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108_1945 AT

108. Verordnung: Erfassung, Aufbringung und Ablieferung von Getreide, Hülsenfrüchten und Kartoffeln.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 108. Verordnung: Erfassung, Aufbringung und Ablieferung von Getreide, Hülsenfrüchten und Kartoffeln.

Auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,

betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, wird

verordnet

Ablieferung von Brotgetreide.

§ 1. (1) Der gesamte Ernteertrag an Brotgetreide

und Speise - Hülsenfrüchten (Erbsen,

Bohnen, Linsen) ist von den Erzeugern abzuliefern.

(2) Der Ablieferungspflicht unterliegen nicht

a) Brotgetreide, das im erzeugenden Betrieb

für die menschliche Ernährung im Rahmen

der festgesetzten Selbstversorgerquote verwendet

wird;

b) Brotgetreide, das — auch in Form von

Erzeugnissen hieraus — in Erfüllung eines

Deputats oder Leibgedinges geliefert und

für die Ernährung des Berechtigten und

seinen Saatgutbedarf verwendet wird;

c) Hülsenfrüchte unter den in lit. a und b

genannten Voraussetzungen;

d) Hintergetreide (Abfallgetreide);

e) Saatgut.

(3) Brotgetreide im Sinne dieser Verordnung

sind Roggen, Weizen und Mengegetreide. Von

Mischfrucht (Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)

ist nur der Getreideanteil ablieferungspflichtig.

Sicherungsmaßnahmen.

§ 2. (1) Es ist untersagt, Brotgetreide mit anderem

Getreide oder Futtermitteln zu vermischen,

zu Futterzwecken besonders zu bearbeiten oder

abzugeben.

(2) Verdorbenes Brotgetreide, das nicht mehr

zur Ernährung oder zu Saatzwecken geeignet ist,

sowie Hintergetreide (Abfallgetreide), Mengegetreide

und Mischfrucht, die nur zu Futterzwecken

verwendet werden können, dürfen nur

mit Genehmigung des Getreidewirtschaftsverbandes

verfüttert werden. Dem Antrag ist eine

Probe des Getreides in durchschnittlicher Beschaffenheit

beizufügen. Der Wirtschaftsverband kann

die Entscheidung der zuständigen Bezirksbauernkammer

übertragen. Ist dieses Getreide nicht

freigegeben, so darf es auch nicht durch Schroten,

Quetschen, Weichen, Kochen, Dämpfen oder auf

sonstige Weise zu Futterzwecken be- oder verarbeitet

werden.

Futtermittel und andere Erzeugnisse, Saatgut

aller Art.

§ 3. (1) Den Erzeugern ist die Veräußerung von

Gerste, Hafer, Buchweizen, Hirse und anderem

Futtergetreide, von Futterhülsenfrüchten, von

Gemengen aus den genannten Getreidearten und

von Mischfrucht, ferner von Heu, Stroh, Futterrüben

und für Futterzwecke bestimmten Wurzelfrüchten

einstweilen verboten.

(2) Saatgut darf für Saatzwecke im erzeugenden

Betrieb verwendet werden. Dagegen ist jeder

andere Verkehr mit Saatgut bis auf weiteres gesperrt

und das über den eigenen Bedarf erzeugte

Saatgut vorläufig sorgsam aufzubewahren.

(3) Im Zweifel bestimmt die Landeslandwirtschaftskammer

oder auf Grund einer von dieser

erteilten Ermächtigung die Bezirksbauernkammer,

ob es sich wirklich um Saatgut handelt.

Erfüllung der Ablieferungspflicht.

§ 4. (1) Die abzuliefernden Erzeugnisse (§ 1)

dürfen nur an solche Betriebe abgegeben werden,

die zum Aufkauf berechtigt sind und Ablieferungsscheine

besitzen (zugelassene Aufkäufer).

(2) Die zugelassenen Aufkäufer [Abs. (1)] werden

vom zuständigen Wirtschaftsverband bestimmt.

Alle bisher ausgesprochenen Zulassungen

endigen mit 10. August 1945.

(3) Die Empfänger eines Deputats oder Leibgedinges

erhalten die ihnen zustehenden Mengen

ohne Ablieferungsschein. Doch dürfen auch sie

solche Erzeugnisse nur an zugelassene Aufkäufer

gegen Ablieferungsschein abgeben.

(4) Roggen, Weizen und Speise-Hülsenfrüchte

sind nur dann ordnungsgemäß abgeliefert, wenn

sie an die zugelassenen Aufkäufer zu Zwecken

der menschlichen Ernährung abgegeben werden.

(5) Erzeugnisse, die an Deputatsempfänger und

Altenteiler abgegeben werden oder an Mühlen

zum Umtausch oder zur Lohnvermahlung geliefert

werden, sind nicht abgeliefert.

Ablieferungsschein.

§ 5. (1) Der Erzeuger ist verpflichtet, sich die

Ablieferung vom Empfänger bescheinigen zu

lassen. Der Empfänger hat jede Lieferung zu bestätigen.

Hierbei sind Ablieferungsscheine zu

verwenden, die von dem fachlich zuständigen

Wirtschaftsverband oder der örtlich zuständigen

Bezirksbauernkammer zu beziehen sind. Die Ablieferungsscheine

sind vollständig mit deutlicher

Schrift auszufüllen. Sie sind jeweils in dreifacher

Ausfertigung auszustellen.

(2) Die erste Ausfertigung erhält die Bezirksbauernkammer

des Erzeugers, die zweite der Erzeuger.

Die dritte behält der Käufer. Käufer und

Verkäufer sind verpflichtet, die Ablieferungsscheine

aufzubewahren.

(3) Der Käufer hat die für die Bezirksbauernkammer

bestimmten Ausfertigungen für jede

Warenart getrennt zu sammeln und ihr allwöchentlich

mit einer Übersicht einzusenden.

Anbots- und Übernahmspflicht.

§ 6. (1) Die zugelassenen Aufkäufer haben die

übernommenen Waren binnen drei Tagen dem

zuständigen Wirtschaftsverband anzubieten und

jede eigenmächtige Verwendung oder Verfügung

zu unterlassen. Als eigenmächtig gilt auch die

Verwendung für den eigenen Bedarf.

(2) Die Wirtschaftsverbände sind verpflichtet,

die angebotene Ware zu übernehmen, wenn sie

für menschliche Genußzwecke geeignet ist.

Speise- und Futterkartoffeln.

§ 7. Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 gelten

sinngemäß auch für Speise(Futter)kartoffeln.

Verfügungsbeschränkungen.

§ 8. Jede mit den Bestimmungen dieser Verordnung

im Widerspruch stehende Veräußerung

oder Verwendung von Getreide, Hülsenfrüchten,

Kartoffeln und Futtermitteln ist verboten.

Übertragungen von Aufgaben.

§ 9. Die Durchführung der Erfassung und Aufbringung

im Sinne dieser Verordnung wird gemäß

§ 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 69, über das Verordnungsrecht des Staatsamtes

für Land- und Forstwirtschaft, betreffend

landwirtschaftliche Erzeugnisse, den zuständigen

Wirtschaftsverbänden übertragen.

Strafbestimmungen.

§ 10. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden nach § 4 des Gesetzes vom 3. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 69, bestraft.

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