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107. Bundesgesetz: Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Bundessozialämtergesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes und des Sonderunterstützungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 107. Bundesgesetz: Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Bundessozialämtergesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes und des Sonderunterstützungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 754/1996, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen

sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Abs. 2

gesicherten Ansprüche, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der

Konkurs eröffnet wird, auch wenn das Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) beendet ist. Der Konkurseröffnung

stehen gleich

1. die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,

2. die Anordnung der Geschäftsaufsicht,

3. die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens,

4. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß § 68 der Konkursordnung (KO), RGBl.

Nr. 337/1914,

5. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO,

6. der Beschluß gemäß § 72 Abs. 1 bzw. § 73 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), RGBl.

Nr. 208/1854.

Hat ein ausländisches Gericht eine derartige Entscheidung getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen

Verträgen im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch

auf Insolvenz-Ausfallgeld.“

2. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. Für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhen, die

a)nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder auf

Anordnung der Geschäftsaufsicht oder

b) in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens

oder der Anordnung der Geschäftsaufsicht bzw. vor der Kenntnis vom Beschluß nach Abs. 1

Z 3 bis 6

abgeschlossen wurde, soweit die Ansprüche über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder

Betriebsvereinbarung [§ 97 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl.

Nr. 22/1974] zustehenden Anspruch oder die betriebsübliche Entlohnung hinausgehen oder auf

sonstigen Besserstellungen beruhen, wenn die höhere Entlohnung sachlich nicht gerechtfertigt

ist;“

3. § 1 Abs. 5 lautet

„(5) Sofern der gesicherte Anspruch auf Grund der insolvenzrechtlichen Vorschriften im Konkurs

(Ausgleichsverfahren) angemeldet werden kann, besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nur dann,

wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet worden

ist, es sei denn, daß dem Anspruchsberechtigten die Anmeldung nicht möglich war.“

4. Im § 1 Abs. 6 Z 5, im § 1a Abs. 1, im § 5 Abs. 4 und im § 12 Abs. 1 Z 4 entfällt jeweils der Ausdruck

„ , in der jeweils geltenden Fassung“; im § 13b entfällt der Ausdruck „in jeweils geltender Fassung“.

5. § 2 lautet samt Überschrift

„Sprachliche Gleichbehandlung und Verweisungen

§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form

angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, daß ausdrücklich

anderes angeordnet ist.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

6. § 3 wird durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt

„Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes

§ 3. (1) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich § 3d, in inländischer Währung in der Höhe

des gesicherten Anspruches, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung,

unbeschadet § 13a Abs. 1, und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen

öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Ist dieser Anspruch

nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder ist sein Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer

Währung festgesetzt, so ist der Schätzwert zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses oder eines

anderen Insolvenzverfahrens (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) bzw. zum Zeitpunkt eines Beschlusses nach § 1

Abs. 1 Z 3 bis 6 (Stichtag) maßgebend. Betagte Forderungen gelten als fällig. Betagte unverzinsliche

Forderungen können nur in dem Betrag geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen

Zinsen von dem im zweiten Satz genannten Zeitpunkt bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung

gleichkommt.

(2) Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche

gebührt ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zu ihrer Anweisung, längstens jedoch bis zum Ablauf von

sechs Monaten ab dem nach § 6 Abs. 1 in Frage kommenden Zeitpunkt.

(3) Der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes für gesicherte Ansprüche sind unbeschadet des

zweiten Satzes nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme

auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen. Eine

einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 Z 2 der

Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes nur insoweit zugrunde zu legen, als es sich um die Anrechnung

von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt oder solche Zeiten nicht bereits bei früheren

Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. Der erste und zweite Satz finden auch auf befristete

Arbeitsverhältnisse Anwendung; der erste Satz jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vorher

durch Fristablauf endet.

