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107_2000 AT

107. Bundesgesetz: Änderung des Dentistengesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 107. Bundesgesetz: Änderung des Dentistengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I

Nr. 45/1999 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. die staatliche Dentistenprüfung oder die Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstitutes

für Dentisten mit Erfolg abgelegt haben und im Anschluss daran durch ein Jahr als

Dentistenassistent tätig gewesen sind und“

2. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist ist von der Österreichischen Dentistenkammer

zu erteilen.“

3. § 7 Abs. 2 entfällt.

4. § 7 Abs. 4 lautet

„(4) Die Genehmigung hat auch den Niederlassungsort zu bezeichnen; in Städten mit Bezirkseinteilung

gilt der Verwaltungsbezirk als Niederlassungsort. Die Österreichische Dentistenkammer hat

den Landeshauptmann von einer Genehmigung zur Niederlassung zu verständigen. Nach Rechtskraft der

Genehmigung hat die Österreichische Dentistenkammer dem Dentisten einen Ausweis über die

Genehmigung zur Niederlassung auszustellen.“

5. § 7 Abs. 6 lautet

„(6) Gegen die Entscheidung der Österreichischen Dentistenkammer steht die Berufung an den

Landeshauptmann offen, in dessen Verwaltungsgebiet die beabsichtigte Betriebsstätte liegt.“

6. § 10a lautet

„§ 10a. Der Dentist kann jederzeit die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung zurücklegen.

Die Zurücklegung ist der Österreichischen Dentistenkammer schriftlich anzuzeigen; sie wird im Zeitpunkt

des Einlangens der Anzeige bei der Österreichischen Dentistenkammer wirksam. Die Österreichische

Dentistenkammer hat den Landeshauptmann von der Zurücklegung zu verständigen.“

7. § 11 samt Überschrift lautet

„Zurücknahme der Niederlassungsgenehmigung

§ 11. (1) Die Österreichische Dentistenkammer hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist

mit Bescheid zurückzunehmen und den über die Niederlassungsgenehmigung ausgestellten Ausweis

einzuziehen, wenn der Dentist

1. den Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsgenehmigung erteilt wurde, nicht mehr

entspricht,

2. nicht mehr über eine den Anforderungen des § 7 Abs. 3 Z 2 entsprechende Betriebsstätte verfügt

oder

3. mit dem Betrieb der Dentistenpraxis nicht binnen längstens sechs Monaten nach rechtskräftiger

Erteilung der Niederlassungsgenehmigung begonnen oder ebenso lange Zeit ausgesetzt hat.

(2) Die Österreichische Dentistenkammer hat den Landeshauptmann von einer Zurücknahme gemäß

Abs. 1 zu verständigen.

(3) Gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 steht eine Berufung an den Landeshauptmann offen.“

8. § 16 samt Überschrift entfällt.

9. Vor § 17 wird folgende Überschrift eingefügt

„Überprüfung der Betriebsstätten“

10. § 35 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. einer oder mehreren in § 6 Abs. 3 bis 6 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,“

11. § 35a Abs. 1 Z 2 und 3 lauten

„2. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen

(§ 6 Abs. 1 und 2) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

3. einer oder mehreren in § 6 Abs. 3 bis 6 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,“

12. Der bisherige § 38 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; als neuer Abs. 2 wird angefügt

„(2) Mit 1. September 2000 treten

1. § 4 Abs. 1 Z 4, § 7 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 6, § 10a, § 11 samt Überschrift, die Überschrift zu

§ 17, § 35 Abs. 1 Z 3 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2000 sowie

2. der Entfall der § 7 Abs. 2 und § 16 samt Überschrift

in Kraft.“

13. § 38a lautet

„§ 38a. (1) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2000 tritt mit Ablauf des

31. Dezember 2001 außer Kraft.

(2) § 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 107. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten Belgiens hat Belgien am

2. Februar 2000 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung (BGBl. III Nr. 1/2000)

hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien nachstehende Erklärungen abgegeben

Art. 4.3

Die Behörden, die befugt sind, Auskünfte einzuholen und entgegenzunehmen, sind die Justizbehörden.

Art. 6.3

Das Übereinkommen tritt für Belgien im Verhältnis zu anderen Staaten, welche dieselbe Erklärung

abgegeben haben, 90 Tage nach der Hinterlegung in Kraft.

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