107. Bundesgesetz: Änderung des Patentanwaltsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz), BGBl.
Nr. 214/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/1999, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist
vorbehaltlich § 1a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß
§ 16b Abs. 1 eingetragen ist.
(2) Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer
(Abschnitt IV).
(3) Die Liste der Patentanwälte, die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und das Verzeichnis
gemäß § 16b Abs. 1 sind von der Patentanwaltskammer zu führen.“
2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1c eingefügt
„§ 1a. (1) Die Ausübung des Patentanwaltsberufs ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Patentanwalts-Partnerschaft) und der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Patentanwalts-
Gesellschaften.
(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist beim Vorstand der Patentanwaltskammer
anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten
1. die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung
des Patentanwaltsberufs zu enthalten hat, bei einer Patentanwalts-Partnerschaft und einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 6 Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl.
Nr. 257/1990; § 1b);
2. Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten
Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;
3. den Kanzleisitz der Gesellschaft;
4. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Erfordernisse der §§ 21a und 29a erfüllt
sind;
5. die Erklärung aller Patentanwalts-Gesellschafter, dass sie in Kenntnis ihrer disziplinären
Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.
(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich mit
einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzuzeigen.
(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Vorstand zu verweigern oder zu streichen, wenn sich
herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a oder 29a nicht oder nicht mehr vorliegen.
(5) Zur Eintragung einer Patentanwalts-Partnerschaft oder Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der
Patentanwaltskammer, dass die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften nicht verweigert
werden wird. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der
Patentanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen.
(6) Die Patentanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Patentanwalts-
Gesellschaften.
§ 1b. (1) Als Firma der Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung ist nur eine Personenfirma zulässig. Sie muss neben dem Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs
den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, enthalten. Die Namen
anderer Personen als der Patentanwalts-Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.
(2) Die Bezeichnung des Patentanwaltsunternehmens, das in Form einer Patentanwalts-Partnerschaft
oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgeführt wird, darf – jedoch nur mit einem die neue
Rechtsform andeutenden Zusatz – weitergeführt werden.
§ 1c. Staatsangehörige eines EWR-Staates, die in einem solchen Staat ansässig sind und die im Art. 3
der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl.
Nr. L 19 vom 24. 01. 1989, S. 16, angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen
Berufs erfüllen, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EG-Vertrag, BGBl. III
Nr. 86/1999, erbringen, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste
der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen. Hiebei haben sie die sich aus den §§ 16a bis 16d
ergebenden Rechte und Pflichten.“
3. § 2 lautet
„§ 2. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender
Erfordernisse gebunden
a) österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Staates;
b) Eigenberechtigung;
c) ständiger Kanzleisitz in Österreich;
d) Vollendung eines inländischen Universitätsstudiums, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften
zum Gegenstand hat, oder Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen
akademischen Grades gemäß den §§ 70 bis 73 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I
Nr. 48/1997;
e) Zurücklegung einer Praxis (§ 3);
f) erfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff) frühestens ein Jahr vor Vollendung der
Praxis;
g) Haftpflichtversicherung gemäß § 21a.
(2) Bei Personen, die die im § 1c angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen
Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f.“
4. § 3 lautet
„§ 3. (1) Die Praxis wird durch folgende tatsächliche Verwendungen in Normalarbeitszeit erworben
a) durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte
eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen
Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von fünf Jahren;
b) durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte
eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen
Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von zwei Jahren, wenn der Patentanwaltsanwärter
ein staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker ist;
c) durch eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von siebeneinhalb Jahren;
d) durch die Verwendung als ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamts im Ausmaß von
zehn Jahren.
(2) Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Abs. 1 erworben, so ist die erforderliche
Dauer verhältnismäßig zu berechnen.
(3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern
auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamts entfällt, das
Erfordernis der Praxis und der Prüfung (§ 2 Abs. 1 lit. e und f).
(4) Abs. 1 lit. d und Abs. 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses
in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.
(5) Die Praxiszeiten sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Erwerb der
erforderlichen Praxis wird vom Präsidenten des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer
festgestellt.“
5. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat
anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Eintragung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Patentblatt“ sowie die Veröffentlichung eines Hinweises auf die
Eintragung im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Kanzleisitz des Patentanwalts gelegen ist, zu
veranlassen.“
6. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs erlischt
a) durch Verlust der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a erforderlichen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit;
b) durch Verlust der Eigenberechtigung sowie durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses
oder die rechtskräftige Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens;
c) durch Aufgabe des ständigen Kanzleisitzes in Österreich;
d) durch den Eintritt in ein öffentliches Dienstverhältnis des Dienststandes, sofern es sich nicht um
ein Lehramt handelt;
e) durch Ernennung zum Mitglied des Obersten Patent- und Markensenats;
f) durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht
begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der
Rechtsfolgen aufgeschoben ist;
g) auf Grund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;
h) durch Verzicht des Patentanwalts.“
7. § 7 Abs. 4 lautet
„(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat
anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts oder seines Rechtsnachfolgers die Kundmachung
der Streichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Patentblatt“ sowie die Veröffentlichung
eines Hinweises auf die Streichung im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Kanzleisitz des
Patentanwalts gelegen war, zu veranlassen.“
8. § 8 lautet
„§ 8. (1) Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 Abs. 1 lit. f) ist beim Patentamt in deutscher Sprache
abzulegen. Der Prüfungskandidat ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a, b, d und e
vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das
Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der
Patentanwaltskammer zu entscheiden.
(2) Für das Ansuchen ist als Gebühr die für die Anmeldung eines Patents zu zahlende Anmelde- und
Recherchengebühr im vierfachen Ausmaß an das Patentamt zu zahlen.“
9. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden, soweit es sich um Mitglieder des Patentamts
handelt, nach Anhörung des Präsidenten des Patentamts und, soweit es sich um Patentanwälte handelt, auf
Vorschlag der Patentanwaltskammer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für
die Dauer von drei Jahren bestellt. In gleicher Weise sind für das rechtskundige und für das fachtechnische
Mitglied des Patentamts je ein Ersatzmitglied, für die der Kommission angehörenden Patentanwälte
vier Ersatzmitglieder zu bestellen.“
10. § 9 Abs. 4 lautet
„(4) Jedes Mitglied der Prüfungskommission erhält für seine Mitwirkung eine Funktionsgebühr in
der Höhe der für die Anmeldung eines Patents zu zahlenden Anmelde- und Recherchengebühr je
Prüfungskandidat.“
11. § 11 lautet
„§ 11. (1) Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über eingehende
Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchs-
muster-, Schutzzertifikats-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-, Sortenschutz- und Patentanwaltsrechts
und des einschlägigen zwischenstaatlichen Vertragsrechts sowie auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens
und der Gutachtenerstellung verfügt, ob er mit den Vorschriften des österreichischen Wettbewerbsrechts
und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten sowie mit
den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts,
bürgerlichen Rechts, Handelsrechts und Zivilprozessrechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die
Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind, und ob er die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, die
zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit,
sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.
(2) Die Prüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die europäische Eignungsprüfung (Art. 134 Abs. 2
lit. c des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979) erfolgreich abgelegt hat, diesem
Umstand Rechnung zu tragen.“
12. § 15a lautet
„§ 15a. Auf die Eignungsprüfung gemäß § 2 Abs. 2 sind die §§ 8 bis 10 und 12 bis 15 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung zur Prüfung zu erfolgen hat, wenn die im § 1c und § 2 Abs. 1
lit. a und b vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind.“
13. § 15b lautet
„§ 15b. (1) Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über
eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-,
Schutzzertifikats-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-, Sortenschutz- und Patentanwaltsrechts
und des einschlägigen zwischenstaatlichen Vertragsrechts sowie auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens
und der Gutachtenerstellung verfügt, und ob er mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf
dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Zivilprozessrechts
und Wettbewerbsrechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts
von Bedeutung sind und ob er die erforderlichen fachlichen Kenntnisse besitzt. Der mündlichen Prüfung
hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.
(2) Die Eignungsprüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die europäische Eignungsprüfung erfolgreich
abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der
Prüfungswerber in einem anderen EWR-Staat bereits über die berufliche Qualifikation für die Ausübung
eines patentanwaltlichen Berufs verfügt.“
14. § 16 lautet
„§ 16. (1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-,
Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung
vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in Angelegenheiten des
Sortenschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.