Für laufendes Entgelt

vor der Insolvenz

§ 3a. (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer für die regelmäßige

Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen,

das vor mehr als sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) fällig geworden ist, nur dann,

wenn dieses bis zum Stichtag im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

zulässigerweise geltend gemacht wurde und das diesbezügliche Verfahren gehörig

fortgesetzt wird. Der gerichtlichen Geltendmachung steht die Einleitung eines in Normen der kollektiven

Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens und eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission

gleich. Die vorstehenden Sätze finden keine Anwendung, soweit eine Differenz

zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung beantragt wird.

bei Konkurseröffnung

(2) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall der Eröffnung des Konkurses oder Anschlußkonkurses für

Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen

1. bis zur Berichtstagsatzung (§ 91a KO);

2. bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor der Berichtstagsatzung

gelöst wird;

3. bis zum Ende des Zeitraumes nach Abs. 5, wenn keine Berichtstagsatzung stattfindet;

4. bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn es innerhalb eines Monates nach der

Berichtstagsatzung, auf der kein Beschluß über die unbefristete Fortführung des Unternehmens

gefaßt wurde, nach § 25 KO gelöst wird;

5. bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses als Ausfallshaftung (Abs. 4), wenn nach der

Berichtstagsatzung oder nach Ablauf des Zeitraumes nach Abs. 5 bis zur Aufhebung des

Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen

Zwangsausgleichs der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm

zukommenden Entgelts wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden

Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt oder das Arbeitsverhältnis aus

anderen Gründen gelöst wird. Abs. 4 findet jedoch keine Anwendung für jenes laufende Entgelt,

wegen dessen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung der Austritt erklärt wurde.

bei Ausgleichseröffnung und Anordnung der Geschäftsaufsicht

(3) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens für Ansprüche

auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des Monats, in

dem die Ausgleichseröffnung erfolgt, entstehen. Ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Insolvenz-

Ausfallgeld für laufendes Entgelt einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen gemäß § 3 Abs. 1 nur

dann, wenn der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden

Entgelts wegen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen

berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt. Insolvenz-Ausfallgeld gebührt längstens bis zum Ablauf der

Frist nach Abs. 5. Wird das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt, so ist das Ende des

hierauf folgenden dritten Monats maßgebend. Die vorstehenden Sätze gelten bei Anordnung der

Geschäftsaufsicht entsprechend.

als Ausfallshaftung bei Konkurs- und Ausgleichseröffnung

(4) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld in den Fällen des Abs. 2 Z 5 und des Abs. 3 gebührt nur

dann und insoweit, als der Masseverwalter oder Ausgleichsverwalter schriftlich erklärt, daß die Masse

bzw. der Arbeitgeber zur Zahlung nicht oder nicht vollständig in der Lage ist.

in den übrigen Fällen

(5) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6, soweit nicht

anderes bestimmt ist, für laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum

Ende des dritten Monats entstanden sind, der auf den Stichtag (§ 3 Abs. 1) folgt.

Für weitere Ansprüche

§ 3b. Insolvenz-Ausfallgeld gebührt – mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich

der gebührenden Sonderzahlungen – für folgende gesicherte Ansprüche

1. für Ansprüche, sofern diese spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach § 3a Abs. 2 Z 1

bis 4, Abs. 3 oder 5 entstanden sind;

2. für Ansprüche, sofern spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach § 3a Abs. 2 Z 1 bis 4,

Abs. 3 oder 5

a) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen,

b) die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart,

c) die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder

d) bei einem, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmer

die Klage auf Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung beim zuständigen

Gericht erhoben bzw. die Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des

Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Behörde beantragt wurde;

3. für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fortführung des Unternehmens

nach der Berichtstagsatzung bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes

eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs, wenn

der Arbeitnehmer wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des ihm

zukommenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt, sofern die Voraussetzungen

für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4 vorliegen;

4. für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die bis zur Aufhebung des

Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen

Zwangsausgleichs oder Ausgleichs entstehen, sofern das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen

als gemäß Z 3 gelöst wird und die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4

vorliegen;

5. für Kosten gemäß § 1 Abs. 2 Z 4.

Bei besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 3c. Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz,

BGBl. Nr. 221/1979, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 683/1991, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften,

gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2), wenn

1. der Arbeitnehmer den berechtigten vorzeitigen Austritt nach § 23a Abs. 3 und 4 AngG oder nach

§ 22a Abs. 3 und 4 des Gutsangestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften

erklärt hat oder

2. das Arbeitsverhältnis bis unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen besonderen Kündigungsschutzes

gelöst wurde oder

3. infolge Betriebsstillegung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung

des Karenzurlaubs oder Präsenz- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird,

auch nach dem Stichtag (§ 3 Abs. 1). Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall des aufrechten Konkurses

oder Ausgleichsverfahrens nur unter den Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4.

