107. Bundesgesetz: Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Bundessozialämtergesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes und des Sonderunterstützungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 754/1996, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen
sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Abs. 2
gesicherten Ansprüche, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der
Konkurs eröffnet wird, auch wenn das Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) beendet ist. Der Konkurseröffnung
stehen gleich
1. die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,
2. die Anordnung der Geschäftsaufsicht,
3. die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens,
4. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß § 68 der Konkursordnung (KO), RGBl.
Nr. 337/1914,
5. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO,
6. der Beschluß gemäß § 72 Abs. 1 bzw. § 73 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), RGBl.
Nr. 208/1854.
Hat ein ausländisches Gericht eine derartige Entscheidung getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen
Verträgen im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch
auf Insolvenz-Ausfallgeld.“
2. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. Für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhen, die
a)nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder auf
Anordnung der Geschäftsaufsicht oder
b) in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens
oder der Anordnung der Geschäftsaufsicht bzw. vor der Kenntnis vom Beschluß nach Abs. 1
Z 3 bis 6
abgeschlossen wurde, soweit die Ansprüche über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder
Betriebsvereinbarung [§ 97 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl.
Nr. 22/1974] zustehenden Anspruch oder die betriebsübliche Entlohnung hinausgehen oder auf
sonstigen Besserstellungen beruhen, wenn die höhere Entlohnung sachlich nicht gerechtfertigt
ist;“
3. § 1 Abs. 5 lautet
„(5) Sofern der gesicherte Anspruch auf Grund der insolvenzrechtlichen Vorschriften im Konkurs
(Ausgleichsverfahren) angemeldet werden kann, besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nur dann,
wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet worden
ist, es sei denn, daß dem Anspruchsberechtigten die Anmeldung nicht möglich war.“
4. Im § 1 Abs. 6 Z 5, im § 1a Abs. 1, im § 5 Abs. 4 und im § 12 Abs. 1 Z 4 entfällt jeweils der Ausdruck
„ , in der jeweils geltenden Fassung“; im § 13b entfällt der Ausdruck „in jeweils geltender Fassung“.
5. § 2 lautet samt Überschrift
„Sprachliche Gleichbehandlung und Verweisungen
§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, daß ausdrücklich
anderes angeordnet ist.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
6. § 3 wird durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt
„Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes
§ 3. (1) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich § 3d, in inländischer Währung in der Höhe
des gesicherten Anspruches, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung,
unbeschadet § 13a Abs. 1, und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Ist dieser Anspruch
nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder ist sein Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer
Währung festgesetzt, so ist der Schätzwert zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses oder eines
anderen Insolvenzverfahrens (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) bzw. zum Zeitpunkt eines Beschlusses nach § 1
Abs. 1 Z 3 bis 6 (Stichtag) maßgebend. Betagte Forderungen gelten als fällig. Betagte unverzinsliche
Forderungen können nur in dem Betrag geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen
Zinsen von dem im zweiten Satz genannten Zeitpunkt bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung
gleichkommt.
(2) Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche
gebührt ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zu ihrer Anweisung, längstens jedoch bis zum Ablauf von
sechs Monaten ab dem nach § 6 Abs. 1 in Frage kommenden Zeitpunkt.
(3) Der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes für gesicherte Ansprüche sind unbeschadet des
zweiten Satzes nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme
auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen. Eine
einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 Z 2 der
Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes nur insoweit zugrunde zu legen, als es sich um die Anrechnung
von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt oder solche Zeiten nicht bereits bei früheren
Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. Der erste und zweite Satz finden auch auf befristete
Arbeitsverhältnisse Anwendung; der erste Satz jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vorher
durch Fristablauf endet.
Für laufendes Entgelt
vor der Insolvenz
§ 3a. (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer für die regelmäßige
Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen,
das vor mehr als sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) fällig geworden ist, nur dann,
wenn dieses bis zum Stichtag im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
zulässigerweise geltend gemacht wurde und das diesbezügliche Verfahren gehörig
fortgesetzt wird. Der gerichtlichen Geltendmachung steht die Einleitung eines in Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens und eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission
gleich. Die vorstehenden Sätze finden keine Anwendung, soweit eine Differenz
zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung beantragt wird.
bei Konkurseröffnung
(2) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall der Eröffnung des Konkurses oder Anschlußkonkurses für
Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen
1. bis zur Berichtstagsatzung (§ 91a KO);
2. bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor der Berichtstagsatzung
gelöst wird;
3. bis zum Ende des Zeitraumes nach Abs. 5, wenn keine Berichtstagsatzung stattfindet;
4. bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn es innerhalb eines Monates nach der
Berichtstagsatzung, auf der kein Beschluß über die unbefristete Fortführung des Unternehmens
gefaßt wurde, nach § 25 KO gelöst wird;
5. bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses als Ausfallshaftung (Abs. 4), wenn nach der
Berichtstagsatzung oder nach Ablauf des Zeitraumes nach Abs. 5 bis zur Aufhebung des
Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen
Zwangsausgleichs der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm
zukommenden Entgelts wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden
Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt oder das Arbeitsverhältnis aus
anderen Gründen gelöst wird. Abs. 4 findet jedoch keine Anwendung für jenes laufende Entgelt,
wegen dessen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung der Austritt erklärt wurde.
bei Ausgleichseröffnung und Anordnung der Geschäftsaufsicht
(3) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens für Ansprüche
auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des Monats, in
dem die Ausgleichseröffnung erfolgt, entstehen. Ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Insolvenz-
Ausfallgeld für laufendes Entgelt einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen gemäß § 3 Abs. 1 nur
dann, wenn der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden
Entgelts wegen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen
berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt. Insolvenz-Ausfallgeld gebührt längstens bis zum Ablauf der
Frist nach Abs. 5. Wird das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt, so ist das Ende des
hierauf folgenden dritten Monats maßgebend. Die vorstehenden Sätze gelten bei Anordnung der
Geschäftsaufsicht entsprechend.
als Ausfallshaftung bei Konkurs- und Ausgleichseröffnung
(4) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld in den Fällen des Abs. 2 Z 5 und des Abs. 3 gebührt nur
dann und insoweit, als der Masseverwalter oder Ausgleichsverwalter schriftlich erklärt, daß die Masse
bzw. der Arbeitgeber zur Zahlung nicht oder nicht vollständig in der Lage ist.
in den übrigen Fällen
(5) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6, soweit nicht
anderes bestimmt ist, für laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum
Ende des dritten Monats entstanden sind, der auf den Stichtag (§ 3 Abs. 1) folgt.
Für weitere Ansprüche
§ 3b. Insolvenz-Ausfallgeld gebührt – mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich
der gebührenden Sonderzahlungen – für folgende gesicherte Ansprüche
1. für Ansprüche, sofern diese spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach § 3a Abs. 2 Z 1
bis 4, Abs. 3 oder 5 entstanden sind;
2. für Ansprüche, sofern spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach § 3a Abs. 2 Z 1 bis 4,
Abs. 3 oder 5
a) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen,
b) die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart,
c) die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder
d) bei einem, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmer
die Klage auf Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung beim zuständigen
Gericht erhoben bzw. die Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Behörde beantragt wurde;
3. für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fortführung des Unternehmens
nach der Berichtstagsatzung bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes
eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs, wenn
der Arbeitnehmer wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des ihm
zukommenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt, sofern die Voraussetzungen
für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4 vorliegen;
4. für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die bis zur Aufhebung des
Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen
Zwangsausgleichs oder Ausgleichs entstehen, sofern das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen
als gemäß Z 3 gelöst wird und die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4
vorliegen;
5. für Kosten gemäß § 1 Abs. 2 Z 4.
Bei besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 3c. Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz,
BGBl. Nr. 221/1979, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 683/1991, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften,
gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2), wenn
1. der Arbeitnehmer den berechtigten vorzeitigen Austritt nach § 23a Abs. 3 und 4 AngG oder nach
§ 22a Abs. 3 und 4 des Gutsangestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften
erklärt hat oder
2. das Arbeitsverhältnis bis unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen besonderen Kündigungsschutzes
gelöst wurde oder
3. infolge Betriebsstillegung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung
des Karenzurlaubs oder Präsenz- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird,
auch nach dem Stichtag (§ 3 Abs. 1). Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall des aufrechten Konkurses
oder Ausgleichsverfahrens nur unter den Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4.
Für Betriebspensionen
§ 3d. (1) Besteht zum Stichtag
1. bereits ein Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG
in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt als
Insolvenz-Ausfallgeld für die nach dem Stichtag gebührenden Leistungen ausschließlich eine
Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen;
2. noch kein Anspruch auf Leistungen aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG in
Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt für den
Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 1 bis 2b BPG als Insolvenz-Ausfallgeld eine Zahlung in
der Höhe von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Unverfallbarkeitsbetrag
entsprechend den Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG ergibt;
unbeachtlich ist, ob eine Verfügung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG erfolgt oder die
unverfallbare Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 6 BPG abgefunden wird;
3. ein Anspruch auf Leistung eines Abfindungsbetrages nach § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 459/1993, so gebührt für den Abfindungsbetrag eine Zahlung
von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Abfindungsbetrag
unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 4 BPG ergibt;
dasselbe gilt, wenn in einem Insolvenzverfahren der Anspruch auf Abfindung wegen eines
Betriebsüberganges entsteht.
(2) Besteht am Stichtag Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage, die nicht
dem Betriebspensionsgesetz unterliegt, gebührt als Insolvenz-Ausfallgeld für nach dem Stichtag
gebührende Leistungen ausschließlich eine einmalige Zahlung von zwölf Monatsbeträgen.“
7. § 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten
„(1) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten ab
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. binnen sechs Monaten ab Kenntnis von dem
Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn
1. der Anschlußkonkurs eröffnet wird;
2. das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt wird;
3. das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz endet, mit dessen Ende;
4. der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Frist nach dem ersten Satz stirbt;
5. hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1 Abs. 2 ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der
Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses
Verfahrens bzw. hinsichtlich von Ansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 7 mit der Zustellung der
Klage an den Arbeitnehmer;
6. Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz entstehen bzw. festgestellt werden,
hinsichtlich des Antrages auf diese Kosten.“
8. Im § 5 Abs. 1 und im § 6 Abs. 1 letzter Satz wird die Bezeichnung „7“ durch die Bezeichnung „6“
ersetzt.
9. Im § 6 Abs. 4 und im § 7 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „§ 3 Abs. 4 erster Satz“ durch den Ausdruck
„§ 3 Abs. 1 erster Satz“ ersetzt.
10. Im § 6 Abs. 7 wird der Ausdruck „gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 6 oder 7“ durch den Ausdruck „gemäß § 1
Abs. 1 Z 4, 5 oder 6“ ersetzt.
11. § 7 Abs. 6a und 7 lauten
„(6a) Trotz der Voraussetzungen des Abs. 6 ist die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung
gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds rechtsunwirksam und daher die Auszahlung an den
Anspruchsberechtigten vorzunehmen, wenn gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2) für den Gläubiger oder
Zessionar erkennbar zur Vorfinanzierung des Entgelts für vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) liegende
Ansprüche gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind, es sei denn, daß diese Vorfinanzierung
nach einem Reorganisationsplan oder mit Zustimmung des Reorganisationsprüfers im Sinne des
Unternehmensreorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 106/1997, erfolgt. Stellt das Gericht das Reorganisationsverfahren
wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, so sind nach dem Einstellungsbeschluß
fällig werdende Ansprüche an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.
(7) Ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 Z 1 der Arbeitnehmer auf Grund eines Urteiles nach der
Konkursordnung oder der Anfechtungsordnung verpflichtet, erhaltene Zahlungen für Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis zurückzuerstatten, so geht diese Verpflichtung mit der rechtzeitigen Beantragung (§ 6
Abs. 1) auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über.“
12. § 11 Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten
„(3) Ist jedoch der Anspruch nach Abs. 1 auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen, so ist
ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach der Aufhebung des Konkurses erworben
hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche gilt sinngemäß in den im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten
Fällen, jedoch nicht, wenn die nach dem Zwangsausgleich oder Ausgleich dem Insolvenz-Ausfallgeld-
Fonds zustehenden Zahlungen einschließlich solcher allenfalls noch aushaftender Masse- bzw.
