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108. Bundesgesetz: Versicherungsüberleitungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Bundesgesetz: Versicherungsüberleitungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Versicherungswiederaufbaukommission. und Versicherungsverrechnungsstelle.

§ 1. (1) Zum Zwecke der Vorbereitung und der

Durchführung des Wiederaufbaues des österreichischen

Versicherungswesens wird beim Bundesministerium

für Finanzen eine Versicherungswiederaufbaukommission

(nachstehend kurz

„Kommission" genannt) gebildet; ferner wird

eine Versicherungsverrechnungsstelle errichtet.

(2) Die Kommission berät das Bundesministerium

für Finanzen bei Behandlung der Frage,

wie das österreichische Versicherungswesen angesichts

seiner Vermögenseinbuße infolge des

Krieges unter möglichster Wahrung erworbener

Ansprüche auf neue Grundlagen übergeleitet

werden kann. Weiters ist ihr die Vertretung und

Verwaltung der Versicherungsverrechnungsstelle

gemäß § 3 übertragen.

(3) Der Versicherungsverrechnungsstelle obliegt

die Durchführung von Maßnahmen zu einer

gesunden Neuordnung des österreichischen Versicherungswesens,

insbesondere im Wege von

Vermögensausgleichen zwischen den Versicherungsunternehmungen.

§ 2. (1) Die Kommission besteht aus einem

Vorsitzenden und zehn fachkundigen Mitgliedern.

In der Kommission müssen der Verband

der Versicherungsanstalten Österreichs durch

vier Vorstandsmitglieder, von denen mindestens

eines ein Vertreter einer reinen Kleinlebensversicherungsanstalt

sein muß, der Österreichische

Gewerkschaftsbund durch zwei Funktionäre der

Gewerkschaft der Angestellten in der Privatwirtschaft,

Sektion Versicherung, weiters die

Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld-

und Kreditwesen von Wien und Niederösterreich,

die Landwirtschaftskammer für Niederösterreich

und Wien sowie die Arbeiterkammer in

Wien durch je ein Mitglied vertreten sein. Der

Vorsitzende und die Mitglieder der Kommission

werden vom Bundesministerium für Finanzen ernannt,

das für jedes Mitglied einen Ersatzmannbestellen

kann. Die Ernennung der drei Kammervertreter

erfolgt auf Dreiervorschlag der betreffenden

Kammern.

(2) Die Bezüge des Vorsitzenden werden vom

Bundesministerium für Finanzen bestimmt. Das

Amt der Mitglieder und Ersatzmänner der Kommission

ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Angehörigen

der Kommission können vom Bundesministerium

für Finanzen jederzeit abberufen

werden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Die Mitglieder der Kommission wählen aus

ihrer Mitte einen ersten und einen zweiten Stellvertreter

des Vorsitzenden. Die Kommission

faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden. Die Kommission setzt ihre Geschäftsordnung

selbst fest.

(4) Alle Versicherungsunternehmungen sind

gegenüber der Kommission zur Auskunfterteilung

und regelmäßigen Berichterstattung verpflichtet,

soweit es zur Erreichung der Aufgaben

der Kommission erforderlich ist. Über allfällige

Beschwerden einer Versicherungsunternehmung

hinsichtlich verlangter Auskünfte entscheidet das

Bundesministerium für Finanzen als Versicherungsaufsichtsbehörde.

(5) Die Kommission kann zu ihren Sitzungen

Sachverständige, für die gleichfalls Verschwiegenheitspflicht

gilt, heranziehen.

§ 3. (1) Die Versicherungsverrechnungsstelle ist

eine Einrichtung öffentlichen Rechtes mit Rechtspersönlichkeit

und hat ihren Sitz in Wien.

(2) Sie wird von der Kommission vertreten

und verwaltet; sie nimmt ihre Tätigkeit in dem

vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden

Zeitpunkte auf.

(3) Die Geschäftsführung der Versicherungsverrechnungsstelle

obliegt ihrem Leiter und

dessen Stellvertreter nach den Weisungen der

Kommission. Die Anstellung und Entlassung sowie

die Festsetzung der Bezüge des Leiters,

seines Stellvertreters und der Angestellten der

Versicherungsverrechnungsstelle erfolgt durch die

Kommission, die hierbei an die Zustimmung des

Bundesministeriums für Finanzen gebunden ist.

