108. Bundesgesetz: Versicherungsüberleitungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Versicherungswiederaufbaukommission. und Versicherungsverrechnungsstelle.
§ 1. (1) Zum Zwecke der Vorbereitung und der
Durchführung des Wiederaufbaues des österreichischen
Versicherungswesens wird beim Bundesministerium
für Finanzen eine Versicherungswiederaufbaukommission
(nachstehend kurz
„Kommission" genannt) gebildet; ferner wird
eine Versicherungsverrechnungsstelle errichtet.
(2) Die Kommission berät das Bundesministerium
für Finanzen bei Behandlung der Frage,
wie das österreichische Versicherungswesen angesichts
seiner Vermögenseinbuße infolge des
Krieges unter möglichster Wahrung erworbener
Ansprüche auf neue Grundlagen übergeleitet
werden kann. Weiters ist ihr die Vertretung und
Verwaltung der Versicherungsverrechnungsstelle
gemäß § 3 übertragen.
(3) Der Versicherungsverrechnungsstelle obliegt
die Durchführung von Maßnahmen zu einer
gesunden Neuordnung des österreichischen Versicherungswesens,
insbesondere im Wege von
Vermögensausgleichen zwischen den Versicherungsunternehmungen.
§ 2. (1) Die Kommission besteht aus einem
Vorsitzenden und zehn fachkundigen Mitgliedern.
In der Kommission müssen der Verband
der Versicherungsanstalten Österreichs durch
vier Vorstandsmitglieder, von denen mindestens
eines ein Vertreter einer reinen Kleinlebensversicherungsanstalt
sein muß, der Österreichische
Gewerkschaftsbund durch zwei Funktionäre der
Gewerkschaft der Angestellten in der Privatwirtschaft,
Sektion Versicherung, weiters die
Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld-
und Kreditwesen von Wien und Niederösterreich,
die Landwirtschaftskammer für Niederösterreich
und Wien sowie die Arbeiterkammer in
Wien durch je ein Mitglied vertreten sein. Der
Vorsitzende und die Mitglieder der Kommission
werden vom Bundesministerium für Finanzen ernannt,
das für jedes Mitglied einen Ersatzmannbestellen
kann. Die Ernennung der drei Kammervertreter
erfolgt auf Dreiervorschlag der betreffenden
Kammern.
(2) Die Bezüge des Vorsitzenden werden vom
Bundesministerium für Finanzen bestimmt. Das
Amt der Mitglieder und Ersatzmänner der Kommission
ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Angehörigen
der Kommission können vom Bundesministerium
für Finanzen jederzeit abberufen
werden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Die Mitglieder der Kommission wählen aus
ihrer Mitte einen ersten und einen zweiten Stellvertreter
des Vorsitzenden. Die Kommission
faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Die Kommission setzt ihre Geschäftsordnung
selbst fest.
(4) Alle Versicherungsunternehmungen sind
gegenüber der Kommission zur Auskunfterteilung
und regelmäßigen Berichterstattung verpflichtet,
soweit es zur Erreichung der Aufgaben
der Kommission erforderlich ist. Über allfällige
Beschwerden einer Versicherungsunternehmung
hinsichtlich verlangter Auskünfte entscheidet das
Bundesministerium für Finanzen als Versicherungsaufsichtsbehörde.
(5) Die Kommission kann zu ihren Sitzungen
Sachverständige, für die gleichfalls Verschwiegenheitspflicht
gilt, heranziehen.
§ 3. (1) Die Versicherungsverrechnungsstelle ist
eine Einrichtung öffentlichen Rechtes mit Rechtspersönlichkeit
und hat ihren Sitz in Wien.
(2) Sie wird von der Kommission vertreten
und verwaltet; sie nimmt ihre Tätigkeit in dem
vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden
Zeitpunkte auf.
(3) Die Geschäftsführung der Versicherungsverrechnungsstelle
obliegt ihrem Leiter und
dessen Stellvertreter nach den Weisungen der
Kommission. Die Anstellung und Entlassung sowie
die Festsetzung der Bezüge des Leiters,
seines Stellvertreters und der Angestellten der
Versicherungsverrechnungsstelle erfolgt durch die
Kommission, die hierbei an die Zustimmung des
Bundesministeriums für Finanzen gebunden ist.
