108. Welturheberrechtsabkommen samt Zusatzprotokollen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 6. September 1952 in Genf unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen
sowie dessen Zusatzprotokolle 1, 2 und 3, welche also lauten
Die vertragschließenden Staaten,
vom Wunsche beseelt, den
Schutz des Urheberrechts an
Werken der Literatur, der Wissenschaft
und der Kunst in allen
Ländern zu gewährleisten,
überzeugt, daß eine Regelung
des Schutzes des Urheberrechts,
die, allen Nationen angemessen,
in einem Weltabkommen niedergelegt
ist und die bisher in Kraft
befindlichen zwischenstaatlichen
Ordnungen ergänzt, ohne ihnen
Abbruch zu tun, zur Sicherung
der Achtung vor den Menschenrechten
und zur Förderung der
Entwicklung der Literatur, der
Wissenschaft und der Kunst beitragen
wird,
in der Gewißheit, daß eine
solche für die ganze Welt bestimmte
Regelung des Schutzes
der Urheberrechte die Verbreitung
der Geisteswerke erleichtern
und zu einer besseren Verständigung
unter den Nationen
beitragen wird,
haben das Folgende beschlossen
ARTIKEL I
Jeder vertragschließende Staat
verpflichtet sich, alle Bestimmungen
zu treffen, die notwendig
sind, um einen ausreichenden
und wirksamen Schutz der
Rechte der Urheber und anderer
Inhaber von Urheberrechten an
den Werken der Literatur, der
Wissenschaft und der Kunst, wie
beispielsweise an Schriftwerken,
an musikalischen, dramatischen
und kinematographischen Werken,
sowie an Werken der Malerei,
an Stichen und an Werken
der Bildhauerei, zu gewähren.
ARTIKEL II
1. Die veröffentlichten Werke
der Angehörigen eines vertragschließenden
Staates sowie die
zuerst in dem Gebiet eines
solchen Staates veröffentlichten
Werke genießen in jedem anderen
vertragschließenden Staat
den gleichen Schutz, den dieser
seinem eigenen Gebiet veröffentlichten
Werken seiner Staatsangehörigen
gewährt.
2. Die nichtveröffentlichten
Werke der Angehörigen eines
vertragschließenden Staates genießen
in jedem anderen vertragschließenden
Staat den gleichen
Schutz, den dieser andere
Staat den nichtveröffentlichten
Werken seiner Staatsangehörigen
gewährt.
3. Für die Anwendung dieses
Abkommens kann jeder vertragschließende
Staat durch seine
Gesetzgebung seinen Staatsangehörigen
die Personen gleichstellen,
die ihren Wohnsitz in
seinem Staatsgebiet haben.
ARTIKEL III
1. Jeder vertragschließende
Staat, dessen Gesetzgebung als
Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz
die Erfüllung von
Förmlichkeiten, wie beispielsweise
Hinterlegung, Registrierung,
Vermerk, notarielle Beglaubigungen,
Gebührenzahlung,
Herstellung oder Veröffentlichung
im eigenen Staatsgebiet
fordert, hat diese Anforderungen
für jedes durch dieses Abkommen
geschützte und zuerst
außerhalb seines Staatsgebietes
veröffentlichte Werk, dessen Urheber
nicht sein Staatsangehöriger
ist, als erfüllt anzusehen,
wenn alle Exemplare des Werkes,
die mit Zustimmung des
Urhebers oder eines anderen Inhabers
des Urheberrechts ver-
öffentlicht worden sind, von der
ersten Veröffentlichung des
Werkes an das Kennzeichen ©
in Verbindung mit dem Namen
des Inhabers des Urheberrechts
und der Jahreszahl der ersten
Veröffentlichung tragen; Kennzeichen,
Name und Jahreszahl
sind in einer Weise und an einer
Stelle anzubringen, daß sie den
Vorbehalt des Urheberrechts genügend
zum Ausdruck bringen.
2. Die Bestimmungen der
Ziffer 1 dieses Artikels hindern
keinen vertragschließenden
Staat, Förmlichkeiten oder andere
Voraussetzungen für den
Erwerb und die Ausübung des
Urheberrechts bei Werken zu
fordern, die zuerst in seinem
Staatsgebiet veröffentlicht wurden,
sowie, ohne Rücksicht auf
den Ort der Veröffentlichung,
bei Werken seiner eigenen Angehörigen.
3. Die Bestimmungen der
Ziffer 1 dieses Artikels hindern
keinen vertragschließenden
Staat, von einer vor Gericht
auftretenden Person zu verlangen,
daß sie für die Durchführung
des Rechtsstreites bestimmte
Verfahrensvorschriften,
wie beispielsweise die Vertretung
des Klägers durch einen
einheimischen Rechtsbeistand
oder die Hinterlegung eines
Exemplares des Werkes durch
den Kläger bei dem Gericht
oder einer Verwaltungsbehörde
oder bei beiden, erfüllt. Jedoch
wird der Bestand des Urheberrechts
durch die Nichterfüllung
dieser Anforderungen nicht berührt.
Auch dürfen solche Anforderungen
an Angehörige
eines anderen vertragschließenden
Staates nur insoweit gestellt
werden, als der Staat, in dem
der Schutz beansprucht wird, sie
auch an seine eigenen Angehörigen
stellt.
4. Jeder vertragschließende
Staat ist verpflichtet, den unveröffentlichten
Werken von Angehörigen
der anderen vertragschließenden
Staaten Rechtsschutz
ohne Erfüllung von
Förmlichkeiten zu gewähren.
5. Wenn ein vertragschließender
Staat für die Schutzdauer
mehr als eine Frist vorsieht und
wenn die erste Frist eine der in
Artikel IV vorgeschriebenen
Mindestzeiten überschreitet, so
ist dieser Staat nicht verpflichtet,
die Bestimmung der Ziffer 1 des
Artikels III auf die zweite und
die folgenden Fristen anzuwenden.
ARTIKEL IV
1. Die Schutzdauer des Werkes
wird durch das Gesetz des
vertragschließenden Staates, in
dem der Schutz beansprucht
wird, gemäß den in Artikel II
enthaltenen und den nachfolgenden
Bestimmungen geregelt.
