet
ist, teilt der Kanzler ihre
Zusammensetzung den Richtern,
den Prozeßbevollmächtigten
der Parteien und dem Präsidenten
der Kommission mit.
Artikel 34
(Vorläufige Maßnahmen)
1. Bis zur Bildung der Kammer
kann der Präsident des
Gerichtshofes auf Antrag einer
Partei, der Kommission, jeder
betroffenen Person oder von
sich aus die Parteien auf die
vorläufigen Maßnahmen hinweisen,
die erwünscht erscheinen.
Diese Befugnis steht nach
der Bildung der Kammer der
Kammer selbst und außerhalb
ihrer Tagungen ihrem Präsidenten
zu.
2. Der Hinweis auf diese Maßnahmen
wird unverzüglich dem
Ministerkomitee zur Kenntnis
gebracht.
KAPITEL III
Verfahren bei der Prüfung
der Rechtssachen
Artikel 35
(Schriftliches Verfahren)
1. Nach der Bildung der Kammer
und vor ihrer ersten
Sitzung beruft ihr Präsident
die Prozeßbevollmächtigten der
Parteien sowie die Vertreter der
Kommission ein. Er hört ihre
Auffassung über das einzuschlagende
Verfahren und bestimmt
dann die Reihenfolge
und die Fristen für die Einreichung
der Klage- oder Antragsbegründung,
der Erwiderung
und sonstiger Unterlagen.
2. Wird eine für die Prüfung
einer Rechtssache gebildete
Kammer in Anwendung des
Artikels 21 Absatz 5 dieser
Verfahrensordnung mit einer
neuen Rechtssache befaßt und
ist zu diesem Zeitpunkt das
schriftliche Verfahren in der
ersten Sache noch nicht abgeschlossen,
so kann der Präsident
dieser Kammer, unbeschadet
der Entscheidung der Kammer
über eine Verbindung der
Rechtssachen, im Interesse einer
geordneten Rechtspflege nach
Anhörung der Prozeßbevollmächtigten
der Parteien und
der Vertreter der Kommission
die gleichzeitige Durchführung
des Verfahrens in beiden
Rechtssachen anordnen.
3. Die Klage- oder Antragsbegründungen,
die Erwiderungen
und die beigefügten Unterlagen
werden in dreißigfacher
Ausfertigung bei der Kanzlei
eingereicht. Der Kanzler sorgt
für ihre Weiterleitung an die
Richter, die Prozeßbevollmächtigten
der Parteien und die Vertreter
der Kommission.
Artikel 36
(Bestimmung des Termins
für den Beginn des
mündlichen Verfahrens)
Ist die Sache zur mündlichen
Verhandlung reif, so bestimmt
der Präsident der Kammer nach
Anhörung der Prozeßbevollmächtigten
der Parteien und der
Vertreter der Kommission den
Termin für den Beginn des
mündlichen Verfahrens.
Artikel 37
(Leitung der Verhandlung)
Der Präsident der Kammer
leitet die Verhandlung. Er bestimmt
die Reihenfolge, in der
den Prozeßbevollmächtigten,
Beiständen und Anwälten der
Parteien, den Vertretern der
Kommission sowie allen anderen
von diesen gemäß Artikel 29
Absatz 1 dieser Verfahrensordnung
zugezogenen Personen
das Wort erteilt wird.
Artikel 38
(Untersuchungen,
Sachverständigengutachten
und andere Beweiserhebungen)
1. Die Kammer kann auf Antrag
einer Partei oder der Vertreter
der Kommission sowie
von Amts wegen beschließen,
jede Person, deren Aussagen oder
Erklärungen ihr für die Erfüllung
ihrer Aufgabe geeignet
erscheinen, als Zeugen, Sachverständigen
oder in anderer
Eigenschaft zu hören.
2. Die Kammer kann in jedem
Stadium des Verfahrens eines
oder mehrere ihrer Mitglieder
mit der Vornahme einer Untersuchung,
eines Lokalaugenscheines
oder irgendeiner anderen
Beweiserhebung beauftragen.
3. Die Kammer kann nach
ihrer Wahl jeder Körperschaft,
Dienststelle, Kommission oder
Behörde die Aufgabe übertragen,
über eine bestimmte
Frage Auskünfte einzuholen, ein
Gutachten zu erstatten oder der
Kammer zu berichten.
4. Jeder nach Maßgabe der
vorstehenden Absätze erstattete
Bericht wird an den Kanzler
gerichtet.
Artikel 39
(Ladung der Zeugen,
Sachverständigen und
sonstigen Personen;
Kosten ihres Erscheinens)
1. Zeugen, Sachverständige
oder sonstige Personen, deren
Vernehmung die Kammer beschließt,
werden durch den
Kanzler geladen. Erscheinen sie
auf Antrag einer Partei, so
werden die entstehenden Kosten
durch den Präsidenten festgestellt
und sind von dieser Partei
zu tragen, wenn nicht die
Kammer gemäß Artikel 50 Absatz
1 k) dieser Verfahrensordnung
anders entscheidet. In den
übrigen Fällen werden die Kosten
vom Präsidenten festgesetzt
und sind vom Europarat zu
tragen.
2. Die Ladung bezeichnet
— den Namen der Partei oder
der Parteien;
— den Gegenstand der Untersuchung,
des Gutachtens
oder der sonstigen von der
Kammer angeordneten
Maßnahme;
— die Anordnung über die
Zahlung der der geladenen
Person zu gewährenden
Entschädigung.
Artikel 40
(Eid oder feierliche
Erklärung der Zeugen
oder
Sachverständigen)
1. Jeder Zeuge leistet nach
Feststellung seiner Identität und
vor Beginn seiner Aussage folgenden
Eid oder gibt folgende
feierliche Erklärung ab
„Ich schwöre" — oder „Ich
erkläre feierlich auf Ehre und
Gewissen" —, „daß ich die
Wahrheit, die ganze Wahrheit
und nichts als die Wahrheit
sagen werde."
2. Jeder Sachverständige leistet
nach Feststellung seiner Identität
und vor Ausführung seines Auftrags
folgenden Eid oder gibt
folgende feierliche Erklärung ab
„Ich schwöre" — oder „Ich
erkläre feierlich" —, „daß ich
meine Aufgabe als Sachverständiger
ehrlich und gewissenhaft
erfüllen werde."
Die Eidesleistung oder die Abgabe
der Erklärung kann vor
dem Präsidenten der Kammer
oder vor einem Richter oder
einer vom Präsidenten bestimmten
örtlichen Behörde erfolgen.
Artikel 41
(Ablehnung eines Zeugen
oder eines Sachverständigen;
informatorische
Anhörung)
Über die Ablehnung eines
Zeugen oder Sachverständigen
entscheidet die Kammer. Sie
kann jedoch eine Person, die
nicht als Zeuge vernommen
werden kann, zum Zwecke der
Information anhören, wenn sie
dies für notwendig erachtet.
Artikel 42
(Während der Verhandlung
gestellte Fragen)
1. Der Präsident der Kammer
und jeder Richter kann an die
Prozeßbevollmächtigten, Beistände
und Anwälte der Parteien,
an die Zeugen, die Sachverständigen,
die Vertreter der
Kommission sowie an jede
andere vor der Kammer auftretende
Person Fragen richten.
2. Die Prozeßbevollmächtigten,
Beistände und Anwälte der
Parteien, die Vertreter der Kommission
sowie die von ihnen
gemäß Artikel 29 Absatz 1
dieser Verfahrensordnung beigezogenen
Personen können die
Zeugen, Sachverständigen und
sonstigen in Artikel 38 Absatz 1
dieser Verfahrensordnung angeführten
Personen unter Aufsicht
des Präsidenten befragen; dieser
entscheidet, ob die gestellten
Fragen erheblich sind.
