108. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung von Urlaubsvorschriften.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. Das Arbeiterurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 173/
1946, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 159/1947, BGBl. Nr. 183/1947 und BGBl.
Nr. 66/1954, wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Urlaub kann in zwei Teilen gewährt
werden, doch darf ein Teil nicht weniger als
sechs Werktage betragen. Durch Kollektivvertrag
kann eine andere Regelung getroffen werden,
wobei jedoch wenigstens ein Teil des Urlaubes
Erwachsener mindestens sechs Werktage,
des Urlaubes Jugendlicher mindestens zwölf
Werktage betragen muß."
2. Nach § 6 ist folgender § 6 a mit der Überschrift
„Aufzeichnungen" einzufügen
„§ 6 a. (1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen
zu führen, aus denen hervorgeht
a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Arbeiters
und die Dauer des dem Arbeiter
zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,
b) die Zeit, in der der Arbeiter seinen bezahlten
Jahresurlaub genommen hat, und
c) das Entgelt, das der Arbeiter für die Dauer
des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann
erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus
Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber
zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen
führt."
§ 2. Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957,
BGBl. Nr. 128, wird ergänzt wie folgt
1. Nach § 13 Abs. 5 sind folgende Abs. 6
und 7 einzufügen
„(6) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu
führen, aus denen hervorgeht
a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Arbeiters
und die Dauer des dem Arbeiter
zustehenden bezahlten Urlaubes,
b) die Zeit, in der der Arbeiter seinen bezahlten
Urlaub genommen hat, und
c) das Entgelt, das der Arbeiter für die Dauer
des bezahlten Urlaubes erhalten hat.
(7) Die Verpflichtung nach Abs. 6 ist auch
dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben
aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber
zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen
führt."
2. Die bisherigen Abs. 6 und 7 erhalten die
Bezeichnung Abs. 8 und 9.
§ 3. Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/
1921, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 229/1937, BGBl. Nr. 174/1946 und BGBl.
Nr. 159/1947, wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. § 17 Abs. 10 hat zu lauten
„(10) Der Urlaub kann in zwei Teilen gewährt
werden, doch darf ein Teil nicht weniger als
sechs Werktage betragen. Durch Kollektivvertrag
kann eine andere Regelung getroffen werden,
wobei jedoch wenigstens ein Teil des Urlaubes
Erwachsener mindestens sechs Werktage,
des Urlaubes Jugendlicher mindestens zwölf
Werktage betragen muß."
2. Nach § 17 b ist folgender § 17 c einzufügen
„§ 17 c. (1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen
zu führen, aus denen hervorgeht
a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Angestellten
und die Dauer des dem Angestellten
zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,
b) die Zeit, in der der Angestellte seinen bezahlten
Jahresurlaub genommen hat, und
c) das Entgelt, das der Angestellte für die
Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten
hat.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch
dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben
aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber
zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen
führt."
§ 4. Das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/
1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 229/1937, der Verordnung vom 24. Dezember
1938, Deutsches RGBl. I S. 1999, sowie der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 174/1946, BGBl.
Nr. 159/1947 und BGBl. Nr. 183/1947, wird
abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 15 Abs. 10 hat zu lauten
„(10) Der Urlaub kann in zwei Teilen gewährt
werden, doch darf ein Teil nicht weniger als sechs
Werktage betragen. Durch Kollektivvertrag kann
eine andere Regelung getroffen werden, wobei
jedoch wenigstens ein Teil des Urlaubes Erwachsener
mindestens sechs Werktage, des Urlaubes
Jugendlicher mindestens zwölf Werktage
betragen muß."
2. Nach § 15 b ist folgender § 15 c einzufügen
„§ 15 c (1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen
zu führen, aus. denen hervorgeht
a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des
Dienstnehmers und die Dauer des dem
Dienstnehmer zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,
b) die Zeit, in der der Dienstnehmer seinen
bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und
c) das Entgelt, das der Dienstnehmer für die
Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten
hat.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann
erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus
Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber
zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen
führt."
§ 5. Das Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/
1922, wird ergänzt wie folgt
Dem § 18 sind folgende Abs. 5 und 6 anzufügen
„(5) Der Unternehmer hat Aufzeichnungen zu
führen, aus denen hervorgeht
a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Mitgliedes
und die Dauer des dem Mitglied
zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,
b) die Zeit, in der das Mitglied seinen bezahlten
Jahresurlaub genommen hat, und
c) das Entgelt, das das Mitglied für die Dauer
des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.
(6) Die Verpflichtung nach Abs. 5 ist auch dann
erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus
Aufzeichnungen hervorgehen, die der Unternehmer
zum Nachweis der Erfüllung anderer
Verpflichtungen führt."
§ 6. Das Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/
1920, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 295/1921 und BGBl. Nr. 158/1955, wird
ergänzt wie folgt
1. Der bisherige Wortlaut des § 3 erhält die
Bezeichnung Abs. 1.
2. Dem § 3 sind folgende Abs. 2 bis 4 anzufügen
„(2) Der Urlaub kann in zwei Teilen gewährt
werden, doch darf ein Teil nicht weniger als sechs
Werktage betragen. Durch Kollektivvertrag kann
eine andere Regelung getroffen werden, wobei
jedoch wenigstens ein Teil des Urlaubes mindestens
sechs Werktage betragen muß.
(3) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu
führen, aus denen hervorgeht
a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Redakteurs
und die Dauer des dem Redakteur
zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,
b) die Zeit, in der der Redakteur seinen bezahlten
Jahresurlaub genommen hat, und
c) das Entgelt, das der Redakteur für die
Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten
hat.
(4) Die Verpflichtung nach Abs. 3 ist auch dann
erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus
Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber
zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen
führt."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
hinsichtlich des Artikels I §§ 1 und 2 das Bundesministerium
für soziale Verwaltung, hinsichtlich
des Artikels I §§ 3 bis 6 das Bundesministerium
für Justiz betraut, beide Bundesministerien jedoch
im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten
Bundesministerien.