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107_2003 AT

107. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 107. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann

– im Folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, ökologisch besonders

wertvolle Gebiete des Gesäuses von nationaler und internationaler Bedeutung zu erhalten, sind übereingekommen,

gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks Gesäuse.

Artikel 2

Nationalparkgebiet

(1) Der Nationalpark Gesäuse im Sinne dieser Vereinbarung soll Flächen im Ausmaß von 12500 ha

in den Gesäusebergen und der Gesäuseschlucht der Ennstaler Alpen in den Gemeinden Weng, St. Gallen,

Landl, Hieflau, Johnsbach und Admont umfassen. Eine Vergrößerung des Nationalparks über das Ausmaß

von 12500 ha bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien, bei einer Erweiterung

innerhalb des erwähnten Ausmaßes eines Beschlusses der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft.

(2) Das genannte Gebiet gemäß Abs. 1 ist in der dieser Vereinbarung als integrierter Bestandteil angeschlossenen

Anlage kartographisch dargestellt.

(3) Die genaue Festlegung von Grundflächen des im Abs. 1 beschriebenen Gebietes im Nationalpark

Gesäuse, die Grenzziehung und Zoneneinteilung erfolgen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.

Artikel 3

Zielsetzung

(1) Der Errichtung und dem Betrieb des Nationalparks Gesäuse liegen insbesondere folgende Ziele

zu Grunde

1. die internationale Anerkennung nach den Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark – der

Weltnaturschutzunion (IUCN – The World Conservation Union) anzustreben;

2. den Nationalpark Gesäuse als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler

und internationaler Bedeutung zu erhalten;

3. die für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen einschließlich der naturnahen Kulturlandschaft

sowie die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen zu bewahren;

4. die Erlebbarkeit des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung zu ermöglichen.

(2) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

(3) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches keine den Zielsetzungen

des Nationalparks zuwiderlaufenden Maßnahmen setzen. Sie werden auf diese Ziele auch im

Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und der allgemeinen Förderungsmaßnahmen Rücksicht nehmen.

Artikel 4

Nationalparkverwaltung

(1) Die Verwaltung des Nationalparks Gesäuse erfolgt durch die „Nationalpark Gesäuse GmbH“

(Abs. 2) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.

(2) Die Vertragsparteien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit

dem Firmenwortlaut „Nationalpark Gesäuse GmbH“, im Folgenden „Nationalparkgesellschaft“ genannt.

Die Anteile der Nationalparkgesellschaft sind zu je 50% dem Bund und dem Land Steiermark vorbehalten.

Das Stammkapital beträgt 35000 Euro und wird zu je 50% von den Gesellschaftern bar aufgebracht.

Sitz der Nationalparkgesellschaft ist in einer Nationalparkgemeinde.

(3) Als Organe der Nationalparkgesellschaft werden die Generalversammlung und der Geschäftsführer

eingerichtet. Die Generalversammlung besteht aus vier Mitgliedern, die paritätisch vom Bund sowie

vom Land Steiermark bestellt werden.

(4) Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit im Jahr 2003 aufnehmen. Die Funktion des Geschäftsführers

(Nationalparkdirektors) ist von den Vertragsparteien im Einvernehmen rechtzeitig auszuschreiben.

Artikel 5

Aufgaben der Nationalparkverwaltung

(1) Der Nationalparkgesellschaft obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich

aus dieser Vereinbarung, aus dem Steiermärkischen Nationalparkgesetz, LGBl. Nr. 61/2002, und den

zwei Verordnungen (Nationalparkerklärung, Nationalparkplan), aus dem Gesellschaftsvertrag und den

Beschlüssen der Organe der Nationalparkgesellschaft unter Wahrung der Grundsätze von Sparsamkeit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ergeben. Aufgaben der Nationalparkgesellschaft sind insbesondere

1. die Errichtung, der Betrieb und die Entwicklung des Nationalparks im Sinne der Zielsetzungen

gemäß Art. 3 Abs. 1;

2. die Durchführung jener Maßnahmen, die dem Schutz des Lebensraumes, der Tiere und Pflanzen

dienen;

3. die Mitarbeit an der Erstellung des Nationalparkplanes sowie die laufende Kontrolle der Umsetzung

und Einhaltung;

4. die Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und die laufende Beobachtung (Monitoring);

5. die Durchführung und Koordinierung der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere

der Bildungsarbeit und naturkundlichen Führungstätigkeit;

6. die Vertretung der Interessen des Nationalparks bei regionalwirtschaftlichen und sonstigen sich

auf den Nationalpark Gesäuse auswirkenden Maßnahmen.

