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108_1957 AT

108. Welturheberrechtsabkommen samt Zusatzprotokollen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Welturheberrechtsabkommen samt Zusatzprotokollen.

Nachdem das am 6. September 1952 in Genf unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen

sowie dessen Zusatzprotokolle 1, 2 und 3, welche also lauten

Die vertragschließenden Staaten,

vom Wunsche beseelt, den

Schutz des Urheberrechts an

Werken der Literatur, der Wissenschaft

und der Kunst in allen

Ländern zu gewährleisten,

überzeugt, daß eine Regelung

des Schutzes des Urheberrechts,

die, allen Nationen angemessen,

in einem Weltabkommen niedergelegt

ist und die bisher in Kraft

befindlichen zwischenstaatlichen

Ordnungen ergänzt, ohne ihnen

Abbruch zu tun, zur Sicherung

der Achtung vor den Menschenrechten

und zur Förderung der

Entwicklung der Literatur, der

Wissenschaft und der Kunst beitragen

wird,

in der Gewißheit, daß eine

solche für die ganze Welt bestimmte

Regelung des Schutzes

der Urheberrechte die Verbreitung

der Geisteswerke erleichtern

und zu einer besseren Verständigung

unter den Nationen

beitragen wird,

haben das Folgende beschlossen

ARTIKEL I

Jeder vertragschließende Staat

verpflichtet sich, alle Bestimmungen

zu treffen, die notwendig

sind, um einen ausreichenden

und wirksamen Schutz der

Rechte der Urheber und anderer

Inhaber von Urheberrechten an

den Werken der Literatur, der

Wissenschaft und der Kunst, wie

beispielsweise an Schriftwerken,

an musikalischen, dramatischen

und kinematographischen Werken,

sowie an Werken der Malerei,

an Stichen und an Werken

der Bildhauerei, zu gewähren.

ARTIKEL II

1. Die veröffentlichten Werke

der Angehörigen eines vertragschließenden

Staates sowie die

zuerst in dem Gebiet eines

solchen Staates veröffentlichten

Werke genießen in jedem anderen

vertragschließenden Staat

den gleichen Schutz, den dieser

seinem eigenen Gebiet veröffentlichten

Werken seiner Staatsangehörigen

gewährt.

2. Die nichtveröffentlichten

Werke der Angehörigen eines

vertragschließenden Staates genießen

in jedem anderen vertragschließenden

Staat den gleichen

Schutz, den dieser andere

Staat den nichtveröffentlichten

Werken seiner Staatsangehörigen

gewährt.

3. Für die Anwendung dieses

Abkommens kann jeder vertragschließende

Staat durch seine

Gesetzgebung seinen Staatsangehörigen

die Personen gleichstellen,

die ihren Wohnsitz in

seinem Staatsgebiet haben.

ARTIKEL III

1. Jeder vertragschließende

Staat, dessen Gesetzgebung als

Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz

die Erfüllung von

Förmlichkeiten, wie beispielsweise

Hinterlegung, Registrierung,

Vermerk, notarielle Beglaubigungen,

Gebührenzahlung,

Herstellung oder Veröffentlichung

im eigenen Staatsgebiet

fordert, hat diese Anforderungen

für jedes durch dieses Abkommen

geschützte und zuerst

außerhalb seines Staatsgebietes

veröffentlichte Werk, dessen Urheber

nicht sein Staatsangehöriger

ist, als erfüllt anzusehen,

wenn alle Exemplare des Werkes,

die mit Zustimmung des

Urhebers oder eines anderen Inhabers

des Urheberrechts ver-

öffentlicht worden sind, von der

ersten Veröffentlichung des

Werkes an das Kennzeichen ©

in Verbindung mit dem Namen

des Inhabers des Urheberrechts

und der Jahreszahl der ersten

Veröffentlichung tragen; Kennzeichen,

Name und Jahreszahl

sind in einer Weise und an einer

Stelle anzubringen, daß sie den

Vorbehalt des Urheberrechts genügend

zum Ausdruck bringen.

2. Die Bestimmungen der

Ziffer 1 dieses Artikels hindern

keinen vertragschließenden

Staat, Förmlichkeiten oder andere

Voraussetzungen für den

Erwerb und die Ausübung des

Urheberrechts bei Werken zu

fordern, die zuerst in seinem

Staatsgebiet veröffentlicht wurden,

sowie, ohne Rücksicht auf

den Ort der Veröffentlichung,

bei Werken seiner eigenen Angehörigen.

3. Die Bestimmungen der

Ziffer 1 dieses Artikels hindern

keinen vertragschließenden

Staat, von einer vor Gericht

auftretenden Person zu verlangen,

daß sie für die Durchführung

des Rechtsstreites bestimmte

Verfahrensvorschriften,

wie beispielsweise die Vertretung

des Klägers durch einen

einheimischen Rechtsbeistand

oder die Hinterlegung eines

Exemplares des Werkes durch

den Kläger bei dem Gericht

oder einer Verwaltungsbehörde

oder bei beiden, erfüllt. Jedoch

wird der Bestand des Urheberrechts

durch die Nichterfüllung

dieser Anforderungen nicht berührt.

Auch dürfen solche Anforderungen

an Angehörige

eines anderen vertragschließenden

Staates nur insoweit gestellt

werden, als der Staat, in dem

der Schutz beansprucht wird, sie

auch an seine eigenen Angehörigen

stellt.

4. Jeder vertragschließende

Staat ist verpflichtet, den unveröffentlichten

Werken von Angehörigen

der anderen vertragschließenden

Staaten Rechtsschutz

ohne Erfüllung von

Förmlichkeiten zu gewähren.

5. Wenn ein vertragschließender

Staat für die Schutzdauer

mehr als eine Frist vorsieht und

wenn die erste Frist eine der in

Artikel IV vorgeschriebenen

Mindestzeiten überschreitet, so

ist dieser Staat nicht verpflichtet,

die Bestimmung der Ziffer 1 des

Artikels III auf die zweite und

die folgenden Fristen anzuwenden.

ARTIKEL IV

1. Die Schutzdauer des Werkes

wird durch das Gesetz des

vertragschließenden Staates, in

dem der Schutz beansprucht

wird, gemäß den in Artikel II

enthaltenen und den nachfolgenden

Bestimmungen geregelt.

