Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
108_1951 AT

108. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1951.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Preisregelungsgesetz 1950, BGBl.

Nr. 194/1950, wird wie folgt ergänzt und

abgeändert

1. a) Im § 1 erhält der bisherige Abs. 3 nunmehr

die Absatzbezeichnung 7; die bisherigen

Abs. 4, 5 und 6 erhalten nunmehr die Absatzbezeichnung

3, 4 und 5.

b) Der Abs. 6 hat zu lauten:.

„(6) Die Preise der Sachgüter, für die durch

Anordnung Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen

gemäß den jeweils geltenden Vorschriften

getroffen werden, können im Einklang

mit den grundsätzlichen Beschlüssen des Wirtschaftsdirektoriums

der Bundesregierung (BGBl.

Nr. 104/1951) für die Dauer dieser Lenkungsbeziehungsweise

Bewirtschaftungsmaßnahmen

vom Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den in ihrem Wirkungsbereich

vornehmlich berührten Bundesministerien nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt

werden. Diese Befristung der Preisregelung

gilt nicht für Sachgüter, die bereits

in der Anlage A dieses Bundesgesetzes angeführt

sind oder die gemäß den Bestimmungen der

vorstehenden Abs. 2 bis 5 in die Preisregelung

einbezogen werden."

2. Im § 2 Abs. 4 lit a ist nach den Worten

„des Bundesministeriums für soziale Verwaltung"

ein Beistrich zu setzen; anschließend daran sind

die Worte „des Bundesministeriums für Finanzen,

des Bundesministeriums für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe" anzufügen.

3. a) Im § 2 Abs. 5 achte Zeile sind nach

den Worten „durch Kundmachung" die Worte

„oder durch Verordnung" einzufügen.

b) Im Abs. 7 sind die Worte „Bescheide und

Kundmachungen" durch die Worte „Bescheide,

Kundmachungen und Verordnungen" zu ersetzen.

4. Im § 6 Abs. 4 treten an die Stelle der

Worte „30. Juni 1951" die Worte „30. Juni

1952".

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →