108. Bundesgesetz: Änderungen und Ergänzungen des Grunderwerbsteuergesetzes und des Erbschaftssteuergesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(1) Ist einer Veranlagung der Grunderwerbsteuer
oder der Erbschaftsteuer ein Einheitswert
zugrunde zu legen, so ist er nach Art des
Vermögens (Grundstückes) mit einem der nachfolgenden
Vervielfacher anzusetzen
1. Bei einem land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen (Grundstück) 4
2. bei einem Mietwohngrundstück 2
3. bei einem Geschäftsgrundstück 5
4. bei einem gemischtgenutzten Grundstück 3
5. bei einem Einfamilienhaus 5
6. bei einem unbebauten Grundstück ..... 4.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht, wenn
der Einheitswert auf einen Stichtag nach dem
1. Jänner 1952 auf Grund einer Hauptfeststellung
festgestellt ist.
Artikel II.
Das Grunderwerbsteuergesetz vom 29. März
1940, Deutsches RGBl. I S. 585, in der Fassung
der Granderwerbsteuernovelle 1946, BGBl.
Nr. 185/1946, wird wie folgt geändert
1. § 3 Z. 1 lautet
„1. der Erwerb eines Grandstückes, wenn der
für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert
1000 S nicht übersteigt;"
2. § 3 Z. 2 lautet
„2. der Grandstückserwerb von Todes wegen
und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im
Sinne des Erbschaftsteuergesetzes. Schenkungen
unter einer Auflage sind nur soweit von der Besteuerung
ausgenommen, als der Wert des
Grundstückes den Wert der Auflage übersteigt;"
3. § 3 Z. 5 lautet
„5. der Erwerb eines zu einer Gütergemeinschaft
gehörigen Grandstückes durch Teilnehmer
an derselben zur Teilung des gütergemeinschaftlichen
Vermögens."
4. Im § 4 Abs. 1 wird nach der Z. 2 eine neue
Z. 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt
„3. beim Bau von Eigentumswohnungen
Der Erwerb eines Grundstücksanteiles von
einer Vereinigung, deren statutenmäßige Aufgabe
die Schaffung von Wohnungseigentum ist, durch
eine Person, die den Grundstücksanteil mit einem
Wohnungseigentum verbunden erwirbt;"
5. Im § 4 erhalten die bisherigen Z. 3, 4, 5
und 6 die Bezeichnung Z. 4, 5, 6 und 7.
6. Im § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „Ziffer 4"
durch den Ausdruck „Z. 5" ersetzt.
7. § 10 lautet
„§ 10
Art der Berechnung
(1) Die Steuer ist vom Wert des Grundstückes
zu berechnen,
1. soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden
oder nicht zu ermitteln ist;
2. wenn ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil,
ein Kind, ein Stiefkind, ein Wahlkind
oder ein Schwiegerkind des Übergebers
oder an ein vom Übergeber in Erziehung
genommenes Kind zur weiteren
Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes
des Übergebers überlassen
wird;
3. bei der Vereinigung aller Anteile oder beim
Übergang aller Anteile einer Gesellschaft
und bei den entsprechenden schuldrechtlichen
Geschäften.
(2) In allen übrigen Fällen ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen."
8. Im § 12 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
9. § 13 lautet wie folgt
„§ 13
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt
1. Beim Erwerb von Grundstücken
a) durch den Ehegatten, einen Elternteil,
ein Kind, ein Stiefkind, ein
Wahlkind oder ein Schwiegerkind
des Obergebers oder durch ein
vom Obergeber in Erziehung genommenes
Kind 2 v. H.
b) durch andere Personen
bei einem Wert der Gegenleistung
(des Grundstückes) bis
100.000 S 7 v. H.
bei einem Wert der Gegenleistung
(des Grundstückes) über
100.000 S 8 v.H.
(2) Die Steuer betragt 6 v. H.
a) soweit Grundstücke in eine Kapitalgesellschaft
(§ 5 Abs. 1 und 2
des Kapitalverkehrsteuergesetzes)
gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten
eingebracht werden.
Dies gilt nicht für Gesellschaften,
die den Erwerb, die Verwertung
oder die Verwaltung von Grundstücken
betreiben (Grundstücksgesellschaften);
b) wenn bei der Verschmelzung von
Genossenschaften Grundstücke der
aufzunehmenden Genossenschaft
auf die aufnehmende Genossenschaft
übergehen;
c) wenn bei der Umwandlung einer
Kapitalgesellschaft in eine Genossenschaft
Grundstücke der umzuwandelnden
Gesellschaft auf die
Genossenschaft übertragen werden.
(3) Die für den Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen
Grundstückes oder Grundstücksanteiles
gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 vom Werte zu
berechnende Steuer vermindert sich um 500 S
oder um den dem Grundstücksanteil entsprechenden
Teil dieses Betrages."
10. §§ 18, 19, 20 und 22 entfallen.
