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107_2001 AT

107. Bundesgesetz: Änderung des Patentanwaltsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 107. Bundesgesetz: Änderung des Patentanwaltsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz), BGBl.

Nr. 214/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/1999, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist

vorbehaltlich § 1a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß

§ 16b Abs. 1 eingetragen ist.

(2) Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer

(Abschnitt IV).

(3) Die Liste der Patentanwälte, die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und das Verzeichnis

gemäß § 16b Abs. 1 sind von der Patentanwaltskammer zu führen.“

2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1c eingefügt

„§ 1a. (1) Die Ausübung des Patentanwaltsberufs ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft

bürgerlichen Rechts, der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Patentanwalts-Partnerschaft) und der

Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Patentanwalts-

Gesellschaften.

(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist beim Vorstand der Patentanwaltskammer

anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten

1. die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung

des Patentanwaltsberufs zu enthalten hat, bei einer Patentanwalts-Partnerschaft und einer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 6 Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl.

Nr. 257/1990; § 1b);

2. Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten

Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;

3. den Kanzleisitz der Gesellschaft;

4. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Erfordernisse der §§ 21a und 29a erfüllt

sind;

5. die Erklärung aller Patentanwalts-Gesellschafter, dass sie in Kenntnis ihrer disziplinären

Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.

(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich mit

einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzuzeigen.

(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Vorstand zu verweigern oder zu streichen, wenn sich

herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a oder 29a nicht oder nicht mehr vorliegen.

(5) Zur Eintragung einer Patentanwalts-Partnerschaft oder Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der

Patentanwaltskammer, dass die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften nicht verweigert

werden wird. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der

Patentanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen.

(6) Die Patentanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Patentanwalts-

Gesellschaften.

§ 1b. (1) Als Firma der Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung ist nur eine Personenfirma zulässig. Sie muss neben dem Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs

den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, enthalten. Die Namen

anderer Personen als der Patentanwalts-Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.

(2) Die Bezeichnung des Patentanwaltsunternehmens, das in Form einer Patentanwalts-Partnerschaft

oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgeführt wird, darf – jedoch nur mit einem die neue

Rechtsform andeutenden Zusatz – weitergeführt werden.

§ 1c. Staatsangehörige eines EWR-Staates, die in einem solchen Staat ansässig sind und die im Art. 3

der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur

Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl.

Nr. L 19 vom 24. 01. 1989, S. 16, angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen

Berufs erfüllen, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EG-Vertrag, BGBl. III

Nr. 86/1999, erbringen, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste

der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen. Hiebei haben sie die sich aus den §§ 16a bis 16d

ergebenden Rechte und Pflichten.“

3. § 2 lautet

„§ 2. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender

Erfordernisse gebunden

a) österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Staates;

b) Eigenberechtigung;

c) ständiger Kanzleisitz in Österreich;

d) Vollendung eines inländischen Universitätsstudiums, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften

zum Gegenstand hat, oder Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen

akademischen Grades gemäß den §§ 70 bis 73 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I

Nr. 48/1997;

e) Zurücklegung einer Praxis (§ 3);

f) erfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff) frühestens ein Jahr vor Vollendung der

Praxis;

g) Haftpflichtversicherung gemäß § 21a.

(2) Bei Personen, die die im § 1c angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen

Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f.“

4. § 3 lautet

„§ 3. (1) Die Praxis wird durch folgende tatsächliche Verwendungen in Normalarbeitszeit erworben

a) durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte

eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen

Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von fünf Jahren;

b) durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte

eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen

Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von zwei Jahren, wenn der Patentanwaltsanwärter

ein staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker ist;

c) durch eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem

Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von siebeneinhalb Jahren;

d) durch die Verwendung als ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamts im Ausmaß von

zehn Jahren.

(2) Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Abs. 1 erworben, so ist die erforderliche

Dauer verhältnismäßig zu berechnen.

(3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern

auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamts entfällt, das

Erfordernis der Praxis und der Prüfung (§ 2 Abs. 1 lit. e und f).

(4) Abs. 1 lit. d und Abs. 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses

in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.

