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107. Bundesgesetz: BFG-Novelle 1999

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 107. Bundesgesetz: BFG-Novelle 1999

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Im Art. I lauten die Schlußsummen

2. Im Art. V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 50 durch einen Strichpunkt ersetzt und als Z 51 angefügt

„51. beim Voranschlagsansatz 1/12058 bis zu einem Betrag von 17 Millionen Schilling für Mietzinszahlungen,

wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen im Kapitel 64

sichergestellt werden kann.“

3. Art. V Abs. 2 Z 6 lautet

„6. bei den VA-Ansätzen 1/40008 und 1/40108 für den Auslandseinsatz in der Westsahara

(MINURSO) und den Einsatz in Bosnien-Herzegowina (SFOR) gemäß Bundesverfassungsgesetz

über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das

Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, bis zu einem Betrag von 220 Millionen Schilling,

wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung

nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder

beim Paragraph 5181 bedeckt werden können; in den Vorjahren in diesem Zusammenhang

bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von 220 Millionen Schilling.“

4. Art. VII Z 3 hat wie folgt zu lauten

„3. bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt

100 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen zum Wiederaufbau in Bosnien-Herzegowina sowie

von insgesamt 20 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen in den übrigen Nachfolgestaaten der

früheren Bundesrepublik Jugoslawien;“

Artikel II

1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/10003

„1/10004/43 Förderungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/10758

„1/1076 Amt der Bundessporteinrichtungen

1/10760/11 Personalausgaben

1/10768/11 Aufwendungen

1/1077 Bundessporteinrichtungen Gesellschaft m.b.H.

1/10776/11 Förderungen

1/10777/11 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/10778/11 Aufwendungen“

c) nach dem Titel 1/120

„1/1200 Zentralleitung:“

d) nach dem Voranschlagsansatz 1/12043

„1/1205 Museen (Anstalten öffentlichen Rechts)

1/12058/13 Aufwendungen“

e) nach dem Voranschlagsansatz 1/13088

„1/131 Bundesministerium (Sonstiger Zweckaufwand)

1/1310 Amt der Bundestheater

1/13100/13 Personalausgaben

1/13105 Bezugsvorschüsse

13

23

1/13107/13 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/13108/13 Aufwendungen

1/1311 Bundestheatergesellschaften

1/13113/13 Kapitalbeteiligungen

1/13117/13 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/13118/13 Aufwendungen“

f) nach dem Titel 1/180

„1/1800 Zentralleitung:“

g) nach dem Voranschlagsansatz 1/18008

„1/1801 Umweltbundesamt Gesellschaft m.b.H. (UBA-GmbH)

1/18017/21 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/18018/21 Aufwendungen“

h) nach dem Voranschlagsansatz 2/10757

„2/1076 Amt der Bundessporteinrichtungen

2/10764/11 Erfolgswirksame Einnahmen

2/1077 Bundesporteinrichtungen Gesellschaft m.b.H.

2/10774/11 Erfolgswirksame Einnahmen“

i) nach dem Titel 2/120

„2/1200 Zentralleitung:“

j) nach dem Voranschlagsansatz 2/12030

„2/1205 Museen (Anstalten öffentlichen Rechts)

2/12054/13 Erfolgswirksame Einnahmen“

k) nach dem Voranschlagsansatz 2/13074

„2/131 Bundesministerium (Sonstiger Zweckaufwand)

2/1310 Amt der Bundestheater

2/13104/13 Erfolgswirksame Einnahmen

2/13109 Darlehensrückzahlungen

13

23

2/1311 Bundestheatergesellschaften

2/13114/13 Erfolgswirksame Einnahmen“

l) nach dem Titel 2/180

„2/1800 Zentralleitung:“

m) nach dem Voranschlagsansatz 2/18009

„2/1801 Umweltbundesamt Gesellschaft m.b.H. (UBA-GmbH)

2/18014/21 Erfolgswirksame Einnahmen“

n) nach dem Voranschlagsansatz 2/52824

„2/52834/37 Steueranteil für Siedlungswasserwirtschaft“

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Bezeichnung der Ausgaben- und Einnahmenparagraphen

1075 jeweils „Bundessportheime und Sporteinrichtungen (Haus des Sports):“ und jene des Voranschlagsansatzes

1/60356 „Nationale Marktordnungsausg. u. flank. Maßn. (Bundesanteile)“.

3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die

Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt

„Ausgaben

Millionen Schilling

Kapitel 10 Bundeskanzleramt

1/10004/43 Zentralleitung; Förderungen

(Gesetzl. Verpflichtungen).......................................................... 20,681

1/10006 Zentralleitung; Förderungen ....................................................... 72,957

43 72,201

Summe 1000 ... 1457,574

Summe 100 ... 2237,347

1/10706/11 Sportangelegenheiten; Förderungen ........................................... 208,534

Summe 1070 ... 622,409

1/10750/11 Bundessportheime und Sporteinrichtungen

(Haus des Sports); Personalausgaben ......................................... 7,700

1/10753/11 Bundessportheime und Sporteinrichtungen

(Haus des Sports); Anlagen ........................................................ 0,301

1/10756/11 Bundessportheime und Sporteinrichtungen

(Haus des Sports); Förderungen.................................................. ...............