bevorrechteter Forderungen (Geschäftsführungsforderungen) noch nicht erfolgt sind.“
13. § 13 Abs. 1 fünfter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt
„Der Fonds ist überdies berechtigt, zur rascheren und effizienteren Erfüllung der Aufgaben nach diesem
Bundesgesetz dem Bund die hiefür erforderlichen finanziellen Mittel zweckgebunden auf Grund eines
jährlich zu erstellenden Planes als Zuwendungen aus Fondsmitteln ohne gesonderte Vergütung durch den
Bund zur Verfügung zu stellen. Der Fonds ist berechtigt, zur Erfüllung der im fünften Satz genannten
Aufgaben im eigenen Namen oder für den Bund Arbeitsverhältnisse zu begründen und Werkverträge
abzuschließen. Die Vergütung nach dem vierten Satz wird mit dem 14fachen Jahresbezug eines Beamten
der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage,
festgesetzt. Die finanziellen Mittel nach dem fünften Satz dürfen jährlich nicht den Gegenwert
des 35fachen Jahresbezugs im Sinne des siebenten Satzes überschreiten.“
14. § 13 Abs. 2 lautet
„(2) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag, eine Bilanz und einen
Plan nach Abs. 1 fünfter Satz zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Der Voranschlag
und der Plan sind jeweils bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, die
Bilanz und der Geschäftsbericht bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres
vorzulegen. Die Bilanz ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.“
15. § 13 Abs. 5 lautet
„(5) Der Fonds kann seine Forderungen (§§ 9 und 11) stunden, deren Abstattung in Raten
bewilligen und auf seine Forderungen ganz oder teilweise verzichten, wobei die einschlägigen
haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes unter Bedachtnahme auf die §§ 222 Abs. 3, 235 und 236
der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden sind; der Fonds ist berechtigt,
Stundungszinsen zu verrechnen, es sei denn, es handelt sich um nach § 58 Z 1 KO bzw. nach § 28 Z 1
AO ausgeschlossene Ansprüche.“
16. § 13 Abs. 8 Z 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt
„3. vor Erlassung des Plans nach Abs. 1 fünfter Satz;
4. vor Erlassung von Durchführungsrichtlinien grundsätzlicher Art, insbesondere hinsichtlich der
gesicherten Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4;
5. vor Erlassung von Richtlinien des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über die Verrechnung von
Stundungszinsen für auf diesen nach § 11 übergegangene Forderungen.“
17. § 13a Abs. 3 Z 6 entfällt; die bisherigen Ziffern 7 und 8 erhalten die Bezeichnungen „6“ und „7“.
18. Dem § 17a werden folgende Abs. 10 bis 14 angefügt
„(10) § 1 Abs. 1, 3 und 5, § 2, § 3, § 3a Abs. 2 bis 4, § 3b, § 3c, § 3d, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 7,
§ 7 Abs. 1, 6a und 7, § 11 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I.
Nr. 107/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Beschluß über die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende
Beschluß nach dem 30. September 1997 gefaßt wurde. § 1 Abs. 1, 3 und 5, § 2, § 3, § 5 Abs. 1, § 6
Abs. 1, 4 und 7, § 7 Abs. 1, 6a und 7, § 11 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 107/1997 sind weiterhin anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß vor dem
1. Oktober 1997 gefaßt wurde. § 1 Abs. 1 Z 5, § 1 Abs. 3 Z 2 lit. a und § 13a Abs. 3 Z 6 in der Fassung
vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/1997 sind weiterhin anzuwenden, sofern die Eröffnung des
Vorverfahrens vor dem 1. Oktober 1997 erfolgt ist.
(11) § 3a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 tritt mit 1. April 1998 in
Kraft und ist nicht anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach
§ 1 Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß vor dem 1. April 1998 gefaßt wurde.
(12) § 1 Abs. 6 Z 5, § 1a Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Z 4 und § 13b in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Bis zur Erlassung
der Verordnung gemäß Abs. 13 ist § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Insolvenz-Ausfallgeld
für Zinsen für Zeiträume ab dem nach § 6 Abs. 1 in Frage kommenden Zeitpunkt im Ausmaß von sechs
Monaten gebührt.