(5) Die Praxiszeiten sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Erwerb der

erforderlichen Praxis wird vom Präsidenten des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer

festgestellt.“

5. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Bundesminister

für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat

anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Eintragung im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Patentblatt“ sowie die Veröffentlichung eines Hinweises auf die

Eintragung im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Kanzleisitz des Patentanwalts gelegen ist, zu

veranlassen.“

6. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs erlischt

a) durch Verlust der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a erforderlichen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit;

b) durch Verlust der Eigenberechtigung sowie durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses

oder die rechtskräftige Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens;

c) durch Aufgabe des ständigen Kanzleisitzes in Österreich;

d) durch den Eintritt in ein öffentliches Dienstverhältnis des Dienststandes, sofern es sich nicht um

ein Lehramt handelt;

e) durch Ernennung zum Mitglied des Obersten Patent- und Markensenats;

f) durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht

begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der

Rechtsfolgen aufgeschoben ist;

g) auf Grund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;

h) durch Verzicht des Patentanwalts.“

7. § 7 Abs. 4 lautet

„(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Bundesminister

für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat

anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts oder seines Rechtsnachfolgers die Kundmachung

der Streichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Patentblatt“ sowie die Veröffentlichung

eines Hinweises auf die Streichung im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Kanzleisitz des

Patentanwalts gelegen war, zu veranlassen.“

8. § 8 lautet

„§ 8. (1) Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 Abs. 1 lit. f) ist beim Patentamt in deutscher Sprache

abzulegen. Der Prüfungskandidat ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a, b, d und e

vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das

Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der

Patentanwaltskammer zu entscheiden.

(2) Für das Ansuchen ist als Gebühr die für die Anmeldung eines Patents zu zahlende Anmelde- und

Recherchengebühr im vierfachen Ausmaß an das Patentamt zu zahlen.“

9. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden, soweit es sich um Mitglieder des Patentamts

handelt, nach Anhörung des Präsidenten des Patentamts und, soweit es sich um Patentanwälte handelt, auf

Vorschlag der Patentanwaltskammer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für

die Dauer von drei Jahren bestellt. In gleicher Weise sind für das rechtskundige und für das fachtechnische

Mitglied des Patentamts je ein Ersatzmitglied, für die der Kommission angehörenden Patentanwälte

vier Ersatzmitglieder zu bestellen.“

10. § 9 Abs. 4 lautet

„(4) Jedes Mitglied der Prüfungskommission erhält für seine Mitwirkung eine Funktionsgebühr in

der Höhe der für die Anmeldung eines Patents zu zahlenden Anmelde- und Recherchengebühr je

Prüfungskandidat.“

11. § 11 lautet

„§ 11. (1) Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über eingehende

Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchs-

muster-, Schutzzertifikats-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-, Sortenschutz- und Patentanwaltsrechts

und des einschlägigen zwischenstaatlichen Vertragsrechts sowie auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens

und der Gutachtenerstellung verfügt, ob er mit den Vorschriften des österreichischen Wettbewerbsrechts

und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten sowie mit

den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts,

bürgerlichen Rechts, Handelsrechts und Zivilprozessrechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die

Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind, und ob er die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, die

zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit,

sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.

(2) Die Prüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die europäische Eignungsprüfung (Art. 134 Abs. 2

lit. c des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979) erfolgreich abgelegt hat, diesem

Umstand Rechnung zu tragen.“

12. § 15a lautet

„§ 15a. Auf die Eignungsprüfung gemäß § 2 Abs. 2 sind die §§ 8 bis 10 und 12 bis 15 mit der

Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung zur Prüfung zu erfolgen hat, wenn die im § 1c und § 2 Abs. 1

lit. a und b vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind.“

13. § 15b lautet

„§ 15b. (1) Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über

eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-,

Schutzzertifikats-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-, Sortenschutz- und Patentanwaltsrechts

und des einschlägigen zwischenstaatlichen Vertragsrechts sowie auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens

und der Gutachtenerstellung verfügt, und ob er mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf

dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Zivilprozessrechts

und Wettbewerbsrechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts

von Bedeutung sind und ob er die erforderlichen fachlichen Kenntnisse besitzt. Der mündlichen Prüfung

hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.

(2) Die Eignungsprüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die europäische Eignungsprüfung erfolgreich

abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der

Prüfungswerber in einem anderen EWR-Staat bereits über die berufliche Qualifikation für die Ausübung

eines patentanwaltlichen Berufs verfügt.“

14. § 16 lautet

„§ 16. (1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-,

Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung

vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in Angelegenheiten des

Sortenschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.

