107. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann
– im Folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, ökologisch besonders
wertvolle Gebiete des Gesäuses von nationaler und internationaler Bedeutung zu erhalten, sind übereingekommen,
gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks Gesäuse.
Artikel 2
Nationalparkgebiet
(1) Der Nationalpark Gesäuse im Sinne dieser Vereinbarung soll Flächen im Ausmaß von 12500 ha
in den Gesäusebergen und der Gesäuseschlucht der Ennstaler Alpen in den Gemeinden Weng, St. Gallen,
Landl, Hieflau, Johnsbach und Admont umfassen. Eine Vergrößerung des Nationalparks über das Ausmaß
von 12500 ha bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien, bei einer Erweiterung
innerhalb des erwähnten Ausmaßes eines Beschlusses der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft.
(2) Das genannte Gebiet gemäß Abs. 1 ist in der dieser Vereinbarung als integrierter Bestandteil angeschlossenen
Anlage kartographisch dargestellt.
(3) Die genaue Festlegung von Grundflächen des im Abs. 1 beschriebenen Gebietes im Nationalpark
Gesäuse, die Grenzziehung und Zoneneinteilung erfolgen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.
Artikel 3
Zielsetzung
(1) Der Errichtung und dem Betrieb des Nationalparks Gesäuse liegen insbesondere folgende Ziele
zu Grunde
1. die internationale Anerkennung nach den Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark – der
Weltnaturschutzunion (IUCN – The World Conservation Union) anzustreben;
2. den Nationalpark Gesäuse als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler
und internationaler Bedeutung zu erhalten;
3. die für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen einschließlich der naturnahen Kulturlandschaft
sowie die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen zu bewahren;
4. die Erlebbarkeit des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung zu ermöglichen.
(2) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(3) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches keine den Zielsetzungen
des Nationalparks zuwiderlaufenden Maßnahmen setzen. Sie werden auf diese Ziele auch im
Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und der allgemeinen Förderungsmaßnahmen Rücksicht nehmen.
Artikel 4
Nationalparkverwaltung
(1) Die Verwaltung des Nationalparks Gesäuse erfolgt durch die „Nationalpark Gesäuse GmbH“
(Abs. 2) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
(2) Die Vertragsparteien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit
dem Firmenwortlaut „Nationalpark Gesäuse GmbH“, im Folgenden „Nationalparkgesellschaft“ genannt.
Die Anteile der Nationalparkgesellschaft sind zu je 50% dem Bund und dem Land Steiermark vorbehalten.
Das Stammkapital beträgt 35000 Euro und wird zu je 50% von den Gesellschaftern bar aufgebracht.
Sitz der Nationalparkgesellschaft ist in einer Nationalparkgemeinde.
(3) Als Organe der Nationalparkgesellschaft werden die Generalversammlung und der Geschäftsführer
eingerichtet. Die Generalversammlung besteht aus vier Mitgliedern, die paritätisch vom Bund sowie
vom Land Steiermark bestellt werden.
(4) Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit im Jahr 2003 aufnehmen. Die Funktion des Geschäftsführers
(Nationalparkdirektors) ist von den Vertragsparteien im Einvernehmen rechtzeitig auszuschreiben.
Artikel 5
Aufgaben der Nationalparkverwaltung
(1) Der Nationalparkgesellschaft obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich
aus dieser Vereinbarung, aus dem Steiermärkischen Nationalparkgesetz, LGBl. Nr. 61/2002, und den
zwei Verordnungen (Nationalparkerklärung, Nationalparkplan), aus dem Gesellschaftsvertrag und den
Beschlüssen der Organe der Nationalparkgesellschaft unter Wahrung der Grundsätze von Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ergeben. Aufgaben der Nationalparkgesellschaft sind insbesondere
1. die Errichtung, der Betrieb und die Entwicklung des Nationalparks im Sinne der Zielsetzungen
gemäß Art. 3 Abs. 1;
2. die Durchführung jener Maßnahmen, die dem Schutz des Lebensraumes, der Tiere und Pflanzen
dienen;
3. die Mitarbeit an der Erstellung des Nationalparkplanes sowie die laufende Kontrolle der Umsetzung
und Einhaltung;
4. die Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und die laufende Beobachtung (Monitoring);
5. die Durchführung und Koordinierung der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere
der Bildungsarbeit und naturkundlichen Führungstätigkeit;
6. die Vertretung der Interessen des Nationalparks bei regionalwirtschaftlichen und sonstigen sich
auf den Nationalpark Gesäuse auswirkenden Maßnahmen.