Artikel 43
(Nichterscheinen oder
falsche Aussage)
Wenn ein Zeuge oder irgendeine
andere Person trotz ordnungsgemäßer
Ladung ohne
ausreichenden Grund nicht er-
scheint oder die Aussage verweigert,
so teilt der Kanzler auf
Ersuchen des Präsidenten diese
Tatsache der Vertragspartei mit,
deren Hoheitsgewalt der Betreffende
untersteht. In gleicher
Weise wird verfahren, wenn ein
Zeuge oder ein Sachverständiger
nach Auffassung der Kammer
den Eid oder die feierliche Erklärung,
die in Artikel 40 dieser
Verfahrensordnung vorgesehen
sind, verletzt hat.
Artikel 44
(Sitzungsprotokoll)
1. Über jede mündliche Verhandlung
wird ein Protokoll
aufgenommen, das vom Präsidenten
und vom Kanzler unterzeichnet
wird.
2. Dieses Protokoll enthält
— die Namen der anwesenden
Richter;
— die Namen der anwesenden
Prozeßbevollmächtigten,
Beistände und Anwälte und
der anwesenden Vertreter
der Kommission;
— Namen, Vornamen, sonstige
Angaben zur Person und
zum Wohnsitz der Zeugen,
Sachverständigen oder sonstigen
vernommenen Personen;
— die im Namen der Parteien
und der Kommission abgegebenen,
ausdrücklich für
die Aufnahme in das Protokoll
bestimmten Erklärungen;
— kurze Angaben über die
vom Präsidenten oder den
übrigen Richtern gestellten
Fragen und die hierauf gegebenen
Antworten;
— alle während der mündlichen
Verhandlung verkündeten
Entscheidungen
der Kammer.
3. Die Prozeßbevollmächtigten
der Parteien und die Beauftragten
der Kommission erhalten
eine Abschrift des Protokolls.
4. Das Protokoll ist für seinen
Inhalt beweiskräftig.
Artikel 45
(Stenographischer
Sitzungsbericht)
1. Über jede mündliche Verhandlung
wird unter der verantwortlichen
Leitung des Kanzlers
ein stenographischer Bericht
angefertigt.
2. Die Prozeßbevollmächtigten,
Beistände oder Anwälte der Parteien,
die Vertreter der Kommission
sowie die Zeugen, Sachverständigen
und anderen in Artikel
29 Absatz 1 und Artikel 38
Absatz 1 dieser Verfahrensordnung
genannten Personen erhalten
die Niederschrift ihrer
Plädoyers, Erklärungen oder
Aussagen, um sie unter der Aufsicht
des Kanzlers oder der
Kammer innerhalb der vom
Präsidenten gesetzten Frist berichtigen
zu können.
Artikel 46
(Vorgängige prozessuale
Einreden)
1. Eine vorgängige prozessuale
Einrede muß von einer Partei
spätestens vor Ablauf der für
die Einreichung ihres ersten
Schriftsatzes bestimmten Frist
erhoben werden.
2. Erhebt eine Partei eine vorgängige
prozessuale Einrede, so
hat die Kammer, nachdem ihr
die Erwiderungen oder Stellungnahmen
aller anderen Parteien
und der Vertreter der Kommission
zugegangen sind, über die
Einrede zu entscheiden oder sie
mit der Hauptsache zu verbinden.
Artikel 47
(Klagerücknahme)
1. Teilt die vor dem Gerichtshof
klagende Partei dem Kanzler
ihre Absicht mit, die Klage
zurückzunehmen, und sind die
anderen Parteien mit der Rücknahme
einverstanden, so entscheidet
die Kammer nach Anhörung
der Kommission, ob die
Rücknahme zugelassen und
demgemäß die Sache im Ge-
richtsregister gelöscht wird.
Wird die Rücknahme zugelassen,
so erläßt die Kammer eine mit
Gründen versehene Entscheidung,
die dem Ministerkomitee
zugeleitet wird, damit dieses gemäß
Artikel 54 der Konvention
die Erfüllung von Verpflichtungen
überwachen kann, die auf
Anordnung oder mit Einverständnis
der Kammer gegebenenfalls
zur Bedingung für die
Rücknahme gemacht worden
sind.
2. Mit Rücksicht auf die dem
Gerichtshof gemäß Artikel 19
der Konvention obliegende
Verantwortung kann die Kammer
beschließen, das Verfahren
trotz der Rücknahme fortzusetzen.
3. Hat die Kommission ein
Verfahren vor dem Gerichtshof
angestrengt und teilt sie später
dem Gerichtshof mit, daß in der
Zwischenzeit ein den Erfordernissen
des Artikels 28 der Konvention
entsprechender freundschaftlicher
Ausgleich erzielt
worden ist, so kann die Kammer,
gegebenenfalls nach Anhörung
der Vertreter der Kommission,
die Sache im Gerichtsregister
löschen.
Artikel 48
(Abtretung durch die
Kammer an das Plenum)
1. Wirft eine bei einer Kammer
anhängige Rechtssache eine
schwerwiegende, die Auslegung
der Konvention berührende
Frage auf, so kann die Kammer
diese Sache jederzeit an das Plenum
abtreten. Die Abtretung
muß erfolgen, wenn die Entscheidung
einer solchen Frage
zu einem Widerspruch mit
einem früheren Urteil einer
Kammer oder des Plenums führen
kann. Die Entscheidung über
die Abtretung bedarf keiner Begründung.
2. Das mit der Sache befaßte
Plenum kann entweder in
vollem Umfang selbst über die
Sache entscheiden oder diese
nach Entscheidung der Auslegungsfrage
an die Kammer zurückverweisen,
die für das
weitere Verfahren ihre frühere
Zuständigkeit wiedererlangt.
3. Auf das Verfahren vor dem
Plenum sind die für die Kammer
geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden.
4. Soweit das Plenum gemäß
Absatz 1 mit einer Sache befaßt
wird, die bei einer Kammer
anhängig ist, gehören die ad hoc
bestellten Richter dieser Kammer
auch dem Plenum als Richter
an.
KAPITEL IV
Urteile
Artikel 49
(Versäumnisverfahren)
Wenn eine Partei nicht erscheint
oder sich nicht zur Sache
äußert, so entscheidet die Kammer,
vorbehaltlich des Artikels
47 dieser Verfahrensordnung.
Artikel 50
(Inhalt des Urteils)
1. Das Urteil enthalt
a) die Namen des Präsidenten
und der Richter, aus denen
sich die Kammer zusammensetzt,
sowie den Namen des Kanzlers;
b) den Tag, an dem es in
Öffentlicher Sitzung verkündet
wurde;
c) die Bezeichnung der Partei
oder der Parteien;
d) die Namen der Prozeßbevollmächtigten,
Beistände und
Anwälte der Partei oder der
Parteien;
e) die Namen der Vertreter
der Kommission;
f) eine Darstellung des Prozeßverlaufes;
g) die Anträge der Partei
oder der Parteien sowie gegebenenfalls
die Anträge der
Vertreter der Kommission;
h) den Sachverhalt;
i) die Entscheidungsgründe;
j) den Urteilstenor;
k) die Kostenentscheidung,
sofern eine solche getroffen
wird;
l) die Zahl der Richter, die
die Mehrheit gebildet haben;
m) die Angabe, ob der französische
oder der englische
Wortlaut des Urteils maßgebend
ist.
2. Jeder Richter, der an der
Entscheidung mitgewirkt hat,
ist berechtigt, eine Darstellung
seiner persönlichen, entweder
nur in der Begründung oder
auch im Ergebnis abweichenden
Meinung oder die bloße Feststellung
seines abweichenden
Votums dem Urteil beizufügen.