(2) In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand Angelegenheiten des Abs. 1 sind, ist auf Antrag einer

Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.

(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der

Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung des Patentamts teilnehmen, sind zum Tragen eines

Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie

werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.

(4) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Erstellung von Gutachten und zur Tätigkeit als Sachverständiger

auf den im Abs. 1 genannten Gebieten berechtigt.“

15. § 16a lautet

„§ 16a. Will ein EWR-Staatsangehöriger gemäß § 1c in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

Dienstleistungen in Österreich erbringen, so hat er dem Gericht oder der Behörde, vor der er

auftritt, auf Verlangen nachzuweisen, dass er in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen ist. Bei

der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs hat er die Berufsbezeichnung, die er im Staat seiner

Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, zu verwenden

sowie den Ort und den Staat des Kanzleisitzes anzugeben.“

16. Nach § 16a werden folgende §§ 16b bis 16d eingefügt

„§ 16b. (1) Staatsangehörige eines EWR-Staates gemäß § 1c sind zur vorübergehenden berufsmäßigen

Beratung und Vertretung im Sinne des § 16 Abs. 1 nur dann berechtigt, wenn sie in ein von der

Patentanwaltskammer für diese Personen zu führendes Verzeichnis eingetragen sind. Sie sind auf Antrag

in dieses Verzeichnis einzutragen, wenn die von der Patentanwaltskammer zu überprüfenden Eintragungsvoraussetzungen

(Abs. 2 und 3 sowie § 1c) erfüllt sind. Über einen solchen Antrag hat die Patentanwaltskammer

umgehend zu entscheiden. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht (§ 31) kann die Patentanwaltskammer

das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen jederzeit überprüfen und bis zur

Erbringung des Nachweises über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen die Ausübung des

Patentanwaltsberufs in Österreich untersagen.

(2) Personen gemäß § 1c müssen das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gemäß § 21a oder einer

nach den Vorschriften des Herkunftsstaats bestehenden Versicherung oder Garantie nachweisen, die

hinsichtlich der Bedingungen einer Versicherung nach § 21a gleichwertig ist und auch ihre berufliche

Tätigkeit in Österreich deckt. Hinsichtlich des Deckungsumfangs ist auf Häufigkeit und Dauer ihrer

Dienstleistungen in Österreich Bedacht zu nehmen. Bei fehlender Gleichwertigkeit oder zu geringem

Deckungsumfang ist durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende Garantie ein Schutz zu schaffen, der

den Anforderungen des § 21a gleichkommt. Sie haben die Versicherung während der Dauer ihrer

Dienstleistungen in Österreich aufrechtzuerhalten.

(3) Liegt keine Haftpflichtversicherung gemäß § 21a vor, haben sie eine vertragliche Vereinbarung

mit dem ausländischen Versicherer oder der ausländischen Berufsgarantiekasse zu schließen, die diese zu

den im § 21a Abs. 6 geregelten Meldungen an die Patentanwaltskammer bei sonstigem Fortbestand der

Deckungspflicht verpflichtet, und dies der Patentanwaltskammer nachzuweisen.

(4) Bei der Ausübung patentanwaltlicher Tätigkeiten haben diese Personen die in Österreich

geltenden Regeln für die Ausübung des patentanwaltlichen Berufs soweit einzuhalten, als sie von ihnen

beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine

ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Patentanwalts sowie die Beachtung der Würde des Berufs

und der Unvereinbarkeiten zu gewähren.

(5) In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs dürfen diese Personen eine inländische Kanzleieinrichtung

nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen

erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Patentanwaltskammer

schriftlich zu verständigen.

§ 16c. (1) Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen sind, unterliegen bei

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Aufsicht der Patentanwaltskammer und der Disziplinarbehandlung

durch den Disziplinarrat und den Disziplinarsenat in sinngemäßer Anwendung des

V. Abschnitts.

(2) Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung dieser Personen

beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der

Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu

erbringen.

(3) Maßnahmen der Patentanwaltskammer nach § 31 betreffend diese Personen sowie im Disziplinarverfahren

gegen sie ergehende Einleitungsbeschlüsse, Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen und

Disziplinarerkenntnisse sind der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates mitzuteilen.

