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1089. Verordnung: Hotel- und Gastgewerbeassistent-Ausbildungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1089. Verordnung: Hotel- und Gastgewerbeassistent-Ausbildungsverordnung

Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird — hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet

Einrichtung des Lehrberufes Hotel- und Gastgewerbeassistent

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent" mit einer Lehrzeit von 3 Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent" nunmehr wie folgt

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent" im folgenden Ausmaß anzurechnen

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen

1. Empfangen, Verabschieden und Beraten von Gästen,

2. Annehmen von Reservierungen, Stornierungen und Planen der Zimmerbelegung,

3. Weiterleiten von Telefongesprächen, Korrespondenz und Benachrichtigung der Gäste,

4. Führen und Verwalten von Karteien, Dateien und Statistiken,

5. Erstellen von Statistiken und Berichten,

6. Entgegennehmen, Bearbeiten beziehungsweise Weiterleiten von Reklamationen an die zuständige

Abteilung,

6. Ausfüllen einschlägiger Formulare und Erstellen von Hotelrechnungen, 7 Erstellen von Abrechnungen mit Reiseveranstaltern und Mitwirken beim Abrechnen von Schecks,

Kreditkarten sowie beim Ab- und Umrechnen von fremden Währungen,

8. Mitwirken beim Führen der Kasse und beim Erstellen von Kostenrechnungen,

9. Vorbereiten von und Mitwirken bei Bestellungen sowohl des Waren- als auch des Dienstleistungsbereiches,

10. Überwachen von Lieferterminen und Setzen von Maßnahmen bei Lieferverzug,

11. Erfassen, Prüfen und Kontrollieren von Daten mit Hilfe rechnergestützter Abläufe,

12. Mitwirken bei Erstellung und Kalkulation der Tages-, Speise- und Getränkekarte.

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

1. DER LEHRBETRIEB

2. VERWALTUNG UND ORGANISATION

3. BESCHAFFUNG UND LAGERUNG (WAREN, DIENSTLEISTUNGEN)

4. LEISTUNGEN DES BETRIEBES

5. GÄSTEBETREUUNG UND WERBUNG

Ausbildung in Form der Doppellehre

§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1. Geschäftsfall Beherbergung,

2. Geschäftsfall Gastronomie.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1. Kaufmännisches Rechnen,

2. Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Geschäftsfall Beherbergung § 7 (1) Die Prüfarbeit hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf den Schriftverkehr (Anbot, Bestellung, Buchung, Abrechnung) mit Reisebüros und/oder Gästen (Einzelgäste oder Gästegruppen) zu erstrecken.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 9.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Hiebei sind auch Fragen in bezug auf

1. fachgerechte Auskunftserteilung über regionale und örtliche Sehenswürdigkeiten, Kunstwerke und/oder Veranstaltungen,

2. Verkehrsmittel und Fahrpläne,

3. Beschaffung von Fahrkarten, Flugscheinen und Karten für Veranstaltungen und

4. fachgerechtes Anbieten samt Beratung von Zusatzleistungen miteinzubeziehen.

(6) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von 15 Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Geschäftsfall Gastronomie § 8. (1) Die Prüfarbeit hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken

1. Menüzusammenstellungen, einschließlich Kalkulation und Rechnungslegung,

2. Gestaltung von Speisen- und Getränkekarten samt Kalkulation,

3. Erstellung von Vorschlägen für Veranstaltungen samt „function sheet" für die Abwicklung, Diensteinteilung und den Zeitplan mit allen wichtigen Informationen für die Mitarbeiter.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 9

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Hiebei sind auch Fragen über Speisen- und Nahrungsmittelkunde, Getränkekunde und Barkunde miteinzubeziehen. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von 15 Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der schriftlichen Arbeiten „Geschäftsfall Beherbergung" und „Geschäftsfall Gastronomie" für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Prozentrechnungen,

2. Zahlungsverkehr, einschließlich Devisen- und Valutenrechnungen,

3. Einfache Kalkulation.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Buchführung § 11. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen — Lehrlinge) festgelegt

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person .................................................................................. 1 Lehrling

2 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..................................................................... 2 Lehrlinge

4 bis 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..................................................................... 3 Lehrlinge

6 bis 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ..................................................................... 4 Lehrlinge

9 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ................................................................... 5 Lehrlinge

ab 12 fachlich einschlägig ausgebildeten Personen für je 3 Personen ......................... 1 weiterer Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind

1. der Lehrberechtigte,

2. der gewerberechtliche Geschäftsführer,

3. einschlägige Ausbilder,

4. Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf abgelegt haben,

5. Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem zum Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent" verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre im Tourismus einschlägige kaufmännische Tätigkeiten verrichtet haben,

6. Personen, die zumindest fünf Jahre im Tourismus einschlägige kaufmännische Tätigkeiten verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen — unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen — insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 15. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder — Lehrlinge) festgelegt

1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 14 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1 Jänner 1995 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent, Verordnung BGBl. Nr. 74/1972, idF der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976 und BGBl. Nr. 291/1979, treten — unbeschadet § 17 Abs. 1 — mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent, BGBl. Nr. 325/1991, tritt — unbeschadet § 17 Abs. 1 — mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

§ 17. (1) Lehrlinge, die am 31. Dezember 1994 im Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent" im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, sind — unbeschadet Abs. 2 — bis zum Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent", Verordnung BGBl. Nr. 74/1972 und der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976 und BGBl. Nr. 291/1979, auszubilden.

(2) Lehrlingen, die am 31 Dezember 1994 im Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent" im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, jedoch durch Lehrvertragsänderung zur Ausbildung in den neuen Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent" überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent" zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.

(3) Lehrlinge, die am 31. Dezember 1994 im Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent" im ersten oder zweiten Lehrjahr ausgebildet werden, sind nach der „Hotel- und Gastgewerbeassistenten-Ausbildungsverordnung" weiter auszubilden.

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