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108. Bundesgesetz: Änderungen und Ergänzungen des Grunderwerbsteuergesetzes und des Erbschaftssteuergesetzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Bundesgesetz: Änderungen und Ergänzungen des Grunderwerbsteuergesetzes und des Erbschaftssteuergesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(1) Ist einer Veranlagung der Grunderwerbsteuer

oder der Erbschaftsteuer ein Einheitswert

zugrunde zu legen, so ist er nach Art des

Vermögens (Grundstückes) mit einem der nachfolgenden

Vervielfacher anzusetzen

1. Bei einem land- und forstwirtschaftlichen

Vermögen (Grundstück) 4

2. bei einem Mietwohngrundstück 2

3. bei einem Geschäftsgrundstück 5

4. bei einem gemischtgenutzten Grundstück 3

5. bei einem Einfamilienhaus 5

6. bei einem unbebauten Grundstück ..... 4.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht, wenn

der Einheitswert auf einen Stichtag nach dem

1. Jänner 1952 auf Grund einer Hauptfeststellung

festgestellt ist.

Artikel II.

Das Grunderwerbsteuergesetz vom 29. März

1940, Deutsches RGBl. I S. 585, in der Fassung

der Granderwerbsteuernovelle 1946, BGBl.

Nr. 185/1946, wird wie folgt geändert

1. § 3 Z. 1 lautet

„1. der Erwerb eines Grandstückes, wenn der

für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert

1000 S nicht übersteigt;"

2. § 3 Z. 2 lautet

„2. der Grandstückserwerb von Todes wegen

und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im

Sinne des Erbschaftsteuergesetzes. Schenkungen

unter einer Auflage sind nur soweit von der Besteuerung

ausgenommen, als der Wert des

Grundstückes den Wert der Auflage übersteigt;"

3. § 3 Z. 5 lautet

„5. der Erwerb eines zu einer Gütergemeinschaft

gehörigen Grandstückes durch Teilnehmer

an derselben zur Teilung des gütergemeinschaftlichen

Vermögens."

4. Im § 4 Abs. 1 wird nach der Z. 2 eine neue

Z. 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt

„3. beim Bau von Eigentumswohnungen

Der Erwerb eines Grundstücksanteiles von

einer Vereinigung, deren statutenmäßige Aufgabe

die Schaffung von Wohnungseigentum ist, durch

eine Person, die den Grundstücksanteil mit einem

Wohnungseigentum verbunden erwirbt;"

5. Im § 4 erhalten die bisherigen Z. 3, 4, 5

und 6 die Bezeichnung Z. 4, 5, 6 und 7.

6. Im § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „Ziffer 4"

durch den Ausdruck „Z. 5" ersetzt.

7. § 10 lautet

„§ 10

Art der Berechnung

(1) Die Steuer ist vom Wert des Grundstückes

zu berechnen,

1. soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden

oder nicht zu ermitteln ist;

2. wenn ein land- und forstwirtschaftliches

Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil,

ein Kind, ein Stiefkind, ein Wahlkind

oder ein Schwiegerkind des Übergebers

oder an ein vom Übergeber in Erziehung

genommenes Kind zur weiteren

Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes

des Übergebers überlassen

wird;

3. bei der Vereinigung aller Anteile oder beim

Übergang aller Anteile einer Gesellschaft

und bei den entsprechenden schuldrechtlichen

Geschäften.

(2) In allen übrigen Fällen ist die Steuer vom

Wert der Gegenleistung zu berechnen."

8. Im § 12 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

9. § 13 lautet wie folgt

„§ 13

Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt

1. Beim Erwerb von Grundstücken

a) durch den Ehegatten, einen Elternteil,

ein Kind, ein Stiefkind, ein

Wahlkind oder ein Schwiegerkind

des Obergebers oder durch ein

vom Obergeber in Erziehung genommenes

Kind 2 v. H.

b) durch andere Personen

bei einem Wert der Gegenleistung

(des Grundstückes) bis

100.000 S 7 v. H.

bei einem Wert der Gegenleistung

(des Grundstückes) über

100.000 S 8 v.H.

(2) Die Steuer betragt 6 v. H.

a) soweit Grundstücke in eine Kapitalgesellschaft

(§ 5 Abs. 1 und 2

des Kapitalverkehrsteuergesetzes)

gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

eingebracht werden.

Dies gilt nicht für Gesellschaften,

die den Erwerb, die Verwertung

oder die Verwaltung von Grundstücken

betreiben (Grundstücksgesellschaften);

b) wenn bei der Verschmelzung von

Genossenschaften Grundstücke der

aufzunehmenden Genossenschaft

auf die aufnehmende Genossenschaft

übergehen;

c) wenn bei der Umwandlung einer

Kapitalgesellschaft in eine Genossenschaft

Grundstücke der umzuwandelnden

Gesellschaft auf die

Genossenschaft übertragen werden.

(3) Die für den Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen

Grundstückes oder Grundstücksanteiles

gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 vom Werte zu

berechnende Steuer vermindert sich um 500 S

oder um den dem Grundstücksanteil entsprechenden

Teil dieses Betrages."

10. §§ 18, 19, 20 und 22 entfallen.