(2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Aufgaben hat die Nationalparkgesellschaft
1. ein Jahresprogramm und einen entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplan jährlich bis spätestens
30. September für das darauf folgende Jahr zu erstellen, welche von der Generalversammlung
einstimmig zu beschließen sind,
2. jährlich innerhalb der gesetzlichen Frist einen Rechnungsabschluss und Geschäftsbericht über
das abgelaufene Jahr der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen,
3. allfällige Abgeltungen für Nutzungsentgänge, Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile
am Vermögen, die den Inhabern von Rechten, die mit diesen Grundflächen verbunden sind,
durch die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks erwachsen, abzuwickeln, soweit sie nicht
nach landesgesetzlichen Vorschriften bescheidmäßig zugesprochen werden,
4. die zu erbringenden Leistungen den Inhabern von Rechten abzugelten.
(3) Die Nationalparkgesellschaft kann sich zur Besorgung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, wobei
die Durchführung von Managementmaßnahmen gemäß Abs. 1 auf Flächen im Eigentum des Landes Steiermark
durch die Steiermärkischen Landesforste im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft auf
Basis eines gemeinsamen Jahresarbeitsprogrammes erfolgt.
(4) Der Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft (Nationalparkdirektor) und der Leiter der
Forstverwaltung Admont – Steiermärkische Landesforste haben in regelmäßigen Sitzungen insbesondere
die Erstellung des Jahresarbeitsprogrammes und dessen Umsetzung abzustimmen. Wird in diesen Sitzungen
kein Einvernehmen erzielt, ist die Generalversammlung zu befassen. Die Ergebnisse der Sitzungen
sind zu dokumentieren und regelmäßig der Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Nationalparkgesellschaft hat den Vertragsparteien auf Verlangen, mindestens jedoch alle
fünf Jahre einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
Artikel 6
Nationalparkforum
Zur regelmäßigen Information der regionalen Bevölkerung und der Nationalparkgemeinden wird ein
Nationalparkforum eingerichtet. Die näheren Regelungen über die Zusammensetzung, die Aufgaben und
die Geschäftsordnung sind landesgesetzlichen Bestimmungen vorbehalten. Allfällige Kosten, die sich aus
der Geschäftsführung des Nationalparkforums ergeben, werden vom Land Steiermark getragen.
Artikel 7
Finanzierung
(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten je zur Hälfte zu tragen
1. die Gründungskosten der Gesellschaft von höchstens 10000 Euro und das Stammkapital von
35000 Euro;
2. die einmaligen Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur von höchstens 2 Millionen Euro
inklusive Umsatzsteuer nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;
3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft
einschließlich der in Art. 5 Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Leistungsentgelte
von jährlich höchstens 2 Millionen Euro inklusive Umsatzsteuer, die quartalsweise aufzubringen
und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind.
(2) Das Land Steiermark verpachtet der Nationalparkgesellschaft die Flächen gemäß Art. 2 dieser
Vereinbarung zu einem Entgelt von jährlich 350000 Euro inklusive Umsatzsteuer auf die Dauer des
Bestehens des Nationalparks. Die genauen Konditionen werden mittels einer Vereinbarung zwischen dem
Land Steiermark und der Nationalparkgesellschaft geregelt. Dieses Entgelt (Pachtzins) wird erst ab 2005
in voller Höhe fällig; für die Jahre 2003 und 2004 erhält das Land Steiermark den Betrag von je
325000 Euro inklusive Umsatzsteuer. In diesen Beträgen nicht enthalten sind Abgeltungen für die Nutzung
von Gebäuden und den dazugehörigen Einrichtungen für Nationalparkzwecke durch die Nationalparkgesellschaft.
(3) Allfällige Erträgnisse aus Managementmaßnahmen auf Flächen des Landes Steiermark, die von
den Steiermärkischen Landesforsten durchgeführt werden, werden von diesen jährlich der Nationalparkgesellschaft
zugeführt.
(4) Die Durchführung von Managementmaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 3 erfolgt auf den Flächen des
Landes Steiermark durch die Steiermärkischen Landesforste auf Basis von Jahresprogrammen, die von
der Nationalparkgesellschaft erstellt werden. Seitens der Steiermärkischen Landesforste wird für die
Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben das notwendige Personal im Äquivalent von jährlich zehn
Personenjahren bereitgestellt. Die Steiermärkischen Landesforste erhalten dafür ein jährliches Entgelt in
der Höhe von 340000 Euro inklusive Umsatzsteuer.