1/10757/11 Bundessportheime und Sporteinrichtungen

(Haus des Sports);

Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)................................ 0,575

1/10758/11 Bundessportheime und Sporteinrichtungen

(Haus des Sports); Aufwendungen ............................................. 4,577

Summe 1075 ... 13,153

1/10760/11 Amt der Bundessporteinrichtungen;

Personalausgaben........................................................................ 11,894

1/10768/11 Bundessportheime und Sporteinrichtungen

(Haus des Sports); Aufwendungen ............................................. 0,230

Summe 1076 ... 12,124

1/10776/11 Bundessporteinrichtungen Gesellschaft m.b.H; Förderungen .... 37,500

1/10777/11 Bundessporteinrichtungen Gesellschaft m.b.H; Aufwendungen

(Gesetzl. Verpflichtungen).......................................................... 0,003

1/10778/11 Bundessporteinrichtungen Gesellschaft m.b.H;

(Haus des Sports); Aufwendungen ............................................. 65,600

Summe 1077 ... 103,103

Summe 107 ... 750,789

Gesamtausgaben 10 ... 5254,261

Millionen Schilling

Kapitel 12 Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

1/12000/43 Bundesministerium f. Unterricht u. kulturelle Angelegenh.;

Personalausgaben........................................................................ 391,867

Summe 1200 ... 2114,769

1/12058/13 Museen (Anstalten öffentlichen Rechts); Aufwendungen .......... 180,496

Summe 120 ... 4235,398

1/12440/13 Museen; Personalausgaben ......................................................... 314,590

1/12443/13 Museen; Anlagen........................................................................ 179,773

1/12447/13 Museen; Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen) ................. 5,754

1/12448/13 Museen; Aufwendungen............................................................. 367,024

Summe 1244 ... 973,990

Summe 124 ... 1823,439

Gesamtausgaben 12 ... 72703,317

Kapitel 13 Kunst

1/13100/13 Amt der Bundestheater; Personalausgaben................................. 8,363

1/13105 Amt der Bundestheater; Bezugsvorschüsse ................................ 0,100

13 0,099

23 0,001

1/13107/13 Amt der Bundestheater; Aufwendungen

(Gesetzl. Verpflichtungen).......................................................... 0,186

1/13108/13 Amt der Bundestheater; Aufwendungen..................................... 0,096

Summe 1310 ... 8,745

1/13113/13 Bundestheatergesellschaften; Kapitalbeteiligungen.................... 0,001

1/13117/13 Bundestheatergesellschaften; Aufwendungen

(Gesetzl. Verpflichtungen).......................................................... 679,730

1/13118/13 Bundestheatergesellschaften; Aufwendungen ............................ 0,004

Summe 1311 ... 679,735

Summe 131 ... 688,480

Gesamtausgaben 13 ... 1838,480

Kapitel 14 Wissenschaft und Forschung

1/14168/12 Forschungseinrichtungen; Aufwendungen ................................. 59,178

Summe 1416 ... 225,167

1/14188 Forschungsvorhaben in internationaler Kooperation;

Aufwendungen............................................................................ 201,522

12 123,824

Summe 1418 ... 480,522

Summe 141 ... 6045,942

Gesamtausgaben 14 ... 28318,290

Kapitel 15 Soziales

1/15436/22 Bundesministerium; Allgemeine Fürsorge; Förderungen........... 71,800

Summe 154 ... 74,600

Gesamtausgaben 15 ... 86661,095

Millionen Schilling

Kapitel 18 Umwelt

1/18000/43 Zentralleitung; Personalausgaben ............................................... 231,197

1/18005 Zentralleitung; Bezugsvorschüsse............................................... 1,550

23 0,825

43 0,725

1/18007 Zentralleitung; Aufwendungen

(Gesetzl. Verpflichtungen).......................................................... 3,373

22 2,890

1/18008 Zentralleitung; Aufwendungen ................................................... 128,540

Summe 1800 ... 372,158

1/18017/21 Umweltbundesamt Ges.m.b.H. (UBA-GmbH); Aufwendungen

(Gesetzl. Verpflichtungen).......................................................... 222,300

1/18018/21 Umweltbundesamt Ges.m.b.H. (UBA-GmbH);

Aufwendungen............................................................................ 0,001

Summe 1801 ... 222,301

Summe 180 ... 594,459

1/18700/21 Umweltbundesamt; Personalausgaben........................................ ...............

1/18703/21 Umweltbundesamt; Anlagen....................................................... ...............

1/18707 Umweltbundesamt; Aufwendungen

(Gesetzl. Verpflichtungen).......................................................... ...............

21 ...............

22 ...............

1/18708/21 Umweltbundesamt; Aufwendungen............................................ ...............

Summe 187 ... ...............

Gesamtausgaben 18 ... 4638,529

Kapitel 51 Kassenverwaltung

1/51818 Pauschalvorsorge für Sachausgaben;

Aufwendungen............................................................................ 1113,295

43 1112,995

Summe 5181 ... 2641,295

Summe 518 ... 3641,299

Summe 1/51 ... 4306,068

Gesamtausgaben 51 ... 79306,068

Kapitel 55 Pensionen (Hoheitsverwaltung)

1/55200/43 Sonstige Bedienstete; Ruhebezüge ............................................. 417,775

1/55210/43 Sonstige Bedienstete; Versorgungsbezüge ................................. 167,904

1/55220/54 Sonstige Bedienstete; Außerordentliche Versorgungsgenüsse ... 46,961

1/55230/43 Sonstige Bedienstete; Dienstgeberbeiträge................................. 19,103

1/55257/43 Sonstige Bedienstete; Leistungen nach dem

Bundespflegegeldgesetz.............................................................. 34,131

Summe 552 ... 686,509

1/55305 Pensionsvorschüsse..................................................................... 1,383

23 0,167

43 0,616

1/55400/43 Geldaushilfen.............................................................................. 1,022

Gesamtausgaben 55 ... 77094,271

Millionen Schilling

Kapitel 71 Bundestheater

1/71000/13 Aktivitätsaufwand....................................................................... 1007,184

1/71010/13 Pensionsaufwand........................................................................ 538,582

Summe 710 ... 1545,766

1/71133/13 Anlagen....................................................................................... 69,002

