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108. Bundesgesetz: Rebenverkehrsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Bundesgesetz: Rebenverkehrsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Reben Im Sinne dieses Gesetzes sind

Schnittreben, Wurzelreben, Edelreiser und Veredlungen.

§ 2. (1) Reben dürfen nur verkauft, vertauscht

oder sonst in den Verkehr gesetzt werden, wenn

sie anerkannt sind.

(2) Die Bestimmung des Abs. (1) gilt nicht für

gelegentliche Abgaben zur unmittelbaren Verwendung

durch den Ersteher, von

a) insgesamt höchstens 1000 Veredlungen oder

b) von Schnitt- und Wurzelreben aus Betrieben

mit Beständen bis zu 500 Mutterstöcken.

§ 3. (1) Die Anerkennung [§ 2, Abs. (1)], erfolgt

durch die Landwirtschaftskammern (Bauernkammern).

(2) Sie kann ausgesprochen werden, wenn die

Reben

a) aus Betrieben stammen, deren Bestände in

einem besonderen Verfahren (§§ 4 bis 6).

anerkannt wurden; bei Veredlungen gilt dies

für beide Bestandteile (Betriebsanerkennung)

und

b) von einwandfreier Beschaffenheit, handelsüblich

verpackt und vorschriftsmäßig plombiert

sind.

§ 4. (1) Für die Betriebsanerkennung [§ 3,

Abs. (2), lit. a] ist erforderlich, daß

a) der Inhaber des Betriebes Erzeuger jener

Reben ist, die anerkannt werden sollen;

b) dem Betrieb alle Einrichtungen zur Verfügung

stehen, die zur Erzielung von einwandfreien

Rebenbeständen und Reben

erforderlich sind;

c) die Bestände zur Erzeugung von Schnittreben

oder Edelreisern nur aus Mutterstöcken

bestehen, die durch Auslese (Selektion)

gewonnen wurden.

(2) Weitere Voraussetzungen für die Betriebsanerkennung

und zugleich Voraussetzungen für die

Anerkennung der einwandfreien Beschaffenheit

[§ 3, Abs. (2), lit. b] der lieferbereiten Reben

sind

1. Hinsichtlich der Sorteneigenschaften

a) Eignung der Sorte für den inländischen

Weinbau;

b) Sortenechtheit; bei Veredlungen sowohl der

Unterlagen als auch der Edelreiser;

c) Sortenreinheit; ausnahmsweise ist sie bei Beständen

als gegeben anzunehmen, wenn der

Bestand zwar mehrere Sorten enthält, diese

jedoch jede für sich auf voneinander genau

abgegrenzten Teilen des Bestandes stehen.

2. Hinsichtlich der übrigen Eigenschaften

a) kräftiges Wachstum und Gesundheit;

b) normale Reife und gute Ausbildung des

Holzes;

c) einwandfreie Beschaffenheit der Wurzelbildung,

des Triebes bei Wurzelreben und Veredlungen,

bei letzteren auch der Verwachsung.

§ 5. Der Antrag auf Anerkennung ist zu stellen

a) für die Betriebsanerkennung bei Beständen

in Unterlagsschnittweingärten spätestens bis

zum 15. Mai, für alle anderen Bestände

spätestens bös zum 15. Juli des Jahres;

b) für die Anerkennung der Reben so rechtzeitig,

daß nach vollzogener Ausschulung

und Sortierung eine Besichtigung möglich

ist;

c) für Betriebe im Inlande und Reben aus dem

InLande bei der Landwirtschaftskammer

(Bauernkammer), in deren örtlichen Wirkungsbereich

der Erzeugerbetrieb liegt; für

die aus dem Auslande einzuführenden Reben

bei jener Landwirtschaftskammer (Bauernkammer),

in deren örtlichen Wirkungsbereich

die Reben verwendet werden sollen.

§ 6. (1) Vor der Anerkennung sind der Betrieb

und die Reben zu besichtigen.

(2) Die erfolgte Anerkennung ist von der Landwirtschaftskammer

(Bauernkammer) zu bescheinigen.