(5) Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit wird der Nationalparkgesellschaft von jeder Vertragspartei als erste
Teilzahlung für den laufenden Betrieb ein Betrag von jeweils 400000 Euro zur Verfügung gestellt. Die
Bereitstellung des restlichen Betrages erfolgt quartalsweise ab Vorliegen eines Wirtschafts- und Finanzplanes.
(6) Bei der Besorgung der Aufgaben der Nationalparkgesellschaft ist der größtmögliche Grad an
Kostendeckung anzustreben.
Artikel 8
Schlichtungsverfahren
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen
ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Artikel 9
Überprüfung der Leistungen
Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung,
insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Art. 5 und 7,
einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich festzulegen, wobei
eine Modifikation der Finanzierung des laufenden Betriebes der Nationalparkgesellschaft in Form eines
Gesellschafterbeschlusses erfolgen kann.
Artikel 10
Übernahme bestehender Vereinbarungen
(1) Nutzungsvorvereinbarungen betreffend Almflächen, die als Voraussetzung der Nationalparkerklärung
vor In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung abgeschlossen wurden, werden von der Nationalparkgesellschaft
nach Maßgabe eines Beschlusses der Generalversammlung übernommen.
(2) Im Falle der Ausgliederung, sonstigen Änderung der Rechtsform der Steiermärkischen Landesforste
oder in Fällen gemäß § 4 Abs. 4 des Steiermärkischen Nationalparkgesetzes, LGBl. Nr. 61/2002,
trägt das Land Steiermark dafür Sorge, dass Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen
wurden, an den Rechtsnachfolger der Steiermärkischen Landesforste übertragen werden.
Artikel 11
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien
frühestens zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich gekündigt werden.
(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Auf zivilrechtliche Verpflichtungen der Nationalparkgesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne
der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen
der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Endigung der zivilrechtlichen Verpflichtung,
längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien
die ihnen offen stehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.
Artikel 12
Hinterlegung, Mitteilung
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt
und eine beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle
die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.
Artikel 13
Personenbezogene Bezeichnungen
Die in dieser Vereinbarung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral
zu verstehen.
Artikel 14
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, dass die nach der Landesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt
sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie
den Tag des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung mitteilen.
Für den Bund
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Mag. Wilhelm Molterer
Für das Land Steiermark
Der Landeshauptmann
Waltraud Klasnic
Diese Vereinbarung ist gemäß Art. 14 Abs. 1 mit 24. August 2003 in Kraft getreten.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für
auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung, das Emblem und die Fahne
der Organization of the Black Sea Economic Cooperation (BSEC), welche im Markenregister des Österreichischen
Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz
ausgeschlossen sind.
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnittes 6.10.3.7 a) dürfen Tanks mit einem
Saugausleger wie folgt ausgerüstet sein
1. Die erste Absperreinrichtung des Saugauslegers ist in einem mit dem Tank verschweißten Stutzen
mit dazwischen geschaltetem kugelgelagertem Drehkranz angeordnet.
Der Drehkranz ist mit dem verschweißten Stutzen verschraubt und zwischen dem Tankkörper
und der Absperreinrichtung angeordnet.
Die Verschlusseinheit besteht aus einem Pneumatikzylinder mit einem Dichtungsteller, welcher
den Stutzen zum Saugausleger hin verschließt.
2. Die baulichen Elemente (Stutzen mit Drehkranz, Dichtungsteller, Pneumatikzylinder usw.) müssen
die gleiche Sicherheit wie der Tank bieten.
3. Der Saugausleger muss gegen Einwirkungen von außen ausreichend wie folgt geschützt sein
– Arretierung des Auslegers während der Fahrt,
– Sollbruchstellen oder flexible Schlauchverbindungen zwischen Ausleger und erster Absperreinrichtung
und
– umschließende Schutzeinrichtung für Pneumatikzylinder.
(2) Unter dem Punkt 11. Bemerkungen in der Zulassungsbescheinigung gemäß 9.1.2.1.5 sind folgende
Angaben einzutragen
„Zulassungsbescheinigung vereinbart nach 1.5.1 des ADR (M134).“
(3) Alle übrigen Vorschriften des ADR finden Anwendung.
(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2008 für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der
ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner
widerrufen, gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien
des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 5. September 2003 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Schweiz 2. Juli 2003
Deutschland 5. August 2003