107. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Freistellung von Gasgemischen der Klasse 2 von den Beförderungsvorschriften des ADR
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2200 und 2201 der Anlage A des ADR sind
Gas-Feuerlöscher und Druckgasbehälter von ortsfesten
Halon-Feuerlöschanlagen, die mit Halon-
Kohlenwasserstoff (Halonen) — Halon 1211 der
Klasse 2, Ziffer 4 a) und Halon 1301 der Klasse 2,
Ziffer 6 a) — als Löschmittel und Stickstoff der
Klasse 2, Ziffer 1 a) als Treibmittel gefüllt sind,
unter nachfolgenden Bedingungen von den Beförderungsvorschriften
des ADR freigestellt.
1. Bau der Gas-Feuerlöscher und Druckgasbehälter
von ortsfesten Halon-Feuerlöschanlagen.
1.1 Die Gas-Feuerlöscher und Druckgasbehälter
von ortsfesten Halon-Feuerlöschanlagen müssen
den in den ADR-Vertragsstaaten geltenden
Druckbehältervorschriften in der jeweils gültigen
Fassung entsprechen.
1.2 Der Verschluß und die Bedienungseinrichtung
sind so zu sichern, daß ein Austreten des
Inhalts während der Beförderung ausgeschlossen
ist.
1.3 Kann die Bedingung gemäß Ziffer 1.2 nicht
erfüllt werden, so sind die Feuerlöscher durch
Einlagen aus Pappe oder auf andere geeignete
Weise voneinander getrennt in vollwandige
Verpackungen, Gitterboxpaletten oder Kleincontainer
einzusetzen.
2. Abfertigungsbeschränkung
Ein Versandstück darf nicht schwerer als
400 kg, bei Beförderung als Expreßgut nicht
schwerer als 50 kg sein.
3. Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 des ADR".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, am 6. Feber 1989
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Bonn, den 25. Oktober 1988
Die für das ADR zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier