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108_1959 AT

108. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

30. März 1955, BGBl. Nr. 63, werden ab 11. Mai

1959 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank

Scheidemünzen zu 25 Schilling mit folgender

Ausstattung ausgegeben werden

„Republik Österreich" und „Schilling". Die

innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus

einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist

glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig

Schilling".

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes

und der übrigen Gebietskörperschaften sowie

ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung

zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.

Die Münzen sind aus einer Legierung von

800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen

Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser

von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten

somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen

hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht

10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite

zeigt das Kopfbild des um die Steiermark besonders

verdienten Erzherzogs Johann in rechter

Seitenansicht, umgeben von der kreisförmigen

Umschrift „Erzherzog Johann 1782—1859" und

der Jahreszahl „1959". Die andere Seite zeigt in

der Mitte einen Panther, als Wappen des Bundeslandes

Steiermark, umgeben im Dreiviertelkreis

von den Wappen der anderen Bundesländer.

Links unterhalb des Panthers befinden sich der

Brustschild des Bundeswappens und die Ziffer

„25". Die Umschrift besteht aus den Worten

Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank

sind sie in unbeschränkter Menge, von den

Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren

Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

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