(2) In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand Angelegenheiten des Abs. 1 sind, ist auf Antrag einer
Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.
(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der
Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung des Patentamts teilnehmen, sind zum Tragen eines
Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.
(4) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Erstellung von Gutachten und zur Tätigkeit als Sachverständiger
auf den im Abs. 1 genannten Gebieten berechtigt.“
15. § 16a lautet
„§ 16a. Will ein EWR-Staatsangehöriger gemäß § 1c in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
Dienstleistungen in Österreich erbringen, so hat er dem Gericht oder der Behörde, vor der er
auftritt, auf Verlangen nachzuweisen, dass er in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen ist. Bei
der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs hat er die Berufsbezeichnung, die er im Staat seiner
Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, zu verwenden
sowie den Ort und den Staat des Kanzleisitzes anzugeben.“
16. Nach § 16a werden folgende §§ 16b bis 16d eingefügt
„§ 16b. (1) Staatsangehörige eines EWR-Staates gemäß § 1c sind zur vorübergehenden berufsmäßigen
Beratung und Vertretung im Sinne des § 16 Abs. 1 nur dann berechtigt, wenn sie in ein von der
Patentanwaltskammer für diese Personen zu führendes Verzeichnis eingetragen sind. Sie sind auf Antrag
in dieses Verzeichnis einzutragen, wenn die von der Patentanwaltskammer zu überprüfenden Eintragungsvoraussetzungen
(Abs. 2 und 3 sowie § 1c) erfüllt sind. Über einen solchen Antrag hat die Patentanwaltskammer
umgehend zu entscheiden. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht (§ 31) kann die Patentanwaltskammer
das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen jederzeit überprüfen und bis zur
Erbringung des Nachweises über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen die Ausübung des
Patentanwaltsberufs in Österreich untersagen.
(2) Personen gemäß § 1c müssen das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gemäß § 21a oder einer
nach den Vorschriften des Herkunftsstaats bestehenden Versicherung oder Garantie nachweisen, die
hinsichtlich der Bedingungen einer Versicherung nach § 21a gleichwertig ist und auch ihre berufliche
Tätigkeit in Österreich deckt. Hinsichtlich des Deckungsumfangs ist auf Häufigkeit und Dauer ihrer
Dienstleistungen in Österreich Bedacht zu nehmen. Bei fehlender Gleichwertigkeit oder zu geringem
Deckungsumfang ist durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende Garantie ein Schutz zu schaffen, der
den Anforderungen des § 21a gleichkommt. Sie haben die Versicherung während der Dauer ihrer
Dienstleistungen in Österreich aufrechtzuerhalten.
(3) Liegt keine Haftpflichtversicherung gemäß § 21a vor, haben sie eine vertragliche Vereinbarung
mit dem ausländischen Versicherer oder der ausländischen Berufsgarantiekasse zu schließen, die diese zu
den im § 21a Abs. 6 geregelten Meldungen an die Patentanwaltskammer bei sonstigem Fortbestand der
Deckungspflicht verpflichtet, und dies der Patentanwaltskammer nachzuweisen.
(4) Bei der Ausübung patentanwaltlicher Tätigkeiten haben diese Personen die in Österreich
geltenden Regeln für die Ausübung des patentanwaltlichen Berufs soweit einzuhalten, als sie von ihnen
beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine
ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Patentanwalts sowie die Beachtung der Würde des Berufs
und der Unvereinbarkeiten zu gewähren.
(5) In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs dürfen diese Personen eine inländische Kanzleieinrichtung
nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen
erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Patentanwaltskammer
schriftlich zu verständigen.
§ 16c. (1) Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen sind, unterliegen bei
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Aufsicht der Patentanwaltskammer und der Disziplinarbehandlung
durch den Disziplinarrat und den Disziplinarsenat in sinngemäßer Anwendung des
V. Abschnitts.
(2) Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung dieser Personen
beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der
Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu
erbringen.
(3) Maßnahmen der Patentanwaltskammer nach § 31 betreffend diese Personen sowie im Disziplinarverfahren
gegen sie ergehende Einleitungsbeschlüsse, Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen und
Disziplinarerkenntnisse sind der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates mitzuteilen.