(4) Die Versicherungsverrechnungsstelle wird
nach außen durch den Vorsitzenden der Kommission
und im Falle seiner Verhinderung durch
den ersten, wenn auch dieser verhindert ist,
durch den zweiten Stellvertreter vertreten.
(5) Für die Versicherungsverrechnungsstelle
wird rechtsgültig von zwei Personen in der Weise
gezeichnet, daß der Vorsitzende der Kommission
und der Leiter der Versicherungsverrechnungsstelle
oder ihre Stellvertreter unter die Worte
„Die Versicherungsverrechnungsstelle" ihre Unterschriften
setzen, wobei mindestens eine Unterschrift
vom Vorsitzenden der Kommission oder
seinen Stellvertretern gegeben werden muß.
(6) Der Personal- und Sachaufwand der Versicherungsverrechnungsstelle
wird von den in
Österreich tätigen Vertragsversicherungsunternehmungen
bestritten. Dasselbe gilt für die Bezüge
des Vorsitzenden der Kommission [§ 2,
Abs. (2)].
(7) Nähere Bestimmungen über die Organisation
der Versicherungsverrechnungsstelle und
über die Deckung des gemäß Abs. (6) zu bestreitenden
Aufwandes können vom Bundesministerium
für Finanzen getroffen werden.
Artikel II.
Vorläufige Regelung der Zahlungen der Versicherungsunternehmungen
aus Versicherungsverträgen.
§ 4. (1) Bis zu einer anders lautenden bundesgesetzlichen
Regelung sind nur folgende Zahlungen
der Versicherungsunternehmungen aus Versicherungsverträgen
zugelassen
A. In der Krankenversicherung: alle Versicherungsleistungen
ohne Beschränkung.
B. In der Lebens- und Unfallversicherung
a) in der Kapitalversicherung je Versicherungsfall
40 v. H. der vertragsmäßigen
Leistung, höchstens jedoch 5000 S, mindestens
400 S in der Großlebens- und Unfallversicherung
und mindestens 200 S in
der Kleinlebensversicherung; ist der vertragsmäßige
Anspruch kleiner als diese
Mindestsummen, die vertragsmäßige Leistung.
Ob Groß- oder Kleinlebensversicherung
vorliegt, richtet sich nach dem aufsichtsbehördlich
genehmigten Geschäftsplan;
im Zweifel entscheidet die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Die darnach auszuzahlende
Summe erhöht sich in der Lebensversicherung
im Rahmen der vertragsmäßigen
Leistung noch um den Betrag der
für die betreffende Versicherung seit 1. Jänner
1946 fällig gewordenen und bezahlten
Prämien. Außerdem können Leistungen
nach § 13, Abs. (1), Punkt 1 a, des Schillinggesetzes
erbracht werden, wenn die dort
bezeichneten Voraussetzungen für eine
solche weitere Zahlung noch gegeben sind;
b) Rentenzahlungen aller Art gleichfalls mit
40 v. H. der vertragsmäßigen Leistung,
jedoch höchstens 500 S und mindestens
150 S im Monat je Rentenempfänger bei
dem gleichen Versicherungsunternehmen;
ist der vertragsmäßige Anspruch kleiner als
diese Mindestsumme, die vertragsmäßige
Leistung;
c) Taggelder und Heilungskosten in der Unfallversicherung
ohne Beschränkung.
C. In der Schadenversicherung (Sach- und
Vermögenschadenversicherung)
a) in der Hagelversicherung
Alle Versicherungsleistungen ohne Beschränkung;
b) in den übrigen Versicherungszweigen
Je Viersicherungsfall bis zu 1000 S; darüber
hinaus können Versicherungsleistungen
seitens der Versicherungsunternehmungen
insoweit erbracht werden, als die Verwendung
der Zahlung zur Wiederherstellung,
Ersatzbeschaffung oder für andere vertragliche
Nebenleistungen, in der Haftpflichtversicherung
zur Befriedigung des geschädigten
Dritten, ausreichend gesichert erscheint.