(4) Die Versicherungsverrechnungsstelle wird

nach außen durch den Vorsitzenden der Kommission

und im Falle seiner Verhinderung durch

den ersten, wenn auch dieser verhindert ist,

durch den zweiten Stellvertreter vertreten.

(5) Für die Versicherungsverrechnungsstelle

wird rechtsgültig von zwei Personen in der Weise

gezeichnet, daß der Vorsitzende der Kommission

und der Leiter der Versicherungsverrechnungsstelle

oder ihre Stellvertreter unter die Worte

„Die Versicherungsverrechnungsstelle" ihre Unterschriften

setzen, wobei mindestens eine Unterschrift

vom Vorsitzenden der Kommission oder

seinen Stellvertretern gegeben werden muß.

(6) Der Personal- und Sachaufwand der Versicherungsverrechnungsstelle

wird von den in

Österreich tätigen Vertragsversicherungsunternehmungen

bestritten. Dasselbe gilt für die Bezüge

des Vorsitzenden der Kommission [§ 2,

Abs. (2)].

(7) Nähere Bestimmungen über die Organisation

der Versicherungsverrechnungsstelle und

über die Deckung des gemäß Abs. (6) zu bestreitenden

Aufwandes können vom Bundesministerium

für Finanzen getroffen werden.

Artikel II.

Vorläufige Regelung der Zahlungen der Versicherungsunternehmungen

aus Versicherungsverträgen.

§ 4. (1) Bis zu einer anders lautenden bundesgesetzlichen

Regelung sind nur folgende Zahlungen

der Versicherungsunternehmungen aus Versicherungsverträgen

zugelassen

A. In der Krankenversicherung: alle Versicherungsleistungen

ohne Beschränkung.

B. In der Lebens- und Unfallversicherung

a) in der Kapitalversicherung je Versicherungsfall

40 v. H. der vertragsmäßigen

Leistung, höchstens jedoch 5000 S, mindestens

400 S in der Großlebens- und Unfallversicherung

und mindestens 200 S in

der Kleinlebensversicherung; ist der vertragsmäßige

Anspruch kleiner als diese

Mindestsummen, die vertragsmäßige Leistung.

Ob Groß- oder Kleinlebensversicherung

vorliegt, richtet sich nach dem aufsichtsbehördlich

genehmigten Geschäftsplan;

im Zweifel entscheidet die Versicherungsaufsichtsbehörde.

Die darnach auszuzahlende

Summe erhöht sich in der Lebensversicherung

im Rahmen der vertragsmäßigen

Leistung noch um den Betrag der

für die betreffende Versicherung seit 1. Jänner

1946 fällig gewordenen und bezahlten

Prämien. Außerdem können Leistungen

nach § 13, Abs. (1), Punkt 1 a, des Schillinggesetzes

erbracht werden, wenn die dort

bezeichneten Voraussetzungen für eine

solche weitere Zahlung noch gegeben sind;

b) Rentenzahlungen aller Art gleichfalls mit

40 v. H. der vertragsmäßigen Leistung,

jedoch höchstens 500 S und mindestens

150 S im Monat je Rentenempfänger bei

dem gleichen Versicherungsunternehmen;

ist der vertragsmäßige Anspruch kleiner als

diese Mindestsumme, die vertragsmäßige

Leistung;

c) Taggelder und Heilungskosten in der Unfallversicherung

ohne Beschränkung.

C. In der Schadenversicherung (Sach- und

Vermögenschadenversicherung)

a) in der Hagelversicherung

Alle Versicherungsleistungen ohne Beschränkung;

b) in den übrigen Versicherungszweigen

Je Viersicherungsfall bis zu 1000 S; darüber

hinaus können Versicherungsleistungen

seitens der Versicherungsunternehmungen

insoweit erbracht werden, als die Verwendung

der Zahlung zur Wiederherstellung,

Ersatzbeschaffung oder für andere vertragliche

Nebenleistungen, in der Haftpflichtversicherung

zur Befriedigung des geschädigten

Dritten, ausreichend gesichert erscheint.

