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108_1954 AT

108. Verordnung: Kennzeichnung von Rasierklingen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Verordnung: Kennzeichnung von Rasierklingen.

Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 24. Feber 1954, BGBl. Nr. 65/1954, betreffend

die Kennzeichnung von Rasierklingen, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau verordnet

§ 1. Der zollamtliche Verschluß zur Kennzeichnung

der Kleinpackungen von Blattklingen

erfolgt

a) durch Überkleben der Kleinpackungen mit

einem Streifen weißen Papiers unter Verwendung

des Klebemittels „Kori-Zement

2241", wenn die Verpackungen aus wasserabstoßendem

Material (Viskosepapier,

Kunstharz, paraffiniertes Papier usw.) bestehen,

b) durch Überkleben der Kleinpackungen mit

einem Streifen selbstklebenden Viskosepapiers,

wenn die Verpackungen aus wasseraufnehmendem

Material (nicht präpariertes

Papier, Karton, Pappe usw.) bestehen

und durch den Aufdruck des Amtssiegels des

Zollamtes.

§ 2. Der Papier(Viskosepapier)streifen ist

13 mm breit und trägt auf der Schauseite in

lichtgrünem Aufdruck fortlaufend Linien und das

Wort „Zollverschluß".

§ 3. Das Amtssiegel des Zollamtes ist rund

und hat einen Durchmesser von 18 mm. Es enthält

das Wort „(Haupt-)Zollamt", das Bundeswappen

und eine Nummer.

§ 4. Der Papier(Viskosepapier)streifen ist so

um die Kleinpackungen zu kleben, daß diese ohne

Verletzung des zollamtlichen Verschlusses nicht

geöffnet werden können.

§ 5. Das Amtssiegel wird so aufgedrückt, daß

der Abdruck teilweise auf dem Paprer(Viskosepapier)

streifen und teilweise auf der Packung

aufscheint.

§ 6. (1) Das Überkleben der Kleinpackungen

mit den Papier(Viskosepapier)streifen kann auch

durch den Absender oder den Verfügungsberechtigten,

und zwar vor oder nach der zollamtlichen

Abfertigung vorgenommen werden; die hiezu

benötigten Kennzeichnungsstreifen sind von der

zuständigen Finanzlandesdirektion zu beziehen.

(2) Wenn das Überkleben der Kleinpackungen

mit den Papier(Viskosepapier)streifen erst nach

der Verzollung durch den Verfügungsberechtigten

vorgenommen werden soll, so kann das

Zollamt die Sendung nach Verzollung dem Verfügungsberechtigten

mit der Auflage ausfolgen,

die mit den Kennzeichnungsstreifen versehenen

Kleinpackungen innerhalb von acht Tagen dem

Zollamt zum Aufdrücken des Amtssiegels wieder

zu stellen.

§ 7. Die Kennzeichnung lose eingehender ausländischer

Blattklingen wird erst nach durchgeführter

Verpackung der Blattklingen in Kleinpackungen

vorgenommen.

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