Artikel 51
(Unterzeichnung, Verkündung
und Zustellung
des Urteils)
1. Das Urteil wird vom Präsidenten
und vom Kanzler
unterzeichnet.
2. Das Urteil wird in öffentlicher
Sitzung durch den Präsidenten
in einer der beiden
Amtssprachen verkündet; die
Anwesenheit aller anderen Richter
ist bei dieser Sitzung nicht
erforderlich. Den Prozeßbevollmächtigten
der Parteien und den
Vertretern der Kommission
wird der Verkündungstermin
rechtzeitig mitgeteilt.
3. Der Präsident leitet das Urteil
zum Zwecke der Anwendung
des Artikels 54 der Konvention
dem Ministerkomitee
zu.
4. Die ordnungsgemäß unterzeichnete
und gesiegelte Urschrift
wird im Archiv des Gerichtshofes
verwahrt. Der Kanzler
übermittelt der Partei oder
den Parteien, der Kommission,
dem Generalsekretär des Europarates
sowie allen unmittelbar
betroffenen Personen eine beglaubigte
Abschrift.
Artikel 52
(Veröffentlichung der
Urteile, Entscheidungen
und anderer Urkunden)
1. Der Kanzler sorgt für die
Veröffentlichung
— der Urteile und der sonstigen
Entscheidungen des
Gerichtshofes;
— der Verfahrensunterlagen
einschließlich des Berichts
der Kommission, jedoch
mit Ausnahme aller Angaben
über den Versuch,
einen freundschaftlichen
Ausgleich herbeizuführen;
— der Berichte über die
öffentlichen Verhandlungen
aller Urkunden, deren
Veröffentlichung der Präsident
des Gerichtshofes
für zweckmäßig hält.
Die Veröffentlichung der Urteile
und sonstigen Entscheidungen,
der Klagen oder der Anträge,
die ein Verfahren einleiten,
sowie der Berichte der
Kommission erfolgt in den beiden
Amtssprachen; die anderen
Urkunden werden in der Amtssprache
veröffentlicht, in der sie
während des Verfahrens eingereicht
worden sind.
2. Die beim Kanzler des Gerichtshofes
verwahrten und nicht
veröffentlichten Urkunden sind
der Öffentlichkeit zugänglich,
falls nicht der Präsident des Gerichtshofes
von Amts wegen
oder auf Antrag einer Partei,
der Kommission oder jeder
interessierten Person anders entscheidet.
Artikel 53
(Antrag auf Auslegung
eines Urteils)
1. Jede Partei und die Kommission
kann die Auslegung
eines Urteils innerhalb von drei
Jahren nach der Verkündung
beantragen.
2. Der Antrag muß die Stelle
oder die Stellen des Urteilstenors,
deren Auslegung begehrt
wird, genau angeben.
3. Der Kanzler übermittelt den
Antrag je nach Lage des Falles
den anderen Parteien und der
Kommission und fordert sie auf,
sich innerhalb der vom Präsidenten
gesetzten Frist hiezu
schriftlich zu äußern.
4. Der Auslegungsantrag wird
durch die Kammer, die das Urteil
gefällt hat, möglichst in der
Besetzung mit denselben Richtern,
geprüft. Diejenigen ihrer
Mitglieder, die nicht mehr dem
Gerichtshof angehören, werden
gemäß Artikel 40 Absatz 4 der
Konvention zur Teilnahme an
diesem Verfahren zurückberufen.
Falls sie verstorben oder
verhindert sind, werden sie nach
dem Verfahren ersetzt, nach
dem sie in die Kammer berufen
worden waren.
5. Die Kammer entscheidet
durch Urteil.
Artikel 54
(Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens)
1. Wird eine Tatsache bekannt,
die geeignet gewesen wäre, einen
maßgeblichen Einfluß auf die
Entscheidung auszuüben, so
kann eine Partei oder die Kommission,
wenn diese Tatsache
weder ihr noch dem Gerichtshof
zur Zeit der Urteilsverkündung
bekannt war, innerhalb von
sechs Monaten, nachdem sie von
der Tatsache Kenntnis erhalten
hat, beim Gerichtshof die Wiederaufnahme
des Verfahrens beantragen.
2. Der Antrag muß das Urteil,
auf das sich der Wiederaufnahmeantrag
bezieht, bezeichnen
und die Angaben enthalten, aus
denen sich das Vorliegen der
Voraussetzungen des Absatzes 1
ergibt. Dem Antrag ist außerdem
die Urschrift oder eine Abschrift
aller zur Begründung
dienenden Unterlagen beizufügen.
3. Der Kanzler übermittelt
den Antrag je nach Lage des
Falles den anderen Parteien und
der Kommission und fordert sie
auf, sich innerhalb der vom Präsidenten
gesetzten Frist hiezu
schriftlich zu äußern.
4. Der Wiederaufnahmeantrag
wird von einer gemäß Artikel 43
der Konvention gebildeten
Kammer geprüft. Diese Kammer
entscheidet in einem ersten Urteil,
ob der Antrag nach Absatz
1 zulässig ist. Wird dies bejaht,
so verweist sie den Antrag
an die Kammer, die das ursprüngliche
Urteil erlassen hat.
Erweist sich dies den Umständen
nach als unmöglich, so bleibt die
Sache bei ihr anhängig, und sie
erläßt selbst ein Urteil in der
Hauptsache.
5. Die Kammer entscheidet
durch Urteil.
Der vorstehende Wortlaut der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte entspricht dem Stand vom 1. Jänner 1963.
(Übersetzung)
VERFAHRENSORDNUNG
DER EUROPÄISCHEN
KOMMISSION FÜR MENSCHENRECHTE
Die Kommission erläßt
im Hinblick auf die Konvention
zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten und
deren Zusatzprotokoll, im folgenden
„Konvention" genannt,
auf Grund des Artikels 36 der.
Konvention
die nachstehende Verfahrensordnung
TITEL I
ORGANISATION UND ARBEITSWEISE
DER KOMMISSION
KAPITEL I
Die Mitglieder der
Kommission
Artikel 1
1. Die Amtszeit der am 18. Mai
1954 gewählten Mitglieder der
Kommission wird von diesem
Tage an gerechnet. Die Amtszeit
eines Mitglieds, das auf
Grund des nach dem 18. Mai
1954 erfolgten Beitrittes eines
Staates zur Konvention gewählt
wurde, wird ebenfalls vom Zeitpunkt
seiner Wahl an gerechnet.
2. Wird jedoch ein Mitglied
nach Ablauf seiner Amtszeit
wiedergewählt oder wird es an
Stelle eines Mitglieds gewählt,
dessen Amtszeit abläuft oder abgelaufen
ist, so wird seine Amtszeit
vom Zeitpunkt des Ablaufs
der vorangegangenen Amtszeit
an gerechnet.
3. Wird ein Mitglied an Stelle
eines Mitglieds gewählt, dessen
Amtszeit noch nicht abgelaufen
ist, so übt es sein Amt gemäß
Artikel 22 Absatz 3 der Konvention
für den Rest der Amtszeit
seines Vorgängers aus.
4. Gemäß Artikel 22 Absatz 4
der Konvention bleiben die Mitglieder
bis zu ihrer Ablösung im
Amt. Nach der Ablösung setzen
sie ihre Tätigkeit in allen
Rechtssachen fort, mit denen sie
bereits befaßt waren.