Artikel III
Das Erbschaftsteuergesetz vom 22. August
1925, Deutsches RGBl. I S. 320, in der Fassung
der Einführungsverordnung vom 8. Dezember
1940, Deutsches RGBl. I S. 1604, und der Erbschaftsteuernovelle
1946, BGBl. Nr. 164/1946,
wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 Z. 1 entfällt die Verweisung
„(§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs)"
2. Im § 2 Abs. 1 entfällt Z. 2.
3. Im § 2 Abs. 1 Z. 3 entfällt die Verweisung
„(§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)".
4. Im § 3 Abs. 1 lautet Z. 5
„5. was als Abfindung für einen Erbverzicht
(§ 551 des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches) gewährt wird;"
5. Im § 3 Abs. 1 entfällt Z. 8.
6. § 6 entfällt.
7. Im § 8 Abs. 1 I entfällt Z. 2 a.
8. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Im Falle des § 3 Abs. 1 Z. 9 gilt als
Geschenkgeber der zuletzt Berechtigte; in
den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 1 und § 3
Abs. 1 Z. 7 ist des Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis
des nach der Stiftungsurkunde
entferntest Berechtigten zu
dem Erblasser oder Geschenkgeber zugrunde
zu legen, sofern die Stiftung
wesentlich im Interesse einer Familie oder
bestimmter Familien gemacht ist."
9. Im § 9 entfällt Abs. 3.
10. § 10 lautet
„§ 10.
(1) Die Erbschaftsteuer beträgt bei Erwerben
(2) Der Steuerbetrag nach Abs. 1 ist in der
Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag
des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger
erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage
der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes
nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.
(3) Wird durch die Zuwendung auch land- und
forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so
ermäßigt sich der Steuerbetrag nach Abs. 1, soweit
er auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen
entfallt, um 1500 S.
(4) Von Zuwendungen an solche inländische
Stiftungen, Gesellschaften, Vereine oder Anstalten,
die ausschließlich mildtätige oder gemeinnützige
Zwecke verfolgen, sofern ihnen eigene
Rechtspersönlichkeit zukommt, beträgt die
Steuer ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung
5 v. H. Dieser Steuersatz kann auch auf
ausländische Stiftungen, Gesellschaften, Vereine
oder Anstalten der bezeichneten Art angewendet
werden, sofern Gegenseitigkeit gewährt wird.
(5) Der sich nach den Abs. 1 bis 3 oder nach
dem Abs. 4 ergebende Steuerbetrag erhöht sich
bei Zuwendungen
a) an den Ehegatten, einen Elternteil, ein
Kind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder
ein Schwiegerkind des Zuwendenden oder
an ein vom Zuwendenden in Erziehung genommenes
Kind um 1 v. H.
b) an andere Personen um 2 v. H.
des Wertes der durch die Zuwendung
erworbenen Grundstücke.
(6) Die sich nach den Abs. 1 bis 3 und 5 oder
nach den Abs. 4 und 5 ergebende Steuer darf im
Falle des Abs. 5 lit. a nicht weniger als 1 v. H.
und im Falle des Abs. 5 lit. b nicht weniger als
2 v. H. des Wertes der erworbenen Grundstücke
betragen."
11. Im § 15 Abs. 5 entfallen die Worte
„Erbschaftsbesitzer (§ 2018 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs),".
12. § 16 entfällt.
13. § 17 lautet
„§ 17.
(1) Bei der Berechnung des Steuerbetrages nach
§ 10 Abs. 1 oder § 10 Abs. 4 bleibt bei jedem
Erwerb steuerfrei
1. Für Personen der Steuerklasse I oder II
ein Betrag von 10.000 S,
2. für Personen der Steuerklasse III oder IV
ein Betrag von 2000 S,
3. für Personen der Steuerklasse V
ein Betrag von 500 S.
(2) In den Fällen, in denen sich die Besteuerung
gemäß § 8 Abs. 1 II auf das dort angeführte
Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag
500 S."
14. Im § 18 entfallen im Abs. 1 die Z. 7 und
der Abs. 3.
15. § 19 entfällt
16. Im § 22 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
17. § 27 lautet
„§ 27.
Die Gerichte haben, sofern eine Abhandlung
stattfindet, dem Finanzamt die Todesfälle, die
eröffneten letztwilligen Anordnungen und die
Vornahme von Erbteilungen bekanntzugeben;
die Notare haben dem Finanzamt beglaubigte
Abschriften der von ihnen beurkundeten Schenkungen
und Zweckzuwendungen zu übersenden."
18. § 42 lautet
„§ 42.
Die Steuer ist zu erstatten, wenn und soweit
ein Geschenk widerrufen wurde und deshalb
herausgegeben werden mußte."
Artikel IV.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auf alle Vorgänge anzuwenden, die nach
dem 30. Juni 1952 eintreten.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. § 15 der Steuervereinfachungsverordnung
vom 14. September 1944, Deutsches RGBl. I
S. 202, in der Fassung des Art. II der
Grunderwerbsteuernovelle 1946, BGBL
Nr. 185/1946;
2. Artikel III der Grunderwerbsteuernovelle
1946, BGBl. Nr. 185/1946.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.