107. Bundesgesetz: BFG-Novelle 1999
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Im Art. I lauten die Schlußsummen
2. Im Art. V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 50 durch einen Strichpunkt ersetzt und als Z 51 angefügt
„51. beim Voranschlagsansatz 1/12058 bis zu einem Betrag von 17 Millionen Schilling für Mietzinszahlungen,
wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen im Kapitel 64
sichergestellt werden kann.“
3. Art. V Abs. 2 Z 6 lautet
„6. bei den VA-Ansätzen 1/40008 und 1/40108 für den Auslandseinsatz in der Westsahara
(MINURSO) und den Einsatz in Bosnien-Herzegowina (SFOR) gemäß Bundesverfassungsgesetz
über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das
Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, bis zu einem Betrag von 220 Millionen Schilling,
wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung
nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen oder
beim Paragraph 5181 bedeckt werden können; in den Vorjahren in diesem Zusammenhang
bereits geleistete Zahlungen zählen auf den Gesamtbetrag von 220 Millionen Schilling.“
4. Art. VII Z 3 hat wie folgt zu lauten
„3. bei den Voranschlagsansätzen 1/10066 und 1/10068 bis zu einem Betrag von insgesamt
100 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen zum Wiederaufbau in Bosnien-Herzegowina sowie
von insgesamt 20 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen in den übrigen Nachfolgestaaten der
früheren Bundesrepublik Jugoslawien;“
Artikel II
1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt
a) nach dem Voranschlagsansatz 1/10003
„1/10004/43 Förderungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“
b) nach dem Voranschlagsansatz 1/10758
„1/1076 Amt der Bundessporteinrichtungen
1/10760/11 Personalausgaben
1/10768/11 Aufwendungen
1/1077 Bundessporteinrichtungen Gesellschaft m.b.H.
1/10776/11 Förderungen
1/10777/11 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
1/10778/11 Aufwendungen“
c) nach dem Titel 1/120
„1/1200 Zentralleitung:“
d) nach dem Voranschlagsansatz 1/12043
„1/1205 Museen (Anstalten öffentlichen Rechts)
1/12058/13 Aufwendungen“
e) nach dem Voranschlagsansatz 1/13088
„1/131 Bundesministerium (Sonstiger Zweckaufwand)
1/1310 Amt der Bundestheater
1/13100/13 Personalausgaben
1/13105 Bezugsvorschüsse
13
23
1/13107/13 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
1/13108/13 Aufwendungen
1/1311 Bundestheatergesellschaften
1/13113/13 Kapitalbeteiligungen
1/13117/13 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
1/13118/13 Aufwendungen“
f) nach dem Titel 1/180
„1/1800 Zentralleitung:“
g) nach dem Voranschlagsansatz 1/18008
„1/1801 Umweltbundesamt Gesellschaft m.b.H. (UBA-GmbH)
1/18017/21 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
1/18018/21 Aufwendungen“
h) nach dem Voranschlagsansatz 2/10757
„2/1076 Amt der Bundessporteinrichtungen
2/10764/11 Erfolgswirksame Einnahmen
2/1077 Bundesporteinrichtungen Gesellschaft m.b.H.
2/10774/11 Erfolgswirksame Einnahmen“
i) nach dem Titel 2/120
„2/1200 Zentralleitung:“
j) nach dem Voranschlagsansatz 2/12030
„2/1205 Museen (Anstalten öffentlichen Rechts)
2/12054/13 Erfolgswirksame Einnahmen“
k) nach dem Voranschlagsansatz 2/13074
„2/131 Bundesministerium (Sonstiger Zweckaufwand)
2/1310 Amt der Bundestheater
2/13104/13 Erfolgswirksame Einnahmen
2/13109 Darlehensrückzahlungen
13
23
2/1311 Bundestheatergesellschaften
2/13114/13 Erfolgswirksame Einnahmen“
l) nach dem Titel 2/180
„2/1800 Zentralleitung:“
m) nach dem Voranschlagsansatz 2/18009
„2/1801 Umweltbundesamt Gesellschaft m.b.H. (UBA-GmbH)
2/18014/21 Erfolgswirksame Einnahmen“
n) nach dem Voranschlagsansatz 2/52824
„2/52834/37 Steueranteil für Siedlungswasserwirtschaft“
2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Bezeichnung der Ausgaben- und Einnahmenparagraphen
1075 jeweils „Bundessportheime und Sporteinrichtungen (Haus des Sports):“ und jene des Voranschlagsansatzes
1/60356 „Nationale Marktordnungsausg. u. flank. Maßn. (Bundesanteile)“.
3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die
Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt
„Ausgaben
Millionen Schilling
Kapitel 10 Bundeskanzleramt
1/10004/43 Zentralleitung; Förderungen
(Gesetzl. Verpflichtungen).......................................................... 20,681
1/10006 Zentralleitung; Förderungen ....................................................... 72,957
43 72,201
Summe 1000 ... 1457,574
Summe 100 ... 2237,347
1/10706/11 Sportangelegenheiten; Förderungen ........................................... 208,534
Summe 1070 ... 622,409
1/10750/11 Bundessportheime und Sporteinrichtungen
(Haus des Sports); Personalausgaben ......................................... 7,700
1/10753/11 Bundessportheime und Sporteinrichtungen
(Haus des Sports); Anlagen ........................................................ 0,301
1/10756/11 Bundessportheime und Sporteinrichtungen
(Haus des Sports); Förderungen.................................................. ...............
