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108_1950 AT

108. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Tschechoslowakischen Regierung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Tschechoslowakischen Regierung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes.

Artikel I.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Tschechoslowakische Regierung verpflichten sich,

im Interesse der Verhütung der Ausbreitung von

Pflanzenschädlingen und Pflanzenkrankheiten —

im folgenden kurz Schädlinge genannt — auf

dem Gebiete des Pflanzenschutzes zusammenzuarbeiten,

gegen besonders gefährliche Schädlinge

einheitliche Abwehrmaßnahmen zu vereinbaren,

die gegenseitigen Erfahrungen und Erkenntnisse

auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes auszutauschen

und, falls sie von dem anderen Vertragspartner

darum ersucht werden, die Abwehr

von Schädlingen im Nachbarlande nach Möglichkeit

durch Hilfeleistung zu unterstützen.

Artikel II.

Als besonders gefährliche Schädlinge gemäß

Artikel I werden zurzeit erklärt

1. der Colorado-Kartoffelkäfer (Leptinotarsa —

Doryphora — decemlineata),

2. die San José-Schildlaus (Aspidiotus perniciosus)

und

3. der Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum).

Diese Auswahl kann im gegenseitigen Einvernehmen

ergänzt oder abgeändert werden.

Artikel III.

Beide Vertragsteile verpflichten sich, alle Sendungen

von Pflanzen und pflanzlichen Produk-

ten, die als Wirtspflanzen der im Artikel II genannten

Schädlinge in Betracht kommen, bei der

Ausfuhr aus dem einen in das andere Land mit

einem vom amtlichen Pflanzenschutzdienst des

Ausfuhrlandes ausgestellten Zertifikat zu versehen,

welches bestätigt, daß diese Sendungen

nicht von Schädlingen, die im Artikel II dieses

Abkommens angeführt sind, befallen sind.

Artikel IV.

Beide Vertragsteile verpflichten sich, die gleichen

Vorkehrungen wie im Artikel III auch

dritten Staaten gegenüber zu treffen.

Artikel V.

Beide Vertragsteile verpflichten sich, im gegenseitigen

Verkehr auf ihrem Gebiete bestimmte

Eintrittsstationen zu bestimmen, über welche die

Ein-, Aus- und Durchfuhr von Pflanzen und von

pflanzlichen Produkten ausschließlich zu erfolgen

hat, und alle Vorkehrungen zu treffen, um die

Einschleppung von Schädlingen aus dritten

Staaten zu verhüten.

Artikel VI.

Beide Vertragsteile verpflichten sich, sich jeweils

gegenseitig mitzuteilen

1. alle Gesetze, Verordnungen und Normenerlässe,

betreffend Pflanzenschutz und phytosanitäre

Bestimmungen für die Einfuhr von

Pflanzen und pflanzlichen Produkten;

2. die Waren, welche bei der Einfuhr in das

Gebiet des Vertragspartners der phytopathologischen

Untersuchung unterliegen, sowie jede

diesbezügliche Änderung.

Artikel VII.

Im Hinblick auf die Gefahr, welche die in

Artikel II genannten Schädlinge für die Landwirtschaft

darstellen, verpflichten sich die vertragschließenden

Teile im besonderen

1. alljährlich bis spätestens 31. Dezember dem

anderen Teile einen zusammenfassenden Bericht

über das Auftreten und die Bekämpfung dieser

Schädlinge im abgelaufenen Jahr zu übersenden

und darüber hinaus auch schon während des

Jahres besonderes, alarmierendes Auftreten von

Schädlingen dem Vertragspartner auf kurzem

Wege zur Kenntnis zu bringen;

2. die Bevölkerung über die Schädlichkeit,

Lebensweise und Bekämpfung der genannten

Schädlinge aufzuklären;

3. alljährlich Untersuchungen durch Fachleute

durchzuführen, um das Ausmaß der Ausbreitung

der Schädlinge festzustellen;

4. die Bekämpfung dieser Schädlinge nach den

neuesten wissenschaftlichen und praktischen

Erkenntnissen zu organisieren.

Artikel VIII.

Beide Vertragsteile verpflichten sich, zur Regelung

von Fragen, die unter dieses Abkommen

fallen, zur gegenseitigen Information und zum

Austausch von Erfahrungen alljährlich mindestens

eine gemeinsame Besprechung von Vertretern

des beiderseitigen amtlichen Pflanzenschutzdienstes

abzuhalten. Diese Besprechung

wird abwechselnd in Österreich und in der

Tschechoslowakei stattfinden. Ort und Zeit

werden fallweise von den beiden Vertragsteilen

einvernehmlich festgesetzt werden.

Artikel IX.

Dieses Abkommen bildet kein Hindernis für

die Zugehörigkeit der Vertragsteile zu einer

internationalen Pflanzenschutzorganisation oder

Pflanzenschutzkonvention.

Artikel X.

Das vorstehende Abkommen tritt mit seiner

Unterzeichnung in Kraft.

Es wird zunächst für die Dauer von drei

Jahren abgeschlossen und kann mit einjähriger

Frist gekündigt werden.

Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils

um drei weitere Jahre, wenn es nicht spätestens

ein Jahr vor seinem Ablauf von einem der beiden

Vertragsteile gekündigt wird.

Gegeben zu Prag am 30. März 1950 in zwei

Original-Ausfertigungen in deutscher und tschechischer

Sprache, die beide in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Seemann m. p.

Für die Tschechoslowakische Regierung

Dr. Vavro Hajdu m. p.

Das vorstehende Regierungsübereinkommen ist gemäß seinem Artikel X am 30. März 1950 in

Kraft getreten.

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