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107_1995 AT

107. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechberg Straße im Bereich der Gemeinden Unterfladnitz und Krottendorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechberg Straße im Bereich der Gemeinden Unterfladnitz und Krottendorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 64 Rechberg Straße wird im Bereich der Gemeinden Unterfladnitz und Krottendorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 8,50, umfährt die Ortschaft Unterfladnitz im Westen und bindet bei km 10,54 wieder in den Bestand ein

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Unterfladnitz und Krottendorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-64-15 im Maßstab 1:2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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