2. Bei den durch dieses Abkommen

geschützten Werken

soll die Schutzdauer mindestens

die Lebenszeit des Urhebers und

25 Jahre nach seinem Tode umfassen.

Jedoch kann ein vertragschließender

Staat, der bei dem Inkrafttreten

des vorliegenden

Abkommens für sein Gebiet,

unter Abweichung von der Regel,

die Schutzdauer für bestimmte

Arten von Werken von

der ersten Veröffentlichung des

Werkes an berechnet, diese Ausnahmen

aufrechterhalten und sie

auf andere Arten von Werken

erstrecken. Für alle diese Arten

darf die Schutzdauer nicht weniger

als 25 Jahre nach der ersten

Veröffentlichung betragen.

Jeder vertragschließende Staat,

der beim Inkrafttreten dieses

Abkommens für sein Gebiet

die Schutzdauer nicht vom

Tode des Urhebers an berechnet,

hat die Befugnis, sie von der

ersten Veröffentlichung des

Werkes oder gegebenenfalls von

der der Veröffentlichung vorausgegangenen

Registrierung an

zu berechnen; die Schutzdauer

darf nicht weniger als 25 Jahre

seit der ersten Veröffentlichung

oder gegebenenfalls der ihr vorausgegangenen

Registrierung betragen.

Wenn die Gesetzgebung eines

vertragschließenden Staates zwei

oder mehrere anschließende

Schutzfristen vorsieht, darf die

Dauer der ersten Frist nicht weniger

betragen als die Dauer

einer der oben bestimmten Mindestzeiten.

3. Die Bestimmungen der

Ziffer 2 dieses Artikels finden

auf Werke der Photographie

und der angewandten Kunst

keine Anwendung. Jedoch darf

in den vertragschließenden Staaten,

welche die Werke der

Photographie schützen und den

Werken der angewandten Kunst

als Kunstwerken Schutz gewähren,

die Schutzdauer dieser

Werke nicht weniger als 10 Jahre

betragen.

4. Kein vertragschließender

Staat ist verpflichtet, einem

Werk einen längeren Schutz zu

gewähren als den, der für

Werke der betreffenden Art in

dem vertragschließenden Staat

festgesetzt ist, in dem das Werk

zuerst veröffentlicht wurde; ist

das Werk nicht veröffentlicht, so

braucht kein längerer Schutz gewährt

zu werden als der, welcher

in dem vertragschließenden

Staat, dem der Urheber angehört,

für Werke der betreffenden

Art festgesetzt ist.

Wenn die Gesetzgebung eines

vertragschließenden Staates zwei

oder mehrere anschließende

Schutzfristen vorsieht, wird für

die Anwendung der vorstehenden

Bestimmungen die Summe

dieser Schutzfristen als die von

diesem Staat gewährte Schutzdauer

angesehen. Wenn jedoch,

gleichviel aus welchem Grunde,

ein bestimmtes Werk in dem betreffenden

Staat während der

zweiten oder einer der folgenden

Fristen nicht geschützt wird,

sind die anderen vertragschließenden

Staaten nicht verpflichtet,

dieses Werk während der

zweiten oder der folgenden Fristen

zu schützen.

5. Für die Anwendung der

Ziffer 4 dieses Artikels wird das

Werk eines Angehörigen eines

vertragschließenden Staates, das

zuerst in einem nichtvertrag-

schließenden Staat veröffentlicht

worden ist, so angesehen, als sei

es zuerst in dem vertragschließenden

Staat veröffentlicht worden,

dem der Urheber angehört.

6. Im Falle der gleichzeitigen

Veröffentlichung in zwei oder

mehreren vertragschließenden

Staaten gilt das Werk für die

Anwendung der Ziffer 4 dieses

Artikels als zuerst in dem Staat

veröffentlicht, der die kürzeste

Schutzdauer gewährt. Als gleichzeitig

in mehreren Staaten veröffentlicht

gilt ein Werk, das in

zwei oder mehreren Staaten innerhalb

von dreißig Tagen nach

seiner ersten Veröffentlichung

erschienen ist.

ARTIKEL V

1. Das Urheberrecht an den

durch das vorliegende Abkommen

geschützten Werken umfaßt

das ausschließliche Recht,

diese Werke zu übersetzen und

die Übersetzung zu veröffentlichen,

sowie das Recht, anderen

die Übersetzung und die Veröffentlichung

der Übersetzung

zu gestatten.

2. Den vertragschließenden

Staaten bleibt es jedoch vorbehalten,

durch ihre Gesetzgebung

das Übersetzungsrecht an Schriftwerken

einzuschränken, aber

nur nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen

Wenn bis zum Ablauf von

7 Jahren nach der ersten Veröffentlichung

eines Schriftwerkes

keine Übersetzung dieses Werkes

in die Landessprache oder

gegebenenfalls in eine der Landessprachen

eines vertragschließenden

Staates durch den Inhaber

des Übersetzungsrechtes

oder mit seiner Zustimmung

veröffentlicht worden ist, kann

jeder Angehörige des betreffenden

Staates von der zuständigen

Behörde dieses Staates eine nicht

ausschließliche Lizenz erhalten,

das Werk in eine der Landessprachen

zu übersetzen, in der

das Werk noch nicht veröffentlicht

ist, und diese Übersetzung

zu veröffentlichen.

Die Lizenz kann nur erteilt

werden, wenn der Antragsteller

nach Maßgabe der Bestimmungen

des Staates, in dem er das

Ersuchen einreicht, nachweist,

daß er die Zustimmung des Inhabers

des Übersetzungsrechtes

einzuholen versucht, daß er aber

trotz gehöriger Bemühungen

ihn nicht ausfindig zu machen

oder seine Zustimmung nicht zu

erlangen vermocht hat. Unter

denselben Bedingungen kann die

Lizenz erteilt werden, wenn das

Werk in der betreffenden Sprache

zwar veröffentlicht worden

ist, alle Ausgaben aber vergriffen

sind.

Vermag der Antragsteller den

Inhaber des Übersetzungsrechtes

nicht ausfindig zu machen, so

hat er eine Abschrift seines Ersuchens

an den Verleger zu senden,

dessen Name auf dem Werk

angegeben ist. Ist die Staatsangehörigkeit

des Inhabers des

Übersetzungsrechts bekannt, so

hat er eine Abschrift auch an

den diplomatischen oder konsularischen

Vertreter des Staates

zu senden, dessen Angehöriger

der Inhaber des Übersetzungsrechts

ist, oder an eine besondere

von der Regierung dieses Staates

bezeichnete Stelle. Die Lizenz

kann nicht vor Ablauf von

zwei Monaten nach Absendung

der Abschriften des Ersuchens

erteilt werden.