2. Bei den durch dieses Abkommen
geschützten Werken
soll die Schutzdauer mindestens
die Lebenszeit des Urhebers und
25 Jahre nach seinem Tode umfassen.
Jedoch kann ein vertragschließender
Staat, der bei dem Inkrafttreten
des vorliegenden
Abkommens für sein Gebiet,
unter Abweichung von der Regel,
die Schutzdauer für bestimmte
Arten von Werken von
der ersten Veröffentlichung des
Werkes an berechnet, diese Ausnahmen
aufrechterhalten und sie
auf andere Arten von Werken
erstrecken. Für alle diese Arten
darf die Schutzdauer nicht weniger
als 25 Jahre nach der ersten
Veröffentlichung betragen.
Jeder vertragschließende Staat,
der beim Inkrafttreten dieses
Abkommens für sein Gebiet
die Schutzdauer nicht vom
Tode des Urhebers an berechnet,
hat die Befugnis, sie von der
ersten Veröffentlichung des
Werkes oder gegebenenfalls von
der der Veröffentlichung vorausgegangenen
Registrierung an
zu berechnen; die Schutzdauer
darf nicht weniger als 25 Jahre
seit der ersten Veröffentlichung
oder gegebenenfalls der ihr vorausgegangenen
Registrierung betragen.
Wenn die Gesetzgebung eines
vertragschließenden Staates zwei
oder mehrere anschließende
Schutzfristen vorsieht, darf die
Dauer der ersten Frist nicht weniger
betragen als die Dauer
einer der oben bestimmten Mindestzeiten.
3. Die Bestimmungen der
Ziffer 2 dieses Artikels finden
auf Werke der Photographie
und der angewandten Kunst
keine Anwendung. Jedoch darf
in den vertragschließenden Staaten,
welche die Werke der
Photographie schützen und den
Werken der angewandten Kunst
als Kunstwerken Schutz gewähren,
die Schutzdauer dieser
Werke nicht weniger als 10 Jahre
betragen.
4. Kein vertragschließender
Staat ist verpflichtet, einem
Werk einen längeren Schutz zu
gewähren als den, der für
Werke der betreffenden Art in
dem vertragschließenden Staat
festgesetzt ist, in dem das Werk
zuerst veröffentlicht wurde; ist
das Werk nicht veröffentlicht, so
braucht kein längerer Schutz gewährt
zu werden als der, welcher
in dem vertragschließenden
Staat, dem der Urheber angehört,
für Werke der betreffenden
Art festgesetzt ist.
Wenn die Gesetzgebung eines
vertragschließenden Staates zwei
oder mehrere anschließende
Schutzfristen vorsieht, wird für
die Anwendung der vorstehenden
Bestimmungen die Summe
dieser Schutzfristen als die von
diesem Staat gewährte Schutzdauer
angesehen. Wenn jedoch,
gleichviel aus welchem Grunde,
ein bestimmtes Werk in dem betreffenden
Staat während der
zweiten oder einer der folgenden
Fristen nicht geschützt wird,
sind die anderen vertragschließenden
Staaten nicht verpflichtet,
dieses Werk während der
zweiten oder der folgenden Fristen
zu schützen.
5. Für die Anwendung der
Ziffer 4 dieses Artikels wird das
Werk eines Angehörigen eines
vertragschließenden Staates, das
zuerst in einem nichtvertrag-
schließenden Staat veröffentlicht
worden ist, so angesehen, als sei
es zuerst in dem vertragschließenden
Staat veröffentlicht worden,
dem der Urheber angehört.
6. Im Falle der gleichzeitigen
Veröffentlichung in zwei oder
mehreren vertragschließenden
Staaten gilt das Werk für die
Anwendung der Ziffer 4 dieses
Artikels als zuerst in dem Staat
veröffentlicht, der die kürzeste
Schutzdauer gewährt. Als gleichzeitig
in mehreren Staaten veröffentlicht
gilt ein Werk, das in
zwei oder mehreren Staaten innerhalb
von dreißig Tagen nach
seiner ersten Veröffentlichung
erschienen ist.
ARTIKEL V
1. Das Urheberrecht an den
durch das vorliegende Abkommen
geschützten Werken umfaßt
das ausschließliche Recht,
diese Werke zu übersetzen und
die Übersetzung zu veröffentlichen,
sowie das Recht, anderen
die Übersetzung und die Veröffentlichung
der Übersetzung
zu gestatten.
2. Den vertragschließenden
Staaten bleibt es jedoch vorbehalten,
durch ihre Gesetzgebung
das Übersetzungsrecht an Schriftwerken
einzuschränken, aber
nur nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen
Wenn bis zum Ablauf von
7 Jahren nach der ersten Veröffentlichung
eines Schriftwerkes
keine Übersetzung dieses Werkes
in die Landessprache oder
gegebenenfalls in eine der Landessprachen
eines vertragschließenden
Staates durch den Inhaber
des Übersetzungsrechtes
oder mit seiner Zustimmung
veröffentlicht worden ist, kann
jeder Angehörige des betreffenden
Staates von der zuständigen
Behörde dieses Staates eine nicht
ausschließliche Lizenz erhalten,
das Werk in eine der Landessprachen
zu übersetzen, in der
das Werk noch nicht veröffentlicht
ist, und diese Übersetzung
zu veröffentlichen.
Die Lizenz kann nur erteilt
werden, wenn der Antragsteller
nach Maßgabe der Bestimmungen
des Staates, in dem er das
Ersuchen einreicht, nachweist,
daß er die Zustimmung des Inhabers
des Übersetzungsrechtes
einzuholen versucht, daß er aber
trotz gehöriger Bemühungen
ihn nicht ausfindig zu machen
oder seine Zustimmung nicht zu
erlangen vermocht hat. Unter
denselben Bedingungen kann die
Lizenz erteilt werden, wenn das
Werk in der betreffenden Sprache
zwar veröffentlicht worden
ist, alle Ausgaben aber vergriffen
sind.
Vermag der Antragsteller den
Inhaber des Übersetzungsrechtes
nicht ausfindig zu machen, so
hat er eine Abschrift seines Ersuchens
an den Verleger zu senden,
dessen Name auf dem Werk
angegeben ist. Ist die Staatsangehörigkeit
des Inhabers des
Übersetzungsrechts bekannt, so
hat er eine Abschrift auch an
den diplomatischen oder konsularischen
Vertreter des Staates
zu senden, dessen Angehöriger
der Inhaber des Übersetzungsrechts
ist, oder an eine besondere
von der Regierung dieses Staates
bezeichnete Stelle. Die Lizenz
kann nicht vor Ablauf von
zwei Monaten nach Absendung
der Abschriften des Ersuchens
erteilt werden.
