108. Bundesgesetz: Rebenverkehrsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Reben Im Sinne dieses Gesetzes sind
Schnittreben, Wurzelreben, Edelreiser und Veredlungen.
§ 2. (1) Reben dürfen nur verkauft, vertauscht
oder sonst in den Verkehr gesetzt werden, wenn
sie anerkannt sind.
(2) Die Bestimmung des Abs. (1) gilt nicht für
gelegentliche Abgaben zur unmittelbaren Verwendung
durch den Ersteher, von
a) insgesamt höchstens 1000 Veredlungen oder
b) von Schnitt- und Wurzelreben aus Betrieben
mit Beständen bis zu 500 Mutterstöcken.
§ 3. (1) Die Anerkennung [§ 2, Abs. (1)], erfolgt
durch die Landwirtschaftskammern (Bauernkammern).
(2) Sie kann ausgesprochen werden, wenn die
Reben
a) aus Betrieben stammen, deren Bestände in
einem besonderen Verfahren (§§ 4 bis 6).
anerkannt wurden; bei Veredlungen gilt dies
für beide Bestandteile (Betriebsanerkennung)
und
b) von einwandfreier Beschaffenheit, handelsüblich
verpackt und vorschriftsmäßig plombiert
sind.
§ 4. (1) Für die Betriebsanerkennung [§ 3,
Abs. (2), lit. a] ist erforderlich, daß
a) der Inhaber des Betriebes Erzeuger jener
Reben ist, die anerkannt werden sollen;
b) dem Betrieb alle Einrichtungen zur Verfügung
stehen, die zur Erzielung von einwandfreien
Rebenbeständen und Reben
erforderlich sind;
c) die Bestände zur Erzeugung von Schnittreben
oder Edelreisern nur aus Mutterstöcken
bestehen, die durch Auslese (Selektion)
gewonnen wurden.
(2) Weitere Voraussetzungen für die Betriebsanerkennung
und zugleich Voraussetzungen für die
Anerkennung der einwandfreien Beschaffenheit
[§ 3, Abs. (2), lit. b] der lieferbereiten Reben
sind
1. Hinsichtlich der Sorteneigenschaften
a) Eignung der Sorte für den inländischen
Weinbau;
b) Sortenechtheit; bei Veredlungen sowohl der
Unterlagen als auch der Edelreiser;
c) Sortenreinheit; ausnahmsweise ist sie bei Beständen
als gegeben anzunehmen, wenn der
Bestand zwar mehrere Sorten enthält, diese
jedoch jede für sich auf voneinander genau
abgegrenzten Teilen des Bestandes stehen.
2. Hinsichtlich der übrigen Eigenschaften
a) kräftiges Wachstum und Gesundheit;
b) normale Reife und gute Ausbildung des
Holzes;
c) einwandfreie Beschaffenheit der Wurzelbildung,
des Triebes bei Wurzelreben und Veredlungen,
bei letzteren auch der Verwachsung.
§ 5. Der Antrag auf Anerkennung ist zu stellen
a) für die Betriebsanerkennung bei Beständen
in Unterlagsschnittweingärten spätestens bis
zum 15. Mai, für alle anderen Bestände
spätestens bös zum 15. Juli des Jahres;
b) für die Anerkennung der Reben so rechtzeitig,
daß nach vollzogener Ausschulung
und Sortierung eine Besichtigung möglich
ist;
c) für Betriebe im Inlande und Reben aus dem
InLande bei der Landwirtschaftskammer
(Bauernkammer), in deren örtlichen Wirkungsbereich
der Erzeugerbetrieb liegt; für
die aus dem Auslande einzuführenden Reben
bei jener Landwirtschaftskammer (Bauernkammer),
in deren örtlichen Wirkungsbereich
die Reben verwendet werden sollen.
§ 6. (1) Vor der Anerkennung sind der Betrieb
und die Reben zu besichtigen.
(2) Die erfolgte Anerkennung ist von der Landwirtschaftskammer
(Bauernkammer) zu bescheinigen.
Die Form der Bescheinigung wird durch
Kundmachung bestimmt.