Die vertragschließenden Staaten

haben in ihrer Gesetzgebung

dafür zu sorgen, daß dem Inhaber

des Übersetzungsrechts

eine angemessene, der zwischenstaatlichen

Übung entsprechende

Vergütung bewilligt, die Zahlung

und der Transfer dieser

Vergütung bewirkt sowie eine

einwandfreie Übersetzung des

Werkes gewährleistet wird.

Der Titel des Originalwerkes

und der Name seines Verfassers

müssen auf allen Exemplaren

der Ausgabe im Druck angegeben

werden. Die Lizenz darf

nur zur Herausgabe der Übersetzung

im Gebiet des vertragschließenden

Staates berechtigen,

in dem der Antrag gestellt

wurde. Die Einfuhr der Exem-

plare in einen anderen vertragschließenden

Staat und ihr Verkauf

in diesem Staat sind zulässig,

wenn die Sprache, in die

das Werk übersetzt worden ist,

eine Landessprache dieses Staates

ist und wenn dessen eigene Gesetzgebung

die Lizenz vorsieht

und keine Bestimmungen in

diesem Staat der Einfuhr und

dem Verkauf entgegenstehen.

In einem vertragschließenden

Staat, für den die vorstehenden

Bedingungen nicht zutreffen,

sind für Einfuhr und Verkauf

die Gesetzgebung dieses Staates

und die von ihm geschlossenen

Verträge maßgebend. Die Lizenz

ist nicht übertragbar.

Die Lizenz ist zu versagen,

wenn der Verfasser die Exemplare

seines Werkes aus dem

Verkehr zurückgezogen hat.

ARTIKEL VI

Eine „Veröffentlichung" im

Sinne dieses Abkommens liegt

vor, wenn das Werk in einer

körperlichen Form vervielfältigt

und der Öffentlichkeit durch

Exemplare zugänglich gemacht

wird, die es gestatten, das Werk

zu lesen oder sonst mit dem

Auge wahrzunehmen.

ARTIKEL VII

Dieses Abkommen findet

keine Anwendung auf Werke

oder auf Rechte an Werken,

die beim Inkrafttreten des Abkommens

in dem vertragschließenden

Staat, in dem der

Schutz beansprucht wird, endgültig

den Schutz verloren

haben oder niemals geschützt

waren.

ARTIKEL VIII

1. Das vorliegende Abkommen

wird das Datum vom

6. September 1952 tragen. Es

wird bei dem Generaldirektor

der Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur hinterlegt

und bleibt während eines Zeitraumes

von 120 Tagen nach

diesem Datum für die Unter-

zeichnung durch alle Staaten

offen. Es soll durch die Unterzeichnerstaaten

ratifiziert oder

angenommen werden.

2. Jeder Staat, der das anliegende

Abkommen nicht unterzeichnet

hat, kann ihm beitreten.

3. Ratifikation, Annahme oder

Beitritt wird durch die Hinterlegung

einer entsprechenden

Urkunde bei dem Generaldirektor

der Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur bewirkt.

ARTIKEL IX

1. Das vorliegende Abkommen

tritt drei Monate nach der

Hinterlegung von zwölf Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunden

in Kraft. Unter

diesen müssen sich die Urkunden

von vier Staaten befinden, die

nicht Mitglieder des Internationalen

Verbandes zum Schutze

von Werken der Literatur und

der Kunst sind.

2. In der Folgezeit tritt dieses

Abkommen für jeden Staat drei

Monate nach Hinterlegung seiner

Ratifikations-, Annahme-

oder Beitrittsurkunde in Kraft.

ARTIKEL X

1. Jeder Mitgliedstaat des vorliegenden

Abkommens verpflichtet

sich, im Einklang mit seiner

Verfassung die notwendigen

Maßnahmen zu ergreifen, um

die Anwendung dieses Abkommens

zu gewährleisten.

2. Vorausgesetzt wird, daß

jeder Staat im Zeitpunkt der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

nach seiner Gesetzgebung

in der Lage ist, die Bestimmungen

dieses Abkommens

anzuwenden.

ARTIKEL XI

1. Es wird ein Ausschuß von

Regierungsvertretern gebildet,

dem folgende Aufgaben obliegen

a) Prüfung der Fragen, die

sich auf die Anwendung

und Durchführung des

vorliegenden Abkommens

beziehen;

b) Vorbereitung periodischer

Revisionen dieses Abkommens;

c) Prüfung aller anderen auf

den zwischenstaatlichen

Urheberrechtsschutz bezüglichen

Fragen im Einvernehmen

mit den verschiedenen

interessierten

zwischenstaatlichen Organisationen,

insbesondere

mit der Organisation der

Vereinten Nationen für

Erziehung, Wissenschaft

und Kultur, mit dem Internationalen

Verband

zum Schutze von Werken

der Literatur und der

Kunst sowie mit der Organisation

der Amerikanischen

Staaten;

d) Unterrichtung der vertragschließenden

Staaten

über seine Tätigkeit.

2. Der Ausschuß besteht aus

Vertretern von zwölf vertragschließenden

Staaten, die im

Hinblick auf eine angemessene

Vertretung aller Teile der Welt

und nach Maßgabe der diesem

Abkommen beigegebenen Entschließung

bestimmt werden.

Der Generaldirektor der Organisation

der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur, der Direktor des

Büros des Internationalen Verbandes

zum Schutze von Werken

der Literatur und der

Kunst sowie der Generalsekretär

der Organisation der Amerikanischen

Staaten oder ihre

Vertreter können an den Sitzungen

des Ausschusses mit beratender

Stimme teilnehmen.

ARTIKEL XII

Der Ausschuß der Regierungsvertreter

beruft Revisionskonferenzen

ein, wenn er es für notwendig

erachtet oder wenn es

von wenigstens zehn der vertragschließenden

Staaten oder,

solange deren Zahl unter zwan-

zig bleibt, von der Mehrheit der

vertragschließenden Staaten verlangt

wird.

ARTIKEL XIII

Jeder vertragschließende Staat

kann im Zeitpunkt der Hinterlegung

seiner Ratifikations-, Annahme-

oder Beitrittsurkunde

oder später durch eine an den

Generaldirektor der Organisation

der Vereinten Nationen für

Erziehung, Wissenschaft und

Kultur gerichtete Anzeige erklären,

daß dieses Abkommen

auf alle oder einen Teil der

Länder oder Gebiete anwendbar

ist, deren internationale Beziehungen

er wahrnimmt. Das Abkommen

ist sodann auf die in

der Anzeige bezeichneten Länder

oder Gebiete nach Ablauf der in

Artikel IX vorgesehenen Frist

von drei Monaten anwendbar.