§ 16d. (1) In Verfahren, in denen sich die Partei eines berufsmäßigen Parteienvertreters gemäß § 77

Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, bedienen muss, dürfen Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b

Abs. 1 eingetragen sind, als Vertreter einer Partei nur im Einvernehmen mit einem dieser Parteienvertreter

(Einvernehmensanwalt) handeln. Diesem obliegt es, bei den ausländischen Parteienvertretern darauf

hinzuwirken, dass sie bei der Vertretung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachten.

Zwischen dem Einvernehmensanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die

Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.

(2) Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Patentamt schriftlich

nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Patentamt durch den Einvernehmensanwalt

schriftlich mitzuteilen. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis

des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem berufsmäßigen

Parteienvertreter (§ 77 Patentgesetz 1970) vorgenommen. Sowohl die Herstellung als auch ein allfälliger

Widerruf des Einvernehmens sind vom Einvernehmensanwalt der Patentanwaltskammer schriftlich

bekannt zu geben.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1

eingetragen sind, mit Erfolg die in den §§ 15a und 15b geregelte Eignungsprüfung abgelegt haben.“

17. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt

„§ 21a. (1) Jeder Patentanwalt ist verpflichtet, vor seiner Eintragung in die Liste der Patentanwälte

dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen, dass zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit

gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb

in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner

Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Patentanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Kommt der Patentanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung

trotz Aufforderung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Vorstand bis

zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Patentanwaltsberufs

zu untersagen.

(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400000 € für jeden Versicherungsfall zu

betragen. Bei einer Patentanwalts-Partnerschaft muss die Versicherung auch Schadenersatzansprüche

decken, die gegen einen Patentanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.

(4) Bei einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss

die Mindestversicherungssumme insgesamt 2400000 € für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die

Berufshaftplichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben

der Gesellschaft auch die Patentanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden

vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

(5) Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(6) Die Versicherer sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer unaufgefordert und umgehend jeden

Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine

Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf

Verlangen der Patentanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem

Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.“

18. § 22 lautet

„§ 22. (1) Dem Patentanwalt steht, soweit im § 23 nicht Ausnahmen vorgesehen sind, für seine

Leistungen gegenüber der Partei ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar zu.

(2) Wenn einer Partei in einem Verfahren, in dem sie durch einen Patentanwalt vertreten war, Kosten

zugesprochen werden, hat der Patentanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines Anspruches

und der Ansprüche seiner Vorgänger auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in

diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei. § 19a der Rechtsanwaltsordnung

ist sinngemäß anzuwenden.“

19. § 23 Abs. 3 lautet

„(3) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf sein Einkommen, das er durch

seinen Erwerb oder aus anderen Quellen bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen

Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen.

§ 66 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, ist sinngemäß anzuwenden.“

20. § 24 Abs. 2 lautet

„(2) Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr das Einhundertfünfzigfache der für die

Anmeldung eines Patents zu zahlenden Anmelde- und Recherchengebühr in dem Ausmaß, das zu Beginn

des Vergütungszeitraums in Geltung stand. Sie ist bis 30. April des darauf folgenden Jahres zu zahlen.“

21. § 25 lautet

„§ 25. Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die

eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat

hievon dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten

Patent- und Markensenat unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts

die Kundmachung der Sitzverlegung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Patentblatt“

sowie die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Sitzverlegung in den Amtsblättern jener Bundesländer,

in denen der frühere und der neue Sitz gelegen sind, zu veranlassen.“

22. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt

„§ 25a. (1) Patentanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen

einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Patentanwalt übertragen wird, der

seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.

(2) Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Patentanwaltskammer.

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist. § 25 gilt

sinngemäß.

(3) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 13 Abs. 4 des

Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.“

23. § 27 Abs. 7 lautet

„(7) Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs gemäß § 7 Abs. 1 lit. h verzichtet

haben, können bei einem Patentanwalt als Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofern

1. sie die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b weiterhin erfüllen und ihren ständigen

Wohnsitz in einem EWR-Staat haben;

2. ihnen die Ausübung des Patentanwaltsberufs nicht durch ein Disziplinarerkenntnis untersagt

worden ist;

3. der Verzicht nicht während eines anhängigen Disziplinarverfahrens erfolgt ist.

