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107_1989 AT

107. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Freistellung von Gasgemischen der Klasse 2 von den Beförderungsvorschriften des ADR

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Freistellung von Gasgemischen der Klasse 2 von den Beförderungsvorschriften des ADR

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2200 und 2201 der Anlage A des ADR sind

Gas-Feuerlöscher und Druckgasbehälter von ortsfesten

Halon-Feuerlöschanlagen, die mit Halon-

Kohlenwasserstoff (Halonen) — Halon 1211 der

Klasse 2, Ziffer 4 a) und Halon 1301 der Klasse 2,

Ziffer 6 a) — als Löschmittel und Stickstoff der

Klasse 2, Ziffer 1 a) als Treibmittel gefüllt sind,

unter nachfolgenden Bedingungen von den Beförderungsvorschriften

des ADR freigestellt.

1. Bau der Gas-Feuerlöscher und Druckgasbehälter

von ortsfesten Halon-Feuerlöschanlagen.

1.1 Die Gas-Feuerlöscher und Druckgasbehälter

von ortsfesten Halon-Feuerlöschanlagen müssen

den in den ADR-Vertragsstaaten geltenden

Druckbehältervorschriften in der jeweils gültigen

Fassung entsprechen.

1.2 Der Verschluß und die Bedienungseinrichtung

sind so zu sichern, daß ein Austreten des

Inhalts während der Beförderung ausgeschlossen

ist.

1.3 Kann die Bedingung gemäß Ziffer 1.2 nicht

erfüllt werden, so sind die Feuerlöscher durch

Einlagen aus Pappe oder auf andere geeignete

Weise voneinander getrennt in vollwandige

Verpackungen, Gitterboxpaletten oder Kleincontainer

einzusetzen.

2. Abfertigungsbeschränkung

Ein Versandstück darf nicht schwerer als

400 kg, bei Beförderung als Expreßgut nicht

schwerer als 50 kg sein.

3. Angaben im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR".

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, am 6. Feber 1989

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Bonn, den 25. Oktober 1988

Die für das ADR zuständige Behörde der

Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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