(2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Aufgaben hat die Nationalparkgesellschaft

1. ein Jahresprogramm und einen entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplan jährlich bis spätestens

30. September für das darauf folgende Jahr zu erstellen, welche von der Generalversammlung

einstimmig zu beschließen sind,

2. jährlich innerhalb der gesetzlichen Frist einen Rechnungsabschluss und Geschäftsbericht über

das abgelaufene Jahr der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen,

3. allfällige Abgeltungen für Nutzungsentgänge, Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile

am Vermögen, die den Inhabern von Rechten, die mit diesen Grundflächen verbunden sind,

durch die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks erwachsen, abzuwickeln, soweit sie nicht

nach landesgesetzlichen Vorschriften bescheidmäßig zugesprochen werden,

4. die zu erbringenden Leistungen den Inhabern von Rechten abzugelten.

(3) Die Nationalparkgesellschaft kann sich zur Besorgung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, wobei

die Durchführung von Managementmaßnahmen gemäß Abs. 1 auf Flächen im Eigentum des Landes Steiermark

durch die Steiermärkischen Landesforste im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft auf

Basis eines gemeinsamen Jahresarbeitsprogrammes erfolgt.

(4) Der Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft (Nationalparkdirektor) und der Leiter der

Forstverwaltung Admont – Steiermärkische Landesforste haben in regelmäßigen Sitzungen insbesondere

die Erstellung des Jahresarbeitsprogrammes und dessen Umsetzung abzustimmen. Wird in diesen Sitzungen

kein Einvernehmen erzielt, ist die Generalversammlung zu befassen. Die Ergebnisse der Sitzungen

sind zu dokumentieren und regelmäßig der Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Nationalparkgesellschaft hat den Vertragsparteien auf Verlangen, mindestens jedoch alle

fünf Jahre einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

Artikel 6

Nationalparkforum

Zur regelmäßigen Information der regionalen Bevölkerung und der Nationalparkgemeinden wird ein

Nationalparkforum eingerichtet. Die näheren Regelungen über die Zusammensetzung, die Aufgaben und

die Geschäftsordnung sind landesgesetzlichen Bestimmungen vorbehalten. Allfällige Kosten, die sich aus

der Geschäftsführung des Nationalparkforums ergeben, werden vom Land Steiermark getragen.

Artikel 7

Finanzierung

(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten je zur Hälfte zu tragen

1. die Gründungskosten der Gesellschaft von höchstens 10000 Euro und das Stammkapital von

35000 Euro;

2. die einmaligen Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur von höchstens 2 Millionen Euro

inklusive Umsatzsteuer nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;

3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft

einschließlich der in Art. 5 Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Leistungsentgelte

von jährlich höchstens 2 Millionen Euro inklusive Umsatzsteuer, die quartalsweise aufzubringen

und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind.

(2) Das Land Steiermark verpachtet der Nationalparkgesellschaft die Flächen gemäß Art. 2 dieser

Vereinbarung zu einem Entgelt von jährlich 350000 Euro inklusive Umsatzsteuer auf die Dauer des

Bestehens des Nationalparks. Die genauen Konditionen werden mittels einer Vereinbarung zwischen dem

Land Steiermark und der Nationalparkgesellschaft geregelt. Dieses Entgelt (Pachtzins) wird erst ab 2005

in voller Höhe fällig; für die Jahre 2003 und 2004 erhält das Land Steiermark den Betrag von je

325000 Euro inklusive Umsatzsteuer. In diesen Beträgen nicht enthalten sind Abgeltungen für die Nutzung

von Gebäuden und den dazugehörigen Einrichtungen für Nationalparkzwecke durch die Nationalparkgesellschaft.

(3) Allfällige Erträgnisse aus Managementmaßnahmen auf Flächen des Landes Steiermark, die von

den Steiermärkischen Landesforsten durchgeführt werden, werden von diesen jährlich der Nationalparkgesellschaft

zugeführt.

(4) Die Durchführung von Managementmaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 3 erfolgt auf den Flächen des

Landes Steiermark durch die Steiermärkischen Landesforste auf Basis von Jahresprogrammen, die von

der Nationalparkgesellschaft erstellt werden. Seitens der Steiermärkischen Landesforste wird für die

Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben das notwendige Personal im Äquivalent von jährlich zehn

Personenjahren bereitgestellt. Die Steiermärkischen Landesforste erhalten dafür ein jährliches Entgelt in

der Höhe von 340000 Euro inklusive Umsatzsteuer.