Die vertragschließenden Staaten
haben in ihrer Gesetzgebung
dafür zu sorgen, daß dem Inhaber
des Übersetzungsrechts
eine angemessene, der zwischenstaatlichen
Übung entsprechende
Vergütung bewilligt, die Zahlung
und der Transfer dieser
Vergütung bewirkt sowie eine
einwandfreie Übersetzung des
Werkes gewährleistet wird.
Der Titel des Originalwerkes
und der Name seines Verfassers
müssen auf allen Exemplaren
der Ausgabe im Druck angegeben
werden. Die Lizenz darf
nur zur Herausgabe der Übersetzung
im Gebiet des vertragschließenden
Staates berechtigen,
in dem der Antrag gestellt
wurde. Die Einfuhr der Exem-
plare in einen anderen vertragschließenden
Staat und ihr Verkauf
in diesem Staat sind zulässig,
wenn die Sprache, in die
das Werk übersetzt worden ist,
eine Landessprache dieses Staates
ist und wenn dessen eigene Gesetzgebung
die Lizenz vorsieht
und keine Bestimmungen in
diesem Staat der Einfuhr und
dem Verkauf entgegenstehen.
In einem vertragschließenden
Staat, für den die vorstehenden
Bedingungen nicht zutreffen,
sind für Einfuhr und Verkauf
die Gesetzgebung dieses Staates
und die von ihm geschlossenen
Verträge maßgebend. Die Lizenz
ist nicht übertragbar.
Die Lizenz ist zu versagen,
wenn der Verfasser die Exemplare
seines Werkes aus dem
Verkehr zurückgezogen hat.
ARTIKEL VI
Eine „Veröffentlichung" im
Sinne dieses Abkommens liegt
vor, wenn das Werk in einer
körperlichen Form vervielfältigt
und der Öffentlichkeit durch
Exemplare zugänglich gemacht
wird, die es gestatten, das Werk
zu lesen oder sonst mit dem
Auge wahrzunehmen.
ARTIKEL VII
Dieses Abkommen findet
keine Anwendung auf Werke
oder auf Rechte an Werken,
die beim Inkrafttreten des Abkommens
in dem vertragschließenden
Staat, in dem der
Schutz beansprucht wird, endgültig
den Schutz verloren
haben oder niemals geschützt
waren.
ARTIKEL VIII
1. Das vorliegende Abkommen
wird das Datum vom
6. September 1952 tragen. Es
wird bei dem Generaldirektor
der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur hinterlegt
und bleibt während eines Zeitraumes
von 120 Tagen nach
diesem Datum für die Unter-
zeichnung durch alle Staaten
offen. Es soll durch die Unterzeichnerstaaten
ratifiziert oder
angenommen werden.
2. Jeder Staat, der das anliegende
Abkommen nicht unterzeichnet
hat, kann ihm beitreten.
3. Ratifikation, Annahme oder
Beitritt wird durch die Hinterlegung
einer entsprechenden
Urkunde bei dem Generaldirektor
der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur bewirkt.
ARTIKEL IX
1. Das vorliegende Abkommen
tritt drei Monate nach der
Hinterlegung von zwölf Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunden
in Kraft. Unter
diesen müssen sich die Urkunden
von vier Staaten befinden, die
nicht Mitglieder des Internationalen
Verbandes zum Schutze
von Werken der Literatur und
der Kunst sind.
2. In der Folgezeit tritt dieses
Abkommen für jeden Staat drei
Monate nach Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme-
oder Beitrittsurkunde in Kraft.
ARTIKEL X
1. Jeder Mitgliedstaat des vorliegenden
Abkommens verpflichtet
sich, im Einklang mit seiner
Verfassung die notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen, um
die Anwendung dieses Abkommens
zu gewährleisten.
2. Vorausgesetzt wird, daß
jeder Staat im Zeitpunkt der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
nach seiner Gesetzgebung
in der Lage ist, die Bestimmungen
dieses Abkommens
anzuwenden.
ARTIKEL XI
1. Es wird ein Ausschuß von
Regierungsvertretern gebildet,
dem folgende Aufgaben obliegen
a) Prüfung der Fragen, die
sich auf die Anwendung
und Durchführung des
vorliegenden Abkommens
beziehen;
b) Vorbereitung periodischer
Revisionen dieses Abkommens;
c) Prüfung aller anderen auf
den zwischenstaatlichen
Urheberrechtsschutz bezüglichen
Fragen im Einvernehmen
mit den verschiedenen
interessierten
zwischenstaatlichen Organisationen,
insbesondere
mit der Organisation der
Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft
und Kultur, mit dem Internationalen
Verband
zum Schutze von Werken
der Literatur und der
Kunst sowie mit der Organisation
der Amerikanischen
Staaten;
d) Unterrichtung der vertragschließenden
Staaten
über seine Tätigkeit.
2. Der Ausschuß besteht aus
Vertretern von zwölf vertragschließenden
Staaten, die im
Hinblick auf eine angemessene
Vertretung aller Teile der Welt
und nach Maßgabe der diesem
Abkommen beigegebenen Entschließung
bestimmt werden.
Der Generaldirektor der Organisation
der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur, der Direktor des
Büros des Internationalen Verbandes
zum Schutze von Werken
der Literatur und der
Kunst sowie der Generalsekretär
der Organisation der Amerikanischen
Staaten oder ihre
Vertreter können an den Sitzungen
des Ausschusses mit beratender
Stimme teilnehmen.
ARTIKEL XII
Der Ausschuß der Regierungsvertreter
beruft Revisionskonferenzen
ein, wenn er es für notwendig
erachtet oder wenn es
von wenigstens zehn der vertragschließenden
Staaten oder,
solange deren Zahl unter zwan-
zig bleibt, von der Mehrheit der
vertragschließenden Staaten verlangt
wird.
ARTIKEL XIII
Jeder vertragschließende Staat
kann im Zeitpunkt der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-
oder Beitrittsurkunde
oder später durch eine an den
Generaldirektor der Organisation
der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und
Kultur gerichtete Anzeige erklären,
daß dieses Abkommen
auf alle oder einen Teil der
Länder oder Gebiete anwendbar
ist, deren internationale Beziehungen
er wahrnimmt. Das Abkommen
ist sodann auf die in
der Anzeige bezeichneten Länder
oder Gebiete nach Ablauf der in
Artikel IX vorgesehenen Frist
von drei Monaten anwendbar.
Mangels einer solchen Anzeige
ist dieses Abkommen auf solche
Länder oder. Gebiete nicht anwendbar.
