1085. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird — im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994, wird hinsichtlich der Anlage (Lehrberufsliste) wie folgt geändert
1. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Bautechnischer Zeichner" lauten nunmehr wie folgt
2. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Blumenbinder und -händler (Florist)" werden folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Bodenleger" eingefügt
3. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Kunststeinerzeuger", „Terrazzomacher" und „Maurer" werden wie folgt ergänzt
4. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Belagsverleger" und „Steinholzleger und Spezialestrichhersteller" werden wie folgt ergänzt
5. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Druckformtechniker" werden folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Druckvorstufentechniker" eingefügt
6. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Druckformtechniker" lauten nunmehr wie folgt
7. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Reproduktionstechniker" lauten nunmehr wie folgt
8. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Tiefdruckformenhersteller" lauten nunmehr wie folgt
9. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Typografiker" lauten nunmehr wie folgt
10. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent" lauten nunmehr wie folgt
11. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Industriekaufmann" werden folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Isoliermonteur" eingefügt
12. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Maurer" und „Schalungsbauer" werden wie folgt ergänzt
13. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Isoliermonteur" werden folgende Bestimmungen eingefügt
14. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Betriebselektriker", „Elektroinstallateur", „Elektromechaniker für Schwachstrom", „Elektromechaniker für Starkstrom", „Gas- und Wasserleitungsinstallateur", „Maschinenschlosser", „Mechaniker", „Papiertechniker" „Schlosser", „Starkstrommonteur", „Wasserleitungsinstallateur" und „Werkzeugmacher" werden wie folgt ergänzt
15. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Anlagenmonteur", „Betriebsschlosser", und „Elektromechaniker und -maschinenbauer", werden wie folgt ergänzt
16. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Koch" lauten nunmehr wie folgt
17. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Betriebsschlosser" werden wie folgt ergänzt
18. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Präparator" werden folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Prozeßleittechniker" eingefügt
19. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Betriebsschlosser", „Elektroinstallateur", „Mechaniker" und „Papiertechniker" werden wie folgt ergänzt
20. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Anlagenmonteur", „Betriebselektriker", „Elektromechaniker und -maschinenbauer", „Elektromechaniker für Schwachstrom", „Elektromechaniker für Starkstrom", „Fernmeldebaumonteur", „Nachrichtenelektroniker" „Radio- und Fernsehmechaniker" und „Starkstrommonteur" werden wie folgt ergänzt
21. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Reproduktionstechniker" werden folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Restaurantfachmann" eingefügt
22. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Strickwarenerzeuger" werden folgende Bestimmungen eingefügt
23. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Maurer" werden wie folgt ergänzt
24. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Karosseur" werden folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Kartograph" eingefügt
25. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Technischer Zeichner" werden wie folgt ergänzt
Artikel II
1. Diese Verordnung tritt mit 1 Jänner 1995 in Kraft.
2. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Kartolithograf", „Kellner", „Kühlmaschinenmechaniker", „Meß- und Regelmechaniker", „Stukkateur" und „Wärme-, Kälte- und Schallisolierer" treten mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.
3. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Belagsverleger" und „Steinholzleger und Spezialestrichhersteller" treten mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.
4. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Druckformtechniker" „Reproduktionstechniker" und „Typografiker" treten mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.