107. Bundesgesetz: Änderung des Ingenieurgesetzes 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 567/1991, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Verleihung ist durch den jeweils zuständigen Bundesminister zu beurkunden."
2. In § 7 Abs. 1 ist jeweils die Wortgruppe „und Beurkundung" zu streichen.
3. § 7 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der staatlich autorisierte Verein hat in Angelegenheiten der Verleihung die Bezeichnung „Österreichisches Ingenieur-Register" und das Bundeswappen zu führen."
4. In § 9 Abs. 2 sind die Wonfolgen „und Beurkundung" sowie „und Beurkundungen" zu streichen.
5. § 13 Abs. 4 hat zu lauten: „(4) Die Bestimmungen des § 7 treten mit 31. Dezember 1993 außer Kraft."
6. Im § 10 Abs. 2 und im § 14 ist die Wortgruppe „Unterricht, Kunst und Sport" jeweils durch „Unterricht und Kunst" zu ersetzen.