Die Versicherungsunternehmungen
haben das Vorliegen dieser Leistungsvoraussetzungen
durch Einsicht in die Zahlungsbelege
des Versicherungsnehmers oder
auf andere geeignete Weise zu prüfen;
c) ohne Nachweis der Verwendung der
Zahlung für die unter b angeführten
Zwecke können über 1000 S hinaus Leistungen
nach § 13, Abs. (1), Punkt l a, und
bis zu 40 v. H. des vertragsmäßigen Anspruches
nach § 13, Abs. (1), Punkt 2, des
Schillinggesetzes erbracht werden, wenn
die dort bezeichneten Voraussetzungen für
solche weitere Zahlungen gegeben sind;
d) Leistungen für Schäden, die mit dem
Kriege unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhange
stehen, dürfen nicht erbracht
werden.
(2) Die für einen Versicherungsfall zu erbringenden
Leistungen dürfen insgesamt, einschließlich
der bereits erbrachten, die nach
Abs. (1) zulässigen Zahlungen nicht übersteigen.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist
ermächtigt, eine von den Bestimmungen des
Abs. (1), B, abweichende Regelung hinsichtlich
jener Versicherungsstöcke zu treffen, die gemäß
den Kundmachungen B. G. Bl. Nr. 178/36,
324/36, 325/36 und 326/36 an die Österreichische
Versicherung-A. G. übertragen worden sind; der
übrige Versicherungsbestand der Gesellschaft
wird hierdurch nicht betroffen.
§ 5. Sonstige Versicherungsleistungen, insbesondere
Gewinnverteilungen, Rückkäufe, Belehnungen
von Versicherungsurkunden oder
Vorauszahlungen auf solche, ferner Prämienrückvergütungen
auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
oder gemäß den allgemeinen Versicherungsbedingungen
sind bis auf weiteres untersagt.
§ 6. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
ist ermächtigt, Erleichterungen von den Bestimmungen
der §§ 4 und 5 zugunsten der Versicherungsnehmer
durch Verordnung zu verfügen.
(2) Es ist weiters ermächtigt, im Einzelfalle auf
begründetes, vom Verband der Versicherungsanstalten
Österreichs zu begutachtendes Gesuch
des Versicherungsnehmers (Bezugsberechtigten)
bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger
sozialer oder wirtschaftlicher Umstände
Zahlungen von weiter gehenden und sonstigen
Versicherungsleistungen, in der Lebens- und Unfallversicherung
jedoch nur bis zu 40 v. H. des
Vertragsanspruches je Anspruchsberechtigten, zuzulassen.
§ 7. An Staatsangehörige des Deutschen Reiches
und an Personen, auf die § 17 des Verbotsgesetzes
vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13/45,
Anwendung findet, sind im Rahmen des vertragsmäßigen
Anspruches und der Bestimmungen
des § 4 nur folgende Versicherungsleistungen zulässig
a) Leistungen aus der Krankenversicherung;
b) Leistungen in der Großlebens- und Unfallversicherung
bis 400 S, in der Kleinlebensversicherung
bis 200 S je Versicherungsfall,
in der Lebensversicherung zuzüglich der
seit 1. Jänner 1946 fällig gewordenen und
bezahlten Prämien;
c) Rentenzahlungen aller Art bis zu 150 S im
Monat;
d) Taggelder und Heilungskosten in der Unfallversicherung;
e) Leistungen in der Hagelversicherung voll,
in der sonstigen Schadenversicherung bis
zu 1000 S je Versicherungsfall, sofern nicht
das Bundesministerium für Finanzen zur
Wahrung wichtiger volkswirtschaftlicher
Interessen im Einzelfalle eine höhere
Leistung gestattet;
f) Leistungen in Anwendung des § 13,
Abs. (1), Punkt 1 a, des Schillinggesetzes.
§ 8. Die. Versicherungsunternehmungen sind
in allen Fällen, in denen höhere als die nach § 7
zulässigen Beträge bezahlt werden sollen, verpflichtet,
eine eidesstättige Erklärung darüber
zu verlangen, daß der Anspruchsberechtigte nicht
dem dort bezeichneten Personenkreise angehört.
§ 9. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes vorläufig
unberichtigt bleibenden Ansprüche sind
bis zu einer bundesgesetzlichen Neuregelung
nicht zu verzinsten.
Artikel III.
Änderung des Schillinggesetzes.
§ 10. Die Bestimmungen des § 13, Abs. (2), des
Schillinggesetzes vom 30. November 1945, St. G.
Bl. Nr. 231/45, treten außer Kraft.
Artikel IV.
Schlußbestimmungen.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.