1/10757/11 Bundessportheime und Sporteinrichtungen
(Haus des Sports);
Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)................................ 0,575
1/10758/11 Bundessportheime und Sporteinrichtungen
(Haus des Sports); Aufwendungen ............................................. 4,577
Summe 1075 ... 13,153
1/10760/11 Amt der Bundessporteinrichtungen;
Personalausgaben........................................................................ 11,894
1/10768/11 Bundessportheime und Sporteinrichtungen
(Haus des Sports); Aufwendungen ............................................. 0,230
Summe 1076 ... 12,124
1/10776/11 Bundessporteinrichtungen Gesellschaft m.b.H; Förderungen .... 37,500
1/10777/11 Bundessporteinrichtungen Gesellschaft m.b.H; Aufwendungen
(Gesetzl. Verpflichtungen).......................................................... 0,003
1/10778/11 Bundessporteinrichtungen Gesellschaft m.b.H;
(Haus des Sports); Aufwendungen ............................................. 65,600
Summe 1077 ... 103,103
Summe 107 ... 750,789
Gesamtausgaben 10 ... 5254,261
Millionen Schilling
Kapitel 12 Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
1/12000/43 Bundesministerium f. Unterricht u. kulturelle Angelegenh.;
Personalausgaben........................................................................ 391,867
Summe 1200 ... 2114,769
1/12058/13 Museen (Anstalten öffentlichen Rechts); Aufwendungen .......... 180,496
Summe 120 ... 4235,398
1/12440/13 Museen; Personalausgaben ......................................................... 314,590
1/12443/13 Museen; Anlagen........................................................................ 179,773
1/12447/13 Museen; Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen) ................. 5,754
1/12448/13 Museen; Aufwendungen............................................................. 367,024
Summe 1244 ... 973,990
Summe 124 ... 1823,439
Gesamtausgaben 12 ... 72703,317
Kapitel 13 Kunst
1/13100/13 Amt der Bundestheater; Personalausgaben................................. 8,363
1/13105 Amt der Bundestheater; Bezugsvorschüsse ................................ 0,100
13 0,099
23 0,001
1/13107/13 Amt der Bundestheater; Aufwendungen
(Gesetzl. Verpflichtungen).......................................................... 0,186
1/13108/13 Amt der Bundestheater; Aufwendungen..................................... 0,096
Summe 1310 ... 8,745
1/13113/13 Bundestheatergesellschaften; Kapitalbeteiligungen.................... 0,001
1/13117/13 Bundestheatergesellschaften; Aufwendungen
(Gesetzl. Verpflichtungen).......................................................... 679,730
1/13118/13 Bundestheatergesellschaften; Aufwendungen ............................ 0,004
Summe 1311 ... 679,735
Summe 131 ... 688,480
Gesamtausgaben 13 ... 1838,480
Kapitel 14 Wissenschaft und Forschung
1/14168/12 Forschungseinrichtungen; Aufwendungen ................................. 59,178
Summe 1416 ... 225,167
1/14188 Forschungsvorhaben in internationaler Kooperation;
Aufwendungen............................................................................ 201,522
12 123,824
Summe 1418 ... 480,522
Summe 141 ... 6045,942
Gesamtausgaben 14 ... 28318,290
Kapitel 15 Soziales
1/15436/22 Bundesministerium; Allgemeine Fürsorge; Förderungen........... 71,800
Summe 154 ... 74,600
Gesamtausgaben 15 ... 86661,095
Millionen Schilling
Kapitel 18 Umwelt
1/18000/43 Zentralleitung; Personalausgaben ............................................... 231,197
1/18005 Zentralleitung; Bezugsvorschüsse............................................... 1,550
23 0,825
43 0,725
1/18007 Zentralleitung; Aufwendungen
(Gesetzl. Verpflichtungen).......................................................... 3,373
22 2,890
1/18008 Zentralleitung; Aufwendungen ................................................... 128,540
Summe 1800 ... 372,158
1/18017/21 Umweltbundesamt Ges.m.b.H. (UBA-GmbH); Aufwendungen
(Gesetzl. Verpflichtungen).......................................................... 222,300
1/18018/21 Umweltbundesamt Ges.m.b.H. (UBA-GmbH);
Aufwendungen............................................................................ 0,001
Summe 1801 ... 222,301
Summe 180 ... 594,459
1/18700/21 Umweltbundesamt; Personalausgaben........................................ ...............
1/18703/21 Umweltbundesamt; Anlagen....................................................... ...............
1/18707 Umweltbundesamt; Aufwendungen
(Gesetzl. Verpflichtungen).......................................................... ...............
21 ...............
22 ...............
1/18708/21 Umweltbundesamt; Aufwendungen............................................ ...............
Summe 187 ... ...............