(3) Glaubt die Landwirtschaftskammer (Bauernkammer),
daß der Antrag auf Anerkennung abzulehnen
oder nur unter Vorschreibung von Bedingungen
zu genehmigen sei, so hat sie binnen einer
Woche einen dahingehenden begründeten Antrag
an die nach der Lage des Betriebes örtlich zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, die
über diesen Antrag entscheidet.
(4) Die Anerkennung gilt nur für die besichtigten
Bestände und Reben, bei Beständen zur
Gewinnung von Schnittreben und Edelreisern jedoch
für die Dauer von drei Jahren. Treten im
letzteren Fall während dieser Zeit Umstände ein,
die zu einer Versagung der Anerkennung Anlaß
geboten hätten, so kann die erfolgte Anerkennung
von der Bezirksverwaltungsbehörde überhaupt
oder für Teile der anerkannten Bestände zurückgenommen
werden. Auf die Zurücknahme der Anerkennung
finden die Bestimmungen des Abs. (3)
sinngemäß Anwendung.
(5) Bei ausländischen Reiben gilt überdies die
Anerkennung nur für den örtlichen. Bereich jener
Landwirtschaftskammer (Bauernkammer), die die
Anerkennung ausgesprochen hat. Dieser Landwirtschaftskammer
(Bauernkammer) hat der Importeur
einen Nachweis über die Abgabe der Reben
an die Verbraucher zu erbringen.
§ 7. (1) Für die Anerkennung können die Landwirtschaftskammem
(Bauernkammern) zur
Deckung ihrer Auslagen eine Gebühr einheben,
deren Höhe vom Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft im Verordnungswege festgesetzt
wird.
(2) Für Gebühren, die für die Anerkennung
von Reben, die aus dem Auslande eingeführt werden,
zu entrichten sind, haften Absender und
Empfänger zu ungeteilten Handen.
(3) Die Gebühren können im Verwaltungswege
eingebracht werden.
§ 8. Jede Lieferung anerkannter Reben hat
handelsüblich verpackt und mit einer Plombe versehen
zu sein. Die nähere Anordnung zur Kennzeichnung
der anerkannten Reben trifft das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im
Verordnungswege.
§ 9. (1) Aus dem Auslande dürfen nur Reben
eingeführt werden, denen bei der Einfuhr die Bescheinigung
über ihre Anerkennung beiliegt.
(2) Die Zollämter haben die Landwirtschaftskammern
(Bauernkammern), die die Reben anerkannten,
von der erfolgten Einfuhr unter Angabe
der Menge und Sorte sowie des Namens und der
Anschrift des Absenders und Empfängers zu verständigen.
§ 10. (1) Die Landwirtschaftskammern (Bauernkammern)
können sich zur Überprüfung und
Plombierung der Reben außer ihrer Fachreferenten
besonderer, fachlich ausgebildeter Beauftragter
(Rebenprüfer) bedienen. Personen, die in Betrieben
tätig sind, die sich gewerbsmäßig mit dem Vertrieb
von Reben befassen, sind von dieser Tätigkeit
ausgeschlossen.
(2) Die Rebenprüfer dürfen die ihnen bei der
Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen
Tatsachen, deren Geheimhaltung im geschäftlichen
Interesse des Betriebsinhabers geboten ist, außer
in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder
der Anzeige einer strafbaren Handlung nicht
offenbaren oder zu ihrem oder eines Dritten Vorteil
verwerten.
(3) Den Rebenprüfern ist auf Ansuchen der
Landwirtschaftskammern (Bauernkammern), die
ihre fachliche Ausbildung zu bestätigen haben,
von der nach dem Wohnsitze des Rebenprüfers
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Ausweisurkunde,
deren Form im Verordnungswege
festgesetzt wird, auszustellen.
(4) Vor Ausstellung dieser Urkunde haben die
Rebenprüfer, sofern sie nicht Angestellte landwirtschaftlicher
Lehranstalten sind, die Beobachtung
ihrer im Abs. (1) umschriebenen Pflichten
zu geloben.