1/71155 Förderungen (D)......................................................................... 1,335

13 0,735

1/71167/13 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)................................ 39,517

1/71188/13 Aufwendungen............................................................................ 261,314

Summe 711 ... 371,170

Gesamtausgaben 71 ... 1916,936

Einnahmen

Kapitel 10 Bundeskanzleramt

2/10754/11 Bundessportheime und Sporteinrichtungen (Haus des Sports);

Erfolgswirksame Einnahmen ...................................................... 3,747

2/10757/11 Bundessportheime und Sporteinrichtungen (Haus des Sports);

Bestandswirksame Einnahmen ................................................... 0,003

Summe 1075 ... 3,750

2/10764/11 Amt der Bundessporteinrichtungen; Erfolgswirksame

Einnahmen .................................................................................. 10,501

2/10774/11 Bundessporteinrichtungen Gesellschaft m.b.H.;

Erfolgswirksame Einnahmen ...................................................... 0,001

Summe 107 ... 15,417

Gesamteinnahmen 10 ... 714,058

Kapitel 11 Inneres

2/11304/42 Bundespolizei; Erfolgswirksame Einnahmen ............................. 504,360

Summe 113 ... 512,031

Gesamteinnahmen 11 ... 1363,185

Kapitel 12 Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

Summe 1200 ... 60,107

2/12054/13 Museen (Anstalten öffentlichen Rechts); Erfolgswirksame

Einnahmen .................................................................................. 27,262

Summe 120 ... 87,371

2/12444/13 Museen; Erfolgswirksame Einnahmen ....................................... 21,883

Summe 1244 ... 21,885

Summe 124 ... 151,930

Gesamteinnahmen 12 ... 841,896

Kapitel 13 Kunst

2/13104/13 Amt der Bundestheater; Erfolgswirksame Einnahmen ............... 7,022

2/13109 Amt der Bundestheater; Darlehensrückzahlungen...................... 0,066

13 0,065

23 0,001

Summe 1310 ... 7,088

2/13114/13 Bundestheatergesellschaften; Erfolgswirksame Einnahmen....... 0,597

Summe 131 ... 7,685

Gesamteinnahmen 13 ... 7,893

Kapitel 18 Umwelt

2/18004/43 Zentralleitung; Erfolgswirksame Einnahmen ............................. 47,346

Summe 1800 ... 48,107

2/18014/21 Umweltbundesamt Gesellschaft m.b.H. (UBA-GmbH);

Erfolgswirksame Einnahmen ...................................................... 0,001

Summe 180 ... 48,108

2/18700/21 Umweltbundesamt; Zweckgebundene erfolgswirksame

Einnahmen .................................................................................. ...............

2/18704/21 Umweltbundesamt; Erfolgswirksame Einnahmen...................... ...............

2/18707/21 Umweltbundesamt; Bestandswirksame Einnahmen ................... ...............

Summe 187 ... ...............

Gesamteinnahmen 18 ... 574,101

Kapitel 52 Öffentliche Abgaben

2/52804 Ertragsanteile der Länder und Gemeinden.................................. –172130,676

43 –172090,356

2/52834/37 Steueranteil für Siedlungswasserwirtschaft ................................ –0,001

Kapitel 55 Pensionen (Hoheitsverwaltung)

2/55006/43 Bedienstete der Hoheitsverwaltung des Bundes; Beiträge von

Unternehmungen mit Bundesbediensteten.................................. 19,622

Summe 550 ... 61,114

2/55205/43 Sonstige Bedienstete; Beiträge von Unternehmungen mit

Bundesbediensteten..................................................................... 101,252

2/55309 Pensionsvorschußersätze............................................................. 0,689

23 0,006

43 0,183

2/55604/43 Sonstige Pensionseinnahmen; Pensionsbeiträge......................... 6998,688

2/55614/43 Sonstige Pensionseinnahmen; Überweisungen von

Pensionsträgern........................................................................... 647,306

2/55615 Sonstige Pensionseinnahmen;

Beitrag zur Pension gem. § 13a PG ............................................ 643,464

43 486,464

Summe 556 ... 8289,460

Gesamteinnahmen 55 ... 18866,840

Kapitel 64 Bauten und Technik

2/64534/37 Dienststellen der Bundesgebäudeverwaltung (betr. ähnl. Einr.);

Erfolgswirksame Einnahmen ...................................................... 96,139

Summe 6453 ... 96,196

Summe 645 ... 132,433

Gesamteinnahmen 64 ... 3179,940

Kapitel 71 Bundestheater

2/71159 Darlehensrückzahlungen............................................................. 1,337

13 1,197

2/71204/13 Erfolgswirksame Einnahmen...................................................... 23,601

Summe 712 ... 23,707

2/71304/13 Tageseinnahmen ......................................................................... 303,520

Summe 713 ... 323,073

2/71504/13 Pensions- und Provisionsbeiträge ............................................... 79,012

Gesamteinnahmen 71 ... 427,129

4. Die Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlages 1999 nach Gruppen

und Kapiteln (Anlage I), die kapitelweise Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages

(Anlage Ia), die kapitelweise Aufgliederung der Sachausgaben nach Gebarungsgruppen

des Bundesvoranschlages (Anlage Ib) sowie die Summarische Aufgliederung der Ausgaben und Einnahmen

nach Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen des Bundesvoranschlages (Anlage Ic) werden

gemäß der Anlage A abgeändert.

Anlage A

Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1999

Artikel III

Der Stellenplan für das Jahr 1999, Anlage III zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1999, wird im

Teil II.A und im Teil V gemäß der Anlage B geändert.

Anlage B

STELLENPLAN 1999

Artikel IV

Der "Fahrzeugplan für das Jahr 1999", Anlage IV zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1999, wird wie

folgt geändert

Artikel VI

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.

BGBlPdf 107. Verordnung: Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Auf Grund des § 229a Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet

§ 1. Die Übermittlung der im § 229a Abs. 1 bis 3 GSVG genannten Daten hat unbeschadet der

Bestimmungen des § 5 in magnetisch gespeicherter Form zu erfolgen. Die Durchführung obliegt den

Abgabenbehörden des Bundes. Diese haben sich der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter

Haftung zu bedienen, die in Angelegenheiten des § 2 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über die

Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, in ihrer Eigenschaft als Dienstleister im Sinne des

Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, tätig ist.

§ 2. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die Datenübermittlung gemäß

§ 229a Abs. 1 GSVG für den einzelnen Versicherten anzufordern. Die Anforderung hat die Finanzamts-

und die Steuernummer, die Beitragsnummer, die ersten fünf Buchstaben des Familiennamens und den

Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten. Die Anforderungen sind der Bundesrechenzentrum

Gesellschaft mit beschränkter Haftung in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung

zu stellen.

§ 3. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat gemäß § 229a Abs. 2

GSVG – zur Einbeziehung der nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Pflichtversicherten und zur Bemessung der

Beiträge – unaufgefordert die in § 229a Abs. 1 GSVG angeführten Daten von Personen, die mit

Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb zur Einkommensteuer veranlagt sind, der

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln. Einkünfte aus selbständiger

Arbeit und aus Gewerbebetrieb sind auch für die Kalenderjahre 1995, 1996 und 1997 zu übermitteln.

§ 4. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die benötigten Daten,

sofern die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, zu übermitteln

oder einen Hinweis darauf zu geben, warum keine Daten übermittelt werden können. Die Daten oder die

Hinweise sind der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in magnetisch gespeicherter

Form zur Verfügung zu stellen.

§ 5. In den Fällen, in denen eine Übermittlung der in § 229a Abs. 1 GSVG genannten Daten in

magnetisch gespeicherter Form nicht möglich ist und Erhebungen beim Versicherten ergebnislos

verlaufen sind, können die Daten durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bei

der örtlich zuständigen Abgabenbehörde des Bundes angefordert werden.

§ 6. Die Übermittlung von Daten ist mit Inkrafttreten der Verordnung aufzunehmen.

BGBlPdf 107. Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Formblättern

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Formblätter wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich

und

die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,

in dem Wunsch, die Untersuchung und Verfolgung strafbarer Handlungen durch die Behörden beider

Staaten wirksam zu gestalten, indem sie im weitestmöglichen Maße in Strafsachen zusammenarbeiten und

einander Rechtshilfe leisten,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Die Vertragsparteien leisten einander gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe im

Zusammenhang mit der Untersuchung und Verfolgung strafbarer Handlungen, zu deren Bestrafung in

dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig

sind, sowie in damit zusammenhängenden Verfallsverfahren.

(2) Die Rechtshilfe umfaßt

a) die Ausforschung oder Identifizierung von Personen oder Gegenständen;

b) die Zustellung von Schriftstücken;

c) die Vernehmung von Zeugen und Auskunftspersonen;

d) die Überstellung von in Haft befindlichen Personen für Beweis- oder sonstige Zwecke;

e) die Zurverfügungstellung von Schriftstücken, Akten und Beweismitteln;

f) die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme;

g) die Beschränkung der Verfügung über Gegenstände;

h) die Rechtshilfe in Verfahren betreffend Verfall und Rückstellung und

i) jede andere Art der Rechtshilfe, die mit dem Gegenstand dieses Vertrages im Einklang steht und

von den Zentralen Behörden der Vertragsparteien gegenseitig anerkannt wird.

(3) Der ersuchte Staat leistet Rechtshilfe unabhängig davon, ob die Handlung, die Gegenstand der

Ermittlung, der Verfolgung oder des Verfahrens im ersuchenden Staat ist, nach dem Recht des ersuchten

Staates eine gerichtlich strafbare Handlung darstellen würde; mit der Ausnahme, daß der ersuchte Staat es

ganz oder zum Teil ablehnen kann, dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen, soweit die Handlung nach

seinem Recht keine gerichtlich strafbare Handlung darstellen und die Erledigung des Ersuchens eine

gerichtliche Anordnung für eine Durchsuchung oder Beschlagnahme oder andere Zwangsmaßnahmen

erfordern würde. Der ersuchte Staat unternimmt jedoch jede Bemühung, um die Rechtshilfe, die eine

gerichtliche Anordnung oder andere Zwangsmaßnahmen erfordert, zu leisten und bewilligt die

Rechtshilfe, wenn der sich aus dem Ersuchen ergebende Sachverhalt den begründeten Verdacht darlegt,

daß die beschriebene Handlung, hätte sie sich im ersuchten Staat ereignet, eine strafbare Handlung nach

seinem Recht begründen würde.

(4) Rechtshilfe wegen fiskalischer strafbarer Handlungen darf nicht mit der Begründung abgelehnt

werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht dieselbe Art von Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder

Devisenvorschriften enthält wie das Recht des ersuchenden Staates.

(5) Dieser Vertrag bezweckt lediglich die Rechtshilfe zwischen den Vertragsparteien. Die

Bestimmungen dieses Vertrages begründen kein Recht irgendeiner Privatperson, Beweise zu erhalten,

abzulehnen oder die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens zu verhindern.

Artikel 2

Zentrale Behörden

(1) In jeder Vertragspartei besteht eine Zentrale Behörde. Für die Republik Österreich ist die

Zentrale Behörde der Bundesminister für Justiz oder solche Personen, die vom Bundesminister für Justiz

bestimmt werden. Für die Vereinigten Staaten von Amerika ist die Zentrale Behörde der Attorney General

oder solche Personen, die vom Attorney General bestimmt werden.

(2) Jede Zentrale Behörde stellt und empfängt Rechtshilfeersuchen. Rechtshilfeersuchen werden für

die Behörden gestellt, die nach dem Gesetz für Ermittlungen oder für andere Verfolgungshandlungen

hinsichtlich Strafsachen zuständig sind. Für die Zwecke dieses Vertrages werden Untersuchungen, die

von Behörden geführt werden, die berechtigt sind, Fälle zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen, als

Strafverfahren angesehen.

(3) Jede Zentrale Behörde wird nur solche Ersuchen stellen, die sie geprüft und genehmigt hat. Die

Zentrale Behörde für den ersuchenden Staat wird keine Rechtshilfeersuchen stellen, wenn nach ihrer

Auffassung

a) die strafbare Handlung, auf welche sich das Ersuchen gründet, keine schwerwiegenden Folgen

nach sich gezogen hat, oder

b) der Umfang der Rechtshilfe, um die zu ersuchen wäre, unangemessen zu der nach der

Verurteilung zu erwartenden Strafe ist.

(4) Die Zentralen Behörden verkehren für Zwecke dieses Vertrages direkt miteinander.

Artikel 3

Einschränkungen der Rechtshilfe

(1) Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn

a) das Rechtshilfeersuchen sich auf eine politische strafbare Handlung oder auf eine militärische

strafbare Handlung bezieht, die keine strafbare Handlung nach dem allgemeinen Strafrecht

darstellt; oder

b) die Erledigung des Rechtshilfeersuchens die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des

ersuchten Staates beeinträchtigen würde.

(2) Bevor Rechtshilfe gemäß dem Absatz 1 diese Artikels verweigert wird, berät sich die Zentrale

Behörde des ersuchten Staates mit der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates, um zu erwägen, ob

Rechtshilfe zu unter ihr erforderlich erscheinenden Bedingungen gewährt werden kann.

(3) Wenn die Rechtshilfe letztlich abgelehnt wird, unterrichtet die Zentrale Behörde des ersuchten

Staates die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates über die Gründe.

Artikel 4

Form und Inhalt des Ersuchens

(1) Ein Rechtshilfeersuchen ist auf schriftlichem Weg zu stellen, doch kann die Zentrale Behörde des

ersuchten Staates in dringenden Fällen ein Ersuchen auch in einer anderen Form annehmen. In derartigen

Fällen ist das Ersuchen innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen, sofern die Zentrale Behörde des

ersuchten Staates nicht einer anderen Vorgangsweise zustimmt. Der ersuchende Staat übersetzt das

Rechtshilfeersuchen und alle beigefügten Unterlagen in die Sprache des ersuchten Staates. Die Zentralen

Behörden können jedoch das Einvernehmen darüber herstellen, daß der ersuchte Staat das

Rechtshilfeersuchen und alle beigefügten Unterlagen auf Kosten des ersuchenden Staates übersetzt.

(2) Das Rechtshilfeersuchen hat folgende Angaben zu enthalten

a) die Bezeichnung der Behörde, die die Untersuchung, Verfolgung oder das Verfallsverfahren

durchführt, auf die sich das Ersuchen bezieht;

b) eine Darstellung des Sachverhalts und der Art der Untersuchung, Verfolgung oder des

Verfallsverfahrens, einschließlich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und

c) eine Darstellung des Beweismaterials, der Information oder der sonstigen Rechtshilfe, die

gewünscht wird.

(3) Soweit erforderlich und möglich, hat ein Rechtshilfeersuchen auch zu enthalten

a) Angaben über die Identität und den Aufenthaltsort einer Person, von der Beweismaterial

gewünscht wird;

b) Angaben über die Identität und den Aufenthaltsort eines Zustellempfängers, über dessen Stellung

im Verfahren und die Art der gewünschten Zustellung;

c) Angaben über die Identität und Anhaltspunkte für den festzustellenden Aufenthalt einer Person

oder für den festzustellenden Ort, an dem sich ein Gegenstand befindet;

d) eine genaue Darstellung der Örtlichkeit oder der Person, die durchsucht, und der Gegenstände,

die beschlagnahmt werden sollen;

e) eine Darstellung der Weise, in der eine Zeugenvernehmung oder Anhörung vorgenommen und

festgehalten werden soll;

f) eine Darstellung der gewünschten Zeugenaussage, die eine Liste der dem Zeugen zu stellenden

Fragen enthalten kann;

g) eine Darstellung eines besonderen Verfahrens, das bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens

einzuhalten ist;

h) Angaben über die Gebühren und Aufwandsentschädigungen, die einer zum Erscheinen im

ersuchenden Staat geladenen Person zustehen; und

i) jegliche andere Angaben, die dem ersuchten Staat zur Erleichterung der Durchführung des

Ersuchens zur Kenntnis gebracht werden können.

Artikel 5

Erledigung von Rechtshilfeersuchen

(1) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates erledigt das Ersuchen unverzüglich oder übermittelt

es gegebenenfalls der hiefür zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates

unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um das Ersuchen zu erledigen.

(2) Erforderlichenfalls wird das Ersuchen durch von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates

bestellte Personen der zuständigen Behörde vorgelegt.

(3) Ersuchen werden gemäß den Gesetzen des ersuchten Staates erledigt, soweit dieser Vertrag nicht

anderes bestimmt. Die Gerichte des ersuchten Staates sind befugt, zur Erledigung von nach diesem

Vertrag gestellten Ersuchen gleichartige Verfügungen zu treffen, wie sie nach den Gesetzen des ersuchten

Staates in innerstaatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsverfahren zulässig sind. Der im Ersuchen

angeführten Form der Erledigung wird entsprochen, soweit dies nach den Gesetzen des ersuchten Staates

nicht unzulässig ist.

(4) Stellt die Zentrale Behörde des ersuchten Staates fest, daß die Erledigung eines Ersuchens einen

Eingriff in anhängige strafrechtliche Ermittlungen oder in ein Strafverfahren darstellt, die Sicherheit einer

Person gefährden oder die Mittel des ersuchten Staates außerordentlich belasten würde, so kann sie die

Erledigung aufschieben oder von Bedingungen abhängig machen, die nach Konsultationen mit der

Zentralen Behörde des ersuchenden Staates als erforderlich festgestellt werden.

(5) Der ersuchte Staat bemüht sich in bestmöglicher Weise, ein Ersuchen und dessen Inhalt

vertraulich zu behandeln, falls die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates um vertrauliche Behandlung

ersucht. Kann das Ersuchen nicht erledigt werden ohne die erbetene Vertraulichkeit zu brechen, so

informiert die Zentrale Behörde des ersuchten Staates hievon die Zentrale Behörde des ersuchenden

Staates, die daraufhin entscheidet, ob das Ersuchen dennoch erledigt werden soll.

(6) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates setzt die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates

unverzüglich vom Ergebnis der Erledigung des Ersuchens in Kenntnis.

Artikel 6

Kosten

Der ersuchte Staat kommt für alle Kosten im Zusammenhang mit der Erledigung des Ersuchens auf,

ausgenommen die Gebühren von Sachverständigen, Dolmetscher-, Übersetzungs- und Übertragungskosten

sowie die Gebühren und Reisekosten der in den Artikeln 10 und 12 angeführten Personen; diese

Gebühren und Kosten werden vom ersuchenden Staat beglichen.

Artikel 7

Grundsatz der Spezialität

(1) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann verlangen, daß nach diesem Vertrag beschaffte

Angaben und Beweismittel ohne vorherige Zustimmung des ersuchten Staates nicht in anderen als den im

Ersuchen angeführten Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder sonstigen Verfahren verwendet werden. Im

Falle fiskalischer strafbarer Handlungen erfolgt jedoch eine solche Verwendung immer nur mit der

vorherigen Zustimmung des ersuchten Staates, ausgenommen in damit zusammenhängenden Zoll-,

Abgaben- und Steuerverfahren.

(2) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann verlangen, daß nach diesem Vertrag zur

Verfügung gestellte Angaben und Beweismittel entsprechend von ihr angeführten Bedingungen

vertraulich behandelt werden. In diesem Fall unternimmt der ersuchende Staat bestmögliche

Bemühungen, um den angeführten Bedingungen zu entsprechen.

(3) Angaben und Beweismittel, die im ersuchenden Staat im regelmäßigen Verlauf des Verfahrens,

für das sie zur Verfügung gestellt wurden, veröffentlicht wurden, können daraufhin für jeden Zweck

verwendet werden.

Artikel 8

Zeugenvernehmung oder Beweisaufnahme im ersuchten Staat

(1) Eine Person, um deren Einvernahme als Zeuge oder Auskunftsperson nach diesem Vertrag

ersucht wurde, wird auf die gleiche Art und in gleichem Umfang wie in strafrechtlichen Ermittlungen und

Verfahren im ersuchten Staat gezwungen zu erscheinen, auszusagen und Gegenstände vorzulegen,

einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schriftstücke, Aufzeichnungen und Beweisgegenstände. Eine

Person, die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens entweder mündlich oder schriftlich ein falsches

Zeugnis ablegt, wird im ersuchten Staat in Übereinstimmung mit dessen Strafgesetzen der Strafverfolgung

und Bestrafung unterworfen.

(2) Auf Ersuchen macht die Zentrale Behörde des ersuchten Staates im voraus Angaben über Datum

und Ort der Zeugenvernehmung oder Beweisaufnahme nach diesem Artikel.

(3) Der ersuchte Staat gestattet die Anwesenheit von Personen, die im Ersuchen angeführt sind, bei

der Erledigung des Ersuchens. Er gestattet ihnen, entweder die Person, die Gegenstand der

Zeugenvernehmung oder Beweisaufnahme ist, direkt zu befragen oder im Einklang mit entsprechenden

Verfahrensvorschriften im ersuchten Staat Fragen stellen zu lassen.

(4) Wenn die Person, auf die sich Absatz 1 bezieht, einen Grund für die Verweigerung der

Zeugenaussage nach den Gesetzen des ersuchenden Staates geltend macht, der im Ersuchen nicht

angeführt war, so erfolgt die Zeugenvernehmung ungeachtet dessen; die Geltendmachung eines Grundes

zur Aussageverweigerung wird der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates zur Entscheidung durch

die Behörden dieses Staates bekanntgegeben.

(5) Der ersuchende Staat kann darum ersuchen, daß Gegenstände, die im ersuchten Staat nach diesem

Artikel oder Artikel 15 vorgelegt wurden oder die Gegenstand einer Zeugenvernehmung nach diesem

Artikel sind, durch eine Bestätigung beglaubigt werden. Handelt es sich bei diesen Gegenständen um

Geschäftsunterlagen, so kann die Bestätigung erfolgen

a) durch ein Zeugnis gemäß dem diesem Vertrag angeschlossenen Formblatt A;

b) durch eine Niederschrift, die die im Formblatt A verlangten wesentlichen Angaben enthält;

c) durch eine Urkunde, welche die vom ersuchenden Staat angeführten wesentlichen Angaben

enthält.

Auf diese Weise beglaubigte Schriftstücke sind im ersuchenden Staat als Beweis für die Richtigkeit der

darin festgestellten Tatsachen zugelassen.

Artikel 9

Akten von Regierungsstellen

(1) Der ersuchte Staat stellt dem ersuchenden Staat Kopien öffentlich zugänglicher Schriftstücke,

Akten oder in irgendeiner Form festgehaltener Informationen zur Verfügung, die sich im Besitz von

Ministerien, Regierungsstellen oder Gerichten des ersuchten Staates befinden.

(2) Der ersuchte Staat kann Kopien von Schriftstücken, Akten oder in irgendeiner Form

festgehaltener Informationen, die sich im Besitz von Ministerien, Regierungsstellen oder eines Gerichtes

befinden, aber nicht öffentlich sind, im gleichen Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen zur

Verfügung stellen, wie sie für seine Behörden zur Verfügung stünden, für die gemäß Artikel 2 Absatz 2

Rechtshilfeersuchen gestellt werden können. Der ersuchte Staat kann nach seinem Ermessen ein Ersuchen

nach diesem Absatz gänzlich oder zum Teil ablehnen.

(3) Nach diesem Artikel zur Verfügung gestellte amtliche Schriftstücke können in der im

Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Beglaubigung Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968

vorgesehenen Weise bestätigt werden. Eine weitere Beglaubigung ist nicht erforderlich. Schriftstücke, die

gemäß diesem Absatz bestätigt sind, werden im ersuchenden Staat als Beweismittel zugelassen.

Artikel 10

Erscheinen im ersuchenden Staat

(1) Der ersuchende Staat kann um das Erscheinen einer Person zum Zweck der Teilnahme an

Untersuchungshandlungen oder Verfahren in diesem Staat ersuchen. Der ersuchte Staat lädt die Person

ein zu erscheinen und verständigt den ersuchenden Staat von der Antwort dieser Person.

(2) Der ersuchende Staat gibt bekannt, in welchem Ausmaß die Auslagen dieser Person ersetzt

werden. Eine Person, die zum Erscheinen bereit ist, kann darum ersuchen, daß der ersuchende Staat Geld

zur Bestreitung dieser Auslagen vorstreckt. Das Vorstrecken kann durch die Botschaft oder durch ein

Konsulat des ersuchenden Staates erfolgen.

Artikel 11

Sicheres Geleit

(1) Sofern im Ersuchen nichts anderes angeführt ist, darf eine gemäß diesem Vertrag im ersuchenden

Staat als Zeuge oder Sachverständiger erscheinende Person wegen Handlungen oder Unterlassungen, die

vor ihrer Abreise aus dem ersuchten Staat erfolgten, nicht einer Zivilklage unterworfen werden, die gegen

sie nur wegen ihrer Anwesenheit im ersuchenden Staat eingebracht werden kann, oder verfolgt oder

bestraft oder irgendeiner Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen werden.

(2) Ein nach diesem Artikel gewährtes sicheres Geleit findet keine Anwendung mehr, wenn eine

nach diesem Vertrag erscheinende Person innerhalb von 7 Tagen, nachdem ihr bekanntgegeben wurde,

daß ihre Anwesenheit nicht länger erforderlich ist, nicht den ersuchenden Staat verlassen hat, obwohl sie

hiezu in der Lage gewesen war, oder wenn sie nach Verlassen des ersuchenden Staates freiwillig dorthin

zurückgekehrt ist.

Artikel 12

Überstellung in Verwahrung befindlicher Personen

(1) Eine im Gewahrsam des ersuchten Staates befindliche Person, deren Anwesenheit im

ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat für Zwecke der Rechtshilfe nach diesem Vertrag

erforderlich ist, wird hiefür dem ersuchenden Staat überstellt, wenn diese Person zustimmt und die

Zentralen Behörden beider Staaten einverstanden sind.

(2) Eine im Gewahrsam des ersuchenden Staates befindliche Person, deren Anwesenheit im

ersuchten Staat für Zwecke der Rechtshilfe nach diesem Vertrag erforderlich ist, kann an den ersuchten

Staat überstellt werden, wenn die Person zustimmt und die Zentralen Behörden beider Staaten

einverstanden sind.

(3) Für die Zwecke dieses Vertrages

a) hat der übernehmende Staat die Befugnis und die Verpflichtung, die überstellte Person in

Gewahrsam zu halten, falls nicht eine gegenteilige Ermächtigung durch den überstellenden Staat

erfolgt ist;

b) stellt der übernehmende Staat die überstellte Person in den Gewahrsam des überstellenden Staates

zurück, sobald die Umstände dies erlauben oder entsprechend einer sonstigen Vereinbarung der

beiden Zentralen Behörden;

c) verlangt der übernehmende Staat nicht, daß der überstellende Staat ein Auslieferungsverfahren

zur Rückstellung der überstellten Person einleitet; und

d) wird der überstellten Person die im Gewahrsam des übernehmenden Staates verbrachte Zeit auf

die Verbüßung der im überstellenden Staat verhängten Strafe angerechnet.

Artikel 13

Ausforschung oder Identifizierung von Personen oder Gegenständen

Der ersuchende Staat unternimmt bestmögliche Bemühungen, um den Ort, an dem sich im Ersuchen

angeführte Personen oder Gegenstände befinden, oder deren Identität festzustellen, wenn dies für die

Erledigung eines nach diesem Vertrag gestellten Ersuchens erforderlich ist.

Artikel 14

Zustellung von Schriftstücken

(1) Der ersuchte Staat unternimmt bestmögliche Bemühungen, um die Zustellung von Schriftstücken

vorzunehmen, die sich auf ein vom ersuchenden Staat nach den Bestimmungen dieses Vertrages gestelltes

Rechtshilfeersuchen beziehen oder Bestandteil dieses Ersuchens sind.

(2) Der ersuchende Staat übermittelt ein Ersuchen um Zustellung eines Schriftstückes, das das

Erscheinen einer Person vor einer Behörde des ersuchenden Staates verlangt, angemessene Zeit vor dem

für das Erscheinen vorgesehenen Zeitpunkt.