Gesamtausgaben 18 ... 4638,529
Kapitel 51 Kassenverwaltung
1/51818 Pauschalvorsorge für Sachausgaben;
Aufwendungen............................................................................ 1113,295
43 1112,995
Summe 5181 ... 2641,295
Summe 518 ... 3641,299
Summe 1/51 ... 4306,068
Gesamtausgaben 51 ... 79306,068
Kapitel 55 Pensionen (Hoheitsverwaltung)
1/55200/43 Sonstige Bedienstete; Ruhebezüge ............................................. 417,775
1/55210/43 Sonstige Bedienstete; Versorgungsbezüge ................................. 167,904
1/55220/54 Sonstige Bedienstete; Außerordentliche Versorgungsgenüsse ... 46,961
1/55230/43 Sonstige Bedienstete; Dienstgeberbeiträge................................. 19,103
1/55257/43 Sonstige Bedienstete; Leistungen nach dem
Bundespflegegeldgesetz.............................................................. 34,131
Summe 552 ... 686,509
1/55305 Pensionsvorschüsse..................................................................... 1,383
23 0,167
43 0,616
1/55400/43 Geldaushilfen.............................................................................. 1,022
Gesamtausgaben 55 ... 77094,271
Millionen Schilling
Kapitel 71 Bundestheater
1/71000/13 Aktivitätsaufwand....................................................................... 1007,184
1/71010/13 Pensionsaufwand........................................................................ 538,582
Summe 710 ... 1545,766
1/71133/13 Anlagen....................................................................................... 69,002
1/71155 Förderungen (D)......................................................................... 1,335
13 0,735
1/71167/13 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)................................ 39,517
1/71188/13 Aufwendungen............................................................................ 261,314
Summe 711 ... 371,170
Gesamtausgaben 71 ... 1916,936
Einnahmen
Kapitel 10 Bundeskanzleramt
2/10754/11 Bundessportheime und Sporteinrichtungen (Haus des Sports);
Erfolgswirksame Einnahmen ...................................................... 3,747
2/10757/11 Bundessportheime und Sporteinrichtungen (Haus des Sports);
Bestandswirksame Einnahmen ................................................... 0,003
Summe 1075 ... 3,750
2/10764/11 Amt der Bundessporteinrichtungen; Erfolgswirksame
Einnahmen .................................................................................. 10,501
2/10774/11 Bundessporteinrichtungen Gesellschaft m.b.H.;
Erfolgswirksame Einnahmen ...................................................... 0,001
Summe 107 ... 15,417
Gesamteinnahmen 10 ... 714,058
Kapitel 11 Inneres
2/11304/42 Bundespolizei; Erfolgswirksame Einnahmen ............................. 504,360
Summe 113 ... 512,031
Gesamteinnahmen 11 ... 1363,185
Kapitel 12 Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
Summe 1200 ... 60,107
2/12054/13 Museen (Anstalten öffentlichen Rechts); Erfolgswirksame
Einnahmen .................................................................................. 27,262
Summe 120 ... 87,371
2/12444/13 Museen; Erfolgswirksame Einnahmen ....................................... 21,883
Summe 1244 ... 21,885
Summe 124 ... 151,930
Gesamteinnahmen 12 ... 841,896
Kapitel 13 Kunst
2/13104/13 Amt der Bundestheater; Erfolgswirksame Einnahmen ............... 7,022
2/13109 Amt der Bundestheater; Darlehensrückzahlungen...................... 0,066
13 0,065
23 0,001
Summe 1310 ... 7,088
2/13114/13 Bundestheatergesellschaften; Erfolgswirksame Einnahmen....... 0,597
Summe 131 ... 7,685
Gesamteinnahmen 13 ... 7,893
Kapitel 18 Umwelt
2/18004/43 Zentralleitung; Erfolgswirksame Einnahmen ............................. 47,346
Summe 1800 ... 48,107
2/18014/21 Umweltbundesamt Gesellschaft m.b.H. (UBA-GmbH);
Erfolgswirksame Einnahmen ...................................................... 0,001
Summe 180 ... 48,108
2/18700/21 Umweltbundesamt; Zweckgebundene erfolgswirksame
Einnahmen .................................................................................. ...............
2/18704/21 Umweltbundesamt; Erfolgswirksame Einnahmen...................... ...............
2/18707/21 Umweltbundesamt; Bestandswirksame Einnahmen ................... ...............
Summe 187 ... ...............
Gesamteinnahmen 18 ... 574,101
Kapitel 52 Öffentliche Abgaben
2/52804 Ertragsanteile der Länder und Gemeinden.................................. –172130,676
43 –172090,356
2/52834/37 Steueranteil für Siedlungswasserwirtschaft ................................ –0,001
Kapitel 55 Pensionen (Hoheitsverwaltung)
2/55006/43 Bedienstete der Hoheitsverwaltung des Bundes; Beiträge von
Unternehmungen mit Bundesbediensteten.................................. 19,622
Summe 550 ... 61,114
2/55205/43 Sonstige Bedienstete; Beiträge von Unternehmungen mit
Bundesbediensteten..................................................................... 101,252
2/55309 Pensionsvorschußersätze............................................................. 0,689
23 0,006
43 0,183
2/55604/43 Sonstige Pensionseinnahmen; Pensionsbeiträge......................... 6998,688
2/55614/43 Sonstige Pensionseinnahmen; Überweisungen von
Pensionsträgern........................................................................... 647,306
2/55615 Sonstige Pensionseinnahmen;
Beitrag zur Pension gem. § 13a PG ............................................ 643,464
43 486,464
Summe 556 ... 8289,460
Gesamteinnahmen 55 ... 18866,840
Kapitel 64 Bauten und Technik
2/64534/37 Dienststellen der Bundesgebäudeverwaltung (betr. ähnl. Einr.);
Erfolgswirksame Einnahmen ...................................................... 96,139
Summe 6453 ... 96,196
Summe 645 ... 132,433
Gesamteinnahmen 64 ... 3179,940
Kapitel 71 Bundestheater
2/71159 Darlehensrückzahlungen............................................................. 1,337
13 1,197
2/71204/13 Erfolgswirksame Einnahmen...................................................... 23,601
Summe 712 ... 23,707
2/71304/13 Tageseinnahmen ......................................................................... 303,520
Summe 713 ... 323,073
2/71504/13 Pensions- und Provisionsbeiträge ............................................... 79,012
Gesamteinnahmen 71 ... 427,129
4. Die Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlages 1999 nach Gruppen
und Kapiteln (Anlage I), die kapitelweise Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages
(Anlage Ia), die kapitelweise Aufgliederung der Sachausgaben nach Gebarungsgruppen
des Bundesvoranschlages (Anlage Ib) sowie die Summarische Aufgliederung der Ausgaben und Einnahmen
nach Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen des Bundesvoranschlages (Anlage Ic) werden
gemäß der Anlage A abgeändert.
Anlage A
Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1999
Artikel III
Der Stellenplan für das Jahr 1999, Anlage III zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1999, wird im
Teil II.A und im Teil V gemäß der Anlage B geändert.
