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107_1993 AT

107. Bundesgesetz: Änderung des Ingenieurgesetzes 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Bundesgesetz: Änderung des Ingenieurgesetzes 1990

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 567/1991, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Verleihung ist durch den jeweils zuständigen Bundesminister zu beurkunden."

2. In § 7 Abs. 1 ist jeweils die Wortgruppe „und Beurkundung" zu streichen.

3. § 7 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der staatlich autorisierte Verein hat in Angelegenheiten der Verleihung die Bezeichnung „Österreichisches Ingenieur-Register" und das Bundeswappen zu führen."

4. In § 9 Abs. 2 sind die Wonfolgen „und Beurkundung" sowie „und Beurkundungen" zu streichen.

5. § 13 Abs. 4 hat zu lauten: „(4) Die Bestimmungen des § 7 treten mit 31. Dezember 1993 außer Kraft."

6. Im § 10 Abs. 2 und im § 14 ist die Wortgruppe „Unterricht, Kunst und Sport" jeweils durch „Unterricht und Kunst" zu ersetzen.

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