ARTIKEL XIV
1. Jeder vertragschließende
Staat kann dieses Abkommen
im eigenen Namen oder im Namen
von allen oder von einem
Teil der Länder oder Gebiete
kündigen, die Gegenstand einer
Anzeige gemäß Artikel XIII
waren. Die Kündigung erfolgt
durch Anzeige an den Generaldirektor
der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur,
2. Eine solche Kündigung
wirkt nur für den Staat oder für
das Land oder für das Gebiet,
in dessen Namen sie erklärt
worden ist, und erst zwölf Monate
nach dem Tage des Eingangs
der Anzeige.
ARTIKEL XV
Jede Streitfrage zwischen zwei
oder mehreren vertragschließenden
Staaten über die Auslegung
oder Anwendung des vorliegen-
den Abkommens, die nicht auf
dem Verhandlungswege beigelegt
wird, soll zur Entscheidung
vor den Internationalen Gerichtshof
gebracht werden, sofern
die beteiligten Staaten
nicht eine andere Regelung vereinbaren.
ARTIKEL XVI
1. Das vorliegende Abkommen
wird in englischer, französischer
und spanischer Sprache
abgefaßt. Die drei Texte werden
unterzeichnet und sind in gleicher
Weise maßgebend.
2. Offizielle Texte des vorliegenden
Abkommens werden in
deutscher, italienischer und portugiesischer
Sprache abgefaßt.
Jeder vertragschließende Staat
oder jede Gruppe von vertragschließenden
Staaten kann durch
den Generaldirektor der Organisation
der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und
Kultur, im Einvernehmen mit
diesem, einen anderen Text in
der Sprache seiner Wahl festlegen
lassen.
Alle diese Texte werden dem
unterzeichneten Text des Abkommens
beigefügt.
ARTIKEL XVII
1. Das vorliegende Abkommen
berührt in keiner Weise die
Bestimmungen der Berner Übereinkunft
zum Schutze von Werken
der Literatur und der
Kunst und die Zugehörigkeit
zu dem durch diese Übereinkunft
geschaffenen Verband.
2. Zur Ausführung der vorstehenden
Ziffer wird diesem
Artikel eine Erklärung beigefügt.
Diese Erklärung ist ein
wesentlicher Bestandteil dieses
Abkommens für die am 1. Januar
1951 durch die Berner
Übereinkunft gebundenen sowie
für die ihr später beigetretenen
Staaten. Die Unterzeichnung des
vorliegenden Abkommens durch
solche Staaten gilt zugleich als
Unterzeichnung der Erklärung.
Ratifikation, Annahme oder
Beitritt zu dem Abkommen
durch solche Staaten bedeuten in
gleicher Weise Ratifikation, Annahme
oder Beitritt zu dieser
Erklärung.
ARTIKEL XVIII
Das vorliegende Abkommen
läßt den Bestand der mehrseitigen
oder zweiseitigen Abkommen
oder. Vereinbarungen über
das Urheberrecht unberührt, die
ausschließlich zwischen zwei oder
mehreren amerikanischen Republiken
in Kraft sind oder in
Kraft treten werden. Weichen
die Bestimmungen solcher bereits
bestehenden Abkommen
oder Vereinbarungen von den
Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens ab oder weichen
die Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens von denen
eines neuen Abkommens oder
einer neuen Vereinbarung ab,
die nach dem Inkrafttreten des
vorliegenden Abkommens zwischen
zwei oder mehreren amerikanischen
Republiken abgeschlossen
werden, so hat unter
den Vertragsteilen das zuletzt
abgeschlossene Abkommen oder
die zuletzt abgeschlossene Vereinbarung
den Vorrang. Unberührt
bleiben die Rechte an
einem Werk, die in einem vertragschließenden
Staat auf
Grund bestehender Abkommen
oder Vereinbarungen erworben
wurden, bevor das vorliegende
Abkommen für diesen Staat in
Kraft getreten ist.
ARTIKEL XIX
Das vorliegende Abkommen
läßt den Bestand der mehrseitigen
oder zweiseitigen Abkommen
oder Vereinbarungen über
das Urheberrecht unberührt, die
zwischen zwei oder mehreren
vertragschließenden Staaten in
Kraft sind. Weichen die Bestimmungen
eines solchen Abkommens
oder einer solchen Vereinbarung
von den Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens
ab, so haben die Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens
den Vorrang. Unberührt bleiben
die Rechte an einem Werk,
die in einem vertragschließenden
Staat auf Grund bestehender
Abkommen oder Vereinbarungen
erworben wurden, bevor
das vorliegende Abkommen für
diesen Staat in Kraft getreten
ist. Die Bestimmungen der Artikel
XVII und XVIII des vorliegenden
Abkommens werden
durch diesen Artikel in keiner
Weise berührt.
ARTIKEL XX
Vorbehalte zu dem vorliegenden
Abkommen sind nicht zulässig.
ARTIKEL XXI
Der Generaldirektor der Organisation
der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur übermittelt
gehörig beglaubigte Abschriften
des vorliegenden Abkommens
den interessierten Staaten, dem
Schweizerischen Bundesrat und
zum Zwecke der Registrierung
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen.
Er unterrichtet außerdem alle
interessierten Staaten über die
Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunden,
über den Tag des Inkrafttretens
des vorliegenden Abkommens,
über die Anzeigen
gemäß Artikel XIII des vorliegenden
Abkommens und über
die Kündigungen gemäß Artikel
XIV.
ZUSATZERKLÄRUNG
zu Artikel XVII
Die Mitgliedstaaten des Internationalen
Verbandes zum
Schutze von Werken der Literatur
und der Kunst, die das
Welturheberrechtsabkommen
unterzeichnen, haben in dem
Wunsche, ihre gegenseitigen Beziehungen
auf der Grundlage
des genannten Verbandes enger
zu gestalten und jeden Konflikt
zu vermeiden, der sich aus dem
Nebeneinanderbestehen der Berner
Übereinkunft und des Weltabkommens
ergeben könnte,
in allseitiger Übereinstimmung
folgende Erklärung angenommen
a) Die Werke, die nach der
Berner Übereinkunft als
Ursprungsland ein Land
haben, das nach dem 1. Januar
1951 aus dem durch
die genannte Übereinkunft
geschaffenen Verband ausgeschieden
ist, werden
durch das Welturheberrechtsabkommen
in den
Ländern des Berner Verbandes
nicht geschützt.
b) Das Welturheberrechtsabkommen
ist in den Beziehungen
zwischen den Ländern
des Berner Verbandes
auf den Schutz der Werke
nicht anwendbar, die nach
der Berner Übereinkunft
als Ursprungsland ein
Land des durch die genannte
Übereinkunft geschaffenen
Internationalen
Verbandes haben.