Anlage B
STELLENPLAN 1999
Artikel IV
Der "Fahrzeugplan für das Jahr 1999", Anlage IV zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1999, wird wie
folgt geändert
Artikel VI
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.
Auf Grund des § 229a Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet
§ 1. Die Übermittlung der im § 229a Abs. 1 bis 3 GSVG genannten Daten hat unbeschadet der
Bestimmungen des § 5 in magnetisch gespeicherter Form zu erfolgen. Die Durchführung obliegt den
Abgabenbehörden des Bundes. Diese haben sich der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter
Haftung zu bedienen, die in Angelegenheiten des § 2 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über die
Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, in ihrer Eigenschaft als Dienstleister im Sinne des
Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, tätig ist.
§ 2. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die Datenübermittlung gemäß
§ 229a Abs. 1 GSVG für den einzelnen Versicherten anzufordern. Die Anforderung hat die Finanzamts-
und die Steuernummer, die Beitragsnummer, die ersten fünf Buchstaben des Familiennamens und den
Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten. Die Anforderungen sind der Bundesrechenzentrum
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung
zu stellen.
§ 3. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat gemäß § 229a Abs. 2
GSVG – zur Einbeziehung der nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Pflichtversicherten und zur Bemessung der
Beiträge – unaufgefordert die in § 229a Abs. 1 GSVG angeführten Daten von Personen, die mit
Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb zur Einkommensteuer veranlagt sind, der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln. Einkünfte aus selbständiger
Arbeit und aus Gewerbebetrieb sind auch für die Kalenderjahre 1995, 1996 und 1997 zu übermitteln.
§ 4. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die benötigten Daten,
sofern die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, zu übermitteln
oder einen Hinweis darauf zu geben, warum keine Daten übermittelt werden können. Die Daten oder die
Hinweise sind der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in magnetisch gespeicherter
Form zur Verfügung zu stellen.
§ 5. In den Fällen, in denen eine Übermittlung der in § 229a Abs. 1 GSVG genannten Daten in
magnetisch gespeicherter Form nicht möglich ist und Erhebungen beim Versicherten ergebnislos
verlaufen sind, können die Daten durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bei
der örtlich zuständigen Abgabenbehörde des Bundes angefordert werden.
§ 6. Die Übermittlung von Daten ist mit Inkrafttreten der Verordnung aufzunehmen.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Formblätter wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich
und
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,
in dem Wunsch, die Untersuchung und Verfolgung strafbarer Handlungen durch die Behörden beider
Staaten wirksam zu gestalten, indem sie im weitestmöglichen Maße in Strafsachen zusammenarbeiten und
einander Rechtshilfe leisten,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vertragsparteien leisten einander gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe im
Zusammenhang mit der Untersuchung und Verfolgung strafbarer Handlungen, zu deren Bestrafung in
dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig
sind, sowie in damit zusammenhängenden Verfallsverfahren.
(2) Die Rechtshilfe umfaßt
a) die Ausforschung oder Identifizierung von Personen oder Gegenständen;
b) die Zustellung von Schriftstücken;
c) die Vernehmung von Zeugen und Auskunftspersonen;
d) die Überstellung von in Haft befindlichen Personen für Beweis- oder sonstige Zwecke;
e) die Zurverfügungstellung von Schriftstücken, Akten und Beweismitteln;
f) die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme;
g) die Beschränkung der Verfügung über Gegenstände;
h) die Rechtshilfe in Verfahren betreffend Verfall und Rückstellung und
i) jede andere Art der Rechtshilfe, die mit dem Gegenstand dieses Vertrages im Einklang steht und
von den Zentralen Behörden der Vertragsparteien gegenseitig anerkannt wird.
(3) Der ersuchte Staat leistet Rechtshilfe unabhängig davon, ob die Handlung, die Gegenstand der
Ermittlung, der Verfolgung oder des Verfahrens im ersuchenden Staat ist, nach dem Recht des ersuchten
Staates eine gerichtlich strafbare Handlung darstellen würde; mit der Ausnahme, daß der ersuchte Staat es
ganz oder zum Teil ablehnen kann, dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen, soweit die Handlung nach
seinem Recht keine gerichtlich strafbare Handlung darstellen und die Erledigung des Ersuchens eine
gerichtliche Anordnung für eine Durchsuchung oder Beschlagnahme oder andere Zwangsmaßnahmen
erfordern würde. Der ersuchte Staat unternimmt jedoch jede Bemühung, um die Rechtshilfe, die eine
gerichtliche Anordnung oder andere Zwangsmaßnahmen erfordert, zu leisten und bewilligt die
Rechtshilfe, wenn der sich aus dem Ersuchen ergebende Sachverhalt den begründeten Verdacht darlegt,
daß die beschriebene Handlung, hätte sie sich im ersuchten Staat ereignet, eine strafbare Handlung nach
seinem Recht begründen würde.
(4) Rechtshilfe wegen fiskalischer strafbarer Handlungen darf nicht mit der Begründung abgelehnt
werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht dieselbe Art von Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder
Devisenvorschriften enthält wie das Recht des ersuchenden Staates.
(5) Dieser Vertrag bezweckt lediglich die Rechtshilfe zwischen den Vertragsparteien. Die
Bestimmungen dieses Vertrages begründen kein Recht irgendeiner Privatperson, Beweise zu erhalten,
abzulehnen oder die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens zu verhindern.
Artikel 2
Zentrale Behörden
(1) In jeder Vertragspartei besteht eine Zentrale Behörde. Für die Republik Österreich ist die
Zentrale Behörde der Bundesminister für Justiz oder solche Personen, die vom Bundesminister für Justiz
bestimmt werden. Für die Vereinigten Staaten von Amerika ist die Zentrale Behörde der Attorney General
oder solche Personen, die vom Attorney General bestimmt werden.