§ 16d. (1) In Verfahren, in denen sich die Partei eines berufsmäßigen Parteienvertreters gemäß § 77
Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, bedienen muss, dürfen Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b
Abs. 1 eingetragen sind, als Vertreter einer Partei nur im Einvernehmen mit einem dieser Parteienvertreter
(Einvernehmensanwalt) handeln. Diesem obliegt es, bei den ausländischen Parteienvertretern darauf
hinzuwirken, dass sie bei der Vertretung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachten.
Zwischen dem Einvernehmensanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die
Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.
(2) Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Patentamt schriftlich
nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Patentamt durch den Einvernehmensanwalt
schriftlich mitzuteilen. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis
des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem berufsmäßigen
Parteienvertreter (§ 77 Patentgesetz 1970) vorgenommen. Sowohl die Herstellung als auch ein allfälliger
Widerruf des Einvernehmens sind vom Einvernehmensanwalt der Patentanwaltskammer schriftlich
bekannt zu geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1
eingetragen sind, mit Erfolg die in den §§ 15a und 15b geregelte Eignungsprüfung abgelegt haben.“
17. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt
„§ 21a. (1) Jeder Patentanwalt ist verpflichtet, vor seiner Eintragung in die Liste der Patentanwälte
dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen, dass zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit
gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb
in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner
Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Patentanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Kommt der Patentanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung
trotz Aufforderung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Vorstand bis
zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Patentanwaltsberufs
zu untersagen.
(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400000 € für jeden Versicherungsfall zu
betragen. Bei einer Patentanwalts-Partnerschaft muss die Versicherung auch Schadenersatzansprüche
decken, die gegen einen Patentanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.
(4) Bei einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss
die Mindestversicherungssumme insgesamt 2400000 € für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die
Berufshaftplichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben
der Gesellschaft auch die Patentanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden
vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
(5) Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(6) Die Versicherer sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer unaufgefordert und umgehend jeden
Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine
Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf
Verlangen der Patentanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem
Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.“
18. § 22 lautet
„§ 22. (1) Dem Patentanwalt steht, soweit im § 23 nicht Ausnahmen vorgesehen sind, für seine
Leistungen gegenüber der Partei ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar zu.
(2) Wenn einer Partei in einem Verfahren, in dem sie durch einen Patentanwalt vertreten war, Kosten
zugesprochen werden, hat der Patentanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines Anspruches
und der Ansprüche seiner Vorgänger auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in
diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei. § 19a der Rechtsanwaltsordnung
ist sinngemäß anzuwenden.“
19. § 23 Abs. 3 lautet
„(3) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf sein Einkommen, das er durch
seinen Erwerb oder aus anderen Quellen bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen
Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen.
§ 66 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, ist sinngemäß anzuwenden.“
20. § 24 Abs. 2 lautet
„(2) Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr das Einhundertfünfzigfache der für die
Anmeldung eines Patents zu zahlenden Anmelde- und Recherchengebühr in dem Ausmaß, das zu Beginn
des Vergütungszeitraums in Geltung stand. Sie ist bis 30. April des darauf folgenden Jahres zu zahlen.“
21. § 25 lautet
„§ 25. Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die
eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat
hievon dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten
Patent- und Markensenat unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts
die Kundmachung der Sitzverlegung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Patentblatt“
sowie die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Sitzverlegung in den Amtsblättern jener Bundesländer,
in denen der frühere und der neue Sitz gelegen sind, zu veranlassen.“
22. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt
„§ 25a. (1) Patentanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen
einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Patentanwalt übertragen wird, der
seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.
(2) Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Patentanwaltskammer.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist. § 25 gilt
sinngemäß.
(3) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 13 Abs. 4 des
Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.“
23. § 27 Abs. 7 lautet
„(7) Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs gemäß § 7 Abs. 1 lit. h verzichtet
haben, können bei einem Patentanwalt als Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofern
1. sie die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b weiterhin erfüllen und ihren ständigen
Wohnsitz in einem EWR-Staat haben;
2. ihnen die Ausübung des Patentanwaltsberufs nicht durch ein Disziplinarerkenntnis untersagt
worden ist;
3. der Verzicht nicht während eines anhängigen Disziplinarverfahrens erfolgt ist.
