108. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Tschechoslowakischen Regierung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Die Österreichische Bundesregierung und die
Tschechoslowakische Regierung verpflichten sich,
im Interesse der Verhütung der Ausbreitung von
Pflanzenschädlingen und Pflanzenkrankheiten —
im folgenden kurz Schädlinge genannt — auf
dem Gebiete des Pflanzenschutzes zusammenzuarbeiten,
gegen besonders gefährliche Schädlinge
einheitliche Abwehrmaßnahmen zu vereinbaren,
die gegenseitigen Erfahrungen und Erkenntnisse
auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes auszutauschen
und, falls sie von dem anderen Vertragspartner
darum ersucht werden, die Abwehr
von Schädlingen im Nachbarlande nach Möglichkeit
durch Hilfeleistung zu unterstützen.
Artikel II.
Als besonders gefährliche Schädlinge gemäß
Artikel I werden zurzeit erklärt
1. der Colorado-Kartoffelkäfer (Leptinotarsa —
Doryphora — decemlineata),
2. die San José-Schildlaus (Aspidiotus perniciosus)
und
3. der Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum).
Diese Auswahl kann im gegenseitigen Einvernehmen
ergänzt oder abgeändert werden.
Artikel III.
Beide Vertragsteile verpflichten sich, alle Sendungen
von Pflanzen und pflanzlichen Produk-
ten, die als Wirtspflanzen der im Artikel II genannten
Schädlinge in Betracht kommen, bei der
Ausfuhr aus dem einen in das andere Land mit
einem vom amtlichen Pflanzenschutzdienst des
Ausfuhrlandes ausgestellten Zertifikat zu versehen,
welches bestätigt, daß diese Sendungen
nicht von Schädlingen, die im Artikel II dieses
Abkommens angeführt sind, befallen sind.
Artikel IV.
Beide Vertragsteile verpflichten sich, die gleichen
Vorkehrungen wie im Artikel III auch
dritten Staaten gegenüber zu treffen.
Artikel V.
Beide Vertragsteile verpflichten sich, im gegenseitigen
Verkehr auf ihrem Gebiete bestimmte
Eintrittsstationen zu bestimmen, über welche die
Ein-, Aus- und Durchfuhr von Pflanzen und von
pflanzlichen Produkten ausschließlich zu erfolgen
hat, und alle Vorkehrungen zu treffen, um die
Einschleppung von Schädlingen aus dritten
Staaten zu verhüten.
Artikel VI.
Beide Vertragsteile verpflichten sich, sich jeweils
gegenseitig mitzuteilen
1. alle Gesetze, Verordnungen und Normenerlässe,
betreffend Pflanzenschutz und phytosanitäre
Bestimmungen für die Einfuhr von
Pflanzen und pflanzlichen Produkten;
2. die Waren, welche bei der Einfuhr in das
Gebiet des Vertragspartners der phytopathologischen
Untersuchung unterliegen, sowie jede
diesbezügliche Änderung.
Artikel VII.
Im Hinblick auf die Gefahr, welche die in
Artikel II genannten Schädlinge für die Landwirtschaft
darstellen, verpflichten sich die vertragschließenden
Teile im besonderen
1. alljährlich bis spätestens 31. Dezember dem
anderen Teile einen zusammenfassenden Bericht
über das Auftreten und die Bekämpfung dieser
Schädlinge im abgelaufenen Jahr zu übersenden
und darüber hinaus auch schon während des
Jahres besonderes, alarmierendes Auftreten von
Schädlingen dem Vertragspartner auf kurzem
Wege zur Kenntnis zu bringen;
2. die Bevölkerung über die Schädlichkeit,
Lebensweise und Bekämpfung der genannten
Schädlinge aufzuklären;
3. alljährlich Untersuchungen durch Fachleute
durchzuführen, um das Ausmaß der Ausbreitung
der Schädlinge festzustellen;
4. die Bekämpfung dieser Schädlinge nach den
neuesten wissenschaftlichen und praktischen
Erkenntnissen zu organisieren.
Artikel VIII.
Beide Vertragsteile verpflichten sich, zur Regelung
von Fragen, die unter dieses Abkommen
fallen, zur gegenseitigen Information und zum
Austausch von Erfahrungen alljährlich mindestens
eine gemeinsame Besprechung von Vertretern
des beiderseitigen amtlichen Pflanzenschutzdienstes
abzuhalten. Diese Besprechung
wird abwechselnd in Österreich und in der
Tschechoslowakei stattfinden. Ort und Zeit
werden fallweise von den beiden Vertragsteilen
einvernehmlich festgesetzt werden.
Artikel IX.
Dieses Abkommen bildet kein Hindernis für
die Zugehörigkeit der Vertragsteile zu einer
internationalen Pflanzenschutzorganisation oder
Pflanzenschutzkonvention.
Artikel X.
Das vorstehende Abkommen tritt mit seiner
Unterzeichnung in Kraft.
Es wird zunächst für die Dauer von drei
Jahren abgeschlossen und kann mit einjähriger
Frist gekündigt werden.
Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils
um drei weitere Jahre, wenn es nicht spätestens
ein Jahr vor seinem Ablauf von einem der beiden
Vertragsteile gekündigt wird.
Gegeben zu Prag am 30. März 1950 in zwei
Original-Ausfertigungen in deutscher und tschechischer
Sprache, die beide in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Seemann m. p.
Für die Tschechoslowakische Regierung
Dr. Vavro Hajdu m. p.
Das vorstehende Regierungsübereinkommen ist gemäß seinem Artikel X am 30. März 1950 in
Kraft getreten.