108_1953
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108. Bundesgesetz: Erhöhung der Geldstrafen im Standesstrafverfahren gegen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 108. Bundesgesetz: Erhöhung der Geldstrafen im Standesstrafverfahren gegen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.
1953_108_0 108. Bundesgesetz: Erhöhung der Geldstrafen im Standesstrafverfahren gegen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 1. April 1872, RGBl. Nr. 40,
betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt
über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter,
in der geltenden Fassung, wird geändert
wie folgt
1. Im § 8 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages
von S 3'33 der Betrag von 500 S ;
2. im § 12 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des
Betrages von S 3333'33 der Betrag von 50.000 S.
Artikel II.
Art. I Z. 2 ist auf Verfahren, die vor dem
Beginn der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes
eingeleitet worden sind, nur anzuwenden, wenn
eine Entscheidung in erster Instanz noch nicht
gefällt wurde.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.