Beantragen sie neuerlich die Eintragung in die Liste der Patentanwälte, so sind die §§ 4 bis 6 anzuwenden.
Eine neuerliche Prüfung ist jedoch nicht erforderlich.“
24. Nach § 29 werden folgende §§ 29a bis 29d eingefügt
„§ 29a. Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende
Erfordernisse erfüllt sein
1. Gesellschafter dürfen nur sein
a) Patentanwälte,
b) Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Patentanwalts,
c) ehemalige Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet haben und
die im Zeitpunkt des Verzichts Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft
fortgeführt wird,
d) die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Patentanwalts, wenn dieser bei seinem
Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft
mit einem Patentanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,
e) von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren
ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lit. a bis d genannten Personen
ist.
2. Patentanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei
Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte
Gesellschafter angehören. Die in der Z 1 lit. b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft
nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis
oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter
dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.
3. Die Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs (§ 48 Abs. 1 lit. c) hindert nicht die
Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.
4. Ehegatten (Z 1 lit. b) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Z 1 lit. b und d)
nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die
Erlangung des Patentanwaltsberufs vorbereiten, angehören.
5. Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben;
die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
6. Die Tätigkeit der Gesellschaft muss auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs einschließlich der
erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.
7. Am Sitz der Gesellschaft muss zumindest ein Patentanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz
haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 25a sinngemäß.
8. Patentanwälte dürfen nur einer Gesellschaft angehören; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch
vorsehen, dass ein der Gesellschaft angehörender Patentanwalt den Patentanwaltsberuf auch
außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Patentanwalts-Gesellschaften an
anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.
9. Alle der Gesellschaft angehörenden Patentanwälte müssen allein zur Vertretung und zur
Geschäftsführung befugt sein. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und
Geschäftsführung ausgeschlossen sein.
10. In einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen
andere Personen als Patentanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.
Prokura darf nicht erteilt werden.
11. Bei der Willensbildung der Gesellschaft muss Patentanwälten ein bestimmender Einfluss
zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Patentanwalt
darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung)
gebunden werden.
§ 29b. (1) Jeder der Gesellschaft angehörende Patentanwalt hat für die Einhaltung der Bestimmungen
des § 29a und der Anmeldungspflicht nach § 1a Abs. 2 und 3 zu sorgen, insbesondere durch eine
entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende
tatsächliche Übung einhalten.
(2) Er ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich; diese
Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder
Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
§ 29c. Patentanwalts-Partnerschaften oder Patentanwalts-Gesellschaften in Form einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung kann Vollmacht erteilt werden. Sie sind durch ihre vertretungsbefugten
Gesellschafter vertretungsbefugt im Sinn des § 16.
§ 29d. Zum Liquidator einer aufgelösten Patentanwalts-Gesellschaft darf nur ein Patentanwalt
bestellt werden.“
25. § 30 Abs. 3 lautet
„(3) Die Patentanwaltskammer untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.“
26. § 34 Abs. 4 lautet
„(4) Die Geschäftsordnungen der Kammer und des Vorstands sowie die Umlagenordnung, der
Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte
nicht gesetzwidrig sind. Die genehmigten Geschäftsordnungen und die Umlagenordnung sind auf Kosten
der Patentanwaltskammer im Patentblatt kundzumachen.“
27. § 35 Abs. 2 lit. a bis d lautet
„a) die Führung der Liste der Patentanwälte, der Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und des
Verzeichnisses gemäß § 16b Abs. 1 sowie die Entscheidung über die Eintragung in diese;
b) die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung über die
Eintragung in diese (§ 27 Abs. 2 und 4);
c) die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten und die
Disziplinaraufsicht über die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragenen Personen bei
der Erbringung ihrer Dienstleistung in Österreich (§ 31);
d) die Erlassung von Richtlinien zur Ausübung des Patentanwaltsberufs, zur Überwachung der
Pflichten des Patentanwalts und für die Ausbildung von Patentanwaltsanwärtern unter
Bedachtnahme auf die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung;“
28. § 35 Abs. 4 lautet
„(4) Richtlinien nach Abs. 2 lit. d bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie.“
29. § 37 Abs. 4 lautet
„(4) Das Wahlergebnis ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem
Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat binnen einer Woche mitzuteilen.“
30. § 43 Abs. 3 lautet
„(3) Rückständige Umlagen sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1991, BGBl. Nr. 53, einzutreiben.“
31. § 44 Abs. 2 lautet
„(2) Das oberste Aufsichtsrecht steht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
zu.“
32. § 48 Abs. 4 lautet
„(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte oder im
Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige
Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d oder nach § 16c Abs. 2 sind dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat mitzuteilen.