(2) Jede Zentrale Behörde stellt und empfängt Rechtshilfeersuchen. Rechtshilfeersuchen werden für
die Behörden gestellt, die nach dem Gesetz für Ermittlungen oder für andere Verfolgungshandlungen
hinsichtlich Strafsachen zuständig sind. Für die Zwecke dieses Vertrages werden Untersuchungen, die
von Behörden geführt werden, die berechtigt sind, Fälle zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen, als
Strafverfahren angesehen.
(3) Jede Zentrale Behörde wird nur solche Ersuchen stellen, die sie geprüft und genehmigt hat. Die
Zentrale Behörde für den ersuchenden Staat wird keine Rechtshilfeersuchen stellen, wenn nach ihrer
Auffassung
a) die strafbare Handlung, auf welche sich das Ersuchen gründet, keine schwerwiegenden Folgen
nach sich gezogen hat, oder
b) der Umfang der Rechtshilfe, um die zu ersuchen wäre, unangemessen zu der nach der
Verurteilung zu erwartenden Strafe ist.
(4) Die Zentralen Behörden verkehren für Zwecke dieses Vertrages direkt miteinander.
Artikel 3
Einschränkungen der Rechtshilfe
(1) Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn
a) das Rechtshilfeersuchen sich auf eine politische strafbare Handlung oder auf eine militärische
strafbare Handlung bezieht, die keine strafbare Handlung nach dem allgemeinen Strafrecht
darstellt; oder
b) die Erledigung des Rechtshilfeersuchens die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des
ersuchten Staates beeinträchtigen würde.
(2) Bevor Rechtshilfe gemäß dem Absatz 1 diese Artikels verweigert wird, berät sich die Zentrale
Behörde des ersuchten Staates mit der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates, um zu erwägen, ob
Rechtshilfe zu unter ihr erforderlich erscheinenden Bedingungen gewährt werden kann.
(3) Wenn die Rechtshilfe letztlich abgelehnt wird, unterrichtet die Zentrale Behörde des ersuchten
Staates die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates über die Gründe.
Artikel 4
Form und Inhalt des Ersuchens
(1) Ein Rechtshilfeersuchen ist auf schriftlichem Weg zu stellen, doch kann die Zentrale Behörde des
ersuchten Staates in dringenden Fällen ein Ersuchen auch in einer anderen Form annehmen. In derartigen
Fällen ist das Ersuchen innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen, sofern die Zentrale Behörde des
ersuchten Staates nicht einer anderen Vorgangsweise zustimmt. Der ersuchende Staat übersetzt das
Rechtshilfeersuchen und alle beigefügten Unterlagen in die Sprache des ersuchten Staates. Die Zentralen
Behörden können jedoch das Einvernehmen darüber herstellen, daß der ersuchte Staat das
Rechtshilfeersuchen und alle beigefügten Unterlagen auf Kosten des ersuchenden Staates übersetzt.
(2) Das Rechtshilfeersuchen hat folgende Angaben zu enthalten
a) die Bezeichnung der Behörde, die die Untersuchung, Verfolgung oder das Verfallsverfahren
durchführt, auf die sich das Ersuchen bezieht;
b) eine Darstellung des Sachverhalts und der Art der Untersuchung, Verfolgung oder des
Verfallsverfahrens, einschließlich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und
c) eine Darstellung des Beweismaterials, der Information oder der sonstigen Rechtshilfe, die
gewünscht wird.
(3) Soweit erforderlich und möglich, hat ein Rechtshilfeersuchen auch zu enthalten
a) Angaben über die Identität und den Aufenthaltsort einer Person, von der Beweismaterial
gewünscht wird;
b) Angaben über die Identität und den Aufenthaltsort eines Zustellempfängers, über dessen Stellung
im Verfahren und die Art der gewünschten Zustellung;
c) Angaben über die Identität und Anhaltspunkte für den festzustellenden Aufenthalt einer Person
oder für den festzustellenden Ort, an dem sich ein Gegenstand befindet;
d) eine genaue Darstellung der Örtlichkeit oder der Person, die durchsucht, und der Gegenstände,
die beschlagnahmt werden sollen;
e) eine Darstellung der Weise, in der eine Zeugenvernehmung oder Anhörung vorgenommen und
festgehalten werden soll;
f) eine Darstellung der gewünschten Zeugenaussage, die eine Liste der dem Zeugen zu stellenden
Fragen enthalten kann;
g) eine Darstellung eines besonderen Verfahrens, das bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens
einzuhalten ist;
h) Angaben über die Gebühren und Aufwandsentschädigungen, die einer zum Erscheinen im
ersuchenden Staat geladenen Person zustehen; und
i) jegliche andere Angaben, die dem ersuchten Staat zur Erleichterung der Durchführung des
Ersuchens zur Kenntnis gebracht werden können.
Artikel 5
Erledigung von Rechtshilfeersuchen
(1) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates erledigt das Ersuchen unverzüglich oder übermittelt
es gegebenenfalls der hiefür zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates
unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um das Ersuchen zu erledigen.
(2) Erforderlichenfalls wird das Ersuchen durch von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates
bestellte Personen der zuständigen Behörde vorgelegt.
(3) Ersuchen werden gemäß den Gesetzen des ersuchten Staates erledigt, soweit dieser Vertrag nicht
anderes bestimmt. Die Gerichte des ersuchten Staates sind befugt, zur Erledigung von nach diesem
Vertrag gestellten Ersuchen gleichartige Verfügungen zu treffen, wie sie nach den Gesetzen des ersuchten
Staates in innerstaatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsverfahren zulässig sind. Der im Ersuchen
angeführten Form der Erledigung wird entsprochen, soweit dies nach den Gesetzen des ersuchten Staates
nicht unzulässig ist.