Mangels einer solchen Anzeige

ist dieses Abkommen auf solche

Länder oder. Gebiete nicht anwendbar.

ARTIKEL XIV

1. Jeder vertragschließende

Staat kann dieses Abkommen

im eigenen Namen oder im Namen

von allen oder von einem

Teil der Länder oder Gebiete

kündigen, die Gegenstand einer

Anzeige gemäß Artikel XIII

waren. Die Kündigung erfolgt

durch Anzeige an den Generaldirektor

der Organisation der

Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur,

2. Eine solche Kündigung

wirkt nur für den Staat oder für

das Land oder für das Gebiet,

in dessen Namen sie erklärt

worden ist, und erst zwölf Monate

nach dem Tage des Eingangs

der Anzeige.

ARTIKEL XV

Jede Streitfrage zwischen zwei

oder mehreren vertragschließenden

Staaten über die Auslegung

oder Anwendung des vorliegen-

den Abkommens, die nicht auf

dem Verhandlungswege beigelegt

wird, soll zur Entscheidung

vor den Internationalen Gerichtshof

gebracht werden, sofern

die beteiligten Staaten

nicht eine andere Regelung vereinbaren.

ARTIKEL XVI

1. Das vorliegende Abkommen

wird in englischer, französischer

und spanischer Sprache

abgefaßt. Die drei Texte werden

unterzeichnet und sind in gleicher

Weise maßgebend.

2. Offizielle Texte des vorliegenden

Abkommens werden in

deutscher, italienischer und portugiesischer

Sprache abgefaßt.

Jeder vertragschließende Staat

oder jede Gruppe von vertragschließenden

Staaten kann durch

den Generaldirektor der Organisation

der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft und

Kultur, im Einvernehmen mit

diesem, einen anderen Text in

der Sprache seiner Wahl festlegen

lassen.

Alle diese Texte werden dem

unterzeichneten Text des Abkommens

beigefügt.

ARTIKEL XVII

1. Das vorliegende Abkommen

berührt in keiner Weise die

Bestimmungen der Berner Übereinkunft

zum Schutze von Werken

der Literatur und der

Kunst und die Zugehörigkeit

zu dem durch diese Übereinkunft

geschaffenen Verband.

2. Zur Ausführung der vorstehenden

Ziffer wird diesem

Artikel eine Erklärung beigefügt.

Diese Erklärung ist ein

wesentlicher Bestandteil dieses

Abkommens für die am 1. Januar

1951 durch die Berner

Übereinkunft gebundenen sowie

für die ihr später beigetretenen

Staaten. Die Unterzeichnung des

vorliegenden Abkommens durch

solche Staaten gilt zugleich als

Unterzeichnung der Erklärung.

Ratifikation, Annahme oder

Beitritt zu dem Abkommen

durch solche Staaten bedeuten in

gleicher Weise Ratifikation, Annahme

oder Beitritt zu dieser

Erklärung.

ARTIKEL XVIII

Das vorliegende Abkommen

läßt den Bestand der mehrseitigen

oder zweiseitigen Abkommen

oder. Vereinbarungen über

das Urheberrecht unberührt, die

ausschließlich zwischen zwei oder

mehreren amerikanischen Republiken

in Kraft sind oder in

Kraft treten werden. Weichen

die Bestimmungen solcher bereits

bestehenden Abkommen

oder Vereinbarungen von den

Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens ab oder weichen

die Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens von denen

eines neuen Abkommens oder

einer neuen Vereinbarung ab,

die nach dem Inkrafttreten des

vorliegenden Abkommens zwischen

zwei oder mehreren amerikanischen

Republiken abgeschlossen

werden, so hat unter

den Vertragsteilen das zuletzt

abgeschlossene Abkommen oder

die zuletzt abgeschlossene Vereinbarung

den Vorrang. Unberührt

bleiben die Rechte an

einem Werk, die in einem vertragschließenden

Staat auf

Grund bestehender Abkommen

oder Vereinbarungen erworben

wurden, bevor das vorliegende

Abkommen für diesen Staat in

Kraft getreten ist.

ARTIKEL XIX

Das vorliegende Abkommen

läßt den Bestand der mehrseitigen

oder zweiseitigen Abkommen

oder Vereinbarungen über

das Urheberrecht unberührt, die

zwischen zwei oder mehreren

vertragschließenden Staaten in

Kraft sind. Weichen die Bestimmungen

eines solchen Abkommens

oder einer solchen Vereinbarung

von den Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens

ab, so haben die Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens

den Vorrang. Unberührt bleiben

die Rechte an einem Werk,

die in einem vertragschließenden

Staat auf Grund bestehender

Abkommen oder Vereinbarungen

erworben wurden, bevor

das vorliegende Abkommen für

diesen Staat in Kraft getreten

ist. Die Bestimmungen der Artikel

XVII und XVIII des vorliegenden

Abkommens werden

durch diesen Artikel in keiner

Weise berührt.

ARTIKEL XX

Vorbehalte zu dem vorliegenden

Abkommen sind nicht zulässig.

ARTIKEL XXI

Der Generaldirektor der Organisation

der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur übermittelt

gehörig beglaubigte Abschriften

des vorliegenden Abkommens

den interessierten Staaten, dem

Schweizerischen Bundesrat und

zum Zwecke der Registrierung

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen.

Er unterrichtet außerdem alle

interessierten Staaten über die

Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunden,

über den Tag des Inkrafttretens

des vorliegenden Abkommens,

über die Anzeigen

gemäß Artikel XIII des vorliegenden

Abkommens und über

die Kündigungen gemäß Artikel

XIV.

ZUSATZERKLÄRUNG

zu Artikel XVII

Die Mitgliedstaaten des Internationalen

Verbandes zum

Schutze von Werken der Literatur

und der Kunst, die das

Welturheberrechtsabkommen

unterzeichnen, haben in dem

Wunsche, ihre gegenseitigen Beziehungen

auf der Grundlage

des genannten Verbandes enger

zu gestalten und jeden Konflikt

zu vermeiden, der sich aus dem

Nebeneinanderbestehen der Berner

Übereinkunft und des Weltabkommens

ergeben könnte,

in allseitiger Übereinstimmung

folgende Erklärung angenommen

a) Die Werke, die nach der

Berner Übereinkunft als

Ursprungsland ein Land

haben, das nach dem 1. Januar

1951 aus dem durch

die genannte Übereinkunft

geschaffenen Verband ausgeschieden

ist, werden

durch das Welturheberrechtsabkommen

in den

Ländern des Berner Verbandes

nicht geschützt.

b) Das Welturheberrechtsabkommen

ist in den Beziehungen

zwischen den Ländern

des Berner Verbandes

auf den Schutz der Werke

nicht anwendbar, die nach

der Berner Übereinkunft

als Ursprungsland ein

Land des durch die genannte

Übereinkunft geschaffenen

Internationalen

Verbandes haben.

