107. Bundesgesetz: Änderung des Dentistengesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I
Nr. 45/1999 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. die staatliche Dentistenprüfung oder die Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstitutes
für Dentisten mit Erfolg abgelegt haben und im Anschluss daran durch ein Jahr als
Dentistenassistent tätig gewesen sind und“
2. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist ist von der Österreichischen Dentistenkammer
zu erteilen.“
3. § 7 Abs. 2 entfällt.
4. § 7 Abs. 4 lautet
„(4) Die Genehmigung hat auch den Niederlassungsort zu bezeichnen; in Städten mit Bezirkseinteilung
gilt der Verwaltungsbezirk als Niederlassungsort. Die Österreichische Dentistenkammer hat
den Landeshauptmann von einer Genehmigung zur Niederlassung zu verständigen. Nach Rechtskraft der
Genehmigung hat die Österreichische Dentistenkammer dem Dentisten einen Ausweis über die
Genehmigung zur Niederlassung auszustellen.“
5. § 7 Abs. 6 lautet
„(6) Gegen die Entscheidung der Österreichischen Dentistenkammer steht die Berufung an den
Landeshauptmann offen, in dessen Verwaltungsgebiet die beabsichtigte Betriebsstätte liegt.“
6. § 10a lautet
„§ 10a. Der Dentist kann jederzeit die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung zurücklegen.
Die Zurücklegung ist der Österreichischen Dentistenkammer schriftlich anzuzeigen; sie wird im Zeitpunkt
des Einlangens der Anzeige bei der Österreichischen Dentistenkammer wirksam. Die Österreichische
Dentistenkammer hat den Landeshauptmann von der Zurücklegung zu verständigen.“
7. § 11 samt Überschrift lautet
„Zurücknahme der Niederlassungsgenehmigung
§ 11. (1) Die Österreichische Dentistenkammer hat die Genehmigung zur Niederlassung als Dentist
mit Bescheid zurückzunehmen und den über die Niederlassungsgenehmigung ausgestellten Ausweis
einzuziehen, wenn der Dentist
1. den Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsgenehmigung erteilt wurde, nicht mehr
entspricht,
2. nicht mehr über eine den Anforderungen des § 7 Abs. 3 Z 2 entsprechende Betriebsstätte verfügt
oder
3. mit dem Betrieb der Dentistenpraxis nicht binnen längstens sechs Monaten nach rechtskräftiger
Erteilung der Niederlassungsgenehmigung begonnen oder ebenso lange Zeit ausgesetzt hat.
(2) Die Österreichische Dentistenkammer hat den Landeshauptmann von einer Zurücknahme gemäß
Abs. 1 zu verständigen.
(3) Gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 steht eine Berufung an den Landeshauptmann offen.“
8. § 16 samt Überschrift entfällt.
9. Vor § 17 wird folgende Überschrift eingefügt
„Überprüfung der Betriebsstätten“
10. § 35 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. einer oder mehreren in § 6 Abs. 3 bis 6 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,“
11. § 35a Abs. 1 Z 2 und 3 lauten
„2. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen
(§ 6 Abs. 1 und 2) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
3. einer oder mehreren in § 6 Abs. 3 bis 6 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,“
12. Der bisherige § 38 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; als neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) Mit 1. September 2000 treten
1. § 4 Abs. 1 Z 4, § 7 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 6, § 10a, § 11 samt Überschrift, die Überschrift zu
§ 17, § 35 Abs. 1 Z 3 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2000 sowie
2. der Entfall der § 7 Abs. 2 und § 16 samt Überschrift
in Kraft.“
13. § 38a lautet
„§ 38a. (1) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2000 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2001 außer Kraft.
(2) § 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten Belgiens hat Belgien am
2. Februar 2000 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der doppelten Strafverfolgung (BGBl. III Nr. 1/2000)
hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien nachstehende Erklärungen abgegeben
Art. 4.3
Die Behörden, die befugt sind, Auskünfte einzuholen und entgegenzunehmen, sind die Justizbehörden.
Art. 6.3
Das Übereinkommen tritt für Belgien im Verhältnis zu anderen Staaten, welche dieselbe Erklärung
abgegeben haben, 90 Tage nach der Hinterlegung in Kraft.