(3) Der ersuchte Staat übermittelt einen Zustellnachweis auf die im Ersuchen angegebene Art.

(4) Eine Person, die Staatsangehöriger des ersuchten Staates oder dort einem solchen gleichgestellt

ist und einer nach diesem Vertrag zugestellten Vorladung zum Erscheinen im ersuchenden Staat als Zeuge

oder Sachverständiger nicht Folge leistet, darf aus diesem Grunde weder bestraft noch einer

Zwangsmaßnahme unterworfen werden.

Artikel 15

Durchsuchung und Beschlagnahme

(1) Der ersuchte Staat erledigt ein Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme und Zurverfügungstellung

eines Gegenstandes an den ersuchenden Staat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf

Schriftstücke, Akten oder Beweismittel, falls das Ersuchen Angaben enthält, die eine derartige Verfügung

nach den Gesetzen des ersuchten Staates zulassen. Diese Angaben enthalten auch eine Bestätigung, daß

eine zuständige Behörde im ersuchenden Staat die Vorlage der betreffenden Gegenstände erzwingen

könnte, wenn diese sich im ersuchenden Staat befänden.

(2) Jede einen beschlagnahmten Gegenstand verwahrende Amtsperson bestätigt auf Ersuchen die

Identität des Gegenstandes, die ununterbrochene Verwahrung und die Unversehrtheit seines Zustandes.

Diese Bestätigung erfolgt unter Verwendung des diesem Vertrag angeschlossenen Formblattes B oder

einer Urkunde, welche die vom ersuchenden Staat verlangten wesentlichen Angaben enthält. Eine weitere

Bestätigung ist nicht erforderlich. Die Bestätigungen sind im ersuchenden Staat als Beweismittel für die

Richtigkeit der darin festgestellten Tatsachen zugelassen.

(3) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann verlangen, daß der ersuchende Staat Auflagen

und Bedingungen zustimmt, die zum Schutz der Interessen dritter Parteien an dem zu übergebenden

Gegenstand notwendig sind.

Artikel 16

Rückstellung von Gegenständen

Wenn dies von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates verlangt wird, stellt die Zentrale

Behörde des ersuchenden Staates die ihr in Erledigung eines Ersuchens nach diesem Vertrag zur

Verfügung gestellten Schriftstücke, Akten oder Beweisgegenstände so bald wie möglich zurück.

Artikel 17

Rechtshilfe in Verfallsverfahren

(1) Wenn die Zentrale Behörde einer Vertragspartei von Erlösen oder Mitteln der Begehung

strafbarer Handlungen erfährt, die sich auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befinden und

nach den Gesetzen dieser Vertragspartei Gegenstand des Verfalls oder sonstiger Beschlagnahme sein

können, so kann sie hievon die Zentrale Behörde der anderen Vertragspartei in Kenntnis setzen. Wenn die

andere Vertragspartei über die entsprechende Zuständigkeit verfügt, kann sie die Angaben ihren Behörden

vorlegen, damit entschieden wird, ob irgendwelche Veranlassungen angezeigt sind. Diese Behörden

treffen ihre Entscheidung und verständigen über ihre Zentrale Behörde die andere Vertragspartei von den

getroffenen Veranlassungen.

(2) Die Vertragsparteien leisten einander in dem nach ihren jeweiligen Gesetzen zulässigen Ausmaß

Rechtshilfe in Verfahren betreffend den Verfall von Erlösen oder Mitteln zur Begehung strafbarer

Handlungen, die Rückerstattung an die Verbrechensopfer und die Vollstreckung von Geldstrafen, die

durch Urteile in strafgerichtlichen Verfahren verhängt wurden.

(3) Ein ersuchter Staat, in dessen Verfügungsgewalt sich verfallene Erlöse oder Mittel zur Begehung

strafbarer Handlungen befinden, verfügt über diese auf Grund seiner Gesetze. Soweit dies nach seinen

Gesetzen zulässig ist, und unter ihm angemessen erscheinenden Bedingungen, kann jeder Vertragsstaat

verfallene Vermögenswerte oder den Erlös ihres Verkaufs dem anderen Staat übergeben.

Artikel 18

Vereinbarkeit mit anderen Verträgen oder Vereinbarungen

Die Rechtshilfe und die Verfahrensregeln, die in diesem Vertrag vereinbart sind, hindern keine

Vertragspartei daran, der anderen Vertragspartei nach den Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher

Verträge, denen sie angehört, oder nach den Bestimmungen ihrer eigenen Gesetze Rechtshilfe zu leisten.

Die Vertragsparteien können auch auf Grund eines anwendbaren zweiseitigen Vertrages Rechtshilfe

leisten.

Artikel 19

Konsultationen

Die Zentralen Behörden der Vertragsparteien werden zu von ihnen einvernehmlich vereinbarten

Zeitpunkten Beratungen durchführen, um eine wirksame Anwendung dieses Vertrages zu ermöglichen.

Artikel 20

Ratifikation, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in

Washington ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(3) Dieser Vertrag findet auf Rechtshilfeersuchen unabhängig davon Anwendung, ob die

zugrundeliegenden strafbaren Handlungen vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages begangen

wurden.

(4) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag durch schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung

wird sechs Monate nach Einlagen der Notifikation wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen hiezu gehörig

Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 23. Februar 1995 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und

englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Alois Mock m. p.

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

Swanee Hunt m. p.

Formblatt A

Bestätigung der Echtheit von Geschäftsunterlagen

Formblatt B

Bestätigung betreffend beschlagnahmte Gegenstände

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 26. Mai 1998 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 20 Abs. 2 mit

1. August 1998 in Kraft.

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