Artikel III

Das Erbschaftsteuergesetz vom 22. August

1925, Deutsches RGBl. I S. 320, in der Fassung

der Einführungsverordnung vom 8. Dezember

1940, Deutsches RGBl. I S. 1604, und der Erbschaftsteuernovelle

1946, BGBl. Nr. 164/1946,

wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 Z. 1 entfällt die Verweisung

„(§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs)"

2. Im § 2 Abs. 1 entfällt Z. 2.

3. Im § 2 Abs. 1 Z. 3 entfällt die Verweisung

„(§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)".

4. Im § 3 Abs. 1 lautet Z. 5

„5. was als Abfindung für einen Erbverzicht

(§ 551 des Allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches) gewährt wird;"

5. Im § 3 Abs. 1 entfällt Z. 8.

6. § 6 entfällt.

7. Im § 8 Abs. 1 I entfällt Z. 2 a.

8. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Im Falle des § 3 Abs. 1 Z. 9 gilt als

Geschenkgeber der zuletzt Berechtigte; in

den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 1 und § 3

Abs. 1 Z. 7 ist des Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis

des nach der Stiftungsurkunde

entferntest Berechtigten zu

dem Erblasser oder Geschenkgeber zugrunde

zu legen, sofern die Stiftung

wesentlich im Interesse einer Familie oder

bestimmter Familien gemacht ist."

9. Im § 9 entfällt Abs. 3.

10. § 10 lautet

„§ 10.

(1) Die Erbschaftsteuer beträgt bei Erwerben

(2) Der Steuerbetrag nach Abs. 1 ist in der

Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag

des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger

erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage

der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes

nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.

(3) Wird durch die Zuwendung auch land- und

forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so

ermäßigt sich der Steuerbetrag nach Abs. 1, soweit

er auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen

entfallt, um 1500 S.

(4) Von Zuwendungen an solche inländische

Stiftungen, Gesellschaften, Vereine oder Anstalten,

die ausschließlich mildtätige oder gemeinnützige

Zwecke verfolgen, sofern ihnen eigene

Rechtspersönlichkeit zukommt, beträgt die

Steuer ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung

5 v. H. Dieser Steuersatz kann auch auf

ausländische Stiftungen, Gesellschaften, Vereine

oder Anstalten der bezeichneten Art angewendet

werden, sofern Gegenseitigkeit gewährt wird.

(5) Der sich nach den Abs. 1 bis 3 oder nach

dem Abs. 4 ergebende Steuerbetrag erhöht sich

bei Zuwendungen

a) an den Ehegatten, einen Elternteil, ein

Kind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder

ein Schwiegerkind des Zuwendenden oder

an ein vom Zuwendenden in Erziehung genommenes

Kind um 1 v. H.

b) an andere Personen um 2 v. H.

des Wertes der durch die Zuwendung

erworbenen Grundstücke.

(6) Die sich nach den Abs. 1 bis 3 und 5 oder

nach den Abs. 4 und 5 ergebende Steuer darf im

Falle des Abs. 5 lit. a nicht weniger als 1 v. H.

und im Falle des Abs. 5 lit. b nicht weniger als

2 v. H. des Wertes der erworbenen Grundstücke

betragen."

11. Im § 15 Abs. 5 entfallen die Worte

„Erbschaftsbesitzer (§ 2018 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs),".

12. § 16 entfällt.

13. § 17 lautet

„§ 17.

(1) Bei der Berechnung des Steuerbetrages nach

§ 10 Abs. 1 oder § 10 Abs. 4 bleibt bei jedem

Erwerb steuerfrei

1. Für Personen der Steuerklasse I oder II

ein Betrag von 10.000 S,

2. für Personen der Steuerklasse III oder IV

ein Betrag von 2000 S,

3. für Personen der Steuerklasse V

ein Betrag von 500 S.

(2) In den Fällen, in denen sich die Besteuerung

gemäß § 8 Abs. 1 II auf das dort angeführte

Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag

500 S."

14. Im § 18 entfallen im Abs. 1 die Z. 7 und

der Abs. 3.

15. § 19 entfällt

16. Im § 22 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

17. § 27 lautet

„§ 27.

Die Gerichte haben, sofern eine Abhandlung

stattfindet, dem Finanzamt die Todesfälle, die

eröffneten letztwilligen Anordnungen und die

Vornahme von Erbteilungen bekanntzugeben;

die Notare haben dem Finanzamt beglaubigte

Abschriften der von ihnen beurkundeten Schenkungen

und Zweckzuwendungen zu übersenden."

18. § 42 lautet

„§ 42.

Die Steuer ist zu erstatten, wenn und soweit

ein Geschenk widerrufen wurde und deshalb

herausgegeben werden mußte."

Artikel IV.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auf alle Vorgänge anzuwenden, die nach

dem 30. Juni 1952 eintreten.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. § 15 der Steuervereinfachungsverordnung

vom 14. September 1944, Deutsches RGBl. I

S. 202, in der Fassung des Art. II der

Grunderwerbsteuernovelle 1946, BGBL

Nr. 185/1946;

2. Artikel III der Grunderwerbsteuernovelle

1946, BGBl. Nr. 185/1946.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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