Die Versicherungsunternehmungen

haben das Vorliegen dieser Leistungsvoraussetzungen

durch Einsicht in die Zahlungsbelege

des Versicherungsnehmers oder

auf andere geeignete Weise zu prüfen;

c) ohne Nachweis der Verwendung der

Zahlung für die unter b angeführten

Zwecke können über 1000 S hinaus Leistungen

nach § 13, Abs. (1), Punkt l a, und

bis zu 40 v. H. des vertragsmäßigen Anspruches

nach § 13, Abs. (1), Punkt 2, des

Schillinggesetzes erbracht werden, wenn

die dort bezeichneten Voraussetzungen für

solche weitere Zahlungen gegeben sind;

d) Leistungen für Schäden, die mit dem

Kriege unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhange

stehen, dürfen nicht erbracht

werden.

(2) Die für einen Versicherungsfall zu erbringenden

Leistungen dürfen insgesamt, einschließlich

der bereits erbrachten, die nach

Abs. (1) zulässigen Zahlungen nicht übersteigen.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist

ermächtigt, eine von den Bestimmungen des

Abs. (1), B, abweichende Regelung hinsichtlich

jener Versicherungsstöcke zu treffen, die gemäß

den Kundmachungen B. G. Bl. Nr. 178/36,

324/36, 325/36 und 326/36 an die Österreichische

Versicherung-A. G. übertragen worden sind; der

übrige Versicherungsbestand der Gesellschaft

wird hierdurch nicht betroffen.

§ 5. Sonstige Versicherungsleistungen, insbesondere

Gewinnverteilungen, Rückkäufe, Belehnungen

von Versicherungsurkunden oder

Vorauszahlungen auf solche, ferner Prämienrückvergütungen

auf Grund gesetzlicher Bestimmungen

oder gemäß den allgemeinen Versicherungsbedingungen

sind bis auf weiteres untersagt.

§ 6. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

ist ermächtigt, Erleichterungen von den Bestimmungen

der §§ 4 und 5 zugunsten der Versicherungsnehmer

durch Verordnung zu verfügen.

(2) Es ist weiters ermächtigt, im Einzelfalle auf

begründetes, vom Verband der Versicherungsanstalten

Österreichs zu begutachtendes Gesuch

des Versicherungsnehmers (Bezugsberechtigten)

bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger

sozialer oder wirtschaftlicher Umstände

Zahlungen von weiter gehenden und sonstigen

Versicherungsleistungen, in der Lebens- und Unfallversicherung

jedoch nur bis zu 40 v. H. des

Vertragsanspruches je Anspruchsberechtigten, zuzulassen.

§ 7. An Staatsangehörige des Deutschen Reiches

und an Personen, auf die § 17 des Verbotsgesetzes

vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13/45,

Anwendung findet, sind im Rahmen des vertragsmäßigen

Anspruches und der Bestimmungen

des § 4 nur folgende Versicherungsleistungen zulässig

a) Leistungen aus der Krankenversicherung;

b) Leistungen in der Großlebens- und Unfallversicherung

bis 400 S, in der Kleinlebensversicherung

bis 200 S je Versicherungsfall,

in der Lebensversicherung zuzüglich der

seit 1. Jänner 1946 fällig gewordenen und

bezahlten Prämien;

c) Rentenzahlungen aller Art bis zu 150 S im

Monat;

d) Taggelder und Heilungskosten in der Unfallversicherung;

e) Leistungen in der Hagelversicherung voll,

in der sonstigen Schadenversicherung bis

zu 1000 S je Versicherungsfall, sofern nicht

das Bundesministerium für Finanzen zur

Wahrung wichtiger volkswirtschaftlicher

Interessen im Einzelfalle eine höhere

Leistung gestattet;

f) Leistungen in Anwendung des § 13,

Abs. (1), Punkt 1 a, des Schillinggesetzes.

§ 8. Die. Versicherungsunternehmungen sind

in allen Fällen, in denen höhere als die nach § 7

zulässigen Beträge bezahlt werden sollen, verpflichtet,

eine eidesstättige Erklärung darüber

zu verlangen, daß der Anspruchsberechtigte nicht

dem dort bezeichneten Personenkreise angehört.

§ 9. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes vorläufig

unberichtigt bleibenden Ansprüche sind

bis zu einer bundesgesetzlichen Neuregelung

nicht zu verzinsten.

Artikel III.

Änderung des Schillinggesetzes.

§ 10. Die Bestimmungen des § 13, Abs. (2), des

Schillinggesetzes vom 30. November 1945, St. G.

Bl. Nr. 231/45, treten außer Kraft.

Artikel IV.

Schlußbestimmungen.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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