107. Kundmachung: Aufhebung des § 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz der Satzung des Versorgungsfonds der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs sowie der Beschlüsse der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs, mit denen die Fondsumlagen für Mitglieder festgesetzt wurden, durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und §§ 60 und 61
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 10. Dezember 1986, Zl. G 140/86-6 bzw.
V 63-66/86-8, dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz zugestellt am 26. Feber 1987,
1. § 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz („Die Höhe
der Fondsumlagen wird von der alljährlichen
ersten Hauptversammlung der Bundeskammer
in der Regel für die Dauer eines
Geschäftsjahres festgesetzt, sie richtet sich
nach dem voraussichtlichen Bedarf des Fonds
und nach dem betreffenden Personenkreis.
Die Beitragsleistung ist nach der Altersgliederung
der Fondsmitglieder zu differenzieren,
wobei der Wert vom Kuratorium nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen zu
errechnen ist.") der Satzung des Versorgungsfonds
der Bundeskammer der Tierärzte
Österreichs, beschlossen gemäß §§ 61 bis 67
des Tierärztegesetzes in der Hauptversammlung
der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
am 27. März 1976, (kundgemacht in
der Sondernummer der Österreichischen
Tierärztezeitung vom Dezember 1977);
2. den Beschluß der Hauptversammlung der
Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
vom 1. April 1978, mit dem ab 1. Juli 1978 die
Fondsumlagen für Mitglieder unter 35 Jahren
mit 750 S und für Mitglieder über 35 Jahren
mit 1050 S festgesetzt wurden (kundgemacht
in der Österreichischen Tierärztezeitung,
31. Jahrgang, Juli 1978);
3. den Beschluß der Hauptversammlung der
Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
vom 31. März 1979, mit dem die Höhe der
Fondsumlagen ab 1. Juli 1979 für Mitglieder
unter 35 Jahren mit 840 S und für Mitglieder
über 35 Jahren mit 1180 S festgesetzt wurde
(kundgemacht in dem an alle Tierärzte ergangenen
Rundschreiben der Bundeskammer der
Tierärzte Österreichs vom Mai 1979);
4. den Beschluß der Hauptversammlung der
Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
vom 29. März 1980, mit dem die Fondsumlagen
ab 1. Juli 1980 in der Höhe wie im
Beschluß vom 31. März 1979 (Z 3) festgesetzt
wurden (kundgemacht in dem an alle Tierärzte
ergangenen Rundschreiben der Bundeskammer
der Tierärzte Österreichs vom Mai
1980)
als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
30. November 1987 in Kraft.