Artikel 2
Jedes Mitglied der Kommission
hat vor Aufnahme seiner
Tätigkeit in der ersten Sitzung
der Kommission, an der es nach
seiner Wahl teilnimmt, folgenden
Eid zu leisten oder folgende
feierliche Erklärung abzugeben
„Ich schwöre" — oder „Ich
erkläre feierlich" — „daß ich
meine Pflichten und Befugnisse
ehrenhaft, getreulich,
unparteiisch und gewissenhaft
ausüben und das Beratungsgeheimnis
wahren werde."
Artikel 3
1. Die Mitglieder der Kommission
folgen im Rang dem
Präsidenten und dem Vizepräsidenten;
untereinander bestimmt
sich ihr Rang nach dem
Dienstalter.
2. Der Rang der Mitglieder
mit gleichem Dienstalter richtet
sich nach ihrem Lebensalter.
3. Der Rang der wiedergewählten
Mitglieder bestimmt
sich unter Berücksichtigung ihrer
früheren Amtszeit.
Artikel 4
Die Rücktrittserklärung eines
Mitglieds wird an den Präsidenten
gerichtet, der sie an den
Generalsekretär des Europarates
weiterleitet. Durch den Rücktritt
wird der Sitz des Mitglieds,
vorbehaltlich der Anwendung
des Artikels 1 Absatz 4 der Verfahrensordnung
frei.
KAPITEL II
Der Präsident der
Kommission
Artikel 5
1. Die Kommission wählt den
Präsidenten und den Vizepräsidenten
im Laufe des Monats, der
dem Beginn der Amtszeit der-
jenigen Mitglieder folgt, die anläßlich
einer gemäß Artikel 22
Absatz 1 der Konvention erfolgten
teilweisen Neubesetzung der
Kommission gewählt wurden.
2. Scheidet der Präsident oder
der Vizepräsident aus der Kommission
aus oder tritt er vor
Ablauf der normalen Amtszeit
von seinem Amt zurück, so
wählt die Kommission für den
Rest der laufenden Amtszeit
einen Nachfolger.
3. Die in diesem Artikel vorgesehenen
Wahlen finden in geheimer
Abstimmung statt;
stimmberechtigt sind nur die anwesenden
Mitglieder; die Wahl
erfolgt mit absoluter Mehrheit
der Stimmen.
Erreicht kein Mitglied die
absolute Mehrheit, so findet eine
zweite Abstimmung statt. Gewählt
ist das Mitglied, das die
meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Stimmengleichheit
gilt das gemäß Artikel 3 der
Verfahrensordnung rangältere
Mitglied als gewählt.
Artikel 6
Der Präsident leitet die Arbeit
und führt den Vorsitz in den
Sitzungen der Kommission.
Artikel 7
Der Vizepräsident tritt an die
Stelle des Präsidenten, wenn
dieser an der Ausübung seiner
Amtspflichten verhindert oder
das Amt des Präsidenten nicht
besetzt ist.
Artikel 8
Sind der Präsident und der
Vizepräsident gleichzeitig an der
Ausübung ihrer Amtspflichten
verhindert oder sind beide Ämter
gleichzeitig nicht besetzt, so
werden die Amtspflichten des
Präsidenten von einem anderen
Mitglied entsprechend der in
Artikel 3 der Verfahrensordnung
festgelegten Rangordnung
ausgeübt.
Artikel 9
1. Ist der Präsident Staatsangehöriger
einer Hohen Vertrag-
schließenden Partei, die als Partei
in einer bei der Kommission
anhängigen Rechtssache auftritt,
so übt er die Amtspflichten des
Präsidenten in dieser Sache nicht
aus.
2. Der Präsident übt sein Amt
in einer Rechtssache, an deren
Behandlung in einer Unterkommission
er als ein von einer Partei
gemäß Artikel 29 Absatz 2
der Konvention benannten Mitglied
mitgewirkt hat, ebenfalls
nicht aus.
Artikel 10
Hält es der Präsident der
Kommission aus einem besonderen
Grunde für angebracht,
sein Amt in einem bestimmten
Verfahren nicht auszuüben, so
unterrichtet er davon den Vizepräsidenten
oder dessen Stellvertreter.
KAPITEL III
Das Sekretariat der
Kommission
Artikel 11
1. Die Sekretariatsgeschäfte
werden gemäß Artikel 37 der
Konvention vom Generalsekretär
des Europarates wahrgenommen.
2. Der Generalsekretär ernennt
den Sekretär der Kommission.
Artikel 12
Der Sekretär der Kommission
a) unterstützt die Kommission,
die Unterkommissionen
und die Mitglieder der Kommission
bei der Ausübung ihrer
Amtspflichten;
b) leitet den die Kommission
betreffenden Schriftverkehr
weiter;
c) verwahrt die Siegel, Stempel
und Archive der Kommission.
Artikel 13
1. Beim Sekretariat wird ein
besonderes Register geführt, in
das fortlaufend alle Rechtssachen,
die zum Verfahren gehörenden
Schriftsätze und die
zur Unterstützung eingereichten
Schriftstücke in der Reihenfolge
ihres Eingangs ohne Zwischenraum
oder Radierung eingetragen
werden. Bei den Eintragungen
im Register werden
keine Abkürzungen verwendet.
2. Die Eintragung im Register
wird von dem Sekretär der
Kommission auf der Urschrift
und, falls die Parteien dies beantragen,
auf den zu diesem
Zwecke vorgelegten Abschriften
vermerkt.
3. Das Register ist für die in
Absatz 2 vorgesehenen Eintragungen
und Vermerke beweiskräftig.
4. Die Vorschriften über die
Registerführung werden vom
Präsidenten in Übereinstimmung
mit dem Sekretär der
Kommission erlassen.
Artikel 14
Der Aufgabenbereich des Sekretariates
wird im einzelnen
vom Präsidenten in Übereinstimmung
mit dem Generalsekretär
des Europarates festgelegt.
KAPITEL IV
Die Unterkommissionen
Artikel 15
1. Jede Partei, die gemäß Artikel
29 Absatz 2 der Konvention
von ihrem Recht, ein Mitglied
ihrer Wahl für die Unterkommissionen
zu benennen, Gebrauch
zu machen wünscht, hat
den Namen des in Aussicht genommenen
Mitglieds innerhalb
einer vom Präsidenten festzusetzenden
angemessenen Frist
mitzuteilen.
2. Sieht sich das auf diese
Weise benannte Mitglied an der
Annahme der Benennung verhindert,
bevor die Unterkommission
gebildet worden ist, so
unterrichtet der Präsident die
betreffende Partei und setzt
gleichzeitig eine neue angemessene
Frist fest, innerhalb deren
diese Partei, falls sie es wünscht,
ein anderes Mitglied benennen
kann.
Artikel 16
Ist die Kommission der Auffassung,
daß mehrere Parteien
dasselbe Interesse haben, so setzt
sie diesen Parteien eine Frist,
innerhalb deren sie im gegenseitigen
Einvernehmen ein Mitglied
ihrer Wahl zu benennen
haben. Besteht Streit über das
Vorliegen eines derartigen Interesses,
so entscheidet die Kommission,
wenn erforderlich, nach
Einholung der Stellungnahme
der Parteien.
Artikel 17
Wird kein Mitglied innerhalb
der vom Präsidenten oder der
von der Kommission nach Artikel
15 oder 16 der Verfahrensordnung
festgesetzten Frist benannt,
so wird das in Artikel 18
vorgesehene Verfahren unverzüglich
durchgeführt.
Artikel 18
1. Nach Ablauf der in Artikel
15 und 16 der Verfahrensordnung
vorgesehenen Fristen
wird die Unterkommission
durch eine Auslosung gebildet
oder ergänzt, die der Präsident
mit Unterstützung des Sekretärs
der Kommission vornimmt.
