1084. Verordnung: Ausnahmeverordnung 1994
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 37 Abs. 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 715/1992, wird verordnet
§ 1. Abfälle gemäß § 2 Abs. 1, die innerhalb der Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
1. wiederverwendet oder
2. in nach nationalen Gesetzen genehmigten
Anlagen verwertet werden,
sind von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 34 und 35 AWG sowie von der Bestätigungspflicht gemäß § 36 AWG ausgenommen.
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr der in der Anlage erfaßten Abfälle.
(2) Vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sind
1. Abfälle gemäß Abs. 1, die in einem solchen Ausmaß durch andere Stoffe verunreinigt sind, daß die umweltgerechte Verwertung verhindert oder unverhältnismäßig erschwert wird;
2. Abfälle gemäß Abs. 1, die mit polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ab einem Gehalt von 100 ng Toxizitätsäquivalent pro kg Trockensubstanz, berechnet als 2,3,7,8 TCDD-Äquivalent verunreinigt sind;
3. Abfälle gemäß Abs. 1, die in Form von Aschen, Rückständen, Schlacken, Krätzen, Stäuben, Pulver, Schlämmen, Abschöpfungen und Rückstandskuchen vorliegen sowie die als Feststoffe gefährliche Flüssigkeiten umschließen, sofern in der Anlage nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
§ 3. Als Nachweis, daß die Abfälle einer Verwertung zugeführt werden, sind geeignete Unterlagen, die Angaben über den Abfallbesitzer, die Abfallart, die Menge, den Empfänger und die Art des Verwertungsverfahrens entsprechend der Liste in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG enthalten, mitzuführen.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.