(4) Stellt die Zentrale Behörde des ersuchten Staates fest, daß die Erledigung eines Ersuchens einen
Eingriff in anhängige strafrechtliche Ermittlungen oder in ein Strafverfahren darstellt, die Sicherheit einer
Person gefährden oder die Mittel des ersuchten Staates außerordentlich belasten würde, so kann sie die
Erledigung aufschieben oder von Bedingungen abhängig machen, die nach Konsultationen mit der
Zentralen Behörde des ersuchenden Staates als erforderlich festgestellt werden.
(5) Der ersuchte Staat bemüht sich in bestmöglicher Weise, ein Ersuchen und dessen Inhalt
vertraulich zu behandeln, falls die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates um vertrauliche Behandlung
ersucht. Kann das Ersuchen nicht erledigt werden ohne die erbetene Vertraulichkeit zu brechen, so
informiert die Zentrale Behörde des ersuchten Staates hievon die Zentrale Behörde des ersuchenden
Staates, die daraufhin entscheidet, ob das Ersuchen dennoch erledigt werden soll.
(6) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates setzt die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates
unverzüglich vom Ergebnis der Erledigung des Ersuchens in Kenntnis.
Artikel 6
Kosten
Der ersuchte Staat kommt für alle Kosten im Zusammenhang mit der Erledigung des Ersuchens auf,
ausgenommen die Gebühren von Sachverständigen, Dolmetscher-, Übersetzungs- und Übertragungskosten
sowie die Gebühren und Reisekosten der in den Artikeln 10 und 12 angeführten Personen; diese
Gebühren und Kosten werden vom ersuchenden Staat beglichen.
Artikel 7
Grundsatz der Spezialität
(1) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann verlangen, daß nach diesem Vertrag beschaffte
Angaben und Beweismittel ohne vorherige Zustimmung des ersuchten Staates nicht in anderen als den im
Ersuchen angeführten Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder sonstigen Verfahren verwendet werden. Im
Falle fiskalischer strafbarer Handlungen erfolgt jedoch eine solche Verwendung immer nur mit der
vorherigen Zustimmung des ersuchten Staates, ausgenommen in damit zusammenhängenden Zoll-,
Abgaben- und Steuerverfahren.
(2) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann verlangen, daß nach diesem Vertrag zur
Verfügung gestellte Angaben und Beweismittel entsprechend von ihr angeführten Bedingungen
vertraulich behandelt werden. In diesem Fall unternimmt der ersuchende Staat bestmögliche
Bemühungen, um den angeführten Bedingungen zu entsprechen.
(3) Angaben und Beweismittel, die im ersuchenden Staat im regelmäßigen Verlauf des Verfahrens,
für das sie zur Verfügung gestellt wurden, veröffentlicht wurden, können daraufhin für jeden Zweck
verwendet werden.
Artikel 8
Zeugenvernehmung oder Beweisaufnahme im ersuchten Staat
(1) Eine Person, um deren Einvernahme als Zeuge oder Auskunftsperson nach diesem Vertrag
ersucht wurde, wird auf die gleiche Art und in gleichem Umfang wie in strafrechtlichen Ermittlungen und
Verfahren im ersuchten Staat gezwungen zu erscheinen, auszusagen und Gegenstände vorzulegen,
einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schriftstücke, Aufzeichnungen und Beweisgegenstände. Eine
Person, die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens entweder mündlich oder schriftlich ein falsches
Zeugnis ablegt, wird im ersuchten Staat in Übereinstimmung mit dessen Strafgesetzen der Strafverfolgung
und Bestrafung unterworfen.
(2) Auf Ersuchen macht die Zentrale Behörde des ersuchten Staates im voraus Angaben über Datum
und Ort der Zeugenvernehmung oder Beweisaufnahme nach diesem Artikel.
(3) Der ersuchte Staat gestattet die Anwesenheit von Personen, die im Ersuchen angeführt sind, bei
der Erledigung des Ersuchens. Er gestattet ihnen, entweder die Person, die Gegenstand der
Zeugenvernehmung oder Beweisaufnahme ist, direkt zu befragen oder im Einklang mit entsprechenden
Verfahrensvorschriften im ersuchten Staat Fragen stellen zu lassen.
(4) Wenn die Person, auf die sich Absatz 1 bezieht, einen Grund für die Verweigerung der
Zeugenaussage nach den Gesetzen des ersuchenden Staates geltend macht, der im Ersuchen nicht
angeführt war, so erfolgt die Zeugenvernehmung ungeachtet dessen; die Geltendmachung eines Grundes
zur Aussageverweigerung wird der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates zur Entscheidung durch
die Behörden dieses Staates bekanntgegeben.
(5) Der ersuchende Staat kann darum ersuchen, daß Gegenstände, die im ersuchten Staat nach diesem
Artikel oder Artikel 15 vorgelegt wurden oder die Gegenstand einer Zeugenvernehmung nach diesem
Artikel sind, durch eine Bestätigung beglaubigt werden. Handelt es sich bei diesen Gegenständen um
Geschäftsunterlagen, so kann die Bestätigung erfolgen
a) durch ein Zeugnis gemäß dem diesem Vertrag angeschlossenen Formblatt A;
b) durch eine Niederschrift, die die im Formblatt A verlangten wesentlichen Angaben enthält;
c) durch eine Urkunde, welche die vom ersuchenden Staat angeführten wesentlichen Angaben
enthält.
Auf diese Weise beglaubigte Schriftstücke sind im ersuchenden Staat als Beweis für die Richtigkeit der
darin festgestellten Tatsachen zugelassen.
