Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
107_1987 AT

107. Kundmachung: Aufhebung des § 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz der Satzung des Versorgungsfonds der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs sowie der Beschlüsse der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs, mit denen die Fondsumlagen für Mitglieder festgesetzt wurden, durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Kundmachung: Aufhebung des § 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz der Satzung des Versorgungsfonds der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs sowie der Beschlüsse der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs, mit denen die Fondsumlagen für Mitglieder festgesetzt wurden, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und §§ 60 und 61

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 10. Dezember 1986, Zl. G 140/86-6 bzw.

V 63-66/86-8, dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz zugestellt am 26. Feber 1987,

1. § 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz („Die Höhe

der Fondsumlagen wird von der alljährlichen

ersten Hauptversammlung der Bundeskammer

in der Regel für die Dauer eines

Geschäftsjahres festgesetzt, sie richtet sich

nach dem voraussichtlichen Bedarf des Fonds

und nach dem betreffenden Personenkreis.

Die Beitragsleistung ist nach der Altersgliederung

der Fondsmitglieder zu differenzieren,

wobei der Wert vom Kuratorium nach versicherungsmathematischen

Grundsätzen zu

errechnen ist.") der Satzung des Versorgungsfonds

der Bundeskammer der Tierärzte

Österreichs, beschlossen gemäß §§ 61 bis 67

des Tierärztegesetzes in der Hauptversammlung

der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs

am 27. März 1976, (kundgemacht in

der Sondernummer der Österreichischen

Tierärztezeitung vom Dezember 1977);

2. den Beschluß der Hauptversammlung der

Bundeskammer der Tierärzte Österreichs

vom 1. April 1978, mit dem ab 1. Juli 1978 die

Fondsumlagen für Mitglieder unter 35 Jahren

mit 750 S und für Mitglieder über 35 Jahren

mit 1050 S festgesetzt wurden (kundgemacht

in der Österreichischen Tierärztezeitung,

31. Jahrgang, Juli 1978);

3. den Beschluß der Hauptversammlung der

Bundeskammer der Tierärzte Österreichs

vom 31. März 1979, mit dem die Höhe der

Fondsumlagen ab 1. Juli 1979 für Mitglieder

unter 35 Jahren mit 840 S und für Mitglieder

über 35 Jahren mit 1180 S festgesetzt wurde

(kundgemacht in dem an alle Tierärzte ergangenen

Rundschreiben der Bundeskammer der

Tierärzte Österreichs vom Mai 1979);

4. den Beschluß der Hauptversammlung der

Bundeskammer der Tierärzte Österreichs

vom 29. März 1980, mit dem die Fondsumlagen

ab 1. Juli 1980 in der Höhe wie im

Beschluß vom 31. März 1979 (Z 3) festgesetzt

wurden (kundgemacht in dem an alle Tierärzte

ergangenen Rundschreiben der Bundeskammer

der Tierärzte Österreichs vom Mai

1980)

als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. November 1987 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →