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108. Verordnung: Ingenieurkammer für Kärnten und Steiermark in Graz (Kammerstatut).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Verordnung: Ingenieurkammer für Kärnten und Steiermark in Graz (Kammerstatut).

Auf Grund des § 24 des Gesetzes vom

2. Jänner 1913, R. G. Bl. Nr. 3, betreffend die

Errichtung von Ingenieurkammern, in der Fassung

des Art. 49 des Gesetzes vom 21. Juli 1925,

B. G.Bl. Nr. 277, wird verordnet

§ 1. Sprengel und Sitz der Ingenieurkammer.

Für die Länder Steiermark und Kärnten besteht

eine Ingenieurkammer mit dem Sitz in

Graz. Sie wird in den folgenden Bestimmungen

als Kammer schlechthin bezeichnet.

§ 2. Sektionen.

(1) Die Kammer gliedert sich in zwei Sektionen,

die beide ihren Sitz in Graz haben, und zwar

in die

a) Konsulenten-Sektion,

b) Allgemeine Sektion.

(2) Der Konsulenten-Sektion gehören alle behördlich

autorisierten und beeideten Architekten

und Ingenieurkonsulenten an, welche die ihnen

nach der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Verkehr vom 2. März 1937,

B. G. Bl. Nr. 61, zustehenden Berechtigungen

ausschließlich in mündlich, schriftlich oder zeichnerisch

beratender Tätigkeit ausüben.

(3) Der Allgemeinen Sektion gehören alle

übrigen Mitglieder der Kammer an.

§ 3. Zugehörigkeit zu den

Sektionen.

(1) Wer die Befugnis als Ziviltechniker mit

dem Geschäftssitz im Sprengel der Kammer

erwirbt, hat unmittelbar nach seiner Beeidigung

sowohl der Verleihungsbehörde, als auch dem

Kammervorstand anzuzeigen, welcher der beiden

Sektionen er nach der Art der Ausübung seiner

Berechtigungen (§ 2) beitritt. Die Verleihungsbehörde

hat diese Anzeige kundzumachen.

(2) Hinsichtlich der Übersiedlung gelten die

Bestimmungen der Ziviltechnikerverordnung.

(3) Ein Kammermitglied kann nur einer der

beiden Sektionen angehören. Ändert ein Kammermitglied

die Art seiner Befugnisausübung,

so sind die Bestimmungen der Ziviltechnikerverordnung

maßgebend. Erwirbt oder besitzt

ein Kammermitglied neben der Befugnis eines

Ingenieurkonsulenten jene eines Zivilingenieurs

eines anderen Fachgebietes oder umgekehrt, so

ist unverzüglich dem Kammervorstand anzuzeigen,

welcher der beiden Sektionen das Kammermitglied

beitritt. Die Verleihungsbehörde hat

diese Anzeige kundzumachen.

§ 4. Organe der Kammer.

Die Geschäfte der Kammer werden in Angelegenheiten

der einzelnen Sektionen durch die

Vollversammlungen der Sektionen, durch die

Sektionsvorstände und die Sektionspräsidenten,

in gemeinsamen Angelegenheiten durch die Vollversammlung

der Kammer, durch den Kammervorstand

und den Kammerpräsidenten geführt.

§ 5. Vollversammlungen der Kammer

und der Sektionen.

(Einberufung, Beschlußfähigkeit, Abstimmung).

(1) Die Vollversammlungen der Kammer (jeder

Sektion) werden durch den Kammer(betreffenden

Sektions)vorstand einberufen.

(2) Die ordentliche Vollversammlung der Kammer

findet jährlich zu Beginn des Kalenderjahres

statt. Die ordentlichen Vollversammlungen der

Sektionen haben der ordentlichen Vollversammlung

der Kammer voranzugehen.

(3) Außerdem sind die Vollversammlungen

einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der

Kammer(Sektions)mitglieder beim Kammer(Sektions)

vorstand schriftlich darum ansucht. Der

Kammer(Sektions)vorstand kann die Vollversammlung

auch sonst einberufen, sooft er es für

notwendig hält.

(4) Die Einberufung jeder Vollversammlung

hat mindestens zehn Tage vor ihrer Abhaltung

unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu geschehen.

(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig,

wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der

Kammer (der betreffenden Sektion) anwesend

ist. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist mit der

gleichen Tagesordnung eine zweite Versammlung

einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl

der Anwesenden beschlußfähig ist. Die zweite

Versammlung darf erst nach Feststellung der

Beschlußunfähigkeit der ersten Versammlung

einberufen werden.

(6) Die Vollversammlung faßt ihre Beschlüsse

mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende

beteiligt sich an der Abstimmung; bei

Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

§ 6. Kammervorstand und Sektionsvorstände.

(Zusammensetzung).

(1) Der Kammervorstand besteht aus 12 Mitgliedern

und aus Ersatzmännern, deren Zahl

nach § 7, Abs. (2), ermittelt wird, jeder Sektionsvorstand

aus sechs Mitgliedern und drei Ersatzmännern.

Die Mitglieder des Kammervorstandes

mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten

der Kammer [§ 12, Abs. (1)] führen

den Titel „Kammerrat" [§ 12, Abs. (1), IKG].

(2) Der Kammervorstand sowie die Sektionsvorstände

müssen so zusammengesetzt sein, daß

einer und derselben Kategorie von Ziviltechnikern

nicht mehr als vier Mitglieder angehören

dürfen.

(3) Mindestens sechs Mitglieder des Kammervorstandes

und mindestens drei Mitglieder jedes

Sektionsvorstandes müssen ihren Geschäftssitz in

Graz oder in einer angrenzenden. Ortsgemeinde

haben.

(4) Die Ersatzmänner müssen verschiedenen

Kategorien [Abs. (2)] angehören; für sie gelten

keine Beschränkungen hinsichtlich des Geschäftssitzes.

§ 7. Aufteilung der Mitglieds(Ersatzmanns)

stellen des Kammervorstandes

auf die Sektionen.

(1) Zur Aufteilung der Mitgliedsstellen des

Kammervorstandes auf die Sektionen muß die

Aufteilungszahl ermittelt werden. Das geschieht,

indem die Gesamtzahl der Mitglieder der Kammer

nach dem Stand eines vom Kammerpräsidium

[§ 12, Abs. (1)] zu bestimmenden Stichtages,

der nicht weiter als vier Wochen vor dem

für die Durchführung der Wahl in Aussicht genommenen

Tag zurückliegen darf, durch 13 geteilt

und eine Bruchzahl als Quotient auf die

nächstfolgende ganze Zahl erhöht wird. Jeder

Sektion werden vom Kammerpräsidium so viel

Mitgliedsstellen des Kammervorstandes zugewiesen,

als die Aufteilungszahl in ihrer Mitgliederzahl

nach dem Stande desselben Stichtages

enthalten ist. Haben nach dieser Berechnung beide

Sektionen auf eine Mitgliedsstelle gleichen Anspruch,

so entscheidet das Los.

(2) Die Zahl der von jeder Sektion in den

Kammervorstand zu entsendenden Ersatzmänner

beträgt ein Drittel der ihr nach Abs. (1) zugewiesenen

Zahl von Mitgliedsstellen. Anstatt einer

sich etwa ergebenden Bruchzahl ist die nächstfolgende

ganze Zahl maßgebend.

(3) Das Ergebnis der Aufteilung der Mitglieds(Ersatzmanns)stellen

ist sämtlichen Kammermitgliedern

bei der Einberufung der zur Durchführung

der Wahl bestimmten Vollversammlung

der Kammer [§ 19, Abs. (2), Z. 4] bekanntzugeben.

§ 8. Wahl der Sektionsvorstände

und des Kammervorstandes.

(1) Die Sektionsvorstände und der Kammervorstand

werden in der Vollversammlung der

Kammer gewählt. Das Wahlrecht ist von den

Kammermitgliedern, die ihren Geschäftssitz in

Graz oder einer angrenzenden Ortsgemeinde

haben, persönlich auszuüben. Andere Kammermitglieder

können das Wahlrecht auch durch

Einsendung eines Stimmzettels ausüben [§ 10,

Abs. (2), IKG.]. Der Stimmzettel ist mit eingeschriebenem

Begleitschreiben an den Kammerpräsidenten

einzusenden. Eine Stellvertretung bei

der Ausübung des Wahlrechtes ist unstatthaft.

(2) Die Wahlen gehen sektionsweise vor sich.

Maßgebend ist die relative Stimmenmehrheit; bei

Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Das Wahlergebnis ist folgendermaßen festzustellen

Die auf den Stimmzetteln namhaft

gemachten wählbaren Mitglieder werden nach

der Zahl der auf sie entfallenden gültigen Stimmen

in einer Abstimmungsliste geordnet. In

dieser Reihenfolge werden, von der höchsten

Stimmenzahl angefangen, diejenigen Mitglieder

ausgeschieden

1. die ihren Geschäftssitz nicht in Graz oder

einer angrenzenden Ortsgemeinde haben, falls

ihnen sechs Mitglieder vorangehen, die ihren Geschäftssitz

gleichfalls nicht in Graz oder einer

angrenzenden Ortsgemeinde haben, oder

2. deren Berufskategorie unter ihren Vormännern

schon viermal vertreten ist. Gehört ein

Mitglied zwei oder mehreren Berufskategorien

an, so scheidet es nur dann aus, wenn diese

Kategorien unter den Vormännern schon viermal

vertreten sind.

(4) Als (Mitglieder des Sektionsvorstandes gehen

hervor die ersten sechs Mitglieder, die nach

Abs. (3) nicht ausgeschieden werden.

(5) Ersatzmänner des Sektionsvorstandes sind

in der nach Abs. (3) geordneten Reihe der namhaft

gemachten Mitglieder die ersten drei, die

nicht Mitglieder des Sektionsvorstandes sind und

verschiedenen Berufskategorien angehören.

(6) In der Reihenfolge ihrer Wahl und in der

nach § 7, Abs. (1) und (2), für jede Sektion

errechneten Zahl gehören die in der Abstimmungsliste

[Abs. (3)] geordneten Mitglieder dem

Kammervorstand als Mitglieder (Ersatzmänner)

an.

(7) Ergibt sich nach der Wahl der Sektionspräsidenten

(§ 11) bei der ersten Ermittlung der

Zusammensetzung des Kammervoretandes, daß

diese nicht den Bestimmungen des § 6, Abs. (1)

bis (3), entspricht, so ist vom Kammerpräsidium

an Hand der Abstimmungsliste [Abs. (3)] der

entsprechende Ausgleich zwischen den Sektionen

zu treffen. Nach Erfordernis kann durch einen

solchen Ausgleich die gemäß Abs. (6) gegebene

Reihung abgeändert werden. Erweist sich bei

der ersten Ermittlung, daß mehr als vier Mitglieder

aus einer und derselben Berufskategorie

dem Kammervorstand angehören würden, so

ist der Ausgleich so zu treffen, daß jede Sektion

wenigstens durch ein Mitglied aus dieser Berufskategorie

im Kammervonstand vertreten ist.

§ 9. Funktionsdauer der in den Vollversammlungen

gewählten Organe;

Ablehnung der Wahl.

(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und ihrer

Ersatzmänner erfolgt auf die Dauer von drei

Jahren, die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer

Ersatzmänner (§ 16, Z. 1) auf die Dauer eines

Jahres.

(2) Die im Abs. (1) genannten Organe haben

jedoch auch nach Ablauf der Wahlperiode ihre

Amtstätigkeit bis zur nächsten Neuwahl fortzusetzen.

Die abtretenden Funktionäre sind wieder

wählbar, aber für die anschließende Wahlperiode

zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet.

Ebenso können Mitglieder, die das 60. Lebensjahr

überschritten haben, eine Wahl ablehnen.

(3) Im übrigen darf eine Wahl ohne triftige

Gründe nicht abgelehnt werden. Die Ablehnung

ohne triftige Gründe wird als eine Vernachlässigung

der den Mitgliedern gegenüber der

Kammer (Sektion) obliegenden Pflichten geahndet

[§§ 11, 17, Abs. (1), lit. a, IKG.; § 21,

Abs. (1), lit. a, dieser Verordnung].

§ 10. Ergänzung der Sektionsvorstände

und des Kammervorstandes.

(1) Die Ersatzmänner (des Kammervorstandes,

der Sektionsvorstände) treten in den Vorstand

an Stelle derjenigen Vorstandsmitglieder ein, die

vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausgeschieden

sind. Die Ersatzmänner sind jedoch nicht berufen,

die Vorstandsmitglieder bei zeitweiliger Verhinderung

zu vertreten.

(8) Für den Eintritt in den Vorstand hat unter

den Ersatzmännern derjenige den Vorzug, dessen

Berufskategorie im Vorstand am schwächsten

vertreten ist. Trifft das bei mehreren Ersatzmännern

zu, so ist die höhere Zahl der bei der

Wahl für sie abgegebenen Stimmen maßgebend,

bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.

(3) Wenn alle Ersatzmänner in den Sektionsvorstand,

für den sie gewählt wurden, eingetreten

sind, kann er weitere Abgänge von Vorstandsmitgliedern

durch Mitaufnahme (Kooptation)

ersetzen.

(4) Bei der Mitaufnahme von Vorstandsmitgliedern

ist auf die Bestimmungen des § 6,

Abs. (2) und (3), Bedacht zu nehmen. Die

Funktion durch die Mitaufnahme berufenen

Vorstandsmitglieder dauert bis zu der in der

nächsten Vollversammlung vorzunehmenden

Ergänzungswahl.

(5) Auch der Abgang von Ersatzmännern eines

Sektionsvorstandes kann durch eine Ergänzungswahl

ersetzt werden.

(6) Der Kammervorstand ergänzt sich aus den

Sektionsvorständen, nach Maßgabe der §§ 7 und 8.

(7) Ergänzungswahlen gelten für die restliche

Funktionsdauer des Vorstandes.

§ 11. Sektionspräsidenten und Vizepräsidenten.

(1) Die Mitglieder jedes Sektionsvorstandes

wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und den

Vizepräsidenten der Sektion, in gesonderten

Wahlgängen. Der Präsident muß seinen Geschäftssitz

in Graz haben.

(2) Zur Vornahme der Wahl werden die Mitglieder

des Sektionsvorstandes vom Sektionspräsidenten

oder, wenn das nicht möglich ist,

vom Kammerpräsidenten oder, wenn auch das

nicht möglich ist, von der Aufsichtsbehörde einberufen.

§ 12. Präsident und Vizepräsidenten,

der Kammer.

(1) Die Mitglieder des Kammervorstandes

wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten der

Kammer. Der Präsident muß seinen Geschäftssitz

in Graz haben. Vizepräsidenten der Kammer

sind die Präsidenten der beiden Sektionen.

Sie gehören auch dem Kammervorstand [§ 6,

Abs. (1)1 an. Der Präsident und die Vizepräsidenten

bilden das Kammerpräsidium.

(2) Zur Vornahme der Wahl werden die Mitglieder

des Kammervorstandes vom Präsidenten

der Kammer oder, wenn dies nicht möglich ist,

von der Aufsichtsbehörde einberufen.

(3) Der Kammerpräsident wird im Falle seiner

Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens

— in diesem Falle bis zu der nach § 13

vollzogenen Neuwahl — in erster Linie durch

den Vizepräsidenten vertreten, der der Sektion

mit größerer Mitgliederzahl angehört.

§ 13. Ergänzungswahlen im Kammervorstand

und in den Sektionsvorständen.

Wenn der Präsident der Kammer, der Präsident

oder der Vizepräsident einer Sektion vor Ablauf

der Funktionsperiode des Vorstandes ausscheiden,

hat der Kammer(betreffende Sektions)

vorstand, allenfalls nach seiner Ergänzung

(§ 10), eine Neuwahl für die restliche Dauer

der Funktionsperiode vorzunehmen.

§ 14. Ermittlung des Wahlergebnisses

bei den Wahlen im Kammervorstand

und in den Sektionsvorständen.

(1) Die Wahlen im Kammervorstand und in

den Sektionsvorständen werden mittels Stimmzettel

vorgenommen.

(2) Als gewählt ist derjenige anzusehen, der

mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen

Stimmen auf sich vereinigt. Leere Stimmzettel

sind ungültig. Wird beim ersten Wahlgang die

absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist

zwischen denjenigen zwei Vorstandsmitgliedern,

die für eine Funktion die meisten Stimmen

erhalten haben, eine engere Wahl vorzunehmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 15. Wirkungskreis der Vollversammlungen

der Sektionen.

(1) Der Vollversammlung jeder Sektion steht

der im § 8 IKG. der Vollversammlung der

Kammer eingeräumte Wirkungskreis zu, insoweit

es sich um Angelegenheiten handelt, die die

betreffende Sektion allein angehen.

(2) Hienach liegt ihr insbesondere ob

1. Die Festsetzung der eigenen Geschäftsordnung

und der des Sektionsvorstandes;

2. die Beschlußfassung über die im Rahmen

der Ziele und der Aufgaben der Kammer liegenden

Maßnahmen und Veranstaltungen, insoweit

sie stich nicht auf die Mitglieder der anderen Sektion

erstrecken und nicht als minder wichtig

in den Wirkungskreis des Sektionsvorstandes

fallen (§ 17, Abs. (1)];

3. die Genehmigung der vom Sektionsvorstand

aufgestellten Berufsregeln.

§ 16. Wirkungskreis der Vollversammlung

der Kammer.

Der Vollversammlung der Kammer ist vorbehalten

1. die Wahl der Mitglieder der Sektionsvorstände

und von zwei Rechnungsprüfern und

ihrer Ersatzmänner;

2. die Festsetzung der eigenen Geschäftsordnung

und der des Kammervorstandes;

3. die Aufstellung des Jahresvoranschlages und

die Festsetzung der Beiträge der Kammermitglieder

zur Deckung der Kammerauslagen {§ 32);

4. die Prüfung und die Genehmigung der

Jahresrechnung;

5. die Beschlußfassung über die im Rahmen

der Ziele und Aufgaben der Kammer liegenden

Maßnahmen und Veranstaltungen, insofern sie

sich auf beide Sektionen erstrecken und nicht als

minder wichtig in den Wirkungskreis des

Kammervorstandes fallen [§ 19, Abs. (1)];

hieher gehört auch die Pflege der gegenseitigen

Unterstützung der Standesgenossen und ihrer

Angehörigen (§ 8 IKG.).

§ 17. Wirkungskreis der Sektionsvorstände.

(1) Der Sektionsvorstand ist berufen, über

alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen

Interessen der Mitglieder oder einzelner

Kategorien der Sektion betreffen, zu beraten und

entweder selbst zu beschließen oder in wichtigen

Fällen den Beschluß der Vollversammlung der

Sektion einzuholen.

(2) Demgemäß liegt dem Sektionsvorstand

insbesondere ob

1. die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten

der Sektion;

2. die Verfassung der Entwürfe der Geschäftsordnungen

für die Sektion (§ 15, Abs. (2), Z. 1];

3. die Aufstellung von Berufsiregeln für die

Mitglieder der Sektion (§ 15, Abs. (2), Z. 3];

4. die Festsetzung der Tagesordnung und die

Vorberatung der Verhandlungsgegenstände jeder

Vollversammlung der Sektion;

5. die Einberufung der Vollversammlungen

der Sektion;

6. die Vorlage des Geschäftsberichtes der

Sektion an die Vollversammlung der Sektion;

7. die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlungen

der Sektion;

8. die Entgegennahme der nach § 19, Abs. (3),

einlaufenden Anzeigen, Mitteilungen und Anmeldungen;

9. die. Führung der Liste der der Sektion Angehörigen

Ziviltechniker;

10. die im Wege des Kammerpräsidiums zu

vollziehende Erstattung von Äußerungen und

Gutachten an die Behörden in Angelegenheiten,

die nur das Interesse der betreffenden Sektion berühren,

insoweit nicht die Wichtigkeit des Falles

erfordert, die Erstattung der Vollversammlung

der Sektion vorzubehalten;

11. die friedensrichterliche Tätigkeit, wenn

keiner der Streitteile der anderen Sektion

angehört;

12. die ehrenrätliche Tätigkeit gegenüber den

Mitgliedern der Sektion.

§ 18. Friedens richterliche Tätigkeit

der Sektionsvorstände.

[§ 17, Abs. (2),Z. 11.]

(1) In der Ausübung der friedensrichterlichen

Tätigkeit liegt dem Sektionsvorstand ob

a) das vermittelnde Einschreiten bei Streitigkeiten

in Berufsangelegenheiten zwischen

Mitgliedern der betreffenden Sektion;

b) die Untersuchung und gütliche Beilegung

von Beschwerden, die gegen Mitglieder der

betreffenden Sektion über ihre Geschäftsführung

eingebracht werden.

(2) Die Sektionsmitglieder sind verpflichtet, in

den im Abs. (1) angeführten Fällen, ehe sie den

gerichtlichen Klageweg betreten, die Vermittlung

des Sektionsvorstandes anzurufen.

§ 19. Wirkungskreis des Kammervorstandes.

(1) Der Kammervorstand ist berufen, über alle

Angelegenheiten, die die gemeinsamen Interessen

der Mitglieder oder einzelner Kategorien beider

Sektionen betreffen, zu beraten und entweder

selbst zu beschließen oder in wichtigen Fällen

den Beschluß der Vollversammlung einzuholen,

ferner mit anderen Ingenieurkammern oder sonstigen

Fachkörperschaften in Verkehr zu treten.

(2) Demgemäß liegt dem Kammervorstand insbesondere

ob

1. die Wahl des Präsidenten der Kammer;

2. die Verfassung der Entwürfe der Geschäftsordnungen

für die Kammer (§ 16, Z. 2);

3. die Festsetzung der Tagesordnung und die

Vorberatung der Verhandlungsgegenstände jeder

Vollversammlung der Kammer;

4. die Einberufung der Vollversammlungen der

Kammer;

5. die Vorlage des Geschäftsberichtes, der

Jahresrechnung und des Voranschlagsentwurfes

an die Vollversammlung der Kammer;

6. die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlungen

der Kammer;

7. die Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen

für den Kammervorstand und die Sektionsvörstände;

8. die periodische Kundmachung der Listen

der Mitglieder beider Sektionen [§ 17, Abs. (2),

Z. 9];

9. die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten

der Kammer und die Einhebung der

Jahresbeiträge der Kammermitglieder;

10. die Vormerkung der von den Kammermitgliedern

verwendeten qualifizierten Hilfskräfte

und die Bestätigung ihrer Verwendungszeugnisse

(§ 15 IKG.);

11. die friedensrichterliche Tätigkeit, wenn

die Streitteile der einen und der anderen Sektion

angehören;

12. die ehrenrätliche Tätigkeit gegenüber Mitgliedern

beider Sektionen in einem gemeinsamen

Disziplinarfall.

(3) Der Kammervorstand ist verpflichtet, die

bei ihm einlangenden Anzeigen, Mitteilungen

und Anmeldungen [§§ 4, 5 und 15 IKG.; § 3,

Abs. (1) und (2), dieser Verordnung] unverzüglich

! an die Sektion, um die oder um deren Mitglieder

es sich handelt, weiterzuleiten.

(4) Der Kammervorstand hat Äußerungen und

Gutachten (§ 13 IKG.) in allgemeinen Fragen,

die das Standesinteresse der Ziviltechniker in der

Gesamtheit berühren; sowie in Angelegenheiten,

die beide Sektionen angehen, zu erstatten. In

wichtigen Fällen kann der Kammervorstand die

Stellungnahme in solchen Angelegenheiten der

Vollversammlung der Kammer vorbehalten.

(5) In Angelegenheiten, die nur das Interesse

einer der beiden Sektionen berühren, hat der

Kammervorstand die Erstattung der Äußerungen

und Gutachten dem betreffenden Sektionsvorstand

zu überlassen.

(6) Gegen die Verweigerung der Vormerkung

einer angemeldeten Hilfskraft oder der Bestätigung

eines Verwendungszeugnisses [Abs. (2),

Z. 10] ist die Beschwerde zulässig. Diese ist

binnen zwei Wochen beim Landeshauptmann,

in dessen Verwaltungsgebiet das Kammermitglied

seinen Geschäftssitz hat, einzubringen.

§ 20. Friedensrichterliche Tätigkeit

des Kammervorstandes.

[§ 19, Abs. (2), Z. 11].

(1) In Ausübung der friedenrichterlichen Tätigkeit

liegt dem Kammervorstand ob, bei Streitigkeiten

in Berufsangelegenheiten zwischen Mitgliedern

der einen und der anderen Sektion vermittelnd

einzuschreiten.

(2) Die Kammermitglieder sind verpflichtet,

in solchen Streitfällen, ehe sie den gerichtlichen

Klageweg betreten, die Vermittlung des Kammervorstandes

anzurufen.

§ 21. Ehrenrätliche Tätigkeit der

Sektionsvorstände und des Kammervorstandes.

[§§ 17, 19, Absätze (2), Z. 12].

(1) Der Kammervorstand und jeder Sektionsvorstand

haben als Ehrenrat von Amts wegen

gegen Mitglieder der Kammer (betreffenden Sektion)

einzuschreiten

a) wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber

der Kammer (Sektion) obliegenden

Pflichten;

b) wegen Verletzung des Standesansehens.

(2 In den im Abs. (1) angeführten Fällen kann

der Kammer(Sektions)vorstand nach ordnungsmäßiger

Feststellung des Tatbestandes und Einvernahme

des Beschuldigten mit Verwarnungen,

Rügen, bei erheblichen Unzukömmlichkeiten oder

im Wiederholungsfälle mit Geldbußen bis zu

500 S, ferner mit der Entziehung des passiven

und zugleich des aktiven Wahlrechtes für die

Kammer auf Zeit oder Dauer vorgehen.

(3 Gegen ein Disziplinarerkenntnis des Kammer

(Sektions)vorstandes, insofern es nicht bloß

auf Verwarnung lautet, 6teht dem Mitglied die

Beschwerde offen. Diese ist binnen zwei Wochen

beim Landeshauptmann, in dessen Verwaltungsgebiet

das Mitglied seinen Geschäftssitz hat, einzubringen.

(4) Die rechtskräftig verhängten Geldbußen

können im Verwaltungswege hereingebracht

werden.

§ 22. Vollstreckbarikeit der Vergleiche.

Die vor dem Kammervorstand oder den Sektionsvorständen

in ihrer friedensrichterlichen

Betätigung geschlossenen und ordnungsgemäß

beurkundeten Vergleiche sind Exekutionstitel gemäß

§ 1, Z. 15, der Exekutionsordnung.

§ 23. Überweisung von Angelegenheiten

der Sektionsvorstände an

den Kammervorstand.

In Angelegenheiten, die zum Wirkungskreis

der Sektionsvorstände gehören (§ 17), können,

soweit sie sich nach ihrer Art zur gemeinsamen

Behandung eignen, die beiden Sektionsvorstände

die Überweisung an den Kammervorstand vereinbaren.

§ 24. Sitzungen der Sektionsvorstände.

(1) Die Sitzungen des Sektionsvorstandes werden

vom Sektionspräsidenten vor jeder Vollversammlung

der betreffenden Sektion, im übrigen

nach Bedarf einberufen. Eine Sitzung muß

auch einberufen werden, wenn der Kammerpräsident

oder zwei Mitglieder des Sektionsvorstandes

es verlangen.

(2) Der Kammerpräsident ist von der Einberufung

nebst der Tagesordnung jeder Sitzung

der Sektionsvorstände zu verständigen. Er hat

das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen und

sich an den Verhandlungen zu beteiligen.

§ 25. Verkehr der Sektionsvorstände.

Die Sektionsvorstände verkehren unmittelbar

miteinander, mit den Mitgliedern ihrer Sektion,

mit dem Kammerpräsidium und dem Kammerpräsidenten.

Es kommt ihnen auch zu, unmittelbar

an sie gerichtete Zuschriften, insofern diese

nicht auch Angelegenheiten der anderen Sektionen

betreffen, unmittelbar zu beantworten

und in allen nur ihre Sektion betreffenden Angelegenheiten,

ferner bei Veranstaltungen, die sich

nicht auf die Mitglieder der anderen Sektion erstrecken,

mit den Sektionen anderer Ingenieurkammern

oder mit sonstigen Fachkörperschaften

in Verkehr zu treten. In anderen Fällen verkehren

die Sektionsvorstände nach außen durch

den Kammerpräsidenten; insbesondere haben sie

Anträge und Gutachten allgemeiner Natur den

Behörden im Wege des Kammerpräsidiums vorzulegen.

§ 26. Sitzungen des Kammervorstandes.

Die Sitzungen des Kammervorstandes werden

vom Kammerpräsidenten vor jeder Vollversammlung

der Kammer, im übrigen nach Bedarf

einberufen. Eine Sitzung muß auch einberufen

werden, wenn vier Mitglieder des Kammervorstandes

es verlangen.

§ 27. Abstimmung in den Sitzungen

des Kammervorstandes und der

Sektionsvorstände.

(1) Die Sitzungen des Kammervorstandes und

der Sektionsvorstände sind beschlußfähig, wenn

mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder,

darunter der Präsident (Vizepräsident), anwesend

ist. Die Beschlüsse werden mit absoluter

Stimmenmehrheit gefaßt.

(2) In den Sitzungen des Kammer(Sektions)vorstandes

beteiligt sich der Vorsitzende an der

Abstimmung; im Falle der Stimmengleichheit

gibt seine Stamme den Ausschlag.

(3) In den Sitzungen der Sektionsvorstände

steht dem Kammerpräsidenten ein Stimmrecht

nicht zu.

(4) Zur Beschlußfassung als Ehrenrat ist die

Anwesenheit von mindestens drei Vierteilen der

Vorstandsmitglieder und eine Stimmenmehrheit

von zwei Dritteilen der Anwesenden erforderlich,

Ist die Sitzung nicht beschlußfähig, so wird eine

zweite Sitzung einberufen, die bei Anwesenheit

von mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder

beschlußfähig ist.

§ 28. Wirkungskreis des Sektionspräsidenten.

(1) Der Sektionspräsident vertritt die Sektion,

er beruft die Sitzungen des Sektionsvorstandes

ein und führt in ihnen sowie in den. Vollversammlungen

der Sektion den Vorsitz, er weist

den Mitgliedern des Sektionsvorstandes ihren

Geschäftskreis zu, wacht über die Ordnungsmäßigkeit

ihrer Tätigkeit, unterzeichnet alle

schriftlichen Ausfertigungen des Sektionsvorstandes

und übermittelt dessen Beschlüsse sowie

die Beschlüsse der Vollversammlung der Sektion

dem Kammerpräsidenten zum Vollzug, insoweit

er nicht nach Maßgabe der Bestimmungen dieser

Verordnung selbst zum Vollzug berechtigt ist.

(2) Der Sektionspräsident kann den Vollzug

oder die Hinausgabe eines Beschlusses verweigern,

wenn er glaubt, daß der Beschluß gegen

die bestehenden Vorschriften oder gegen die

Würde der Kammer (Sektion) verstoße oder

daß der Sektionsvorstand durch den Beschluß

seinen Wirkungskreis überschritten habe. Macht

der Sektionspräsident von diesem Recht Gebrauch,

so hat er die Angelegenheit unverzüglich

durch den Kammerpräsidenten der Aufsichtsbehörde

zur Entscheidung der Frage vorzuliegen,

ob der Beschluß zu vollziehen sei oder nicht

[§ 20, Abs. (2), IKG.].

§ 29. Wirkungskreis des Kammerpräsidenten.

(1) Der Kammerpräsident vertritt die Kammer,

er beruft die Sitzungen des Kammervorstandes

ein und führt in ihnen sowie in den Vollversammlungen

der Kammer den Vorsitz, er vermittelt

den Verkehr des Kammervorstandes mit

den Sektionsvorständen und unterzeichnet alle

schriftlichen Ausfertigungen der Kammer. Er

weist den Mitgliedern des Kammervorstandes

ihren Geschäftskreis zu, wacht über die Ordnungsmäßigkeit

ihrer Tätigkeit, übernimmt den

Geschäftseinlauf der Kammer und verteilt ihn an

die Sektionsvorstände und an den Kammervorstand.

(2) Der Kammerpräsident kann den Vollzug

oder die Hinausgabe eines Beschlusses unter den

Voraussetzungen des § 28, Abs. (2), verweigern.

Gegen die Verweigerung des Vollzuges oder der

Hinausgabe eines Beschlusses eines. Sektionsvorstandes

kann dieser binnen zwei Wochen nach

Verständigung von der Verfügung des Kammerpräsidenten

bei diesem Beschwerde einlegen, worüber

die Aufsichtsbehörde entscheidet. Im Falle

der Verweigerung des Vollzuges oder der

Hinausgabe eines Beschlusses des Kammervorstandes

hat der Kammerpräsident unverzüglich

die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung

der Frage vorzulegen, ob der Beschluß

zu vollziehen sei oder nicht [§ 20, Abs. (2), IKG.].

§ 30. Kammergutachten über die

Anrechenbarkeit der Praxis.

Die Kammergutachten über die Anrechenbarkeit

der von den Bewerbern um die Befugnis

eines Ziviltechnikers nachgewiesenen Praxis (§ 13

IKG.) sind binnen vier Wochen zu erstatten;

diese Frist kann äußerstenfalls bis sechs Wochen

verlängert werden.

§ 31. Staatsaufsicht, Behördlicher

Instanzenzug.

(1) Die Aufsicht über die Kammer (Sektionen)

und ihre Tätigkeit kommt dem Landeshauptmann

für Steiermark zu.

(2) Von der Einberufung der Vollversammlungen

der Kammer und der Sektionen ist der

Landeshauptmann für Steiermark unter Bekanntgabe

der Tagesordnung gleichzeitig mit der

Einberufung zu verständigen. Auch ist ihm nach

jeder Wahl deren Ergebnis mitzuteilen.

(3) Der Landeshauptmann für Steiermark kann

in die ganze Geschäftsführung der Kammer

(Sektionen) Einsicht nehmen und zu den Vollversammlungen

der Kammer und der Sektionen

auch Vertreter entsenden. Er ist berechtigt, im

Falle der Überschreitung des Wirkungskreises

oder eines vorschriftswidrigen Gebarens auf die

Abstellung der Unregelmäßigkeiten zu dringen,

gesetzwidrige Beschlüsse außer Kraft zu setzen,

erforderlichenfalls die Auflösung des Kammer(Sektions)vorstandes

zu verfügen und Neuwahlen

anzuordnen.

(4) Gegen die Verfügung der Auflösung des

Kammer(Sektions)vorstandes steht der Kammer

(Sektion) die Berufung an das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau offen.

(5) Sonst [§§ 19, Abs. (6), 21, Abs. (2)] unterliegen

die Bescheide der Landeshauptmänner für

Steiermark und für Kärnten keiner Anfechtung.

§ 32. Deckung der Kammerauslagen.

(1) Die Kammer besorgt die eigenen Kanzlei-

und Rechnungsgeschäfte sowie die der Sektionen

und trägt den hierauf entfallenden Aufwand.

(2) Rückständige Jahresbeiträge der Kammermitglieder

können im Verwaltungswege hereingebracht

werden.

§ 33. Verwendung der Geldstrafen.

Die einem Kammermitglied von der politischen

Behörde wegen eines Dienstvergehens oder vom

Kammer(Sektions)vorstand als Ehrenrat auferlegten

Geldstrafen (-bußen) fließen der Kammer

für gemeinnützige Zwecke zu (§ 22 IKG.).

§ 34. Geschäftsordnungen.

Die Geschäftsordnungen der Vollversammlungen

der Sektionen und der Kammer, der Sektionsvorstände

sowie des Kammervorstandes

sind durch den Landeshauptmann für Steiermark

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

zur Genehmigung vorzulegen.

§ 35. Übergangsbestimmungen.

(1) Erstmalig nach Inkrafttreten dieser Verordnung

hat das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau nach Feststellung der endgültigen

Liste wahlberechtigter Kammermitglieder

über Antrag des Kammervorstandes den

Zeitpunkt der Wahlen festzusetzen und die für

die Durchführung der Wahlen erforderlichen

Verfügungen zu treffen.

(2) In einer Übergangszeit bis längstens Ende

1955 kann über Antrag des Kammervorstandes

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

hinsichtlich der Zahl der Mitglieder des

Kammervor6tandes und der Sektionsvorstände

sowie hinsichtlich ihrer Ersatzmänner nach Maßgabe

der Notwendigkeit abweichende Verfügungen

treffen, desgleichen wegen der Ermögliching

der Ausübung der Funktionen im Hinblick

auf den Wohnsitz der in Betracht kommenden

Kammermitglieder. Diese Verfügung ist nach

Maßgabe der Notwendigkeit möglichst kurz zu

befristen.

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