Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
108_1953 AT

108. Bundesgesetz: Erhöhung der Geldstrafen im Standesstrafverfahren gegen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Bundesgesetz: Erhöhung der Geldstrafen im Standesstrafverfahren gegen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 1. April 1872, RGBl. Nr. 40,

betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt

über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter,

in der geltenden Fassung, wird geändert

wie folgt

1. Im § 8 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages

von S 3'33 der Betrag von 500 S ;

2. im § 12 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des

Betrages von S 3333'33 der Betrag von 50.000 S.

Artikel II.

Art. I Z. 2 ist auf Verfahren, die vor dem

Beginn der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes

eingeleitet worden sind, nur anzuwenden, wenn

eine Entscheidung in erster Instanz noch nicht

gefällt wurde.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →