107. Kundmachung: Jene Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß § 13 Abs. 5 des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst, BGBl. I Nr. 25/1999,
wird kundgemacht, dass folgende Staaten Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich
erhoben haben
Burundi
Ghana
Indonesien
Irak
Kiribati
Kongo
Myanmar
Niger (ausgenommen mit Sondergenehmigung)
Phoenix Inseln
Saudi-Arabien
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 102 (4) des RID dürfen für Stoffe und Gegenstände
der Klasse 1 auch Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC), die die Testkriterien der
Verpackungsgruppe I erfüllen, außer Verpackungen aus Metall einschließlich Großpackmittel (IBC) aus
Metall, verwendet werden.
2. Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im
Frachtbrief zu vermerken
„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 2/99), Art. 5 § 2 CIM.“
3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. September 2003 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender
Änderungen des RID, für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten,
die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen,
gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten
der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 23. März 1999 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Bosnien und Herzegowina 15. April 1999
Norwegen 16. April 1999