(13) § 13 Abs. 5 und § 13 Abs. 8 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997
treten in Kraft, wenn die notwendigen technischen und personellen Voraussetzungen vorliegen. Der
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit
Verordnung festzustellen. Die entsprechende Verordnung ist bis spätestens 31. Dezember 2002 zu
erlassen.
(14) § 13 Abs. 1 fünfter bis achter Satz, § 13 Abs. 2 und § 13 Abs. 8 Z 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. September 1997 mit der Maßgabe in Kraft, daß
abweichend von § 13 Abs. 1 letzter Satz in den Geschäftsjahren des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds 1998
bis einschließlich 2002 der gesamte Gegenwert der gemäß § 13 Abs. 1 fünfter Satz zulässigen
finanziellen Mittel den 175fachen Jahresbezug nach dem fünften Satz nicht überschreiten darf. Der Plan
gemäß § 13 Abs. 1 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 für das
Geschäftsjahr 1998 ist bis spätestens 1. Jänner 1998 zu erstellen.“
Artikel 2
Änderung des Bundessozialämtergesetzes
Das Bundessozialämtergesetz, BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 wird folgender zweiter Satz angefügt
„Anstelle der Bezeichnung „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ist auch die Verwendung
der Kurzbezeichnung „Bundessozialamt“ zulässig.“
2. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 tritt mit 1. September 1997 in
Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/1997, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice
unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes
zuläßt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr
die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 9, die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen
Z 4, übersteigen.
(4) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 sind zum Ausgleich der
Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1, ausgenommen Z 4, die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 9, übersteigen.“
2. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 9, vorschußweise. Dem
Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 2 und 4, zu.“
3. Dem § 10 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten
mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 764/1996, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Zu den Sonderunterstützungen für die Monate April und September gebührt je eine
Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate ausgezahlten Sonderunterstützung. § 105 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 73 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 69
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“
2. Dem Art. V wird folgender Abs. 14 angefügt
„(14) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 tritt mit 1. April 1997 in
Kraft.“
Auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 49/1995 wird verordnet
I. Maßgebender Einheitswert
§ 1. (1) Der Gewinn land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber
hinsichtlich dieser Betriebe weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, ist
auf Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach folgenden
Bestimmungen zu ermitteln. Es ist zu unterscheiden, ob der Einheitswert des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes 900000 S überschreitet oder nicht.
(2) Als Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens einschließlich der Einheitswertanteile der Zupachtungen und abzüglich
der Einheitswertanteile der Verpachtungen.
(3) Hinsichtlich eines Überschreitens und Unterschreitens der Einheitswertgrenze von 900000 S gilt
§ 125 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 818/1993 sinngemäß.
II. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 900000 S
Grundbetrag
§ 2. Bis zu einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von 900000 S ist der
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft mit einem Durchschnittssatz von 31% des zum 1. Jänner des zu
veranlagenden Kalenderjahres maßgebenden Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
zu ermitteln (Grundbetrag).
Bewirtschaftung von Alpen
§ 3. Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß § 39 Abs. 2
Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 172/1971 gesondert festgestellt wurde, ist mit dem Durchschnittssatz von 8% dieses Wertes zu
ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe aus.
Forstwirtschaft
§ 4. Der Gewinn aus Forstwirtschaft ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu
ermitteln, wenn auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein Teileinheitswert von mindestens
100000 S entfällt. Entfällt auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein Teileinheitswert von
weniger als 100000 S, ist der Gewinn mit einem Durchschnittssatz von 10% des auf die
forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallenden Teiles des Einheitwertes zu berechnen. Bei der
Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen
entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
Weinbau
§ 5. (1) Der Gewinn aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und
Sturm) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich genutzte
Grundfläche 60 Ar nicht übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau.
(2) Als Betriebsausgaben sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche in den Gebieten (siehe
Anlage) folgende Beträge anzusetzen
im Gebiet 1 60000 S
im Gebiet 2 55000 S
im Gebiet 3 50000 S.