ENTSCHLIESSUNG
ZU ARTIKEL XI
Die Staatenkonferenz des Urheberrechts
hat die Fragen erwogen, die
sich auf den in Artikel XI des
Abkommens vorgesehenen Ausschuß
von Regierungsvertretern
beziehen; sie
faßt folgende Entschließung
1. Die ersten Mitglieder des
Ausschusses sind die Vertreter
folgender zwölf Staaten, derart,
daß jeder dieser Staaten einen
Vertreter und einen Stellvertreter
bestellt: Argentinien, Brasilien,
Deutschland, Frankreich
Großbritannien, Indien, Italien,
Japan, Mexiko, Schweiz, Spanien,
Vereinigte Staaten von
Nordamerika.
2. Der Ausschuß wird gebildet,
sobald das Abkommen gemäß
Artikel XI in Kraft tritt.
3. Der Ausschuß wählt einen
Präsidenten und einen Vizeprä-
sidenten. Er gibt sich seine Geschäftsordnung,
welche die Anwendung
der nachstehenden Regeln
gewährleisten muß
a) Die gewöhnliche Dauer des
Mandats der Vertreter beträgt
sechs Jahre mit Auswechslung
eines Drittels
nach je zwei Jahren;
b) Vor dem Erlöschen des
Mandats eines jeden Mitglieds
entscheidet der Ausschuß
darüber, welche
Staaten nicht mehr in ihm
vertreten sein sollen und
welche Staaten aufgefordert
werden, Vertreter zu
bestellen. In erster Linie
scheiden die Vertreter der
Staaten aus, die das Abkommen
nicht ratifiziert
oder angenommen haben
oder ihm nicht beigetreten
sind;
c) Die verschiedenen Teile
der Welt sollen in angemessener
Weise vertreten
sein;
und bringt den Wunsch
zum Ausdruck,
die Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur möge die
Sorge für das Sekretariat des
Ausschusses übernehmen.
Zu Urkund dessen haben die
Unterzeichneten nach Hinterlegung
ihrer Vollmachten dieses
Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am 6. September
1952 in einer einzigen
Ausfertigung.
Für Afghanistan
Für die Volksrepublik Albanien
Für die Bundesrepublik Deutschland
Holzapfel
Für Andorra
Marcel Plaisant
J. de Erice
M. de la Calzada
Puget
Für das Königreich Saudi-Arabien
Für die Argentinische Republik
E. Mendilaharzu
Für Australien
H. R. Wilmot
ad ref.
Für Österreich
Dr. Kurt Frieberger
Für Belgien
Für die Weißrussische Sozialistische
Sowjetrepublik
Für Birma
Für Bolivien
Für Brasilien
Ildefonso Mascarenhas da Silva
Für die Volksrepublik Bulgarien
Für das Königreich Kambodscha
Für Kanada
Dr. Victor L. Doré
C. Stein
G. G. Beckett
Für Ceylon
Für Chile
Galliano
Für China
Für die Republik Kolumbien
Für die Republik Korea
Für Costa Rica
Für Kuba
J. J. Remos
N. Chediak
Hilda Labrada Bernal
Für Dänemark
Torben Lund
Für die Dominikanische Republik
Für Ägypten
Für die Republik El Salvador
H. Escobar Serrano
Amy
Für Ekuador
Für Spanien
J. de Erice
M. de la Calzada
Für die Vereinigten Staaten von
Amerika
Luther H. Evans
Für Äthiopien
Für Finnland
Y. J. Hakulinen
Für Frankreich
Marcel Plaisant
Puget
J. Escarra
Marcel Boutet
Für Griechenland
Für Guatemala
ad referendum
Alb. Dupont-Willemin
Für die Republik Haiti
A. Addor
Für die Republik Honduras
Basilio de Telepnef
Für die Volksrepublik Ungarn
Für Indien
B. N. Lokur
Für die Republik Indonesien
Für Iran
Für Irak
Für Irland
Edward A. Cleary
Patrick J. Mckenna
Für Island
Für den Staat Israel
Für Italien
Antonio Pennetta
Filippo Pasquera
Für Japan
Für das Haschemitische Königreich
Jordanien
Für das Königreich Laos
Für Libanon
Für Liberia
Nat. Massaquoi
J. Alb. Jones
Für Libyen
Für Liechtenstein
Für Luxemburg
J. Sturm
Für Mexiko
G. Fernandez del Castillo
Für Monako
Solamito .
C. Barreira
Für Nepal
Für Nikaragua
Mullhaupt
Für Norwegen
Eilif Moe
Für Neuseeland
Für Pakistan
Für Panama
Für Paraguay
Für die Niederlande
G. H. C. Bodenhausen
Für Peru
Für die Republik der Philippinen
Für die Republik Polen
Für Portugal
Júlio Dantas
José Galhardo
Für die Rumänische
Volksrepublik
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
J. L. Blake
Für die Republik San Marino
ad referendum
Dr. B. Lifschitz
Für den Staat der Vatikanstadt
Ch. Comte
J. Paul Buensod
Für Schweden
Sture Petrén
Erik Hedfeldt
Für die Schweiz
Plinio Bolla
Hans Morf
Henri Thévenaz
Für die Republik Syrien
Für die Tschechoslowakei
Für Thailand
Für die Türkei
Für die Ukrainische Sozialistische
Sowjetrepublik
Für die Südafrikanische Union
Für die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
Für die Republik Uruguay
Julián Nogueira
It Eduardo Perotti
Für die Vereinigten Staaten von
Venezuela
Für den Staat Viet-Nam
Für Jemen
Für die Föderative Volksrepublik
Jugoslawien
Dr. Berthold Eisner
Zusatzprotokoll 1 zum Welturheberrechtsabkommen,
betreffend
die Anwendung dieses Abkommens
auf Werke von Staatenlosen
und Flüchtlingen.
Die Mitgliedstaaten des Welturheberrechtsabkommens
(im
folgenden „Abkommen" genannt),
die diesem Protokoll
beitreten,
haben die folgenden Bestimmungen
vereinbart
1. Staatenlose und Flüchtlinge,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in einem vertragschließenden
Staat haben, werden für die
Anwendung des Abkommens
den Angehörigen dieses Staates
gleichgestellt.