ENTSCHLIESSUNG

ZU ARTIKEL XI

Die Staatenkonferenz des Urheberrechts

hat die Fragen erwogen, die

sich auf den in Artikel XI des

Abkommens vorgesehenen Ausschuß

von Regierungsvertretern

beziehen; sie

faßt folgende Entschließung

1. Die ersten Mitglieder des

Ausschusses sind die Vertreter

folgender zwölf Staaten, derart,

daß jeder dieser Staaten einen

Vertreter und einen Stellvertreter

bestellt: Argentinien, Brasilien,

Deutschland, Frankreich

Großbritannien, Indien, Italien,

Japan, Mexiko, Schweiz, Spanien,

Vereinigte Staaten von

Nordamerika.

2. Der Ausschuß wird gebildet,

sobald das Abkommen gemäß

Artikel XI in Kraft tritt.

3. Der Ausschuß wählt einen

Präsidenten und einen Vizeprä-

sidenten. Er gibt sich seine Geschäftsordnung,

welche die Anwendung

der nachstehenden Regeln

gewährleisten muß

a) Die gewöhnliche Dauer des

Mandats der Vertreter beträgt

sechs Jahre mit Auswechslung

eines Drittels

nach je zwei Jahren;

b) Vor dem Erlöschen des

Mandats eines jeden Mitglieds

entscheidet der Ausschuß

darüber, welche

Staaten nicht mehr in ihm

vertreten sein sollen und

welche Staaten aufgefordert

werden, Vertreter zu

bestellen. In erster Linie

scheiden die Vertreter der

Staaten aus, die das Abkommen

nicht ratifiziert

oder angenommen haben

oder ihm nicht beigetreten

sind;

c) Die verschiedenen Teile

der Welt sollen in angemessener

Weise vertreten

sein;

und bringt den Wunsch

zum Ausdruck,

die Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur möge die

Sorge für das Sekretariat des

Ausschusses übernehmen.

Zu Urkund dessen haben die

Unterzeichneten nach Hinterlegung

ihrer Vollmachten dieses

Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 6. September

1952 in einer einzigen

Ausfertigung.

Für Afghanistan

Für die Volksrepublik Albanien

Für die Bundesrepublik Deutschland

Holzapfel

Für Andorra

Marcel Plaisant

J. de Erice

M. de la Calzada

Puget

Für das Königreich Saudi-Arabien

Für die Argentinische Republik

E. Mendilaharzu

Für Australien

H. R. Wilmot

ad ref.

Für Österreich

Dr. Kurt Frieberger

Für Belgien

Für die Weißrussische Sozialistische

Sowjetrepublik

Für Birma

Für Bolivien

Für Brasilien

Ildefonso Mascarenhas da Silva

Für die Volksrepublik Bulgarien

Für das Königreich Kambodscha

Für Kanada

Dr. Victor L. Doré

C. Stein

G. G. Beckett

Für Ceylon

Für Chile

Galliano

Für China

Für die Republik Kolumbien

Für die Republik Korea

Für Costa Rica

Für Kuba

J. J. Remos

N. Chediak

Hilda Labrada Bernal

Für Dänemark

Torben Lund

Für die Dominikanische Republik

Für Ägypten

Für die Republik El Salvador

H. Escobar Serrano

Amy

Für Ekuador

Für Spanien

J. de Erice

M. de la Calzada

Für die Vereinigten Staaten von

Amerika

Luther H. Evans

Für Äthiopien

Für Finnland

Y. J. Hakulinen

Für Frankreich

Marcel Plaisant

Puget

J. Escarra

Marcel Boutet

Für Griechenland

Für Guatemala

ad referendum

Alb. Dupont-Willemin

Für die Republik Haiti

A. Addor

Für die Republik Honduras

Basilio de Telepnef

Für die Volksrepublik Ungarn

Für Indien

B. N. Lokur

Für die Republik Indonesien

Für Iran

Für Irak

Für Irland

Edward A. Cleary

Patrick J. Mckenna

Für Island

Für den Staat Israel

Für Italien

Antonio Pennetta

Filippo Pasquera

Für Japan

Für das Haschemitische Königreich

Jordanien

Für das Königreich Laos

Für Libanon

Für Liberia

Nat. Massaquoi

J. Alb. Jones

Für Libyen

Für Liechtenstein

Für Luxemburg

J. Sturm

Für Mexiko

G. Fernandez del Castillo

Für Monako

Solamito .

C. Barreira

Für Nepal

Für Nikaragua

Mullhaupt

Für Norwegen

Eilif Moe

Für Neuseeland

Für Pakistan

Für Panama

Für Paraguay

Für die Niederlande

G. H. C. Bodenhausen

Für Peru

Für die Republik der Philippinen

Für die Republik Polen

Für Portugal

Júlio Dantas

José Galhardo

Für die Rumänische

Volksrepublik

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

J. L. Blake

Für die Republik San Marino

ad referendum

Dr. B. Lifschitz

Für den Staat der Vatikanstadt

Ch. Comte

J. Paul Buensod

Für Schweden

Sture Petrén

Erik Hedfeldt

Für die Schweiz

Plinio Bolla

Hans Morf

Henri Thévenaz

Für die Republik Syrien

Für die Tschechoslowakei

Für Thailand

Für die Türkei

Für die Ukrainische Sozialistische

Sowjetrepublik

Für die Südafrikanische Union

Für die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken

Für die Republik Uruguay

Julián Nogueira

It Eduardo Perotti

Für die Vereinigten Staaten von

Venezuela

Für den Staat Viet-Nam

Für Jemen

Für die Föderative Volksrepublik

Jugoslawien

Dr. Berthold Eisner

Zusatzprotokoll 1 zum Welturheberrechtsabkommen,

betreffend

die Anwendung dieses Abkommens

auf Werke von Staatenlosen

und Flüchtlingen.

Die Mitgliedstaaten des Welturheberrechtsabkommens

(im

folgenden „Abkommen" genannt),

die diesem Protokoll

beitreten,

haben die folgenden Bestimmungen

vereinbart

1. Staatenlose und Flüchtlinge,

die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in einem vertragschließenden

Staat haben, werden für die

Anwendung des Abkommens

den Angehörigen dieses Staates

gleichgestellt.

