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108. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung von Urlaubsvorschriften.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung von Urlaubsvorschriften.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. Das Arbeiterurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 173/

1946, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 159/1947, BGBl. Nr. 183/1947 und BGBl.

Nr. 66/1954, wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Urlaub kann in zwei Teilen gewährt

werden, doch darf ein Teil nicht weniger als

sechs Werktage betragen. Durch Kollektivvertrag

kann eine andere Regelung getroffen werden,

wobei jedoch wenigstens ein Teil des Urlaubes

Erwachsener mindestens sechs Werktage,

des Urlaubes Jugendlicher mindestens zwölf

Werktage betragen muß."

2. Nach § 6 ist folgender § 6 a mit der Überschrift

„Aufzeichnungen" einzufügen

„§ 6 a. (1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen

zu führen, aus denen hervorgeht

a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Arbeiters

und die Dauer des dem Arbeiter

zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,

b) die Zeit, in der der Arbeiter seinen bezahlten

Jahresurlaub genommen hat, und

c) das Entgelt, das der Arbeiter für die Dauer

des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann

erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus

Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber

zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen

führt."

§ 2. Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957,

BGBl. Nr. 128, wird ergänzt wie folgt

1. Nach § 13 Abs. 5 sind folgende Abs. 6

und 7 einzufügen

„(6) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu

führen, aus denen hervorgeht

a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Arbeiters

und die Dauer des dem Arbeiter

zustehenden bezahlten Urlaubes,

b) die Zeit, in der der Arbeiter seinen bezahlten

Urlaub genommen hat, und

c) das Entgelt, das der Arbeiter für die Dauer

des bezahlten Urlaubes erhalten hat.

(7) Die Verpflichtung nach Abs. 6 ist auch

dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben

aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber

zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen

führt."

2. Die bisherigen Abs. 6 und 7 erhalten die

Bezeichnung Abs. 8 und 9.

§ 3. Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/

1921, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 229/1937, BGBl. Nr. 174/1946 und BGBl.

Nr. 159/1947, wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. § 17 Abs. 10 hat zu lauten

„(10) Der Urlaub kann in zwei Teilen gewährt

werden, doch darf ein Teil nicht weniger als

sechs Werktage betragen. Durch Kollektivvertrag

kann eine andere Regelung getroffen werden,

wobei jedoch wenigstens ein Teil des Urlaubes

Erwachsener mindestens sechs Werktage,

des Urlaubes Jugendlicher mindestens zwölf

Werktage betragen muß."

2. Nach § 17 b ist folgender § 17 c einzufügen

„§ 17 c. (1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen

zu führen, aus denen hervorgeht

a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Angestellten

und die Dauer des dem Angestellten

zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,

b) die Zeit, in der der Angestellte seinen bezahlten

Jahresurlaub genommen hat, und

c) das Entgelt, das der Angestellte für die

Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten

hat.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch

dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben

aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber

zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen

führt."

§ 4. Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/

1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 229/1937, der Verordnung vom 24. Dezember

1938, Deutsches RGBl. I S. 1999, sowie der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 174/1946, BGBl.

Nr. 159/1947 und BGBl. Nr. 183/1947, wird

abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 15 Abs. 10 hat zu lauten

„(10) Der Urlaub kann in zwei Teilen gewährt

werden, doch darf ein Teil nicht weniger als sechs

Werktage betragen. Durch Kollektivvertrag kann

eine andere Regelung getroffen werden, wobei

jedoch wenigstens ein Teil des Urlaubes Erwachsener

mindestens sechs Werktage, des Urlaubes

Jugendlicher mindestens zwölf Werktage

betragen muß."

2. Nach § 15 b ist folgender § 15 c einzufügen

„§ 15 c (1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen

zu führen, aus. denen hervorgeht

a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des

Dienstnehmers und die Dauer des dem

Dienstnehmer zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,

b) die Zeit, in der der Dienstnehmer seinen

bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und

c) das Entgelt, das der Dienstnehmer für die

Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten

hat.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann

erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus

Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber

zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen

führt."

§ 5. Das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/

1922, wird ergänzt wie folgt

Dem § 18 sind folgende Abs. 5 und 6 anzufügen

„(5) Der Unternehmer hat Aufzeichnungen zu

führen, aus denen hervorgeht

a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Mitgliedes

und die Dauer des dem Mitglied

zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,

b) die Zeit, in der das Mitglied seinen bezahlten

Jahresurlaub genommen hat, und

c) das Entgelt, das das Mitglied für die Dauer

des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.

(6) Die Verpflichtung nach Abs. 5 ist auch dann

erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus

Aufzeichnungen hervorgehen, die der Unternehmer

zum Nachweis der Erfüllung anderer

Verpflichtungen führt."

§ 6. Das Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/

1920, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 295/1921 und BGBl. Nr. 158/1955, wird

ergänzt wie folgt

1. Der bisherige Wortlaut des § 3 erhält die

Bezeichnung Abs. 1.

2. Dem § 3 sind folgende Abs. 2 bis 4 anzufügen

„(2) Der Urlaub kann in zwei Teilen gewährt

werden, doch darf ein Teil nicht weniger als sechs

Werktage betragen. Durch Kollektivvertrag kann

eine andere Regelung getroffen werden, wobei

jedoch wenigstens ein Teil des Urlaubes mindestens

sechs Werktage betragen muß.

(3) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu

führen, aus denen hervorgeht

a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Redakteurs

und die Dauer des dem Redakteur

zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,

b) die Zeit, in der der Redakteur seinen bezahlten

Jahresurlaub genommen hat, und

c) das Entgelt, das der Redakteur für die

Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten

hat.

(4) Die Verpflichtung nach Abs. 3 ist auch dann

erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus

Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber

zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen

führt."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

hinsichtlich des Artikels I §§ 1 und 2 das Bundesministerium

für soziale Verwaltung, hinsichtlich

des Artikels I §§ 3 bis 6 das Bundesministerium

für Justiz betraut, beide Bundesministerien jedoch

im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten

Bundesministerien.

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