2. a) Dieses Protokoll soll unterzeichnet
und von den
Unterzeichnerstaaten ratifiziert
oder angenommen
werden, auch steht der
Beitritt gemäß den Bestimmungen
des Artikels VIII
des Abkommens offen.
b) Dieses Protokoll tritt für
jeden Staat mit der Hinterlegung
der diesbezüglichen
Ratifikations-, Annahme-
oder Beitrittsurkunde
in Kraft, sofern
dieser Staat bereits Mitglied
des Abkommens ist.
Zu Urkund dessen haben die
Unterzeichneten, die hiezu gehörig
bevollmächtigt sind, dieses
Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am 6. September
1952 in englischer, französischer
und spanischer Sprache,
die in gleicher Weise maßgebend
sind, in einer einzigen Ausfertigung,
die beim Generaldirektor
der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur hinterlegt
wird. Der Generaldirektor wird
beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten,
dem Schweizerischen
Bundesrat, sowie zum
Zwecke der Registrierung dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen übermitteln.
Für Afghanistan
Für die Volksrepublik Albanien
Für die Bundesrepublik Deutschland
Holzapfel
Für Andorra
Marcel Plaisant
Puget
Für das Königreich Saudi-Arabien
Für die Argentinische Republik
E. Mendilaharzu
Für Australien
H. R. Wilmot
ad ref.
Für Österreich
Dr. Kurt Frieberger
Für Belgien
Für die Weißrussische Sozialistische
Sowjetrepublik
Für Birma
Für Bolivien
Für Brasilien
Ildefonso Mascarenhas da Silva
Für die Volksrepublik Bulgarien
Für das Königreich von
Kambodscha
Für Kanada
Dr. Victor L. Doré
C. Stein
G. G. Beckett
Für Ceylon
Für Chile
Für China
Für die Republik Kolumbien
Für die Republik Korea
Für Costa Rica
Für Kuba
J. J. Remos
N. Chediak
Hilda Labrada Bernal
Für Dänemark
Torben Lund
Für die Dominikanische Republik
Für Ägypten
Für die Republik El Salvador
H. Escobar Serrano
Amy
Für Ekuador
Für Spanien
Für die Vereinigten Staaten von
Amerika
Luther H. Evans
Für Äthiopien
Für Finnland
Für Frankreich
Marcel Plaisant
Puget
J. Escarra
Marcel Boutet
Für Griechenland
Für Guatemala
ad referendum
Alb. Dupont-Willemin
Für die Republik Haiti
A. Addor
Für die Republik Honduras
Basilio de Telepnef
Für die Volksrepublik Ungarn
Für Indien
B. N. Lokur
Für die Republik Indonesien
Für Iran
Für Irak
Für Irland
Edward A. Cleary
Patrick J. Mckenna
Für Island
Für den Staat Israel
Für Italien
Antonio Pennetta
Filippo Pasquera
Für Japan
Für das Haschemitische Königreich
Jordanien
Für das Königreich Laos
Für Libanon
Für Liberia
Nat. Massaquoi
J. Alb. Jones
Für Libyen
Für Liechtenstein
Für Luxemburg
J. Sturm
Für Mexiko
Für Monako
Solamito
C. Barreira
Für Nepal
Für Nikaragua
Mullhaupt
Für Norwegen
Eilif Moe
Für Neuseeland
Für Pakistan
Für Panama
Für Paraguay
Für die Niederlande
Für Peru
Für die Republik der Philippinen
Für die Republik Polen
Für Portugal
Júlio Dantas
José Galhardo
Für die Rumänische Volksrepublik
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
J. L. Blake
Für die Republik San Marino
ad referendum
Lifschitz
Für den Staat der Vatikanstadt
Ch. Comte
J. Paul Buensod
Für Schweden
Sture Petrén
Erik Hedfeldt
Für die Schweiz
Plinio Bolla
Hans Morf
Henri Thévenaz
Für die Republik Syrien
Für die Tschechoslowakei
Für Thailand
Für die Türkei
Für die Ukrainische Sozialistische
Sowjetrepublik
Für die Südafrikanische Union
Für die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
Für die Republik Uruguay
Julian Nogueira
It Eduardo Perotti
Für die Vereinigten Staaten von
Venezuela
Für den Staat Viet-Nam
Für Jemen
Für die Föderative Volksrepublik
Jugoslawien
Dr. Berthold Eisner
Zusatzprotokoll 2 zum Welturheberrechtsabkommen,
betreffend
die Anwendung dieses Abkommens
auf Werke bestimmter
internationaler Organisationen.
Die Mitgliedstaaten des Welturheberrechtsabkommens
(im
folgenden „Abkommen" genannt),
die diesem Protokoll
beitreten,
haben die folgenden Bestimmungen
vereinbart
1. a) Der in Ziffer 1 des Artikels
II des Abkommens
vorgesehene Schutz findet
auf die Werke Anwendung,
die zuerst durch die
Organisation der Vereinten
Nationen, die ihnen
angeschlossenen Sondereinrichtungen
oder durch die
Organisation der Amerikanischen
Staaten veröffentlicht
wurden.
b) Auch der in Ziffer 2 des
Artikels II des Abkommens
vorgesehene Schutz
findet auf die genannten
Organisationen oder Einrichtungen
Anwendung.
2. a) Dieses Protokoll soll unterzeichnet
und von den
Unterzeichnerstaaten ratifiziert
oder angenommen
werden, auch steht der
Beitritt gemäß den Bestimmungen
des Artikels VIII
des Abkommens offen.
b) Dieses Protokoll tritt für
jeden Staat mit der Hinterlegung
der diesbezüglichen
Ratifikations-, Annahme-
oder Beitrittsurkunde
in Kraft, sofern
dieser Staat bereits Mitglied
des Abkommens ist.
Zu Urkund dessen haben die
Unterzeichneten, die hiezu gehörig
bevollmächtigt sind, dieses
Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am 6. September
1952 in englischer, französischer
und spanischer Sprache,
die in gleicher Weise maßgebend
sind, in einer einzigen Ausfertigung,
die beim Generaldirektor
der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur hinterlegt
wird. Der Generaldirektor wird
beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten,
dem Schweizerischen
Bundesrat, sowie zum
Zwecke der Registrierung dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen übermitteln.
Für Afghanistan
Für die Volksrepublik Albanien
Für die Bundesrepublik Deutschland
Holzapfel
Für Andorra
Marcel Plaisant
J. de Erice
M. de la Calzada
Puget
Für das Königreich Saudi-Arabien
Für die Argentinische Republik
E. Mendilaharzu
Für Australien
H. R. Wilmot
ad ref.