Neben diesen Pauschbeträgen sind auch die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer und die
Getränkesteuer sowie die mit dem Verkauf von Wein in Flaschen und im Buschenschank verbundenen
Ausgaben zu berücksichtigen.
(3) Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der
Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem
Weinbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
(4) Ist der Gewinn aus Weinbau gemäß Abs. 1 erster Satz gesondert zu ermitteln, dann ist der auf die
weinbaulich genutzten Grundflächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des
Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.
(5) Übersteigt die weinbaulich genutzte Grundfläche nicht 60 Ar, dann sind abweichend von Abs. 1
zweiter Satz die Gewinne aus Buschenschank und Bouteillenweinverkauf durch Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Gartenbau
§ 6. (1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 172/1971 und BGBl. Nr. 320/1977) ist durch Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung zu ermitteln.
(2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen
(einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben den mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten
Betriebsausgaben sind noch Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als Betriebsausgaben
zu berücksichtigen.
(3) Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der
Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem
Gartenbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus
Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, daß der
ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an
Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen
Lieferungen – ausgenommen aus Anlagenverkäufen – und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht
mehr als 20000 S jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen
gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern.
Die Durchschnittssätze betragen
1. Für den Anbau von Gemüse
2. für den Anbau von Blumen und Stauden
3. für Baumschulen
(5) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die
Außenseiten der überdachten Flächen umschließen. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten
dieser Gebäude maßgebend.
(6) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten
Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb
§ 7. Ungeachtet der Bestimmungen der §§ 2 bis 6 ist der Gewinn aus land- und
forstwirtschaftlichem Nebenerwerb jedenfalls durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu
ermitteln. Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die sich
nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichem Hauptbetrieb im
Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung befinden.
Außergewöhnliche Ernteschäden und besondere Viehverluste
§ 8. Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind
oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze gemäß
§ 2, § 3, § 4 zweiter Satz, § 5 Abs. 1 zweiter Satz und § 6 Abs. 4 sich ergebenden Gewinnbeträge
entsprechend dem eingetretenen Schaden zu vermindern.
III. Gewinnermittlung bei einem Einheitswert von mehr als 900000 S
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
§ 9. (1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als
900000 S ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu
ermitteln.
(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit sie nicht in den §§ 10 bis 13 abweichend geregelt sind, mit
einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen
(einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
(3) Weist der Steuerpflichtige vorbehaltlich der Regelungen der §§ 10 bis 13 die gesamten
Betriebsausgaben aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach, dann sind die Betriebsausgaben
in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
Forstwirtschaft
§ 10. Die Betriebsausgaben aus Forstwirtschaft sind in tatsächlicher Höhe anzusetzen.
Weinbau
§ 11. Die Betriebsausgaben aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost
und Sturm) sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 zu berechnen.
Gartenbau
§ 12. Als Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) sind neben den mittels des
Durchschnittssatzes gemäß § 9 Abs. 2 berechneten Betriebsausgaben noch Ausgaben für Löhne
(einschließlich Lohnnebenkosten) zu berücksichtigen. § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb
§ 13. Die Betriebsausgaben aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb im Sinne des § 7
zweiter Satz sind in tatsächlicher Höhe anzusetzen.
IV. Gewinnerhöhende und gewinnmindernde Beträge
§ 14. (1) Die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 8 oder der §§ 9 bis 13 sich ergebende
Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um den Wert der Ausgedingslasten
(Geld- und Sachleistungen), um die nicht unter § 6 Abs. 2 oder § 12 fallenden
Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die
bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Die gewinnmindernden Beträge dürfen nicht zu
einem Verlust führen.
(2) Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß § 4 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes 1988 und gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 für jede
Person mit 9000 S jährlich anzusetzen. Werden die Sachleistungen nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht, dann sind sie in der nachgewiesenen (glaubhaft gemachten) Höhe zu berücksichtigen.
Zeitliche Anwendung
§ 15. Die Verordnung ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 und 1996 anzuwenden.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Estland am 28. April 1997 seine
Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte
über ausländisches Recht (BGBl. Nr. 179/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 13/1997) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland erklärt, nur an die Bestimmungen
des Kapitels I des Protokolls gebunden zu sein.