2. a) Dieses Protokoll soll unterzeichnet

und von den

Unterzeichnerstaaten ratifiziert

oder angenommen

werden, auch steht der

Beitritt gemäß den Bestimmungen

des Artikels VIII

des Abkommens offen.

b) Dieses Protokoll tritt für

jeden Staat mit der Hinterlegung

der diesbezüglichen

Ratifikations-, Annahme-

oder Beitrittsurkunde

in Kraft, sofern

dieser Staat bereits Mitglied

des Abkommens ist.

Zu Urkund dessen haben die

Unterzeichneten, die hiezu gehörig

bevollmächtigt sind, dieses

Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 6. September

1952 in englischer, französischer

und spanischer Sprache,

die in gleicher Weise maßgebend

sind, in einer einzigen Ausfertigung,

die beim Generaldirektor

der Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur hinterlegt

wird. Der Generaldirektor wird

beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten,

dem Schweizerischen

Bundesrat, sowie zum

Zwecke der Registrierung dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen übermitteln.

Für Afghanistan

Für die Volksrepublik Albanien

Für die Bundesrepublik Deutschland

Holzapfel

Für Andorra

Marcel Plaisant

Puget

Für das Königreich Saudi-Arabien

Für die Argentinische Republik

E. Mendilaharzu

Für Australien

H. R. Wilmot

ad ref.

Für Österreich

Dr. Kurt Frieberger

Für Belgien

Für die Weißrussische Sozialistische

Sowjetrepublik

Für Birma

Für Bolivien

Für Brasilien

Ildefonso Mascarenhas da Silva

Für die Volksrepublik Bulgarien

Für das Königreich von

Kambodscha

Für Kanada

Dr. Victor L. Doré

C. Stein

G. G. Beckett

Für Ceylon

Für Chile

Für China

Für die Republik Kolumbien

Für die Republik Korea

Für Costa Rica

Für Kuba

J. J. Remos

N. Chediak

Hilda Labrada Bernal

Für Dänemark

Torben Lund

Für die Dominikanische Republik

Für Ägypten

Für die Republik El Salvador

H. Escobar Serrano

Amy

Für Ekuador

Für Spanien

Für die Vereinigten Staaten von

Amerika

Luther H. Evans

Für Äthiopien

Für Finnland

Für Frankreich

Marcel Plaisant

Puget

J. Escarra

Marcel Boutet

Für Griechenland

Für Guatemala

ad referendum

Alb. Dupont-Willemin

Für die Republik Haiti

A. Addor

Für die Republik Honduras

Basilio de Telepnef

Für die Volksrepublik Ungarn

Für Indien

B. N. Lokur

Für die Republik Indonesien

Für Iran

Für Irak

Für Irland

Edward A. Cleary

Patrick J. Mckenna

Für Island

Für den Staat Israel

Für Italien

Antonio Pennetta

Filippo Pasquera

Für Japan

Für das Haschemitische Königreich

Jordanien

Für das Königreich Laos

Für Libanon

Für Liberia

Nat. Massaquoi

J. Alb. Jones

Für Libyen

Für Liechtenstein

Für Luxemburg

J. Sturm

Für Mexiko

Für Monako

Solamito

C. Barreira

Für Nepal

Für Nikaragua

Mullhaupt

Für Norwegen

Eilif Moe

Für Neuseeland

Für Pakistan

Für Panama

Für Paraguay

Für die Niederlande

Für Peru

Für die Republik der Philippinen

Für die Republik Polen

Für Portugal

Júlio Dantas

José Galhardo

Für die Rumänische Volksrepublik

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

J. L. Blake

Für die Republik San Marino

ad referendum

Lifschitz

Für den Staat der Vatikanstadt

Ch. Comte

J. Paul Buensod

Für Schweden

Sture Petrén

Erik Hedfeldt

Für die Schweiz

Plinio Bolla

Hans Morf

Henri Thévenaz

Für die Republik Syrien

Für die Tschechoslowakei

Für Thailand

Für die Türkei

Für die Ukrainische Sozialistische

Sowjetrepublik

Für die Südafrikanische Union

Für die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken

Für die Republik Uruguay

Julian Nogueira

It Eduardo Perotti

Für die Vereinigten Staaten von

Venezuela

Für den Staat Viet-Nam

Für Jemen

Für die Föderative Volksrepublik

Jugoslawien

Dr. Berthold Eisner

Zusatzprotokoll 2 zum Welturheberrechtsabkommen,

betreffend

die Anwendung dieses Abkommens

auf Werke bestimmter

internationaler Organisationen.

Die Mitgliedstaaten des Welturheberrechtsabkommens

(im

folgenden „Abkommen" genannt),

die diesem Protokoll

beitreten,

haben die folgenden Bestimmungen

vereinbart

1. a) Der in Ziffer 1 des Artikels

II des Abkommens

vorgesehene Schutz findet

auf die Werke Anwendung,

die zuerst durch die

Organisation der Vereinten

Nationen, die ihnen

angeschlossenen Sondereinrichtungen

oder durch die

Organisation der Amerikanischen

Staaten veröffentlicht

wurden.

b) Auch der in Ziffer 2 des

Artikels II des Abkommens

vorgesehene Schutz

findet auf die genannten

Organisationen oder Einrichtungen

Anwendung.

2. a) Dieses Protokoll soll unterzeichnet

und von den

Unterzeichnerstaaten ratifiziert

oder angenommen

werden, auch steht der

Beitritt gemäß den Bestimmungen

des Artikels VIII

des Abkommens offen.

b) Dieses Protokoll tritt für

jeden Staat mit der Hinterlegung

der diesbezüglichen

Ratifikations-, Annahme-

oder Beitrittsurkunde

in Kraft, sofern

dieser Staat bereits Mitglied

des Abkommens ist.

Zu Urkund dessen haben die

Unterzeichneten, die hiezu gehörig

bevollmächtigt sind, dieses

Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 6. September

1952 in englischer, französischer

und spanischer Sprache,

die in gleicher Weise maßgebend

sind, in einer einzigen Ausfertigung,

die beim Generaldirektor

der Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur hinterlegt

wird. Der Generaldirektor wird

beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten,

dem Schweizerischen

Bundesrat, sowie zum

Zwecke der Registrierung dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen übermitteln.

Für Afghanistan

Für die Volksrepublik Albanien

Für die Bundesrepublik Deutschland

Holzapfel

Für Andorra

Marcel Plaisant

J. de Erice

M. de la Calzada

Puget

Für das Königreich Saudi-Arabien

Für die Argentinische Republik

E. Mendilaharzu

Für Australien

H. R. Wilmot

ad ref.