Beantragen sie neuerlich die Eintragung in die Liste der Patentanwälte, so sind die §§ 4 bis 6 anzuwenden.

Eine neuerliche Prüfung ist jedoch nicht erforderlich.“

24. Nach § 29 werden folgende §§ 29a bis 29d eingefügt

„§ 29a. Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende

Erfordernisse erfüllt sein

1. Gesellschafter dürfen nur sein

a) Patentanwälte,

b) Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Patentanwalts,

c) ehemalige Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet haben und

die im Zeitpunkt des Verzichts Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft

fortgeführt wird,

d) die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Patentanwalts, wenn dieser bei seinem

Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft

mit einem Patentanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,

e) von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren

ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lit. a bis d genannten Personen

ist.

2. Patentanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei

Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte

Gesellschafter angehören. Die in der Z 1 lit. b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft

nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis

oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter

dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.

3. Die Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs (§ 48 Abs. 1 lit. c) hindert nicht die

Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.

4. Ehegatten (Z 1 lit. b) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Z 1 lit. b und d)

nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die

Erlangung des Patentanwaltsberufs vorbereiten, angehören.

5. Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben;

die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.

6. Die Tätigkeit der Gesellschaft muss auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs einschließlich der

erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.

7. Am Sitz der Gesellschaft muss zumindest ein Patentanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz

haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 25a sinngemäß.

8. Patentanwälte dürfen nur einer Gesellschaft angehören; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch

vorsehen, dass ein der Gesellschaft angehörender Patentanwalt den Patentanwaltsberuf auch

außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Patentanwalts-Gesellschaften an

anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.

9. Alle der Gesellschaft angehörenden Patentanwälte müssen allein zur Vertretung und zur

Geschäftsführung befugt sein. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und

Geschäftsführung ausgeschlossen sein.

10. In einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen

andere Personen als Patentanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.

Prokura darf nicht erteilt werden.

11. Bei der Willensbildung der Gesellschaft muss Patentanwälten ein bestimmender Einfluss

zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Patentanwalt

darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung)

gebunden werden.

§ 29b. (1) Jeder der Gesellschaft angehörende Patentanwalt hat für die Einhaltung der Bestimmungen

des § 29a und der Anmeldungspflicht nach § 1a Abs. 2 und 3 zu sorgen, insbesondere durch eine

entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende

tatsächliche Übung einhalten.

(2) Er ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich; diese

Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder

Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.

§ 29c. Patentanwalts-Partnerschaften oder Patentanwalts-Gesellschaften in Form einer Gesellschaft

mit beschränkter Haftung kann Vollmacht erteilt werden. Sie sind durch ihre vertretungsbefugten

Gesellschafter vertretungsbefugt im Sinn des § 16.

§ 29d. Zum Liquidator einer aufgelösten Patentanwalts-Gesellschaft darf nur ein Patentanwalt

bestellt werden.“

25. § 30 Abs. 3 lautet

„(3) Die Patentanwaltskammer untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.“

26. § 34 Abs. 4 lautet

„(4) Die Geschäftsordnungen der Kammer und des Vorstands sowie die Umlagenordnung, der

Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für

Verkehr, Innovation und Technologie; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte

nicht gesetzwidrig sind. Die genehmigten Geschäftsordnungen und die Umlagenordnung sind auf Kosten

der Patentanwaltskammer im Patentblatt kundzumachen.“

27. § 35 Abs. 2 lit. a bis d lautet

„a) die Führung der Liste der Patentanwälte, der Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und des

Verzeichnisses gemäß § 16b Abs. 1 sowie die Entscheidung über die Eintragung in diese;

b) die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung über die

Eintragung in diese (§ 27 Abs. 2 und 4);

c) die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten und die

Disziplinaraufsicht über die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragenen Personen bei

der Erbringung ihrer Dienstleistung in Österreich (§ 31);

d) die Erlassung von Richtlinien zur Ausübung des Patentanwaltsberufs, zur Überwachung der

Pflichten des Patentanwalts und für die Ausbildung von Patentanwaltsanwärtern unter

Bedachtnahme auf die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung;“

28. § 35 Abs. 4 lautet

„(4) Richtlinien nach Abs. 2 lit. d bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr,

Innovation und Technologie.“

29. § 37 Abs. 4 lautet

„(4) Das Wahlergebnis ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem

Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat binnen einer Woche mitzuteilen.“

30. § 43 Abs. 3 lautet

„(3) Rückständige Umlagen sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1991, BGBl. Nr. 53, einzutreiben.“

31. § 44 Abs. 2 lautet

„(2) Das oberste Aufsichtsrecht steht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

zu.“

32. § 48 Abs. 4 lautet

„(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte oder im

Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige

Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d oder nach § 16c Abs. 2 sind dem Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat mitzuteilen.