Die Form der Bescheinigung wird durch

Kundmachung bestimmt.

(3) Glaubt die Landwirtschaftskammer (Bauernkammer),

daß der Antrag auf Anerkennung abzulehnen

oder nur unter Vorschreibung von Bedingungen

zu genehmigen sei, so hat sie binnen einer

Woche einen dahingehenden begründeten Antrag

an die nach der Lage des Betriebes örtlich zuständige

Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, die

über diesen Antrag entscheidet.

(4) Die Anerkennung gilt nur für die besichtigten

Bestände und Reben, bei Beständen zur

Gewinnung von Schnittreben und Edelreisern jedoch

für die Dauer von drei Jahren. Treten im

letzteren Fall während dieser Zeit Umstände ein,

die zu einer Versagung der Anerkennung Anlaß

geboten hätten, so kann die erfolgte Anerkennung

von der Bezirksverwaltungsbehörde überhaupt

oder für Teile der anerkannten Bestände zurückgenommen

werden. Auf die Zurücknahme der Anerkennung

finden die Bestimmungen des Abs. (3)

sinngemäß Anwendung.

(5) Bei ausländischen Reiben gilt überdies die

Anerkennung nur für den örtlichen. Bereich jener

Landwirtschaftskammer (Bauernkammer), die die

Anerkennung ausgesprochen hat. Dieser Landwirtschaftskammer

(Bauernkammer) hat der Importeur

einen Nachweis über die Abgabe der Reben

an die Verbraucher zu erbringen.

§ 7. (1) Für die Anerkennung können die Landwirtschaftskammem

(Bauernkammern) zur

Deckung ihrer Auslagen eine Gebühr einheben,

deren Höhe vom Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft im Verordnungswege festgesetzt

wird.

(2) Für Gebühren, die für die Anerkennung

von Reben, die aus dem Auslande eingeführt werden,

zu entrichten sind, haften Absender und

Empfänger zu ungeteilten Handen.

(3) Die Gebühren können im Verwaltungswege

eingebracht werden.

§ 8. Jede Lieferung anerkannter Reben hat

handelsüblich verpackt und mit einer Plombe versehen

zu sein. Die nähere Anordnung zur Kennzeichnung

der anerkannten Reben trifft das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im

Verordnungswege.

§ 9. (1) Aus dem Auslande dürfen nur Reben

eingeführt werden, denen bei der Einfuhr die Bescheinigung

über ihre Anerkennung beiliegt.

(2) Die Zollämter haben die Landwirtschaftskammern

(Bauernkammern), die die Reben anerkannten,

von der erfolgten Einfuhr unter Angabe

der Menge und Sorte sowie des Namens und der

Anschrift des Absenders und Empfängers zu verständigen.

§ 10. (1) Die Landwirtschaftskammern (Bauernkammern)

können sich zur Überprüfung und

Plombierung der Reben außer ihrer Fachreferenten

besonderer, fachlich ausgebildeter Beauftragter

(Rebenprüfer) bedienen. Personen, die in Betrieben

tätig sind, die sich gewerbsmäßig mit dem Vertrieb

von Reben befassen, sind von dieser Tätigkeit

ausgeschlossen.

(2) Die Rebenprüfer dürfen die ihnen bei der

Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen

Tatsachen, deren Geheimhaltung im geschäftlichen

Interesse des Betriebsinhabers geboten ist, außer

in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder

der Anzeige einer strafbaren Handlung nicht

offenbaren oder zu ihrem oder eines Dritten Vorteil

verwerten.

(3) Den Rebenprüfern ist auf Ansuchen der

Landwirtschaftskammern (Bauernkammern), die

ihre fachliche Ausbildung zu bestätigen haben,

von der nach dem Wohnsitze des Rebenprüfers

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Ausweisurkunde,

deren Form im Verordnungswege

festgesetzt wird, auszustellen.

(4) Vor Ausstellung dieser Urkunde haben die

Rebenprüfer, sofern sie nicht Angestellte landwirtschaftlicher

Lehranstalten sind, die Beobachtung

ihrer im Abs. (1) umschriebenen Pflichten

zu geloben.