Für Österreich

Dr. Kurt Frieberger

Für Belgien

Für die Weißrussische Sozialistische

Sowjetrepublik

Für Birma

Für Bolivien

Für Brasilien

Ildefonso Mascarenhas da Silva

Für die Volksrepublik Bulgarien

Für das Königreich von

Kambodscha

Für Kanada

Dr. Victor L. Doré

C. Stein

G. G. Beckett

Für Ceylon

Für Chile

Galliano

Für China

Für die Republik Kolumbien

Für die Republik Korea

Für Costa Rica

Für Kuba

J. J. Remos

N. Chediak

Hilda Labrada Bernal

Für Dänemark

Torben Lund

Für die Dominikanische Republik

Für Ägypten

Für die Republik El Salvador

H. Escobar Serrano

Amy

Für Ekuador

Für Spanien

J. de Erice

M. de la Calzada

Für die Vereinigten Staaten von

Amerika

Luther H. Evans

Für Äthiopien

Für Finnland

Y. J. Hakulinen

Für Frankreich

Marcel Plaisant

Puget

J. Escarra

Marcel Boutet

Für Griechenland

Für Guatemala

ad referendum

Alb. Dupont-Willemin

Für die Republik Haiti

A. Addor

Für die Republik Honduras

Basilio de Telepnef

Für die Volksrepublik. Ungarn

Für Indien

B. N. Lokur

Für die Republik Indonesien

Für Iran

Für Irak

Für Irland

Edward A. Cleary

Patrick J. Mckenna

Für Island

Für den Staat Israel

Für Italien

Antonio Pennetta

Filippo Pasquera

Für Japan

Für das Haschemitische Königreich

Jordanien

Für das Königreich Laos

Für Libanon

Für Liberia

Nat. Massaquoi

J. Alb. Jones

Für Libyen

Für Liechtenstein

Für Luxemburg

J. Sturm

Für Mexiko

G. Fernández del Castillo

Für Monako

Solamito

C. Barreira

Für Nepal

Für Nikaragua

Mullhaupt

Für Norwegen

Eilif Moe

Für Neuseeland

Für Pakistan

Für Panama

Für Paraguay

Für die Niederlande

Für Peru

Für die Republik der Philippinen

Für die Republik Polen

Für Portugal

Júlio Dantas

José Galhardo

Für die Rumänische Volksrepublik

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

J. L. Blake

Für die Republik San Marino

ad referendum

Lifschitz

Für den Staat der Vatikanstadt

Ch. Comte

J. Paul Buensod

Für Schweden

Sture Petrén

Erik Hedfeldt

Für die Schweiz

Plinio Bolla

Hans Morf

Henri Thévenaz

Für die Republik Syrien

Für die Tschechoslowakei

Für Thailand

Für die Türkei

Für die Ukrainische Sozialistische

Sowjetrepublik

Für die Südafrikanische Union

Für die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken

Für die Republik Uruguay

Julian Nogueira

It Eduardo Perotti

Für die Vereinigten Staaten von

Venezuela

Für den Staat Viet-Nam

Für Jemen

Für die Föderative Volksrepublik

Jugoslawien

Dr. Berthold Eisner

Zusatzprotokoll 3 zum Welturheberrechtsabkommen,

betreffend

die bedingte Ratifikation

oder Annahme oder den bedingten

Beitritt.

Die Staaten, die diesem Protokoll

beitreten, haben in der

Erwägung, daß die Anwendung

des Welturheberrechtsabkommens

(im folgenden „Abkommen"

genannt) auf Staaten, die

den verschiedenen bereits bestehenden

Systemen des internationalen

Urheberrechtsschutzes

angehören, den Wert des Abkommens

erheblich steigern

würde,

das Folgende vereinbart

1. Jeder diesem Protokoll beitretende

Staat kann bei der Hinterlegung

seiner Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

schriftlich erklären, daß die

Hinterlegung dieser Urkunde

erst dann im Sinne des Artikels

IX des Abkommens wirksam

werden soll, wenn ein anderer

namentlich bestimmter

Staat seine Ratifikations-, Annahme-

oder Beitrittsurkunde

hinterlegt.

2. Die in Ziffer 1 vorgesehene

Erklärung soll der Urkunde beigefügt

werden, auf die sie sich

bezieht.

3. Der Generaldirektor der

Organisation der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur unterrichtet

alle Staaten, die das Abkommen

unterzeichnet haben oder ihm

beigetreten sind, von allen Erklärungen,

die er auf Grund

dieses Protokolls erhalten hat.

4. Dieses Protokoll trägt dasselbe

Datum und bleibt für dieselbe

Zeit zur Unterzeichnung

offen wie das Abkommen.

5. Dieses Protokoll soll von

den Unterzeichnerstaaten ratifiziert

oder angenommen werden.

Jeder Staat, der das vorliegende

Protokoll nicht unterzeichnet

hat, kann ihm beitreten.

6. a) Ratifikation, Annahme

oder Beitritt wird durch

die Hinterlegung einer

diesbezüglichen Urkunde

bei dem Generaldirektor

der Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und

Kultur bewirkt.

b) Dieses Protokoll tritt mit

der Niederlegung der vierten

Ratifikations-, Annahme-

oder Beitrittsurkunde

in Kraft. Der

Generaldirektor unterrichtet

alle interessierten Staaten

von dem Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Protokolls.

Die nach diesem

Zeitpunkt hinterlegten

Urkunden werden mit der

Hinterlegung wirksam.

Zu Urkund dessen haben die

Unterzeichneten, die hiezu gehörig

bevollmächtigt sind, dieses

Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 6. September

1952 in englischer, französischer

und spanischer Sprache,

die in gleicher Weise maßgebend

sind, in einer einzigen Ausfertigung,

die der Originalausfertigung

des Abkommens beigefügt

wird. Der Generaldirektor der

Organisation der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur wird beglaubigte

Abschriften den Unterzeichnerstaaten,

dem Schweizerischen

Bundesrat sowie zum

Zwecke der Registrierung dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen übermitteln.

Für Afghanistan

Für die Volksrepublik Albanien

Für die Bundesrepublik Deutschland

Holzapfel

Für Andorra

Marcel Plaisant

Puget.

Für das Königreich von

Saudi-Arabien

Für die Republik Argentinien

Für Australien

H. R. Wilmot

ad ref.