Für Betriebspensionen

§ 3d. (1) Besteht zum Stichtag

1. bereits ein Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG

in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt als

Insolvenz-Ausfallgeld für die nach dem Stichtag gebührenden Leistungen ausschließlich eine

Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen;

2. noch kein Anspruch auf Leistungen aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG in

Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt für den

Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 1 bis 2b BPG als Insolvenz-Ausfallgeld eine Zahlung in

der Höhe von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Unverfallbarkeitsbetrag

entsprechend den Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG ergibt;

unbeachtlich ist, ob eine Verfügung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG erfolgt oder die

unverfallbare Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 6 BPG abgefunden wird;

3. ein Anspruch auf Leistung eines Abfindungsbetrages nach § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 459/1993, so gebührt für den Abfindungsbetrag eine Zahlung

von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Abfindungsbetrag

unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 4 BPG ergibt;

dasselbe gilt, wenn in einem Insolvenzverfahren der Anspruch auf Abfindung wegen eines

Betriebsüberganges entsteht.

(2) Besteht am Stichtag Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage, die nicht

dem Betriebspensionsgesetz unterliegt, gebührt als Insolvenz-Ausfallgeld für nach dem Stichtag

gebührende Leistungen ausschließlich eine einmalige Zahlung von zwölf Monatsbeträgen.“

7. § 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten

„(1) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten ab

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. binnen sechs Monaten ab Kenntnis von dem

Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn

1. der Anschlußkonkurs eröffnet wird;

2. das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt wird;

3. das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz endet, mit dessen Ende;

4. der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Frist nach dem ersten Satz stirbt;

5. hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1 Abs. 2 ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der

Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses

Verfahrens bzw. hinsichtlich von Ansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 7 mit der Zustellung der

Klage an den Arbeitnehmer;

6. Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz entstehen bzw. festgestellt werden,

hinsichtlich des Antrages auf diese Kosten.“

8. Im § 5 Abs. 1 und im § 6 Abs. 1 letzter Satz wird die Bezeichnung „7“ durch die Bezeichnung „6“

ersetzt.

9. Im § 6 Abs. 4 und im § 7 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „§ 3 Abs. 4 erster Satz“ durch den Ausdruck

„§ 3 Abs. 1 erster Satz“ ersetzt.

10. Im § 6 Abs. 7 wird der Ausdruck „gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 6 oder 7“ durch den Ausdruck „gemäß § 1

Abs. 1 Z 4, 5 oder 6“ ersetzt.

11. § 7 Abs. 6a und 7 lauten

„(6a) Trotz der Voraussetzungen des Abs. 6 ist die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung

gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds rechtsunwirksam und daher die Auszahlung an den

Anspruchsberechtigten vorzunehmen, wenn gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2) für den Gläubiger oder

Zessionar erkennbar zur Vorfinanzierung des Entgelts für vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) liegende

Ansprüche gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind, es sei denn, daß diese Vorfinanzierung

nach einem Reorganisationsplan oder mit Zustimmung des Reorganisationsprüfers im Sinne des

Unternehmensreorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 106/1997, erfolgt. Stellt das Gericht das Reorganisationsverfahren

wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, so sind nach dem Einstellungsbeschluß

fällig werdende Ansprüche an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.

(7) Ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 Z 1 der Arbeitnehmer auf Grund eines Urteiles nach der

Konkursordnung oder der Anfechtungsordnung verpflichtet, erhaltene Zahlungen für Ansprüche aus dem

Arbeitsverhältnis zurückzuerstatten, so geht diese Verpflichtung mit der rechtzeitigen Beantragung (§ 6

Abs. 1) auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über.“

12. § 11 Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten

„(3) Ist jedoch der Anspruch nach Abs. 1 auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen, so ist

ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach der Aufhebung des Konkurses erworben

hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche gilt sinngemäß in den im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten

Fällen, jedoch nicht, wenn die nach dem Zwangsausgleich oder Ausgleich dem Insolvenz-Ausfallgeld-