(5) Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit wird der Nationalparkgesellschaft von jeder Vertragspartei als erste

Teilzahlung für den laufenden Betrieb ein Betrag von jeweils 400000 Euro zur Verfügung gestellt. Die

Bereitstellung des restlichen Betrages erfolgt quartalsweise ab Vorliegen eines Wirtschafts- und Finanzplanes.

(6) Bei der Besorgung der Aufgaben der Nationalparkgesellschaft ist der größtmögliche Grad an

Kostendeckung anzustreben.

Artikel 8

Schlichtungsverfahren

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen

ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Artikel 9

Überprüfung der Leistungen

Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung,

insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Art. 5 und 7,

einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich festzulegen, wobei

eine Modifikation der Finanzierung des laufenden Betriebes der Nationalparkgesellschaft in Form eines

Gesellschafterbeschlusses erfolgen kann.

Artikel 10

Übernahme bestehender Vereinbarungen

(1) Nutzungsvorvereinbarungen betreffend Almflächen, die als Voraussetzung der Nationalparkerklärung

vor In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung abgeschlossen wurden, werden von der Nationalparkgesellschaft

nach Maßgabe eines Beschlusses der Generalversammlung übernommen.

(2) Im Falle der Ausgliederung, sonstigen Änderung der Rechtsform der Steiermärkischen Landesforste

oder in Fällen gemäß § 4 Abs. 4 des Steiermärkischen Nationalparkgesetzes, LGBl. Nr. 61/2002,

trägt das Land Steiermark dafür Sorge, dass Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen

wurden, an den Rechtsnachfolger der Steiermärkischen Landesforste übertragen werden.

Artikel 11

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien

frühestens zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich gekündigt werden.

(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Auf zivilrechtliche Verpflichtungen der Nationalparkgesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne

der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen

der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Endigung der zivilrechtlichen Verpflichtung,

längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien

die ihnen offen stehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.

Artikel 12

Hinterlegung, Mitteilung

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt

und eine beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle

die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

Artikel 13

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in dieser Vereinbarung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral

zu verstehen.

Artikel 14

In-Kraft-Treten

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, dass die nach der Landesverfassung erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und

2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt

sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie

den Tag des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung mitteilen.

Für den Bund

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Mag. Wilhelm Molterer

Für das Land Steiermark

Der Landeshauptmann

Waltraud Klasnic

Diese Vereinbarung ist gemäß Art. 14 Abs. 1 mit 24. August 2003 in Kraft getreten.

BGBlPdf 107. Kundmachung: Name, Abkürzung, Emblem und Fahne der Organization of the Black Sea Economic Cooperation (BSEC)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für

auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung, das Emblem und die Fahne

der Organization of the Black Sea Economic Cooperation (BSEC), welche im Markenregister des Österreichischen

Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz

ausgeschlossen sind.

BGBlPdf 107. Multilaterale Vereinbarung M134 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR über die Ausrüstung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnittes 6.10.3.7 a) dürfen Tanks mit einem

Saugausleger wie folgt ausgerüstet sein

1. Die erste Absperreinrichtung des Saugauslegers ist in einem mit dem Tank verschweißten Stutzen

mit dazwischen geschaltetem kugelgelagertem Drehkranz angeordnet.

Der Drehkranz ist mit dem verschweißten Stutzen verschraubt und zwischen dem Tankkörper

und der Absperreinrichtung angeordnet.

Die Verschlusseinheit besteht aus einem Pneumatikzylinder mit einem Dichtungsteller, welcher

den Stutzen zum Saugausleger hin verschließt.

2. Die baulichen Elemente (Stutzen mit Drehkranz, Dichtungsteller, Pneumatikzylinder usw.) müssen

die gleiche Sicherheit wie der Tank bieten.

3. Der Saugausleger muss gegen Einwirkungen von außen ausreichend wie folgt geschützt sein

– Arretierung des Auslegers während der Fahrt,

– Sollbruchstellen oder flexible Schlauchverbindungen zwischen Ausleger und erster Absperreinrichtung

und

– umschließende Schutzeinrichtung für Pneumatikzylinder.

(2) Unter dem Punkt 11. Bemerkungen in der Zulassungsbescheinigung gemäß 9.1.2.1.5 sind folgende

Angaben einzutragen

„Zulassungsbescheinigung vereinbart nach 1.5.1 des ADR (M134).“

(3) Alle übrigen Vorschriften des ADR finden Anwendung.

(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2008 für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der

ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner

widerrufen, gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien

des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 5. September 2003 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Schweiz 2. Juli 2003

Deutschland 5. August 2003

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