Werden derartige Disziplinarstrafen über einen Patentanwalt verhängt, so sind sie auf Kosten des

betreffenden Patentanwalts in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.“

33. § 49 lautet

„§ 49. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird als erste Instanz bei der Patentanwaltskammer

der Disziplinarrat und als zweite und letzte Instanz beim Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie der Disziplinarsenat eingerichtet. Der Sachaufwand für den Disziplinarrat

und für den Disziplinarsenat ist von der Patentanwaltskammer zu tragen.“

34. § 51 Abs. 2 lautet

„(2) Für die Ernennung der im Abs. 1 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder steht hinsichtlich

der Richter dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der Mitglieder des Patentamts dem

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu.

Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an den Bundesminister für

Verkehr, Innovation und Technologie zu erstatten, die von diesem an die Bundesregierung weiterzuleiten

sind. Die Bundesregierung ist an die Vorschläge der Patentanwaltskammer gebunden.“

35. § 60 lautet

„§ 60. (1) Der Disziplinarrat ist in dringenden Fällen berechtigt, Maßnahmen der Vorsicht, die sich

auf die Einstellung der Ausübung der Patentanwaltschaft oder die Entziehung des Rechts des Patentanwaltsanwärters

zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 erstrecken können, zu beschließen, solange

a) gegen einen Patentanwalt oder einen Patentanwaltsanwärter ein gerichtliches Strafverfahren

anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden

geführt werden oder

b) die verhängte Disziplinarstrafe des Ausschlusses von der Ausübung des Patentanwaltsberufs oder

von der Praxis als Patentanwaltsanwärter noch nicht rechtskräftig ist.

(2) Von diesem Beschluss sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, das

Patentamt, der Oberste Patent- und Markensenat, die Patentanwaltskammer, der Beschuldigte und der

Disziplinaranwalt zu verständigen. Der Beschluss ist in der Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter

ersichtlich zu machen.

(3) Die Zeit, während der gemäß Abs. 1 die Ausübung des Patentanwaltsberufs eingestellt oder das

Recht des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 entzogen war, ist in die

Disziplinarstrafe der zeitweisen Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs (§ 48 Abs. 1 lit. c)

oder der Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung seines Dienstgebers gemäß

§ 26 Abs. 1 (§ 48 Abs. 1 lit. c) einzurechnen.“

36. § 62 Abs. 3 lautet

„(3) Hinsichtlich der Zeugenaussage ist § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52,

anzuwenden.“

37. § 74 lautet

„§ 74. Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens sind nach den

Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 einzutreiben. Sie fließen der Patentanwaltskammer

zu und sind den im § 24 Abs. 3 genannten Zwecken zuzuführen.“

38. Der VI. Abschnitt lautet

„ABSCHNITT VI

Schutz der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“

§ 76. (1) Wer sich der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte

eingetragen zu sein, begeht – vorbehaltlich der Regelung des Abs. 2 – eine Verwaltungsübertretung

und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4360 € zu bestrafen.

(2) Personen gemäß § 1c, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung

„Patentanwalt“ zu führen berechtigt sind, dürfen in Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit dem

Hinweis auf den Ort und den Staat ihres Kanzleisitzes im Ausland führen.

(3) Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 ist die Patentanwaltskammer zu verständigen.

Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.