2. Die verbleibenden Mitglieder
werden im Bedarfsfalle
in der Reihenfolge ihrer gemäß
Absatz 1 vorgenommenen Auslosung
zu Ersatzmitgliedern berufen.
3. Nach der Bildung einer Unterkommission
teilt der Sekretär
der Kommission ihre Zusammensetzung
allen Mitgliedern
der Kommission sowie den Parteien
mit.
Artikel 19
Falls nach der Bildung der
Unterkommission ein von einer
Partei benanntes Mitglied an der
Wahrnehmung seiner Amtspflichten
verhindert ist, so teilt
der Präsident dies der Partei mit
und setzt ihr eine neue angemessene
Frist, innerhalb deren
sie ein anderes Mitglied benennen
kann. Wird innerhalb
der vom Präsidenten festgesetzten
Frist kein Mitglied benannt,
so wird eines der in Artikel 18
Absatz 2 der Verfahrensordnung
vorgesehenen Ersatzmitglieder
in der Reihenfolge der
Auslosung berufen.
Artikel 20
1. Das gemäß Artikel 3 der
Verfahrensordnung rangälteste
Mitglied unter den durch das
Los nach Artikel 18 Absatz 1
der Verfahrensordnung bestimmten
Mitgliedern führt den
Vorsitz in der Unterkommission.
2. Hält es der Präsident der
Unterkommission aus einem besonderen
Grunde für angebracht,
das Amt des Präsidenten
abzugeben, so teilt er dies der
Unterkommission mit. Er hat
das Amt des Präsidenten abzugeben,
wenn die in Artikel 9
Absatz 1 der Verfahrensordnung
erwähnten Umstände vorliegen.
Artikel 21
Gibt der Präsident der Unterkommission
sein Amt ab, so
wird es von einem anderen Mitglied
der Unterkommission entsprechend
der in Artikel 3 der
Verfahrensordnung festgelegten
Rangordnung übernommen.
KAPITEL V
Arbeitsweise der Kommission
und der Unterkommissionen
Artikel 22
Die Kommission hat ihren
Sitz in Straßburg, am Sitz des
Europarates. Die Kommission
und ihre Organe können jedoch,
wenn sie es für zweckmäßig halten,
ihre Tätigkeit auch an anderen
Orten ausüben.
Artikel 23
1. Die Kommission tritt auf
Anordnung des Präsidenten zusammen,
wenn dieser es den
Umständen nach für erforderlich
hält. Die Kommission tritt ferner
zusammen, wenn mindestens
ein Drittel ihrer Mitglieder es
beantragen.
2. Gemäß Artikel 35 der Konvention
erfolgt die Einberufung
der Kommission durch den Generalsekretär
des Europarates.
Artikel 24
1. Der Präsident der Kommission
bestimmt Tag und Stunde
der Sitzungen.
2. Der Präsident einer Unterkommission
bestimmt Tag und
Stunde der Sitzungen der Unterkommission.
Artikel 25
Die Anwesenheit von mindestens
neun Mitgliedern ist für
die Beschlußfähigkeit der Kommission
erforderlich. Die Kommission
ist jedoch auch bei Anwesenheit
von sieben Mitgliedern
beschlußfähig, wenn es sich
um die Prüfung der Zulässigkeit
eines gemäß Artikel 25 der Konvention
eingereichten Gesuchs
handelt, und die Gruppe der
drei in Artikel 34 der Verfahrensordnung
vorgesehenen Mitglieder
in ihrem Bericht einstimmig
der Meinung ist, daß das
Gesuch unzulässig erscheint.
Artikel 26
Die Sitzungen der Kommission
und der Unterkommissionen
finden unter Ausschluß der
Öffentlichkeit statt.
Artikel 27
1. Die Kommission und die
Unterkommissionen beraten in
nicht-öffentlicher Sitzung. Ihre
Beratungen sind und bleiben geheim.
2. Nur die Mitglieder der
Kommission nehmen an den Beratungen
der Kommission teil.
Nur die Mitglieder einer Unterkommission
nehmen an den Beratungen
dieser Unterkommission
teil.
3. Der Sekretär der Kommission
ist grundsätzlich bei den
Beratungen zugegen. Die Zulassung
anderer Personen bedarf
einer Entscheidung der Kommission
oder der Unterkommission.
Artikel 28
Jedes an der Beratung beteiligte
Mitglied trägt seine Ansicht
vor und begründet sie. Das
Wort hat als erster, entsprechend
der in Artikel 3 der Verfahrensordnung
festgestellten
Reihenfolge, das in der Rangordnung
jüngste Mitglied.
Artikel 29
1. Gemäß Artikel 34 der Konvention
werden die Entscheidungen
der Kommission von
den anwesenden und abstimmenden
Mitgliedern mit Stimmenmehrheit
getroffen; die Entscheidungen
einer Unterkommission
werden von ihren Mitgliedern
mit Stimmenmehrheit
getroffen.
2. Die Mitglieder stimmen in
der umgekehrten Reihenfolge
der in Artikel 3 der Verfahrensordnung
festgelegten Rangordnung.
3. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Präsidenten den
Ausschlag.
Artikel 30
Die Protokolle der Beratungen
sind geheim. Sie enthalten
nur den Gegenstand der Aussprache,
das Abstimmungsergebnis,
die Namen der für oder
gegen einen Vorschlag stim-
menden Mitglieder sowie die
ausdrücklich zur Aufnahme in
das Protokoll abgegebenen Erklärungen.
Artikel 31
Die Mitglieder, die durch
Krankheit oder andere schwerwiegende
Umstände verhindert
sind, an Sitzungen teilzunehmen,
haben dies umgehend dem Sekretär
der Kommission anzuzeigen;
dieser verständigt seinerseits
den Präsidenten.
Artikel 32
1. Glaubt ein Mitglied aus
einem besonderen Grund an der
Prüfung einer bestimmten
Rechtssache nicht teilnehmen zu
können, so tauschen der Präsident
und das betreffende Mitglied
ihre Ansichten über diese
Frage aus. Können sie sich nicht
einigen, so entscheidet je nach
Lage des Falles die Kommission
oder die Unterkommission.
2. Glaubt der Präsident, daß
ein Mitglied aus einem besonderen
Grund an der Prüfung
einer bestimmten Rechtssache
nicht teilnehmen sollte, so
teilt er dies dem betreffenden
Mioglied mit und legt die Frage
je nach Lage des Falles der
Kommission oder der Unterkommission
zur Entscheidung
vor.
Artikel 33
Die Mitglieder der Kommission
können nicht an der Prüfung
einer Rechtssache teilnehmen,
an der sie vorher als Bevollmächtigter,
Beistand oder
Anwalt einer der Parteien mitgewirkt
haben oder über die sie
als Mitglied eines Gerichts, einer
Untersuchungskommission oder
in irgendeiner anderen Eigenschaft
zu befinden hatten. Besteht
Zweifel oder Streit, so entscheidet
je nach Lage des Falles
die Kommission oder die Unterkommission.
Artikel 34
1. Die Kommission bildet zur
Wahrnehmung der in Artikel 45
der Verfahrensordnung vorgesehenen
Aufgaben erforderlichenfalls
eine oder mehrere
Gruppen, von denen jede aus
drei Mitgliedern der Kommission
besteht. Sie bestimmt ferner
für jede Gruppe zwei Ersatzmitglieder.
2. Außerhalb der Tagungen
der Kommission kann der Präsident,
falls erforderlich, eine
solche Gruppe bilden sowie jedes
Mitglied ersetzen, das sich an der
Teilnahme an den Arbeiten
einer bereits gebildeten Gruppe
verhindert sieht.
3. In jeder Gruppe führt gemäß
Artikel 3 der Verfahrensordnung
das rangälteste Mitglied
den Vorsitz.