(5) Die Rebenprüfer genießen in Ausübung
ihres Dienstes den gleichen gesetzlichen Schutz
wie die im § 68 St. G. angeführten Personen.
§ 11. (1) Die Landwirtschaftskammern (Bauernkammern)
und die von ihnen beauftragten
Rebenprüfer haben die Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes zu überwachen.
(2) Inhaber anerkannter Betriebe und Rebenhändler
sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu
führen, aus denen sich der Ernteertrag oder die
sonstige Herkunft und der Verbleib der anerkannten.
Ware einwandfrei feststellen läßt. Sie
sind verpflichtet, den im Abs. (1) bezeichneten
Stellen und Organen jederzeit in diese Aufzeichnungen
Einsicht zu gewähren sowie alle zur
Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen
dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Landwirtschaftskammern (Bauernkammern)
und Rebenprüfer sind auch berechtigt,
jederzeit die Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten
von Rebenerzeugern und Rebenhändlern
zu besichtigen und auf den Bestand
der für die Rebzucht geforderten Voraussetzunggen
zu überprüfen.
(4) Wurden hiebei Zuwiderhandlungen gegen
die Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt, so
hat — abgesehen von etwaigen Straffolgen — die
Partei die Kosten der Nachschau und der Untersuchung
zu tragen.
§ 12. (1) Wer Reben entgegen den Bestimmungen
der §§ 2, Abs. (1), 9, Abs. (1), und 14,
Abs. (3), in den Verkehr setzt, nicht anerkannte
Bestände oder Reben als anerkannte ausgibt,
wird — soferne die Tat nicht eine von Amts
wegen zu verfolgende strenger strafbare Handlung
begründet — von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 10.000 S oder Arrest bis
zu drei Monaten bestraft. Diese Strafen können
auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Nach vorheriger zweimaliger Bestrafung
gemäß Abs. (1) kann im Straferkenntnis nach
Anhörung der Landwirtschaftskammer (Bauernkammer)
auch ausgesprochen werden, daß der
Betriebsinhaber innerhalb einer bestimmten Zeit
oder auf immer zur Anerkennung nicht mehr
zugelassen wird oder die schon ausgesprochene
Anerkennung erlischt.
(3) Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm in
seiner Eigenschaft als Rebenprüfer (§ 10) bekannt
geworden und deren Geheimhaltung im geschäftlichen
Interesse des Betriebsinhabers geboten ist,
unbefugt offenbart oder zu seinem oder eines
Dritten Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung
nicht nach einer anderen Bestimmung
strenger strafbar ist, als Vergehen mit Arrest in
der Dauer von drei Monaten bis zu zwei Jahren
bestraft.
§ 13. Im Straferkenntnis können Rebenbestände
und Reben, die den Gegenstand der
strafbaren Handlung bilden, für verfallen erklärt
werden. Über die Verwendung der für verfallen
erklärten Ware entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde
nach Anhörung der zuständigen
Landwirtschaftskammer (Bauernkammer).
§ 14. (1) Anerkennungen der Landwirtschaftskammern
(Bauernkammern) auf Grund bisheriger
Vorschriften gelten als Anerkennung im Sinne
dieses Gesetzes.
(2) Für die Dauer der Nachkriegsverhältnisse
können auch ohne Anerkennung von den im Inland
erzeugten Reben in den Verkehr gesetzt
werden
a) Edelreiser und
b) Veredlungen aus Betrieben mit Rebschulen
von insgesamt höchstens 10.000 eingeschulten
Veredlungen.
Solche Edelreiser und Veredlungen dürfen
jedoch nur die Bezeichnung „zugelassene Reiben"
führen.
(3) Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der
Bestimmungen des Abs. (2) wird das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im
Verordnungswege feststellen.
(4) Alle Vorschriften, die denselben Gegenstand
betreffen, insbesondere die „Grundregel für die
Anerkennung von Rebschnittholz, Wurzel- und
Pfropfreben", veröffentlicht im Verkündungsblatt
des Reichsnährstandes Nr. 83 vom 4. September
1936, treten außer Kraft.
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.