Fonds zustehenden Zahlungen einschließlich solcher allenfalls noch aushaftender Masse- bzw.

bevorrechteter Forderungen (Geschäftsführungsforderungen) noch nicht erfolgt sind.“

13. § 13 Abs. 1 fünfter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt

„Der Fonds ist überdies berechtigt, zur rascheren und effizienteren Erfüllung der Aufgaben nach diesem

Bundesgesetz dem Bund die hiefür erforderlichen finanziellen Mittel zweckgebunden auf Grund eines

jährlich zu erstellenden Planes als Zuwendungen aus Fondsmitteln ohne gesonderte Vergütung durch den

Bund zur Verfügung zu stellen. Der Fonds ist berechtigt, zur Erfüllung der im fünften Satz genannten

Aufgaben im eigenen Namen oder für den Bund Arbeitsverhältnisse zu begründen und Werkverträge

abzuschließen. Die Vergütung nach dem vierten Satz wird mit dem 14fachen Jahresbezug eines Beamten

der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage,

festgesetzt. Die finanziellen Mittel nach dem fünften Satz dürfen jährlich nicht den Gegenwert

des 35fachen Jahresbezugs im Sinne des siebenten Satzes überschreiten.“

14. § 13 Abs. 2 lautet

„(2) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag, eine Bilanz und einen

Plan nach Abs. 1 fünfter Satz zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Der Voranschlag

und der Plan sind jeweils bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, die

Bilanz und der Geschäftsbericht bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres

vorzulegen. Die Bilanz ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.“

15. § 13 Abs. 5 lautet

„(5) Der Fonds kann seine Forderungen (§§ 9 und 11) stunden, deren Abstattung in Raten

bewilligen und auf seine Forderungen ganz oder teilweise verzichten, wobei die einschlägigen

haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes unter Bedachtnahme auf die §§ 222 Abs. 3, 235 und 236

der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden sind; der Fonds ist berechtigt,

Stundungszinsen zu verrechnen, es sei denn, es handelt sich um nach § 58 Z 1 KO bzw. nach § 28 Z 1

AO ausgeschlossene Ansprüche.“

16. § 13 Abs. 8 Z 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt

„3. vor Erlassung des Plans nach Abs. 1 fünfter Satz;

4. vor Erlassung von Durchführungsrichtlinien grundsätzlicher Art, insbesondere hinsichtlich der

gesicherten Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4;

5. vor Erlassung von Richtlinien des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über die Verrechnung von

Stundungszinsen für auf diesen nach § 11 übergegangene Forderungen.“

17. § 13a Abs. 3 Z 6 entfällt; die bisherigen Ziffern 7 und 8 erhalten die Bezeichnungen „6“ und „7“.

18. Dem § 17a werden folgende Abs. 10 bis 14 angefügt

„(10) § 1 Abs. 1, 3 und 5, § 2, § 3, § 3a Abs. 2 bis 4, § 3b, § 3c, § 3d, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 7,

§ 7 Abs. 1, 6a und 7, § 11 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I.

Nr. 107/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Beschluß über die

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende

Beschluß nach dem 30. September 1997 gefaßt wurde. § 1 Abs. 1, 3 und 5, § 2, § 3, § 5 Abs. 1, § 6

Abs. 1, 4 und 7, § 7 Abs. 1, 6a und 7, § 11 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 107/1997 sind weiterhin anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß vor dem

1. Oktober 1997 gefaßt wurde. § 1 Abs. 1 Z 5, § 1 Abs. 3 Z 2 lit. a und § 13a Abs. 3 Z 6 in der Fassung

vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/1997 sind weiterhin anzuwenden, sofern die Eröffnung des

Vorverfahrens vor dem 1. Oktober 1997 erfolgt ist.

(11) § 3a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 tritt mit 1. April 1998 in

Kraft und ist nicht anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach

§ 1 Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß vor dem 1. April 1998 gefaßt wurde.

(12) § 1 Abs. 6 Z 5, § 1a Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Z 4 und § 13b in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Bis zur Erlassung

der Verordnung gemäß Abs. 13 ist § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Insolvenz-Ausfallgeld

für Zinsen für Zeiträume ab dem nach § 6 Abs. 1 in Frage kommenden Zeitpunkt im Ausmaß von sechs

Monaten gebührt.