Artikel 9
Akten von Regierungsstellen
(1) Der ersuchte Staat stellt dem ersuchenden Staat Kopien öffentlich zugänglicher Schriftstücke,
Akten oder in irgendeiner Form festgehaltener Informationen zur Verfügung, die sich im Besitz von
Ministerien, Regierungsstellen oder Gerichten des ersuchten Staates befinden.
(2) Der ersuchte Staat kann Kopien von Schriftstücken, Akten oder in irgendeiner Form
festgehaltener Informationen, die sich im Besitz von Ministerien, Regierungsstellen oder eines Gerichtes
befinden, aber nicht öffentlich sind, im gleichen Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen zur
Verfügung stellen, wie sie für seine Behörden zur Verfügung stünden, für die gemäß Artikel 2 Absatz 2
Rechtshilfeersuchen gestellt werden können. Der ersuchte Staat kann nach seinem Ermessen ein Ersuchen
nach diesem Absatz gänzlich oder zum Teil ablehnen.
(3) Nach diesem Artikel zur Verfügung gestellte amtliche Schriftstücke können in der im
Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Beglaubigung Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968
vorgesehenen Weise bestätigt werden. Eine weitere Beglaubigung ist nicht erforderlich. Schriftstücke, die
gemäß diesem Absatz bestätigt sind, werden im ersuchenden Staat als Beweismittel zugelassen.
Artikel 10
Erscheinen im ersuchenden Staat
(1) Der ersuchende Staat kann um das Erscheinen einer Person zum Zweck der Teilnahme an
Untersuchungshandlungen oder Verfahren in diesem Staat ersuchen. Der ersuchte Staat lädt die Person
ein zu erscheinen und verständigt den ersuchenden Staat von der Antwort dieser Person.
(2) Der ersuchende Staat gibt bekannt, in welchem Ausmaß die Auslagen dieser Person ersetzt
werden. Eine Person, die zum Erscheinen bereit ist, kann darum ersuchen, daß der ersuchende Staat Geld
zur Bestreitung dieser Auslagen vorstreckt. Das Vorstrecken kann durch die Botschaft oder durch ein
Konsulat des ersuchenden Staates erfolgen.
Artikel 11
Sicheres Geleit
(1) Sofern im Ersuchen nichts anderes angeführt ist, darf eine gemäß diesem Vertrag im ersuchenden
Staat als Zeuge oder Sachverständiger erscheinende Person wegen Handlungen oder Unterlassungen, die
vor ihrer Abreise aus dem ersuchten Staat erfolgten, nicht einer Zivilklage unterworfen werden, die gegen
sie nur wegen ihrer Anwesenheit im ersuchenden Staat eingebracht werden kann, oder verfolgt oder
bestraft oder irgendeiner Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(2) Ein nach diesem Artikel gewährtes sicheres Geleit findet keine Anwendung mehr, wenn eine
nach diesem Vertrag erscheinende Person innerhalb von 7 Tagen, nachdem ihr bekanntgegeben wurde,
daß ihre Anwesenheit nicht länger erforderlich ist, nicht den ersuchenden Staat verlassen hat, obwohl sie
hiezu in der Lage gewesen war, oder wenn sie nach Verlassen des ersuchenden Staates freiwillig dorthin
zurückgekehrt ist.
Artikel 12
Überstellung in Verwahrung befindlicher Personen
(1) Eine im Gewahrsam des ersuchten Staates befindliche Person, deren Anwesenheit im
ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat für Zwecke der Rechtshilfe nach diesem Vertrag
erforderlich ist, wird hiefür dem ersuchenden Staat überstellt, wenn diese Person zustimmt und die
Zentralen Behörden beider Staaten einverstanden sind.
(2) Eine im Gewahrsam des ersuchenden Staates befindliche Person, deren Anwesenheit im
ersuchten Staat für Zwecke der Rechtshilfe nach diesem Vertrag erforderlich ist, kann an den ersuchten
Staat überstellt werden, wenn die Person zustimmt und die Zentralen Behörden beider Staaten
einverstanden sind.
(3) Für die Zwecke dieses Vertrages
a) hat der übernehmende Staat die Befugnis und die Verpflichtung, die überstellte Person in
Gewahrsam zu halten, falls nicht eine gegenteilige Ermächtigung durch den überstellenden Staat
erfolgt ist;
b) stellt der übernehmende Staat die überstellte Person in den Gewahrsam des überstellenden Staates
zurück, sobald die Umstände dies erlauben oder entsprechend einer sonstigen Vereinbarung der
beiden Zentralen Behörden;
c) verlangt der übernehmende Staat nicht, daß der überstellende Staat ein Auslieferungsverfahren
zur Rückstellung der überstellten Person einleitet; und
d) wird der überstellten Person die im Gewahrsam des übernehmenden Staates verbrachte Zeit auf
die Verbüßung der im überstellenden Staat verhängten Strafe angerechnet.
Artikel 13
Ausforschung oder Identifizierung von Personen oder Gegenständen
Der ersuchende Staat unternimmt bestmögliche Bemühungen, um den Ort, an dem sich im Ersuchen
angeführte Personen oder Gegenstände befinden, oder deren Identität festzustellen, wenn dies für die
Erledigung eines nach diesem Vertrag gestellten Ersuchens erforderlich ist.
Artikel 14
Zustellung von Schriftstücken
(1) Der ersuchte Staat unternimmt bestmögliche Bemühungen, um die Zustellung von Schriftstücken
vorzunehmen, die sich auf ein vom ersuchenden Staat nach den Bestimmungen dieses Vertrages gestelltes
Rechtshilfeersuchen beziehen oder Bestandteil dieses Ersuchens sind.
(2) Der ersuchende Staat übermittelt ein Ersuchen um Zustellung eines Schriftstückes, das das
Erscheinen einer Person vor einer Behörde des ersuchenden Staates verlangt, angemessene Zeit vor dem
für das Erscheinen vorgesehenen Zeitpunkt.