(5) Die Rebenprüfer genießen in Ausübung

ihres Dienstes den gleichen gesetzlichen Schutz

wie die im § 68 St. G. angeführten Personen.

§ 11. (1) Die Landwirtschaftskammern (Bauernkammern)

und die von ihnen beauftragten

Rebenprüfer haben die Einhaltung der Vorschriften

dieses Gesetzes zu überwachen.

(2) Inhaber anerkannter Betriebe und Rebenhändler

sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu

führen, aus denen sich der Ernteertrag oder die

sonstige Herkunft und der Verbleib der anerkannten.

Ware einwandfrei feststellen läßt. Sie

sind verpflichtet, den im Abs. (1) bezeichneten

Stellen und Organen jederzeit in diese Aufzeichnungen

Einsicht zu gewähren sowie alle zur

Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen

dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Landwirtschaftskammern (Bauernkammern)

und Rebenprüfer sind auch berechtigt,

jederzeit die Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten

von Rebenerzeugern und Rebenhändlern

zu besichtigen und auf den Bestand

der für die Rebzucht geforderten Voraussetzunggen

zu überprüfen.

(4) Wurden hiebei Zuwiderhandlungen gegen

die Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt, so

hat — abgesehen von etwaigen Straffolgen — die

Partei die Kosten der Nachschau und der Untersuchung

zu tragen.

§ 12. (1) Wer Reben entgegen den Bestimmungen

der §§ 2, Abs. (1), 9, Abs. (1), und 14,

Abs. (3), in den Verkehr setzt, nicht anerkannte

Bestände oder Reben als anerkannte ausgibt,

wird — soferne die Tat nicht eine von Amts

wegen zu verfolgende strenger strafbare Handlung

begründet — von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 10.000 S oder Arrest bis

zu drei Monaten bestraft. Diese Strafen können

auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Nach vorheriger zweimaliger Bestrafung

gemäß Abs. (1) kann im Straferkenntnis nach

Anhörung der Landwirtschaftskammer (Bauernkammer)

auch ausgesprochen werden, daß der

Betriebsinhaber innerhalb einer bestimmten Zeit

oder auf immer zur Anerkennung nicht mehr

zugelassen wird oder die schon ausgesprochene

Anerkennung erlischt.

(3) Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm in

seiner Eigenschaft als Rebenprüfer (§ 10) bekannt

geworden und deren Geheimhaltung im geschäftlichen

Interesse des Betriebsinhabers geboten ist,

unbefugt offenbart oder zu seinem oder eines

Dritten Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung

nicht nach einer anderen Bestimmung

strenger strafbar ist, als Vergehen mit Arrest in

der Dauer von drei Monaten bis zu zwei Jahren

bestraft.

§ 13. Im Straferkenntnis können Rebenbestände

und Reben, die den Gegenstand der

strafbaren Handlung bilden, für verfallen erklärt

werden. Über die Verwendung der für verfallen

erklärten Ware entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde

nach Anhörung der zuständigen

Landwirtschaftskammer (Bauernkammer).

§ 14. (1) Anerkennungen der Landwirtschaftskammern

(Bauernkammern) auf Grund bisheriger

Vorschriften gelten als Anerkennung im Sinne

dieses Gesetzes.

(2) Für die Dauer der Nachkriegsverhältnisse

können auch ohne Anerkennung von den im Inland

erzeugten Reben in den Verkehr gesetzt

werden

a) Edelreiser und

b) Veredlungen aus Betrieben mit Rebschulen

von insgesamt höchstens 10.000 eingeschulten

Veredlungen.

Solche Edelreiser und Veredlungen dürfen

jedoch nur die Bezeichnung „zugelassene Reiben"

führen.

(3) Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der

Bestimmungen des Abs. (2) wird das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im

Verordnungswege feststellen.

(4) Alle Vorschriften, die denselben Gegenstand

betreffen, insbesondere die „Grundregel für die

Anerkennung von Rebschnittholz, Wurzel- und

Pfropfreben", veröffentlicht im Verkündungsblatt

des Reichsnährstandes Nr. 83 vom 4. September

1936, treten außer Kraft.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

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