Für Österreich

Dr. Kurt Frieberger

Für Belgien

Für die Weißrussische Sozialistische

Sowjetrepublik

Für Burma

Für Bolivien

Für Brasilien

Ildefonso Mascarenhas da Silva

Für die Volksrepublik Bulgarien

Für das Königreich von

Kambodscha

Für Kanada

Dr. Victor L. Doré

C. Stein

G. G. Beckett

Für Ceylon

Für Chile

Für China

Für die Republik Kolumbien

Für die Republik Korea

Für Costa Rica

Für Kuba

Für Dänemark

Torben Lund

Für die Dominikanische Republik

Für Ägypten

Für die Republik von El Salvador

H. Escobar Serrano

Amy

Für Ekuador

Für Spanien

Für die Vereinigten Staaten von

Amerika

Luther H. Evans

Für Äthiopien

Für Finnland

Y. J. Hakulinen

Für Frankreich

Marcel Plaisant

Puget

J. Escarra

Marcel Boutet

Für Griechenland

Für Guatemala

ad referendum

Alb. Dupont-Willemin

Für die Republik von Haiti

A. Addor

Für die Republik Honduras

Basilio de Telepnef

Für die Volksrepublik Ungarn

Für Indien

Für die Republik von Indonesien

Für Iran

Für Irak

Für Irland

Edward A. Cleary

Patrick J. Mckenna

Für Island

Für den Staat Israel

Für Italien

Antonio Pennetta

Filippo Pasquera

Für Japan

Für das Haschemitische Königreich

des Jordan

Für das Königreich von Laos

Für Libanon

Für Liberia

Für Libyen

Für Liechtenstein

Für Luxemburg

J. Sturm

Für Mexiko

Für Monako

Solamito

C. Barreira

Für Nepal

Für Nikaragua

Mullhaupt

Für Norwegen

Eilif Moe

Für Neuseeland

Für Pakistan

Für Panama

Für Paraguay

Für die Niederlande

G. H. C. Bodenhausen

Für Peru

Für die Republik der Philippinen

Für die Republik Polen

Für Portugal

Júlio Dantas

José Galhardo

Für die Volksrepublik Rumänien

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

J. L. Blake

Für die Republik San Marino

ad referendum

Lifschitz

Für den Staat der Vatikanstadt

Ch. Comte

J. Paul Buensod

Für Schweden

Sture Petrén

Erik Hedfeldt

Für die Schweiz

Für die Republik Syrien

Für die Tschechoslowakei

Für Thailand

Für die Türkei

Für die Ukrainische Sozialistische

Sowjetrepublik

Für die Südafrikanische Union

Für die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken

Für die Republik Uruguay

Julián Nogueira

It Eduardo Perotti

Für die Vereinigten Staaten von

Venezuela

Für den Staat Viet-Nam

Für Jemen

Für die Volksrepublik Jugoslawien

Dr. Berthold Eisner

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der gemäß Artikel 64

des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler

dieses Abkommen und dessen drei Zusatzprotokolle für ratifiziert und verspricht im Namen der

Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen und in dessen drei

Zusatzprotokollen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des

Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet,

vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht

und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem

Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 15. März 1957.

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende

Bundeskanzler

Raab

Der Vizekanzler

Schärf

Der Bundesminister für Justiz

Tschadek

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das Abkommen tritt für Österreich gemäß seinem Artikel IX Z. 2 am 2. Juli 1957 in Kraft.

Die Zusatzprotokolle Nr. 1 und 2 zum vorliegenden Abkommen treten nach ihren jeweiligen

Punkten 2 b für Österreich ebenfalls am 2. Juli 1957 in Kraft.

Das Zusatzprotokoll Nr. 3 zum vorliegenden Abkommen ist gemäß seinem Punkt 6 b für

Österreich am 2. April 1957 in Kraft getreten.

Laut Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO sind bis zum 15. März 1957 Vertragspartner

des gegenständlichen Abkommens geworden: Andorra, die Bundesrepublik Deutschland,

Chile, Costa Rica, Ekuador, Frankreich (einschließlich Algerien, Guadeloupe, Martinique, Guyana

und Réunion), Haiti, Heiliger Stuhl, Island, Israel, Italien, Japan, Kambodscha, Kuba, Laos, Liberia,

Luxemburg, Mexiko, Monako, Pakistan, Portugal, die Schweiz, Spanien und die Vereinigten Staaten

(einschließlich der Panamakanalzone, Porto Rico und Jungferninseln).

Vertragspartner des Zusatzprotokolls Nr. 1 sind: Andorra, die Bundesrepublik Deutschland,

Costa Rica, Ekuador, Frankreich (einschließlich Algerien, Guadeloupe, Martinique, Guyana und

Réunion), Haiti, Heiliger Stuhl, Israel, Japan, Kambodscha, Kuba, Laos, Liberia, Luxemburg,

Monako, Pakistan, Portugal, die Schweiz und die Vereinigten Staaten (einschließlich der Panamakanalzone,

Porto Rico und Jungferninseln).

Vertragspartner des Zusatzprotokolls Nr. 2 sind: Andorra, die Bundesrepublik Deutschland,

Costa Rica, Ekuador, Frankreich (einschließlich Algerien, Guadeloupe, Martinique, Guyana und

Réunion), Haiti, Heiliger Stuhl, Israel, Italien, Japan, Kambodscha, Kuba, Laos, Liberia, Luxemburg,

Mexiko, Monako, Pakistan, Portugal, die Schweiz, Spanien und die Vereinigten Staaten

(einschließlich der Panamakanalzone, Porto Rico und Jungferninseln).

Vertragspartner des Zusatzprotokolls Nr. 3 sind: Andorra, die Bundesrepublik Deutschland,

Costa Rica, Frankreich (einschließlich Algerien, Guadeloupe, Martinique, Guyana und

Réunion), Haiti, Heiliger Stuhl, Israel, Italien, Japan, Kambodscha, Laos, Luxemburg, Pakistan,

die Philippinen, Portugal und die Vereinigten Staaten (einschließlich der Panamakanalzone, Porto

Rico und Jungferninseln).

Die am 19. August 1955 beim Generalsekretär der UNESCO hinterlegte Ratifikationsurkunde

der Philippinen zum Welturheberrechtsabkommen und zu den Zusatzprotokollen Nr. 1, 2 und 3

wurde durch Mitteilung der Regierung der Republik der Philippinen an den Generaldirektor der

UNESCO vom 14. November 1955 vor dem 19. November 1955, dem Datum des Inkrafttretens

des Abkommens für die Philippinen, wieder zurückgezogen.

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