108. Verordnung: Erfassung, Aufbringung und Ablieferung von Getreide, Hülsenfrüchten und Kartoffeln.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,
betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, wird
verordnet
Ablieferung von Brotgetreide.
§ 1. (1) Der gesamte Ernteertrag an Brotgetreide
und Speise - Hülsenfrüchten (Erbsen,
Bohnen, Linsen) ist von den Erzeugern abzuliefern.
(2) Der Ablieferungspflicht unterliegen nicht
a) Brotgetreide, das im erzeugenden Betrieb
für die menschliche Ernährung im Rahmen
der festgesetzten Selbstversorgerquote verwendet
wird;
b) Brotgetreide, das — auch in Form von
Erzeugnissen hieraus — in Erfüllung eines
Deputats oder Leibgedinges geliefert und
für die Ernährung des Berechtigten und
seinen Saatgutbedarf verwendet wird;
c) Hülsenfrüchte unter den in lit. a und b
genannten Voraussetzungen;
d) Hintergetreide (Abfallgetreide);
e) Saatgut.
(3) Brotgetreide im Sinne dieser Verordnung
sind Roggen, Weizen und Mengegetreide. Von
Mischfrucht (Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)
ist nur der Getreideanteil ablieferungspflichtig.
Sicherungsmaßnahmen.
§ 2. (1) Es ist untersagt, Brotgetreide mit anderem
Getreide oder Futtermitteln zu vermischen,
zu Futterzwecken besonders zu bearbeiten oder
abzugeben.
(2) Verdorbenes Brotgetreide, das nicht mehr
zur Ernährung oder zu Saatzwecken geeignet ist,
sowie Hintergetreide (Abfallgetreide), Mengegetreide
und Mischfrucht, die nur zu Futterzwecken
verwendet werden können, dürfen nur
mit Genehmigung des Getreidewirtschaftsverbandes
verfüttert werden. Dem Antrag ist eine
Probe des Getreides in durchschnittlicher Beschaffenheit
beizufügen. Der Wirtschaftsverband kann
die Entscheidung der zuständigen Bezirksbauernkammer
übertragen. Ist dieses Getreide nicht
freigegeben, so darf es auch nicht durch Schroten,
Quetschen, Weichen, Kochen, Dämpfen oder auf
sonstige Weise zu Futterzwecken be- oder verarbeitet
werden.
Futtermittel und andere Erzeugnisse, Saatgut
aller Art.
§ 3. (1) Den Erzeugern ist die Veräußerung von
Gerste, Hafer, Buchweizen, Hirse und anderem
Futtergetreide, von Futterhülsenfrüchten, von
Gemengen aus den genannten Getreidearten und
von Mischfrucht, ferner von Heu, Stroh, Futterrüben
und für Futterzwecke bestimmten Wurzelfrüchten
einstweilen verboten.
(2) Saatgut darf für Saatzwecke im erzeugenden
Betrieb verwendet werden. Dagegen ist jeder
andere Verkehr mit Saatgut bis auf weiteres gesperrt
und das über den eigenen Bedarf erzeugte
Saatgut vorläufig sorgsam aufzubewahren.
(3) Im Zweifel bestimmt die Landeslandwirtschaftskammer
oder auf Grund einer von dieser
erteilten Ermächtigung die Bezirksbauernkammer,
ob es sich wirklich um Saatgut handelt.
Erfüllung der Ablieferungspflicht.
§ 4. (1) Die abzuliefernden Erzeugnisse (§ 1)
dürfen nur an solche Betriebe abgegeben werden,
die zum Aufkauf berechtigt sind und Ablieferungsscheine
besitzen (zugelassene Aufkäufer).
(2) Die zugelassenen Aufkäufer [Abs. (1)] werden
vom zuständigen Wirtschaftsverband bestimmt.
Alle bisher ausgesprochenen Zulassungen
endigen mit 10. August 1945.
(3) Die Empfänger eines Deputats oder Leibgedinges
erhalten die ihnen zustehenden Mengen
ohne Ablieferungsschein. Doch dürfen auch sie
solche Erzeugnisse nur an zugelassene Aufkäufer
gegen Ablieferungsschein abgeben.
(4) Roggen, Weizen und Speise-Hülsenfrüchte
sind nur dann ordnungsgemäß abgeliefert, wenn
sie an die zugelassenen Aufkäufer zu Zwecken
der menschlichen Ernährung abgegeben werden.
(5) Erzeugnisse, die an Deputatsempfänger und
Altenteiler abgegeben werden oder an Mühlen
zum Umtausch oder zur Lohnvermahlung geliefert
werden, sind nicht abgeliefert.
Ablieferungsschein.
§ 5. (1) Der Erzeuger ist verpflichtet, sich die
Ablieferung vom Empfänger bescheinigen zu
lassen. Der Empfänger hat jede Lieferung zu bestätigen.
Hierbei sind Ablieferungsscheine zu
verwenden, die von dem fachlich zuständigen
Wirtschaftsverband oder der örtlich zuständigen
Bezirksbauernkammer zu beziehen sind. Die Ablieferungsscheine
sind vollständig mit deutlicher
Schrift auszufüllen. Sie sind jeweils in dreifacher
Ausfertigung auszustellen.
(2) Die erste Ausfertigung erhält die Bezirksbauernkammer
des Erzeugers, die zweite der Erzeuger.
Die dritte behält der Käufer. Käufer und
Verkäufer sind verpflichtet, die Ablieferungsscheine
aufzubewahren.
(3) Der Käufer hat die für die Bezirksbauernkammer
bestimmten Ausfertigungen für jede
Warenart getrennt zu sammeln und ihr allwöchentlich
mit einer Übersicht einzusenden.
Anbots- und Übernahmspflicht.
§ 6. (1) Die zugelassenen Aufkäufer haben die
übernommenen Waren binnen drei Tagen dem
zuständigen Wirtschaftsverband anzubieten und
jede eigenmächtige Verwendung oder Verfügung
zu unterlassen. Als eigenmächtig gilt auch die
Verwendung für den eigenen Bedarf.
(2) Die Wirtschaftsverbände sind verpflichtet,
die angebotene Ware zu übernehmen, wenn sie
für menschliche Genußzwecke geeignet ist.
Speise- und Futterkartoffeln.
§ 7. Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 gelten
sinngemäß auch für Speise(Futter)kartoffeln.
Verfügungsbeschränkungen.
§ 8. Jede mit den Bestimmungen dieser Verordnung
im Widerspruch stehende Veräußerung
oder Verwendung von Getreide, Hülsenfrüchten,
Kartoffeln und Futtermitteln ist verboten.
Übertragungen von Aufgaben.
§ 9. Die Durchführung der Erfassung und Aufbringung
im Sinne dieser Verordnung wird gemäß
§ 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 69, über das Verordnungsrecht des Staatsamtes
für Land- und Forstwirtschaft, betreffend
landwirtschaftliche Erzeugnisse, den zuständigen
Wirtschaftsverbänden übertragen.
Strafbestimmungen.
§ 10. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden nach § 4 des Gesetzes vom 3. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 69, bestraft.