(13) § 13 Abs. 5 und § 13 Abs. 8 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997

treten in Kraft, wenn die notwendigen technischen und personellen Voraussetzungen vorliegen. Der

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit

Verordnung festzustellen. Die entsprechende Verordnung ist bis spätestens 31. Dezember 2002 zu

erlassen.

(14) § 13 Abs. 1 fünfter bis achter Satz, § 13 Abs. 2 und § 13 Abs. 8 Z 3 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. September 1997 mit der Maßgabe in Kraft, daß

abweichend von § 13 Abs. 1 letzter Satz in den Geschäftsjahren des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds 1998

bis einschließlich 2002 der gesamte Gegenwert der gemäß § 13 Abs. 1 fünfter Satz zulässigen

finanziellen Mittel den 175fachen Jahresbezug nach dem fünften Satz nicht überschreiten darf. Der Plan

gemäß § 13 Abs. 1 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 für das

Geschäftsjahr 1998 ist bis spätestens 1. Jänner 1998 zu erstellen.“

Artikel 2

Änderung des Bundessozialämtergesetzes

Das Bundessozialämtergesetz, BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 wird folgender zweiter Satz angefügt

„Anstelle der Bezeichnung „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ist auch die Verwendung

der Kurzbezeichnung „Bundessozialamt“ zulässig.“

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 tritt mit 1. September 1997 in

Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/1997, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice

unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes

zuläßt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr

die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 9, die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen

Z 4, übersteigen.

(4) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 sind zum Ausgleich der

Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß

§ 1 Abs. 1 Z 1, ausgenommen Z 4, die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 9, übersteigen.“

2. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 9, vorschußweise. Dem

Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 2 und 4, zu.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten

mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 764/1996, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 4 lautet

„(4) Zu den Sonderunterstützungen für die Monate April und September gebührt je eine

Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate ausgezahlten Sonderunterstützung. § 105 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 73 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 69

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“

2. Dem Art. V wird folgender Abs. 14 angefügt

„(14) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 tritt mit 1. April 1997 in

Kraft.“

BGBlPdf 107. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 49/1995 wird verordnet

I. Maßgebender Einheitswert

§ 1. (1) Der Gewinn land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber

hinsichtlich dieser Betriebe weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, ist

auf Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden

Bestimmungen zu ermitteln. Es ist zu unterscheiden, ob der Einheitswert des land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes 900000 S überschreitet oder nicht.

(2) Als Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert des land- und

forstwirtschaftlichen Vermögens einschließlich der Einheitswertanteile der Zupachtungen und abzüglich

der Einheitswertanteile der Verpachtungen.

(3) Hinsichtlich eines Überschreitens und Unterschreitens der Einheitswertgrenze von 900000 S gilt

§ 125 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 818/1993 sinngemäß.

II. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 900000 S

Grundbetrag

§ 2. Bis zu einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von 900000 S ist der

Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft mit einem Durchschnittssatz von 31% des zum 1. Jänner des zu

veranlagenden Kalenderjahres maßgebenden Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

zu ermitteln (Grundbetrag).

Bewirtschaftung von Alpen

§ 3. Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß § 39 Abs. 2

Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 172/1971 gesondert festgestellt wurde, ist mit dem Durchschnittssatz von 8% dieses Wertes zu

ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe aus.

Forstwirtschaft

§ 4. Der Gewinn aus Forstwirtschaft ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu

ermitteln, wenn auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein Teileinheitswert von mindestens

100000 S entfällt. Entfällt auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein Teileinheitswert von

weniger als 100000 S, ist der Gewinn mit einem Durchschnittssatz von 10% des auf die

forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallenden Teiles des Einheitwertes zu berechnen. Bei der

Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen

entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

Weinbau

§ 5. (1) Der Gewinn aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und

Sturm) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich genutzte

Grundfläche 60 Ar nicht übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau.

(2) Als Betriebsausgaben sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche in den Gebieten (siehe

Anlage) folgende Beträge anzusetzen

im Gebiet 1 60000 S

im Gebiet 2 55000 S

im Gebiet 3 50000 S.