Für Österreich
Dr. Kurt Frieberger
Für Belgien
Für die Weißrussische Sozialistische
Sowjetrepublik
Für Birma
Für Bolivien
Für Brasilien
Ildefonso Mascarenhas da Silva
Für die Volksrepublik Bulgarien
Für das Königreich von
Kambodscha
Für Kanada
Dr. Victor L. Doré
C. Stein
G. G. Beckett
Für Ceylon
Für Chile
Galliano
Für China
Für die Republik Kolumbien
Für die Republik Korea
Für Costa Rica
Für Kuba
J. J. Remos
N. Chediak
Hilda Labrada Bernal
Für Dänemark
Torben Lund
Für die Dominikanische Republik
Für Ägypten
Für die Republik El Salvador
H. Escobar Serrano
Amy
Für Ekuador
Für Spanien
J. de Erice
M. de la Calzada
Für die Vereinigten Staaten von
Amerika
Luther H. Evans
Für Äthiopien
Für Finnland
Y. J. Hakulinen
Für Frankreich
Marcel Plaisant
Puget
J. Escarra
Marcel Boutet
Für Griechenland
Für Guatemala
ad referendum
Alb. Dupont-Willemin
Für die Republik Haiti
A. Addor
Für die Republik Honduras
Basilio de Telepnef
Für die Volksrepublik. Ungarn
Für Indien
B. N. Lokur
Für die Republik Indonesien
Für Iran
Für Irak
Für Irland
Edward A. Cleary
Patrick J. Mckenna
Für Island
Für den Staat Israel
Für Italien
Antonio Pennetta
Filippo Pasquera
Für Japan
Für das Haschemitische Königreich
Jordanien
Für das Königreich Laos
Für Libanon
Für Liberia
Nat. Massaquoi
J. Alb. Jones
Für Libyen
Für Liechtenstein
Für Luxemburg
J. Sturm
Für Mexiko
G. Fernández del Castillo
Für Monako
Solamito
C. Barreira
Für Nepal
Für Nikaragua
Mullhaupt
Für Norwegen
Eilif Moe
Für Neuseeland
Für Pakistan
Für Panama
Für Paraguay
Für die Niederlande
Für Peru
Für die Republik der Philippinen
Für die Republik Polen
Für Portugal
Júlio Dantas
José Galhardo
Für die Rumänische Volksrepublik
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
J. L. Blake
Für die Republik San Marino
ad referendum
Lifschitz
Für den Staat der Vatikanstadt
Ch. Comte
J. Paul Buensod
Für Schweden
Sture Petrén
Erik Hedfeldt
Für die Schweiz
Plinio Bolla
Hans Morf
Henri Thévenaz
Für die Republik Syrien
Für die Tschechoslowakei
Für Thailand
Für die Türkei
Für die Ukrainische Sozialistische
Sowjetrepublik
Für die Südafrikanische Union
Für die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
Für die Republik Uruguay
Julian Nogueira
It Eduardo Perotti
Für die Vereinigten Staaten von
Venezuela
Für den Staat Viet-Nam
Für Jemen
Für die Föderative Volksrepublik
Jugoslawien
Dr. Berthold Eisner
Zusatzprotokoll 3 zum Welturheberrechtsabkommen,
betreffend
die bedingte Ratifikation
oder Annahme oder den bedingten
Beitritt.
Die Staaten, die diesem Protokoll
beitreten, haben in der
Erwägung, daß die Anwendung
des Welturheberrechtsabkommens
(im folgenden „Abkommen"
genannt) auf Staaten, die
den verschiedenen bereits bestehenden
Systemen des internationalen
Urheberrechtsschutzes
angehören, den Wert des Abkommens
erheblich steigern
würde,
das Folgende vereinbart
1. Jeder diesem Protokoll beitretende
Staat kann bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
schriftlich erklären, daß die
Hinterlegung dieser Urkunde
erst dann im Sinne des Artikels
IX des Abkommens wirksam
werden soll, wenn ein anderer
namentlich bestimmter
Staat seine Ratifikations-, Annahme-
oder Beitrittsurkunde
hinterlegt.
2. Die in Ziffer 1 vorgesehene
Erklärung soll der Urkunde beigefügt
werden, auf die sie sich
bezieht.
3. Der Generaldirektor der
Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur unterrichtet
alle Staaten, die das Abkommen
unterzeichnet haben oder ihm
beigetreten sind, von allen Erklärungen,
die er auf Grund
dieses Protokolls erhalten hat.
4. Dieses Protokoll trägt dasselbe
Datum und bleibt für dieselbe
Zeit zur Unterzeichnung
offen wie das Abkommen.
5. Dieses Protokoll soll von
den Unterzeichnerstaaten ratifiziert
oder angenommen werden.
Jeder Staat, der das vorliegende
Protokoll nicht unterzeichnet
hat, kann ihm beitreten.
6. a) Ratifikation, Annahme
oder Beitritt wird durch
die Hinterlegung einer
diesbezüglichen Urkunde
bei dem Generaldirektor
der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und
Kultur bewirkt.
b) Dieses Protokoll tritt mit
der Niederlegung der vierten
Ratifikations-, Annahme-
oder Beitrittsurkunde
in Kraft. Der
Generaldirektor unterrichtet
alle interessierten Staaten
von dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Protokolls.
Die nach diesem
Zeitpunkt hinterlegten
Urkunden werden mit der
Hinterlegung wirksam.
Zu Urkund dessen haben die
Unterzeichneten, die hiezu gehörig
bevollmächtigt sind, dieses
Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am 6. September
1952 in englischer, französischer
und spanischer Sprache,
die in gleicher Weise maßgebend
sind, in einer einzigen Ausfertigung,
die der Originalausfertigung
des Abkommens beigefügt
wird. Der Generaldirektor der
Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur wird beglaubigte
Abschriften den Unterzeichnerstaaten,
dem Schweizerischen
Bundesrat sowie zum
Zwecke der Registrierung dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen übermitteln.
Für Afghanistan
Für die Volksrepublik Albanien
Für die Bundesrepublik Deutschland
Holzapfel
Für Andorra
Marcel Plaisant
Puget.
Für das Königreich von
Saudi-Arabien
Für die Republik Argentinien
Für Australien
H. R. Wilmot
ad ref.