TITEL II
DAS VERFAHREN
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 35
1. Die Amtssprachen der Kommission
sind Französisch und
Englisch.
2. Der Präsident kann einem
Mitglied gestatten, sich einer anderen
Sprache zu bedienen.
Artikel 36
1. Die Hohen Vertragschließenden
Parteien werden
vor der Kommission durch ihre
Prozeßbevollmächtigten vertreten,
die zu ihrer Unterstützung
Beistände oder Rechtsanwälte
hinzuziehen können.
2. Die in Artikel 25 der Konvention
genannten natürlichen
Personen, nichtstaatlichen Organisationen
und Personenvereinigungen
können ihre Sache
selbst vor der Kommission vertreten;
sie können sich von
einem Rechtsanwalt, einem Professor
der Rechte sowie von
jeder anderen, von der Kommission
zugelassenen rechtskundigen
Person unterstützen oder
vertreten lassen.
Artikel 37
1. Auf Antrag einer Partei
oder jeder Person, die diese Par-
tei unterstützt oder vertritt,
kann die Kommission oder eine
Unterkommission dieser Partei
oder Person den Gebrauch einer
anderen als der französischen
und englischen Sprache gestatten.
Artikel 38
1. Die Kommission behandelt
die bei ihr anhängigen Rechtssachen
in der Reihenfolge, in der
sie für die mündliche Verhandlung
reif werden. Sie kann jedoch
beschließen, eine Rechtssache
mit Vorrang zu behandeln.
2. Die Kommission oder eine
Unterkommission oder, wenn
sie nicht tagt, ihr Präsident,
kann auf Antrag einer Partei
oder von Amts wegen die Vertagung
einer Rechtssache anordnen.
Artikel 39
Hält die Kommission es für
erforderlich, so kann sie die
Verbindung zweier oder
mehrerer Rechtssachen anordnen.
KAPITEL II
Die Einleitung des Verfahrens
Artikel 40
1. Jedes gemäß Artikel 24 oder
Artikel 25 der Konvention eingereichte
Gesuch ist in Form
eines schriftlichen Antrages abzufassen
und vom Antragsteller
oder dessen Vertreter zu unterzeichnen.
2. Wird der Antrag von einer
nichtstaatlichen Organisation
oder einer Personenvereinigung
eingebracht, so ist er von den
zur Vertretung der Organisation
oder der Vereinigung berechtigten
Personen zu unterzeichnen,
vorausgesetzt, daß die Organisation
oder Vereinigung nach
dem Recht ihres Heimatstaates
ordnungsgemäß gegründet ist.
Andernfalls ist der Antrag von
allen natürlichen Personen zu
unterzeichnen, die der antragstellenden
Vereinigung angehören.
Artikel 41
1. Der Antrag muß enthalten
a) den Namen der antragstellenden
Partei;
b) die Bezeichnung der Hohen
Vertragschließenden Partei,
gegen die sich das Gesuch richtet;
c) den Gegenstand des Gesuchs;
d) soweit als möglich die Angabe
der Bestimmung der Konvention,
deren Verletzung geltend
gemacht wird;
e) eine tatsächliche und rechtliche
Begründung;
f) die Angabe der beigefügten
Schriftstücke.
2. Die antragstellende Partei
hat darzutun, daß die Voraussetzungen
des Artikels 26 der
Konvention erfüllt sind.
Artikel 42
Beabsichtigt die antragstellende
Partei Ersatzansprüche für
einen angeblich erlittenen Schaden
geltend zu machen, so kann
sie die Höhe des verlangten
Schadenersatzes in ihrem Antrag
angeben.
Artikel 43
Der Generalsekretär des
Europarates leitet den Antrag
und die zugehörigen Schriftstücke
an den Präsidenten der
Kommission weiter.
Artikel 44
Wird die Kommission gemäß
Artikel 24 der Konvention von
einer Hohen Vertragschließenden
Partei mit einer Sache befaßt,
so gibt der Präsident der
Kommission durch Vermittlung
des Generalsekretärs des Europarates
der Hohen Vertragschließenden
Partei, gegen die
sich der Antrag richtet, hievon
Kenntnis und fordert sie auf,
der Kommission ihre schriftliche
Stellungnahme zur Frage der
Zulässigkeit des Antrages einzureichen.
Artikel 45
1. Jeder gemäß Artikel 25 der
Konvention eingereichte Antrag
wird vom Präsidenten der Kommission
der in Artikel 34 der
Verfahrensordnung vorgesehenen
Gruppe von drei Mitgliedern
zum Zwecke einer Vorprüfung
der Zulässigkeit des
Gesuches vorgelegt. Das Ergebnis
dieser Vorprüfung ist Gegenstand
eines Berichtes an die
Kommission.
2. Ist die Gruppe der drei Mitglieder
in ihrem Bericht einstimmig
der Meinung, daß das
Gesuch zulässig erscheint, so
gibt der Präsident der Kommission
durch Vermittlung des Generalsekretärs
des Europarates
der Hohen Vertragschließenden
Partei, gegen die sich der Antrag
richtet, von dem Antrag Kenntnis
und fordert sie auf, der
Kommission ihre schriftliche
Stellungnahme zur Frage der
Zulässigkeit des Antrages einzureichen.
3. Ist die Gruppe der drei Mitglieder
in ihrem Bericht nicht
einstimmig der Meinung, daß
das Gesuch zulässig erscheint, so
prüft die Kommission dieses Gesuch
und kann
a) entweder das Gesuch ohne
weiteres für unzulässig erklären
oder
b) durch Vermittlung des Generalsekretärs
des Europarates
der Hohen Vertragschließenden
Partei, gegen die sich der Antrag
richtet, von dem Antrag Kenntnis
geben und sie auffordern,
der Kommission ihre schriftliche
Stellungnahme zur Frage der
Zulässigkeit des Antrages einzureichen.
Artikel 46
1. Mit Ausnahme des in Artikel
45 Absatz 3 (a) der Verfahrensordnung
vorgesehenen Falles
kann die Kommission vor der
Entscheidung über die Zulässigkeit
die Parteien, soweit sie es
für angebracht hält, auffordern,
weitere schriftliche Stellungnahmen
einzureichen. Sie kann die
Parteien auch zur Abgabe
mündlicher Erläuterungen auffordern.
2. Außerhalb der Tagungen
der Kommission kann der Präsident,
soweit er es für angebracht
hält, die im Absatz 1
dieses Artikels genannten Befugnisse
ausüben.
3. Die Entscheidung der Kommission
über die Zulässigkeit
des Antrags ist zu begründen.
Der Sekretär der Kommission
teilt die Entscheidung der antragstellenden
Partei und, mit
Ausnahme des in Artikel 45
Absatz 3 (a) der Verfahrensordnung
vorgesehenen Falles,
der Gegenpartei mit.
Artikel 47
1. Erklärt die Kommission
den Antrag für zulässig, so bildet
sie eine Unterkommission
nach den Vorschriften des
Titels I, Kapitel IV der Verfahrensordnung.
2. Erklärt die Kommission
einen Antrag für zulässig,
dessen Sachverhalt mit dem
einer zwischen denselben Parteien
schwebenden anderen
Rechtssache, für die bereits eine
Unterkommission gebildet
wurde, in direktem Zusammenhang
steht, so kann die Kommission
die neue Sache mit Zustimmung
der Parteien der betreffenden
Unterkommission
übertragen.
3. Der Präsident bestimmt die
Fristen, innerhalb deren die
Parteien ihre rechtliche Begründung
und ihre Beweismittel
darzulegen sowie die Anträge
zu stellen haben.
Artikel 48
1. Die Urschrift eines jeden
Schriftsatzes ist von der Partei
oder ihrem Vertreter zu unterzeichnen.
