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1085_1994 AT

1085. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1085. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird — im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994, wird hinsichtlich der Anlage (Lehrberufsliste) wie folgt geändert

1. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Bautechnischer Zeichner" lauten nunmehr wie folgt

2. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Blumenbinder und -händler (Florist)" werden folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Bodenleger" eingefügt

3. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Kunststeinerzeuger", „Terrazzomacher" und „Maurer" werden wie folgt ergänzt

4. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Belagsverleger" und „Steinholzleger und Spezialestrichhersteller" werden wie folgt ergänzt

5. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Druckformtechniker" werden folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Druckvorstufentechniker" eingefügt

6. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Druckformtechniker" lauten nunmehr wie folgt

7. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Reproduktionstechniker" lauten nunmehr wie folgt

8. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Tiefdruckformenhersteller" lauten nunmehr wie folgt

9. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Typografiker" lauten nunmehr wie folgt

10. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent" lauten nunmehr wie folgt

11. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Industriekaufmann" werden folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Isoliermonteur" eingefügt

12. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Maurer" und „Schalungsbauer" werden wie folgt ergänzt

13. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Isoliermonteur" werden folgende Bestimmungen eingefügt

14. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Betriebselektriker", „Elektroinstallateur", „Elektromechaniker für Schwachstrom", „Elektromechaniker für Starkstrom", „Gas- und Wasserleitungsinstallateur", „Maschinenschlosser", „Mechaniker", „Papiertechniker" „Schlosser", „Starkstrommonteur", „Wasserleitungsinstallateur" und „Werkzeugmacher" werden wie folgt ergänzt

15. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Anlagenmonteur", „Betriebsschlosser", und „Elektromechaniker und -maschinenbauer", werden wie folgt ergänzt

16. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Koch" lauten nunmehr wie folgt

17. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Betriebsschlosser" werden wie folgt ergänzt

18. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Präparator" werden folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Prozeßleittechniker" eingefügt

19. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Betriebsschlosser", „Elektroinstallateur", „Mechaniker" und „Papiertechniker" werden wie folgt ergänzt

20. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Anlagenmonteur", „Betriebselektriker", „Elektromechaniker und -maschinenbauer", „Elektromechaniker für Schwachstrom", „Elektromechaniker für Starkstrom", „Fernmeldebaumonteur", „Nachrichtenelektroniker" „Radio- und Fernsehmechaniker" und „Starkstrommonteur" werden wie folgt ergänzt

21. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Reproduktionstechniker" werden folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Restaurantfachmann" eingefügt

22. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Strickwarenerzeuger" werden folgende Bestimmungen eingefügt

23. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Maurer" werden wie folgt ergänzt

24. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Karosseur" werden folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Kartograph" eingefügt

25. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Technischer Zeichner" werden wie folgt ergänzt

Artikel II

1. Diese Verordnung tritt mit 1 Jänner 1995 in Kraft.

2. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Kartolithograf", „Kellner", „Kühlmaschinenmechaniker", „Meß- und Regelmechaniker", „Stukkateur" und „Wärme-, Kälte- und Schallisolierer" treten mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

3. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Belagsverleger" und „Steinholzleger und Spezialestrichhersteller" treten mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.

4. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Druckformtechniker" „Reproduktionstechniker" und „Typografiker" treten mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.

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