108. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Preisregelungsgesetz 1950, BGBl.
Nr. 194/1950, wird wie folgt ergänzt und
abgeändert
1. a) Im § 1 erhält der bisherige Abs. 3 nunmehr
die Absatzbezeichnung 7; die bisherigen
Abs. 4, 5 und 6 erhalten nunmehr die Absatzbezeichnung
3, 4 und 5.
b) Der Abs. 6 hat zu lauten:.
„(6) Die Preise der Sachgüter, für die durch
Anordnung Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen
gemäß den jeweils geltenden Vorschriften
getroffen werden, können im Einklang
mit den grundsätzlichen Beschlüssen des Wirtschaftsdirektoriums
der Bundesregierung (BGBl.
Nr. 104/1951) für die Dauer dieser Lenkungsbeziehungsweise
Bewirtschaftungsmaßnahmen
vom Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den in ihrem Wirkungsbereich
vornehmlich berührten Bundesministerien nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geregelt
werden. Diese Befristung der Preisregelung
gilt nicht für Sachgüter, die bereits
in der Anlage A dieses Bundesgesetzes angeführt
sind oder die gemäß den Bestimmungen der
vorstehenden Abs. 2 bis 5 in die Preisregelung
einbezogen werden."
2. Im § 2 Abs. 4 lit a ist nach den Worten
„des Bundesministeriums für soziale Verwaltung"
ein Beistrich zu setzen; anschließend daran sind
die Worte „des Bundesministeriums für Finanzen,
des Bundesministeriums für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe" anzufügen.
3. a) Im § 2 Abs. 5 achte Zeile sind nach
den Worten „durch Kundmachung" die Worte
„oder durch Verordnung" einzufügen.
b) Im Abs. 7 sind die Worte „Bescheide und
Kundmachungen" durch die Worte „Bescheide,
Kundmachungen und Verordnungen" zu ersetzen.
4. Im § 6 Abs. 4 treten an die Stelle der
Worte „30. Juni 1951" die Worte „30. Juni
1952".
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres betraut.