2. Jeder Schriftsatz ist mit
Datum zu versehen. Für die Berechnung
der Fristen ist der
Zeitpunkt des Eingangs im Generalsekretariat
des Europarates
allein maßgebend.
3. Sind die beigefügten Schriftstücke
in einer anderen Sprache
als einer der Amtssprachen abgefaßt,
so ist ihnen eine Übersetzung
in eine der Amtssprachen
beizugeben, sofern nicht
der Präsident anders entscheidet.
Bei umfangreichen Schriftstücken
kann die Übersetzung
im Auszug vorgelegt werden.
Die Kommission kann jedoch
jederzeit eine ausführlichere
oder eine beglaubigte Übersetzung
verlangen.
Artikel 49
Sobald eine Unterkommission
gebildet ist, werden ihr zur
Durchführung der in Artikel 28
der Konvention vorgesehenen
Aufgaben die Akten übermittelt.
KAPITEL III
Das Verfahren vor der
Unterkommission
Artikel 50
1. Zur Durchführung der in
Artikel 28 der Konvention vorgesehenen
Aufgaben kann eine
Unterkommission alle ihr
zweckdienlich erscheinenden
Maßnahmen treffen.
2. Weigert sich eine Partei,
eine angeordnete Maßnahme zu
befolgen, so nimmt die Unterkommission
dies zu Protokoll.
Artikel 51
Die Unterkommission kann
eines oder mehrere ihrer Mitglieder
mit der Vornahme einer
Untersuchung oder jeder anderen
Beweiserhebung beauftragen.
Sie kann auch eines ihrer
Mitglieder zum Berichterstatter
ernennen.
Artikel 52
Der Präsident der Unterkommission
leitet die Verhandlung.
Artikel 53
1. Die Unterkommission kann
an die Parteien Fragen richten
und sie um Erläuterungen ersuchen.
2. Die gleiche Befugnis steht
jedem Mitglied der Unterkommission
zu, das den Präsidenten
verständigt, wenn es diese Befugnis
auszuüben beabsichtigt.
Artikel 54
1. Die Unterkommission kann
auf Antrag einer Partei oder
von Amts wegen anordnen, jede
Person, deren Aussagen oder Erklärungen
ihr für die Erfüllung
ihrer Aufgabe geeignet erscheinen,
als Zeugen, Sachverständigen
oder in anderer Eigenschaft
zu hören.
2. Zeugen, Sachverständige
oder sonstige Personen, deren
Vernehmung die Unterkommission
anordnet, werden durch
den Sekretär der Kommission
geladen. Die Ladung bezeichnet
— Namen, Vornamen, Beruf
und Wohnsitz der am Verfahren
beteiligten Parteien;
— die Tatsachen oder Streitpunkte,
auf die sich die
Vernehmung erstreckt;
— die gemäß Absatz 3, 4
oder 5 dieses Artikels getroffene
Anordnung über
die Erstattung der Kosten,
die der betreffenden Person
entstanden sind.
3. Die Kosten, die einem Zeugen,
Sachverständigen oder einer
anderen Person entstehen, deren
Vernehmung die Unterkommission
auf Antrag einer Hohen
Vertragschließenden Partei anordnet,
sind von dieser Partei
zu tragen.
4. Die Kosten, die einem Zeugen,
Sachverständigen oder einer
anderen Person entstehen, deren
Vernehmung die Unterkommission
auf Antrag einer natürlichen
Person, einer nichtstaatlichen
Organisation oder einer
Personenvereinigung, die die
Kommission gemäß Artikel 25
der Konvention angerufen ha-
ben, anordnet, sind je nach Entscheidung
der Unterkommission
von der antragstellenden Partei
oder vom Europarat zu tragen.
Im letzteren Fall werden sie
vom Präsidenten der Unterkommission
festgesetzt.
5. Die Kosten, die einem Zeugen,
Sachverständigen oder einer
anderen Person entstehen, deren
Vernehmung die Unterkommission
von Amts wegen anordnet,
werden vom Präsidenten der
Unterkommission festgesetzt
und sind vom Europarat zu
tragen.
6. Der Präsident kann einem
Zeugen, Sachverständigen oder
einer anderen Person, deren
Vernehmung die Unterkommission
angeordnet hat, gestatten,
sich einer anderen Sprache zu
bedienen, sofern die zu vernehmende
Person weder die französische
noch die englische Sprache
hinreichend beherrscht.
Artikel 55
1. Nach Feststellung der Identität
fordern der Präsident der
Unterkommission oder die in
Artikel 51 der Verfahrensordnung
genannten Mitglieder die
Zeugen und Sachverständigen
auf, folgenden Eid zu leisten
a) für die Zeugen: „Ich
schwöre, daß ich die Wahrheit,
die ganze Wahrheit und nichts
als die Wahrheit sagen werde";
b) für die Sachverständigen
„Ich schwöre, daß meine Darlegungen
meiner aufrichtigen
Überzeugung entsprechen werden."
2. Die Zeugen und Sachverständigen
können an Stelle der
im vorstehenden Absatz vorgesehenen
Eidesleistung folgende
Erklärung abgeben
a) für die Zeugen: „Ich erkläre
feierlich auf Ehre und Gewissen,
daß ich die Wahrheit,
die ganze Wahrheit und nichts
als die Wahrheit sagen werde";
b) für die Sachverständigen
„Ich erkläre feierlich auf Ehre
und Gewissen, daß meine Darlegungen
meiner aufrichtigen
Überzeugung entsprechen werden."
Artikel 56
Die Zeugen, Sachverständigen
und sonstigen in Artikel 54 Absatz
1 bezeichneten Personen
können vernommen werden
a) vom Präsidenten oder
jedem anderen Mitglied der
Unterkommission;
b) von einer Partei, und zwar
mit Ermächtigung des Präsidenten
der Unterkommission oder
der in Artikel 51 bezeichneten
Mitglieder.
Artikel 57
Wenn ein Zeuge, Sachverständiger
oder eine andere Person
trotz ordnungsgemäßer Ladung
ohne ausreichenden Grund nicht
erscheint oder die Aussage verweigert,
so teilt der Generalsekretär
des Europarates auf Ersuchen
des Präsidenten diese
Tatsache der Hohen Vertragschließenden
Partei mit, deren
Hoheitsgewalt der Betreffende
untersteht. In gleicher Weise
wird verfahren, wenn ein Zeuge
oder ein Sachverständiger nach
Auffassung der Unterkommission
den Eid oder die feierliche
Erklärung, die in Artikel 55 der
Verfahrensordnung vorgesehen
sind, verletzt hat.
Artikel 58
Hält eine Unterkommission
es für zweckmäßig, die Prüfung
einer Rechtssache außerhalb des
Sitzes des Europarates weiterzuführen,
so ersucht sie durch
Vermittlung des Generalsekretärs
des Europarates die betreffende
Hohe Vertragschließende
Partei, ihr. gemäß Artikel 28 (a)
der Konvention alle zur Durchführung
ihrer Aufgaben erforderlichen
Erleichterungen zu gewähren.
Artikel 59
Das Sekretariat der Kommission
fertigt das Protokoll der
mündlichen Verhandlungen an.
Das Protokoll wird vom Präsidenten
und von dem Sekretär
der Kommission unterzeichnet.
Es ist für seinen Inhalt beweiskräftig.
Artikel 60
Der in Artikel 30 der Konvention
vorgesehene Bericht
enthält
— das Datum seiner Abfassung;
— die Namen des Präsidenten
und der Mitglieder der Unterkommission;
— die Bezeichnung der Parteien;
— die Namen der Vertreter
und Beistände der Parteien;
— eine Darstellung des Sachverhalts;
— die erzielte Lösung.