(3) Der ersuchte Staat übermittelt einen Zustellnachweis auf die im Ersuchen angegebene Art.
(4) Eine Person, die Staatsangehöriger des ersuchten Staates oder dort einem solchen gleichgestellt
ist und einer nach diesem Vertrag zugestellten Vorladung zum Erscheinen im ersuchenden Staat als Zeuge
oder Sachverständiger nicht Folge leistet, darf aus diesem Grunde weder bestraft noch einer
Zwangsmaßnahme unterworfen werden.
Artikel 15
Durchsuchung und Beschlagnahme
(1) Der ersuchte Staat erledigt ein Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme und Zurverfügungstellung
eines Gegenstandes an den ersuchenden Staat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf
Schriftstücke, Akten oder Beweismittel, falls das Ersuchen Angaben enthält, die eine derartige Verfügung
nach den Gesetzen des ersuchten Staates zulassen. Diese Angaben enthalten auch eine Bestätigung, daß
eine zuständige Behörde im ersuchenden Staat die Vorlage der betreffenden Gegenstände erzwingen
könnte, wenn diese sich im ersuchenden Staat befänden.
(2) Jede einen beschlagnahmten Gegenstand verwahrende Amtsperson bestätigt auf Ersuchen die
Identität des Gegenstandes, die ununterbrochene Verwahrung und die Unversehrtheit seines Zustandes.
Diese Bestätigung erfolgt unter Verwendung des diesem Vertrag angeschlossenen Formblattes B oder
einer Urkunde, welche die vom ersuchenden Staat verlangten wesentlichen Angaben enthält. Eine weitere
Bestätigung ist nicht erforderlich. Die Bestätigungen sind im ersuchenden Staat als Beweismittel für die
Richtigkeit der darin festgestellten Tatsachen zugelassen.
(3) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann verlangen, daß der ersuchende Staat Auflagen
und Bedingungen zustimmt, die zum Schutz der Interessen dritter Parteien an dem zu übergebenden
Gegenstand notwendig sind.
Artikel 16
Rückstellung von Gegenständen
Wenn dies von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates verlangt wird, stellt die Zentrale
Behörde des ersuchenden Staates die ihr in Erledigung eines Ersuchens nach diesem Vertrag zur
Verfügung gestellten Schriftstücke, Akten oder Beweisgegenstände so bald wie möglich zurück.
Artikel 17
Rechtshilfe in Verfallsverfahren
(1) Wenn die Zentrale Behörde einer Vertragspartei von Erlösen oder Mitteln der Begehung
strafbarer Handlungen erfährt, die sich auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befinden und
nach den Gesetzen dieser Vertragspartei Gegenstand des Verfalls oder sonstiger Beschlagnahme sein
können, so kann sie hievon die Zentrale Behörde der anderen Vertragspartei in Kenntnis setzen. Wenn die
andere Vertragspartei über die entsprechende Zuständigkeit verfügt, kann sie die Angaben ihren Behörden
vorlegen, damit entschieden wird, ob irgendwelche Veranlassungen angezeigt sind. Diese Behörden
treffen ihre Entscheidung und verständigen über ihre Zentrale Behörde die andere Vertragspartei von den
getroffenen Veranlassungen.
(2) Die Vertragsparteien leisten einander in dem nach ihren jeweiligen Gesetzen zulässigen Ausmaß
Rechtshilfe in Verfahren betreffend den Verfall von Erlösen oder Mitteln zur Begehung strafbarer
Handlungen, die Rückerstattung an die Verbrechensopfer und die Vollstreckung von Geldstrafen, die
durch Urteile in strafgerichtlichen Verfahren verhängt wurden.
(3) Ein ersuchter Staat, in dessen Verfügungsgewalt sich verfallene Erlöse oder Mittel zur Begehung
strafbarer Handlungen befinden, verfügt über diese auf Grund seiner Gesetze. Soweit dies nach seinen
Gesetzen zulässig ist, und unter ihm angemessen erscheinenden Bedingungen, kann jeder Vertragsstaat
verfallene Vermögenswerte oder den Erlös ihres Verkaufs dem anderen Staat übergeben.
Artikel 18
Vereinbarkeit mit anderen Verträgen oder Vereinbarungen
Die Rechtshilfe und die Verfahrensregeln, die in diesem Vertrag vereinbart sind, hindern keine
Vertragspartei daran, der anderen Vertragspartei nach den Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher
Verträge, denen sie angehört, oder nach den Bestimmungen ihrer eigenen Gesetze Rechtshilfe zu leisten.
Die Vertragsparteien können auch auf Grund eines anwendbaren zweiseitigen Vertrages Rechtshilfe
leisten.
Artikel 19
Konsultationen
Die Zentralen Behörden der Vertragsparteien werden zu von ihnen einvernehmlich vereinbarten
Zeitpunkten Beratungen durchführen, um eine wirksame Anwendung dieses Vertrages zu ermöglichen.
Artikel 20
Ratifikation, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in
Washington ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3) Dieser Vertrag findet auf Rechtshilfeersuchen unabhängig davon Anwendung, ob die
zugrundeliegenden strafbaren Handlungen vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages begangen
wurden.
(4) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag durch schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung
wird sechs Monate nach Einlagen der Notifikation wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen hiezu gehörig
Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 23. Februar 1995 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und
englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Alois Mock m. p.
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
Swanee Hunt m. p.
Formblatt A
Bestätigung der Echtheit von Geschäftsunterlagen
Formblatt B
Bestätigung betreffend beschlagnahmte Gegenstände
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 26. Mai 1998 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 20 Abs. 2 mit
1. August 1998 in Kraft.