Nr. 51, zu. Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die Berufung zu. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes

1991 findet hiebei Anwendung.“

39. § 77 lautet

„§ 77. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden

Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

(2) Über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz vom Präsidenten des Patentamts und von

den Organen der Patentanwaltskammer erlassenen Entscheidungen und Verfügungen entscheidet der

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“

40. Der VIII. Abschnitt lautet

„ABSCHNITT VIII

Schlussbestimmungen

§ 78. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 79. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die

gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 80. (1) § 1 Abs. 1 und 3, §§ 2, 3 Abs. 1 bis 3 und 5, § 7 Abs. 1 lit. a bis c, die Überschrift des

II. Abschnitts, §§ 8, 11, 15a, 15b, 16a, 27 Abs. 1 und 7, § 35 Abs. 2 lit. a und c, § 76 Abs. 1, §§ 83a und

85 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 772/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über

den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(2) Die §§ 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3, 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 4, §§ 8, 9 Abs. 2 und 4, §§ 11, 15a, 15b, 16,

16a, 16b, 16c, 16d, 21a, 22, 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2, §§ 25, 25a, 27 Abs. 7, §§ 29a, 29b, 29c, 29d, 30

Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 2 lit. a bis d, § 35 Abs. 4, § 37 Abs. 4, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 48

Abs. 4, §§ 49, 51 Abs. 2, §§ 60, 62 Abs. 3, § 74, der VI. Abschnitt, § 77 und der VIII. Abschnitt in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2001 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

§ 81. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 51 die Bundesregierung, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister

für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

2.hinsichtlich des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und der Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

3. hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesminister;

4. hinsichtlich des § 23 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und

Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

5.hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

6. hinsichtlich des § 16 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz;

7. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und

Technologie.“

BGBlPdf 107. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), der Gerichtskostenmarkenverordnung sowie der Freistempelverordnung

Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, des § 5 Z 1

des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, und des § 17 Z 1 und 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

1962, BGBl. Nr. 288/1962, wird verordnet

Artikel I

Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. II Nr. 69/1999, wird wie folgt geändert

1. § 29 Abs. 3 wird wie folgt geändert

a) In lit. f entfällt die Wortfolge „und in der Verwahrungsabteilung bei den Oberlandesgerichten“;

b) in lit. h entfällt die Wortfolge „der Verwahrungsabteilung“;

c) lit. i lautet

„i. die Geschäfte des Rechnungsführers der Einbringungsstelle;“.

2. § 219 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 lautet

„(1) Mit der Eintreibung (§§ 224 ff) ist die Einbringungsstelle betraut; sie besteht in Verbindung mit

der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet.“;

b) in Abs. 4 wird nach dem Wort „Oberlandesgerichtes“ das Wort „Wien“ eingefügt.

3. In § 225 Abs. 2 wird nach dem Wort „Oberlandesgerichtes“ das Wort „Wien“ eingefügt.

4. In § 232 Abs. 4 wird das Wort „Oberlandesgerichtspräsidenten“ durch die Wendung „Präsidenten des

Oberlandesgerichts Wien“ ersetzt.

5. § 267 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 lautet

„(1) Die Einbringungsstelle bucht die ihr zugewiesenen und die von ihr an die Gerichte abgegebenen

Gerichtskostenmarken in dem nach GeoForm. Nr. 65 zu führenden Kostenmarkenbuch.“;

b) in Abs. 2 lautet der vierte Satz

„Die Gerichte haben ihren voraussichtlichen Bedarf an Gerichtskostenmarken vierteljährlich bei der

Einbringungsstelle anzufordern.“

6. § 268 Abs. 3 lautet

„(3) Die Kostenmarkenerlöse sind jedenfalls am letzten Werktag jedes Monats mit Ausnahme eines

vom Gerichtsvorsteher festgesetzten Betrages (Wechselgeld) an den Rechnungsführer abzuführen. Im

Laufe eines Monats ist der Erlös nur dann und insoweit abzuliefern, als er einen vom Gerichtsvorsteher

unter Rücksichtnahme auf den Umsatz und die Sicherung der Aufbewahrung festgesetzten Betrag

übersteigt; das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Erlös 3900 S übersteigt.“

7. In § 280 Abs. 1 lit. a entfällt die Wortfolge „bei der Einbringungsstelle und“ und wird folgender Satz

angefügt

„der Revisor beim Oberlandesgericht Wien überdies die Prüfung bei der Einbringungsstelle;“.

8. § 329 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die für die Verwahrung zuständige Stelle bei den Oberlandesgerichten führt die Bezeichnung

„Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht …“. Sie bildet keine eigene Organisationseinheit. Die

Aufgaben der Verwahrung beim Oberlandesgericht sind von einer bestehenden Wirtschaftsabteilung des

Oberlandesgerichts, beim Oberlandesgericht Wien von der Einbringungsstelle wahrzunehmen. Unter

Verwahrungsabteilung ist demnach die für die Verwahrung zuständige Organisationseinheit des Oberlandesgerichts

zu verstehen.

(2) Zur Führung der Geschäfte der Verwahrung werden nach Bedarf Verwahrungsbedienstete bestellt.

Die Überwachung der Führung der Geschäfte im Allgemeinen und die Verteilung unter die (allenfalls

mehreren) Verwahrungsbediensteten obliegt dem Leiter der für die Verwahrung zuständigen Organisationseinheit

des Oberlandesgerichts (Abs. 1).“

9. § 451 Abs. 1 lautet

„(1) Anfragen von Parteien und Behörden sind in das Nc-Register einzutragen; die bei Zustellung der

Grundbuchsbeschlüsse sich ergebenden Fehlberichte sind unter der ursprünglichen Geschäftszahl zu

erledigen.“

Artikel II

Die Gerichtskostenmarkenverordnung, BGBl. Nr. 535/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 497/1989, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 5 entfällt die Wendung „beim Oberlandesgericht“.

2. In § 13 Abs. 1 entfällt die Wendung „beim Oberlandesgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller

seinen Wohnsitz hat,“.

Artikel III

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. Juli 1968, BGBl. Nr. 315, über das

Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 136/1985, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 2 Z 5 wird die Wendung „Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes“ durch die Wendung

„Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 3 Z 5 wird die Wendung „Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes“ durch die Wendung

„Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes“ durch die

Wendung „Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht“ und wird das Wort „deren“ durch das Wort

„dessen“ ersetzt;

b) in Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie in Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Einbringungsstelle“

durch das Wort „Verwahrungsabteilung“ ersetzt.

4. In § 5 wird das Wort „Einbringungsstelle“ durch das Wort „Verwahrungsabteilung“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 wird das Wort „Einbringungsstellen“ durch das Wort „Verwahrungsabteilungen“ ersetzt;

b) in Abs. 2 wird das Wort „Einbringungsstellen“ durch das Wort „Verwahrungsabteilungen“ und wird

das Wort „Einbringungsstelle“ durch das Wort „Verwahrungsabteilung“ ersetzt;

c) in Abs. 5 wird das Wort „Einbringungsstelle“ durch das Wort „Verwahrungsabteilung“ ersetzt.

6. In § 7 Abs. 1 und 4 wird jeweils das Wort „Einbringungsstelle“ durch das Wort

„Verwahrungsabteilung“ ersetzt.

7. In § 8 wird jeweils das Wort „Einbringungsstellen“ durch das Wort „Verwahrungsabteilungen“ ersetzt.

8. In § 9 wird jeweils das Wort „Einbringungsstelle“ durch das Wort „Verwahrungsabteilung“ ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 wird jeweils das Wort „Einbringungsstelle“ durch das Wort „Verwahrungsabteilung“ ersetzt;

b) in Abs. 2 wird die Wendung „Leiter der zuständigen Einbringungsstelle“ durch die Wendung „Leiter

der für die Verwahrung zuständigen Organisationseinheit des Oberlandesgerichts“ ersetzt.

10. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Einbringungsstelle“ durch das Wort „Verwahrungsabteilung“ ersetzt.

11. In § 14 Abs. 2 wird die Wendung „Leiter der zuständigen Einbringungsstelle“ durch die Wendung

„Leiter der für die Verwahrung zuständigen Organisationseinheit des Oberlandesgerichts“ ersetzt.

12. In § 15 Abs. 2 wird die Wendung „Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes“ durch das Wort

„Verwahrungsabteilung“ ersetzt.

Artikel IV

Diese Verordnung tritt mit 1. März 2001 in Kraft

BGBlPdf 107. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik am 7. März

2001 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen

Kinder (BGBl. Nr. 313/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 59/2001)

hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Tschechische Republik gemäß Art. 1

des Übereinkommens erklärt, dass die tschechischen Rechtsvorschriften, die die Rechtsstellung der

unehelichen Kinder regeln, vollkommen mit den Bestimmungen des Übereinkommens übereinstimmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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