Für Österreich
Dr. Kurt Frieberger
Für Belgien
Für die Weißrussische Sozialistische
Sowjetrepublik
Für Burma
Für Bolivien
Für Brasilien
Ildefonso Mascarenhas da Silva
Für die Volksrepublik Bulgarien
Für das Königreich von
Kambodscha
Für Kanada
Dr. Victor L. Doré
C. Stein
G. G. Beckett
Für Ceylon
Für Chile
Für China
Für die Republik Kolumbien
Für die Republik Korea
Für Costa Rica
Für Kuba
Für Dänemark
Torben Lund
Für die Dominikanische Republik
Für Ägypten
Für die Republik von El Salvador
H. Escobar Serrano
Amy
Für Ekuador
Für Spanien
Für die Vereinigten Staaten von
Amerika
Luther H. Evans
Für Äthiopien
Für Finnland
Y. J. Hakulinen
Für Frankreich
Marcel Plaisant
Puget
J. Escarra
Marcel Boutet
Für Griechenland
Für Guatemala
ad referendum
Alb. Dupont-Willemin
Für die Republik von Haiti
A. Addor
Für die Republik Honduras
Basilio de Telepnef
Für die Volksrepublik Ungarn
Für Indien
Für die Republik von Indonesien
Für Iran
Für Irak
Für Irland
Edward A. Cleary
Patrick J. Mckenna
Für Island
Für den Staat Israel
Für Italien
Antonio Pennetta
Filippo Pasquera
Für Japan
Für das Haschemitische Königreich
des Jordan
Für das Königreich von Laos
Für Libanon
Für Liberia
Für Libyen
Für Liechtenstein
Für Luxemburg
J. Sturm
Für Mexiko
Für Monako
Solamito
C. Barreira
Für Nepal
Für Nikaragua
Mullhaupt
Für Norwegen
Eilif Moe
Für Neuseeland
Für Pakistan
Für Panama
Für Paraguay
Für die Niederlande
G. H. C. Bodenhausen
Für Peru
Für die Republik der Philippinen
Für die Republik Polen
Für Portugal
Júlio Dantas
José Galhardo
Für die Volksrepublik Rumänien
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
J. L. Blake
Für die Republik San Marino
ad referendum
Lifschitz
Für den Staat der Vatikanstadt
Ch. Comte
J. Paul Buensod
Für Schweden
Sture Petrén
Erik Hedfeldt
Für die Schweiz
Für die Republik Syrien
Für die Tschechoslowakei
Für Thailand
Für die Türkei
Für die Ukrainische Sozialistische
Sowjetrepublik
Für die Südafrikanische Union
Für die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
Für die Republik Uruguay
Julián Nogueira
It Eduardo Perotti
Für die Vereinigten Staaten von
Venezuela
Für den Staat Viet-Nam
Für Jemen
Für die Volksrepublik Jugoslawien
Dr. Berthold Eisner
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der gemäß Artikel 64
des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler
dieses Abkommen und dessen drei Zusatzprotokolle für ratifiziert und verspricht im Namen der
Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen und in dessen drei
Zusatzprotokollen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des
Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet,
vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht
und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 15. März 1957.
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende
Bundeskanzler
Raab
Der Vizekanzler
Schärf
Der Bundesminister für Justiz
Tschadek
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das Abkommen tritt für Österreich gemäß seinem Artikel IX Z. 2 am 2. Juli 1957 in Kraft.
Die Zusatzprotokolle Nr. 1 und 2 zum vorliegenden Abkommen treten nach ihren jeweiligen
Punkten 2 b für Österreich ebenfalls am 2. Juli 1957 in Kraft.
Das Zusatzprotokoll Nr. 3 zum vorliegenden Abkommen ist gemäß seinem Punkt 6 b für
Österreich am 2. April 1957 in Kraft getreten.
Laut Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO sind bis zum 15. März 1957 Vertragspartner
des gegenständlichen Abkommens geworden: Andorra, die Bundesrepublik Deutschland,
Chile, Costa Rica, Ekuador, Frankreich (einschließlich Algerien, Guadeloupe, Martinique, Guyana
und Réunion), Haiti, Heiliger Stuhl, Island, Israel, Italien, Japan, Kambodscha, Kuba, Laos, Liberia,
Luxemburg, Mexiko, Monako, Pakistan, Portugal, die Schweiz, Spanien und die Vereinigten Staaten
(einschließlich der Panamakanalzone, Porto Rico und Jungferninseln).
Vertragspartner des Zusatzprotokolls Nr. 1 sind: Andorra, die Bundesrepublik Deutschland,
Costa Rica, Ekuador, Frankreich (einschließlich Algerien, Guadeloupe, Martinique, Guyana und
Réunion), Haiti, Heiliger Stuhl, Israel, Japan, Kambodscha, Kuba, Laos, Liberia, Luxemburg,
Monako, Pakistan, Portugal, die Schweiz und die Vereinigten Staaten (einschließlich der Panamakanalzone,
Porto Rico und Jungferninseln).
Vertragspartner des Zusatzprotokolls Nr. 2 sind: Andorra, die Bundesrepublik Deutschland,
Costa Rica, Ekuador, Frankreich (einschließlich Algerien, Guadeloupe, Martinique, Guyana und
Réunion), Haiti, Heiliger Stuhl, Israel, Italien, Japan, Kambodscha, Kuba, Laos, Liberia, Luxemburg,
Mexiko, Monako, Pakistan, Portugal, die Schweiz, Spanien und die Vereinigten Staaten
(einschließlich der Panamakanalzone, Porto Rico und Jungferninseln).
Vertragspartner des Zusatzprotokolls Nr. 3 sind: Andorra, die Bundesrepublik Deutschland,
Costa Rica, Frankreich (einschließlich Algerien, Guadeloupe, Martinique, Guyana und
Réunion), Haiti, Heiliger Stuhl, Israel, Italien, Japan, Kambodscha, Laos, Luxemburg, Pakistan,
die Philippinen, Portugal und die Vereinigten Staaten (einschließlich der Panamakanalzone, Porto
Rico und Jungferninseln).
Die am 19. August 1955 beim Generalsekretär der UNESCO hinterlegte Ratifikationsurkunde
der Philippinen zum Welturheberrechtsabkommen und zu den Zusatzprotokollen Nr. 1, 2 und 3
wurde durch Mitteilung der Regierung der Republik der Philippinen an den Generaldirektor der
UNESCO vom 14. November 1955 vor dem 19. November 1955, dem Datum des Inkrafttretens
des Abkommens für die Philippinen, wieder zurückgezogen.