Neben diesen Pauschbeträgen sind auch die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer und die

Getränkesteuer sowie die mit dem Verkauf von Wein in Flaschen und im Buschenschank verbundenen

Ausgaben zu berücksichtigen.

(3) Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der

Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem

Weinbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.

(4) Ist der Gewinn aus Weinbau gemäß Abs. 1 erster Satz gesondert zu ermitteln, dann ist der auf die

weinbaulich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des

Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.

(5) Übersteigt die weinbaulich genutzte Grundfläche nicht 60 Ar, dann sind abweichend von Abs. 1

zweiter Satz die Gewinne aus Buschenschank und Bouteillenweinverkauf durch Einnahmen-Ausgaben-

Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Gartenbau

§ 6. (1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 172/1971 und BGBl. Nr. 320/1977) ist durch Einnahmen-Ausgaben-

Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen

(einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben den mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten

Betriebsausgaben sind noch Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als Betriebsausgaben

zu berücksichtigen.

(3) Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der

Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem

Gartenbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.

(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus

Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, daß der

ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an

Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen

Lieferungen – ausgenommen aus Anlagenverkäufen – und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht

mehr als 20000 S jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen

gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern.

Die Durchschnittssätze betragen

1. Für den Anbau von Gemüse

2. für den Anbau von Blumen und Stauden

3. für Baumschulen

(5) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die

Außenseiten der überdachten Flächen umschließen. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten

dieser Gebäude maßgebend.

(6) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten

Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb

§ 7. Ungeachtet der Bestimmungen der §§ 2 bis 6 ist der Gewinn aus land- und

forstwirtschaftlichem Nebenerwerb jedenfalls durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu

ermitteln. Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die sich

nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichem Hauptbetrieb im

Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung befinden.

Außergewöhnliche Ernteschäden und besondere Viehverluste

§ 8. Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind

oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze gemäß

§ 2, § 3, § 4 zweiter Satz, § 5 Abs. 1 zweiter Satz und § 6 Abs. 4 sich ergebenden Gewinnbeträge

entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.

III. Gewinnermittlung bei einem Einheitswert von mehr als 900000 S

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

§ 9. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als

900000 S ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu

ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit sie nicht in den §§ 10 bis 13 abweichend geregelt sind, mit

einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen

(einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

(3) Weist der Steuerpflichtige vorbehaltlich der Regelungen der §§ 10 bis 13 die gesamten

Betriebsausgaben aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach, dann sind die Betriebsausgaben

in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.

Forstwirtschaft

§ 10. Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind in tatsächlicher Höhe anzusetzen.

Weinbau

§ 11. Die Betriebsausgaben aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost

und Sturm) sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 zu berechnen.

Gartenbau

§ 12. Als Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) sind neben den mittels des

Durchschnittssatzes gemäß § 9 Abs. 2 berechneten Betriebsausgaben noch Ausgaben für Löhne

(einschließlich Lohnnebenkosten) zu berücksichtigen. § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb

§ 13. Die Betriebsausgaben aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb im Sinne des § 7

zweiter Satz sind in tatsächlicher Höhe anzusetzen.

IV. Gewinnerhöhende und gewinnmindernde Beträge

§ 14. (1) Die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 8 oder der §§ 9 bis 13 sich ergebende

Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um den Wert der Ausgedingslasten

(Geld- und Sachleistungen), um die nicht unter § 6 Abs. 2 oder § 12 fallenden

Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die

bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Die gewinnmindernden Beträge dürfen nicht zu

einem Verlust führen.

(2) Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß § 4 Abs. 4 des

Einkommensteuergesetzes 1988 und gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 für jede

Person mit 9000 S jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft

gemacht, dann sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft gemachten) Höhe zu berücksichtigen.

Zeitliche Anwendung

§ 15. Die Verordnung ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 und 1996 anzuwenden.

BGBlPdf 107. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Estland am 28. April 1997 seine

Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte

über ausländisches Recht (BGBl. Nr. 179/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 13/1997) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland erklärt, nur an die Bestimmungen

des Kapitels I des Protokolls gebunden zu sein.

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