Artikel 61
Der im vorstehenden Artikel
genannte Bericht wird vom Präsidenten
der Unterkommission
und dem Sekretär der Kommission
unterzeichnet. Er wird den
beteiligten Hohen Vertragschließenden
Parteien, dem Ministerkommitee
und dem Generalsekretär
des Europarates zur
Veröffentlichung übermittelt.
Artikel 62
Gelingt es der Unterkommission
nicht, einen freundschaftlichen
Ausgleich herbeizuführen,
so verfaßt sie zum ausschließlichen
Gebrauch der Kommission
einen Bericht, der insbesondere
enthält
a) die Feststellung des Sachverhalts
einschließlich einer Darstellung
des Verfahrens;
b) eine Darstellung über Verlauf
und Ergebnis des Versuchs
einen freundschaftlichen Ausgleich
herbeizuführen.
KAPITEL IV
Das Verfahren vorder
Kommission
Artikel 63
Die Bestimmungen des Kapitels
III dieses Titels finden auf
das Verfahren vor der Kommission
entsprechende Anwendung.
KAPITEL V
Der Bericht der Kommission
Artikel 64
Hält die Kommission zur Abfassung
des in Artikel 31 der
Konvention vorgesehenen Berichts
die Einholung weiterer
Auskünfte für erforderlich, so
entscheidet sie in jedem einzelnen
Fall über das einzuschlagende
Verfahren.
Artikel 65
Der in Artikel 31 der Konvention
vorgesehene Bericht
wird von der Kommission nach
Beratung in einer Plenarsitzung
beschlossen.
Artikel 66
Der Bericht enthält
— das Datum seiner Abfassung;
— die Namen des Präsidenten
und der Mitglieder, die an
der in Artikel 65 der Verfahrensordnung
vorgesehenen
Beratung teilgenommen
haben;
— die Bezeichnung der Parteien;
— die Namen der Vertreter
und der Parteien;
— eine Darstellung des Verfahrensverlaufs;
— die Darstellung des Sachverhalts;
— die Stellungnahme der
Kommission zu der Frage,
ob sich aus den festgestellten
Tatsachen ergibt, daß
die betreffende Hohe Vertragschließende
Partei ihre
Verpflichtungen aus der
Konvention verletzt hat;
— die für die Stellungnahme
maßgebenden Gründe;
— die Zahl der Mitglieder, die
die Mehrheit gebildet haben;
— gegebenenfalls die der
Kommission geeignet erscheinenden
Vorschläge.
Artikel 67
Jedes Mitglied kann gemäß
Artikel 31 Absatz 1 der Konvention
eine Darlegung seiner
persönlichen Meinung in den
Bericht aufnehmen lassen.
Artikel 68
Beschließt die Kommission,
Vorschläge in bezug auf den
Ersatz von Schäden gemäß
Artikel 42 der Verfahrensordnung
zu machen, so folgt sie
dabei der in Artikel 31 Absatz 3
der Konvention vorgesehenen
Regelung.
Artikel 69
Der Bericht und etwaige Vorschläge
werden vom Präsidenten
und dem Sekretär der Kommission
unterzeichnet. Durch Vermittlung
des Generalsekretärs
des Europarates werden Bericht
und Vorschläge dem Ministerkomittee
übermittelt und ausschließlich
den beteiligten Hohen
Vertragschließenden Parteien zur
Kenntnis gebracht.
Artikel 70
Innerhalb von drei Monaten
nach der Übermittlung ihres Berichts
an das Ministerkomitee
prüft die Kommission in einer
Plenarsitzung, ob in der Sache
der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte gemäß Artikel
48 (a) der Konvention angerufen
werden soll.
TITEL III
BEZIEHUNGEN DER KOMMISSION
ZUM GERICHTSHOF
Artikel 71
Die Kommission unterstützt
den Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte in allen bei
ihm anhängigen Rechtssachen.
Zu diesem Zwecke beauftragt sie
in Übereinstimmung mit Artikel
29 Abs. 1 der Verfahrenordnung
des Gerichtshofes in
einer Plenarsitzung so bald wie
möglich eines oder mehrere
ihrer Mitglieder bei der Prüfung
der Sache vor dem Gerichtshof
als Vertreter teilzunehmen.
Diese Vertreter können jede von
der Kommission bezeichnete
Person zu ihrer Unterstützung
hinzuziehen. Bei der Ausübung
ihrer Tätigkeit sind sie an Weisungen
gebunden, die ihnen die
Kommission erteilen kann.
Artikel 72
1. Beschließt die Kommission
gemäß Artikel 48 (a) der Konvention,
den Gerichtshof anzurufen,
so verfaßt sie gemäß
Artikel 31 Absatz 2 der Verfahrenordnung
des Gerichtshofes
einen Antrag, der insbesondere
angibt
a) die Parteien des vor ihr
durchgeführten Verfahrens;
b) den Tag, an dem sie ihren
Bericht beschlossen hat;
c) den Tag, an dem dieser Bericht,
gemäß einer dem Antrag
beizufügenden Bescheinigung des
Sekretärs der Kommission, dem
Ministerkomitee zugeleitet worden
ist;
d) die Namen und Anschriften
ihrer Vertreter.
2. Der Sekretär der Kommission
reicht bei der Kanzlei des
Gerichtshofes die Urschrift und
30 Abschriften des in Absatz 1
dieses Artikels vorgesehenen
Antrags ein.
Artikel 73
Ruft eine Hohe Vertragschließende
Partei gemäß Artikel
48 (b), (c) oder (d) der
Konvention den Gerichtshof an,
so übermittelt der Sekretär der
Kommission so bald wie möglich
der Kanzlei des Gerichtshofes
a) die Namen und Anschriften
der Vertreter der Kommission;
b) alle anderen Auskünfte,
deren" Erteilung die Kommission
für angebracht hält.
Artikel 74
Sobald der Sekretär der
Kommission den in Artikel 72
Absatz 2 der Verfahrensordnung
vorgesehenen Antrag übermittelt
oder eine Mitteilung gemäß
Artikel 32 Absatz 1 (c) der Verfahrensordnung
des Gerichtshofes
erhalten hat, reicht er bei
der Kanzlei des Gerichtshofes
eine ausreichende Anzahl von
Exemplaren des Berichtes der
Kommission ein.
Artikel 75
Die Kommission übermittelt
dem Gerichtshof auf sein Ersuchen
sämtliche die Rechtssache
betreffende Schriftsätze,
Beweisstücke, Urkunden oder
Auskünfte, mit Ausnahme der
Unterlagen, die den Versuch
eines freundschaftlichen Ausgleichs
gemäß Artikel 28 (b) der
Konvention betreffen; zur
Übermittlung dieser Unterlage
bedarf es in jedem Falle einer
Entscheidung der Kommission.
Artikel 76
Wird in einer Rechtssache, die
gemäß Artikel 25 der Konvention
bei der Kommission anhängig
gemacht worden war,
später der Gerichtshof angerufen,
so benachrichtigt der
Sekretär der Kommission hievon
unverzüglich den Antragsteller.
Falls die Kommission
nicht anders entscheidet, so
übermittelt er diesem innerhalb
einer angemessenen Frist auch
den Bericht der Kommission und
weist ihn auf die Möglichkeit
hin, der Kommission innerhalb
einer vom Präsidenten festgesetzten
Frist eine schriftliche
Stellungnahme zu diesem Bericht
vorzulegen. Die Kommission
befindet darüber, was auf
Grund dieser Stellungnahme zu
veranlassen ist.
Der vorstehende Wortlaut der Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für Menschenrechte
entspricht dem Stand vom 1. Jänner 1963.