Werden derartige Disziplinarstrafen über einen Patentanwalt verhängt, so sind sie auf Kosten des
betreffenden Patentanwalts in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.“
33. § 49 lautet
„§ 49. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird als erste Instanz bei der Patentanwaltskammer
der Disziplinarrat und als zweite und letzte Instanz beim Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie der Disziplinarsenat eingerichtet. Der Sachaufwand für den Disziplinarrat
und für den Disziplinarsenat ist von der Patentanwaltskammer zu tragen.“
34. § 51 Abs. 2 lautet
„(2) Für die Ernennung der im Abs. 1 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder steht hinsichtlich
der Richter dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der Mitglieder des Patentamts dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu.
Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an den Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie zu erstatten, die von diesem an die Bundesregierung weiterzuleiten
sind. Die Bundesregierung ist an die Vorschläge der Patentanwaltskammer gebunden.“
35. § 60 lautet
„§ 60. (1) Der Disziplinarrat ist in dringenden Fällen berechtigt, Maßnahmen der Vorsicht, die sich
auf die Einstellung der Ausübung der Patentanwaltschaft oder die Entziehung des Rechts des Patentanwaltsanwärters
zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 erstrecken können, zu beschließen, solange
a) gegen einen Patentanwalt oder einen Patentanwaltsanwärter ein gerichtliches Strafverfahren
anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden
geführt werden oder
b) die verhängte Disziplinarstrafe des Ausschlusses von der Ausübung des Patentanwaltsberufs oder
von der Praxis als Patentanwaltsanwärter noch nicht rechtskräftig ist.
(2) Von diesem Beschluss sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, das
Patentamt, der Oberste Patent- und Markensenat, die Patentanwaltskammer, der Beschuldigte und der
Disziplinaranwalt zu verständigen. Der Beschluss ist in der Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter
ersichtlich zu machen.
(3) Die Zeit, während der gemäß Abs. 1 die Ausübung des Patentanwaltsberufs eingestellt oder das
Recht des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 entzogen war, ist in die
Disziplinarstrafe der zeitweisen Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs (§ 48 Abs. 1 lit. c)
oder der Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung seines Dienstgebers gemäß
§ 26 Abs. 1 (§ 48 Abs. 1 lit. c) einzurechnen.“
36. § 62 Abs. 3 lautet
„(3) Hinsichtlich der Zeugenaussage ist § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52,
anzuwenden.“
37. § 74 lautet
„§ 74. Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens sind nach den
Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 einzutreiben. Sie fließen der Patentanwaltskammer
zu und sind den im § 24 Abs. 3 genannten Zwecken zuzuführen.“
38. Der VI. Abschnitt lautet
„ABSCHNITT VI
Schutz der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“
§ 76. (1) Wer sich der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte
eingetragen zu sein, begeht – vorbehaltlich der Regelung des Abs. 2 – eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4360 € zu bestrafen.
(2) Personen gemäß § 1c, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung
„Patentanwalt“ zu führen berechtigt sind, dürfen in Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit dem
Hinweis auf den Ort und den Staat ihres Kanzleisitzes im Ausland führen.
(3) Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 ist die Patentanwaltskammer zu verständigen.
Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.
