108. Verordnung: Kennzeichnung von Rasierklingen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 24. Feber 1954, BGBl. Nr. 65/1954, betreffend
die Kennzeichnung von Rasierklingen, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau verordnet
§ 1. Der zollamtliche Verschluß zur Kennzeichnung
der Kleinpackungen von Blattklingen
erfolgt
a) durch Überkleben der Kleinpackungen mit
einem Streifen weißen Papiers unter Verwendung
des Klebemittels „Kori-Zement
2241", wenn die Verpackungen aus wasserabstoßendem
Material (Viskosepapier,
Kunstharz, paraffiniertes Papier usw.) bestehen,
b) durch Überkleben der Kleinpackungen mit
einem Streifen selbstklebenden Viskosepapiers,
wenn die Verpackungen aus wasseraufnehmendem
Material (nicht präpariertes
Papier, Karton, Pappe usw.) bestehen
und durch den Aufdruck des Amtssiegels des
Zollamtes.
§ 2. Der Papier(Viskosepapier)streifen ist
13 mm breit und trägt auf der Schauseite in
lichtgrünem Aufdruck fortlaufend Linien und das
Wort „Zollverschluß".
§ 3. Das Amtssiegel des Zollamtes ist rund
und hat einen Durchmesser von 18 mm. Es enthält
das Wort „(Haupt-)Zollamt", das Bundeswappen
und eine Nummer.
§ 4. Der Papier(Viskosepapier)streifen ist so
um die Kleinpackungen zu kleben, daß diese ohne
Verletzung des zollamtlichen Verschlusses nicht
geöffnet werden können.
§ 5. Das Amtssiegel wird so aufgedrückt, daß
der Abdruck teilweise auf dem Paprer(Viskosepapier)
streifen und teilweise auf der Packung
aufscheint.
§ 6. (1) Das Überkleben der Kleinpackungen
mit den Papier(Viskosepapier)streifen kann auch
durch den Absender oder den Verfügungsberechtigten,
und zwar vor oder nach der zollamtlichen
Abfertigung vorgenommen werden; die hiezu
benötigten Kennzeichnungsstreifen sind von der
zuständigen Finanzlandesdirektion zu beziehen.
(2) Wenn das Überkleben der Kleinpackungen
mit den Papier(Viskosepapier)streifen erst nach
der Verzollung durch den Verfügungsberechtigten
vorgenommen werden soll, so kann das
Zollamt die Sendung nach Verzollung dem Verfügungsberechtigten
mit der Auflage ausfolgen,
die mit den Kennzeichnungsstreifen versehenen
Kleinpackungen innerhalb von acht Tagen dem
Zollamt zum Aufdrücken des Amtssiegels wieder
zu stellen.
§ 7. Die Kennzeichnung lose eingehender ausländischer
Blattklingen wird erst nach durchgeführter
Verpackung der Blattklingen in Kleinpackungen
vorgenommen.