Nr. 51, zu. Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die Berufung zu. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes
1991 findet hiebei Anwendung.“
39. § 77 lautet
„§ 77. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden
Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
(2) Über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz vom Präsidenten des Patentamts und von
den Organen der Patentanwaltskammer erlassenen Entscheidungen und Verfügungen entscheidet der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“
40. Der VIII. Abschnitt lautet
„ABSCHNITT VIII
Schlussbestimmungen
§ 78. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 79. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die
gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 80. (1) § 1 Abs. 1 und 3, §§ 2, 3 Abs. 1 bis 3 und 5, § 7 Abs. 1 lit. a bis c, die Überschrift des
II. Abschnitts, §§ 8, 11, 15a, 15b, 16a, 27 Abs. 1 und 7, § 35 Abs. 2 lit. a und c, § 76 Abs. 1, §§ 83a und
85 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 772/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über
den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
(2) Die §§ 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3, 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 4, §§ 8, 9 Abs. 2 und 4, §§ 11, 15a, 15b, 16,
16a, 16b, 16c, 16d, 21a, 22, 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2, §§ 25, 25a, 27 Abs. 7, §§ 29a, 29b, 29c, 29d, 30
Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 2 lit. a bis d, § 35 Abs. 4, § 37 Abs. 4, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 48
Abs. 4, §§ 49, 51 Abs. 2, §§ 60, 62 Abs. 3, § 74, der VI. Abschnitt, § 77 und der VIII. Abschnitt in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2001 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
§ 81. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 51 die Bundesregierung, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;
2.hinsichtlich des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;
3. hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesminister;
4. hinsichtlich des § 23 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
5.hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
6. hinsichtlich des § 16 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz;
7. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie.“
Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, des § 5 Z 1
des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, und des § 17 Z 1 und 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
1962, BGBl. Nr. 288/1962, wird verordnet
Artikel I
Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. II Nr. 69/1999, wird wie folgt geändert
1. § 29 Abs. 3 wird wie folgt geändert
a) In lit. f entfällt die Wortfolge „und in der Verwahrungsabteilung bei den Oberlandesgerichten“;
b) in lit. h entfällt die Wortfolge „der Verwahrungsabteilung“;
c) lit. i lautet
„i. die Geschäfte des Rechnungsführers der Einbringungsstelle;“.
2. § 219 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 lautet
„(1) Mit der Eintreibung (§§ 224 ff) ist die Einbringungsstelle betraut; sie besteht in Verbindung mit
der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet.“;
b) in Abs. 4 wird nach dem Wort „Oberlandesgerichtes“ das Wort „Wien“ eingefügt.
3. In § 225 Abs. 2 wird nach dem Wort „Oberlandesgerichtes“ das Wort „Wien“ eingefügt.
4. In § 232 Abs. 4 wird das Wort „Oberlandesgerichtspräsidenten“ durch die Wendung „Präsidenten des
Oberlandesgerichts Wien“ ersetzt.
5. § 267 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 lautet
„(1) Die Einbringungsstelle bucht die ihr zugewiesenen und die von ihr an die Gerichte abgegebenen
Gerichtskostenmarken in dem nach GeoForm. Nr. 65 zu führenden Kostenmarkenbuch.“;
b) in Abs. 2 lautet der vierte Satz
„Die Gerichte haben ihren voraussichtlichen Bedarf an Gerichtskostenmarken vierteljährlich bei der
Einbringungsstelle anzufordern.“
6. § 268 Abs. 3 lautet
„(3) Die Kostenmarkenerlöse sind jedenfalls am letzten Werktag jedes Monats mit Ausnahme eines
vom Gerichtsvorsteher festgesetzten Betrages (Wechselgeld) an den Rechnungsführer abzuführen. Im
Laufe eines Monats ist der Erlös nur dann und insoweit abzuliefern, als er einen vom Gerichtsvorsteher
unter Rücksichtnahme auf den Umsatz und die Sicherung der Aufbewahrung festgesetzten Betrag
übersteigt; das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Erlös 3900 S übersteigt.“
7. In § 280 Abs. 1 lit. a entfällt die Wortfolge „bei der Einbringungsstelle und“ und wird folgender Satz
angefügt
„der Revisor beim Oberlandesgericht Wien überdies die Prüfung bei der Einbringungsstelle;“.
8. § 329 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die für die Verwahrung zuständige Stelle bei den Oberlandesgerichten führt die Bezeichnung
„Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht …“. Sie bildet keine eigene Organisationseinheit. Die
Aufgaben der Verwahrung beim Oberlandesgericht sind von einer bestehenden Wirtschaftsabteilung des
Oberlandesgerichts, beim Oberlandesgericht Wien von der Einbringungsstelle wahrzunehmen. Unter
Verwahrungsabteilung ist demnach die für die Verwahrung zuständige Organisationseinheit des Oberlandesgerichts
zu verstehen.
(2) Zur Führung der Geschäfte der Verwahrung werden nach Bedarf Verwahrungsbedienstete bestellt.
Die Überwachung der Führung der Geschäfte im Allgemeinen und die Verteilung unter die (allenfalls
mehreren) Verwahrungsbediensteten obliegt dem Leiter der für die Verwahrung zuständigen Organisationseinheit
des Oberlandesgerichts (Abs. 1).“
9. § 451 Abs. 1 lautet
„(1) Anfragen von Parteien und Behörden sind in das Nc-Register einzutragen; die bei Zustellung der
Grundbuchsbeschlüsse sich ergebenden Fehlberichte sind unter der ursprünglichen Geschäftszahl zu
erledigen.“
Artikel II
Die Gerichtskostenmarkenverordnung, BGBl. Nr. 535/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 497/1989, wird wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 5 entfällt die Wendung „beim Oberlandesgericht“.
2. In § 13 Abs. 1 entfällt die Wendung „beim Oberlandesgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller
seinen Wohnsitz hat,“.
Artikel III
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. Juli 1968, BGBl. Nr. 315, über das
Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 136/1985, wird wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 2 Z 5 wird die Wendung „Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes“ durch die Wendung
„Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3 Z 5 wird die Wendung „Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes“ durch die Wendung
„Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes“ durch die
Wendung „Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht“ und wird das Wort „deren“ durch das Wort
„dessen“ ersetzt;
b) in Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie in Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Einbringungsstelle“
durch das Wort „Verwahrungsabteilung“ ersetzt.
4. In § 5 wird das Wort „Einbringungsstelle“ durch das Wort „Verwahrungsabteilung“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 wird das Wort „Einbringungsstellen“ durch das Wort „Verwahrungsabteilungen“ ersetzt;
b) in Abs. 2 wird das Wort „Einbringungsstellen“ durch das Wort „Verwahrungsabteilungen“ und wird
das Wort „Einbringungsstelle“ durch das Wort „Verwahrungsabteilung“ ersetzt;
c) in Abs. 5 wird das Wort „Einbringungsstelle“ durch das Wort „Verwahrungsabteilung“ ersetzt.
6. In § 7 Abs. 1 und 4 wird jeweils das Wort „Einbringungsstelle“ durch das Wort
„Verwahrungsabteilung“ ersetzt.
7. In § 8 wird jeweils das Wort „Einbringungsstellen“ durch das Wort „Verwahrungsabteilungen“ ersetzt.
8. In § 9 wird jeweils das Wort „Einbringungsstelle“ durch das Wort „Verwahrungsabteilung“ ersetzt.
9. § 10 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 wird jeweils das Wort „Einbringungsstelle“ durch das Wort „Verwahrungsabteilung“ ersetzt;
b) in Abs. 2 wird die Wendung „Leiter der zuständigen Einbringungsstelle“ durch die Wendung „Leiter
der für die Verwahrung zuständigen Organisationseinheit des Oberlandesgerichts“ ersetzt.
10. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Einbringungsstelle“ durch das Wort „Verwahrungsabteilung“ ersetzt.
11. In § 14 Abs. 2 wird die Wendung „Leiter der zuständigen Einbringungsstelle“ durch die Wendung
„Leiter der für die Verwahrung zuständigen Organisationseinheit des Oberlandesgerichts“ ersetzt.
12. In § 15 Abs. 2 wird die Wendung „Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes“ durch das Wort
„Verwahrungsabteilung“ ersetzt.
Artikel IV
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2001 in Kraft
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik am 7. März
2001 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen
Kinder (BGBl. Nr. 313/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 59/2001)
hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Tschechische Republik gemäß Art. 1
des Übereinkommens erklärt, dass die tschechischen Rechtsvorschriften, die die Rechtsstellung der
unehelichen Kinder regeln, vollkommen mit den Bestimmungen des Übereinkommens übereinstimmen.