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107_1984 AT

107. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

UND

DIE TUNESISCHE REPUBLIK

von dem Wunsche geleitet, die grenzüberschreitende

Beförderung von Personen und Gütern auf

der Straße zwischen ihren beiden Ländern sowie im

Transit über ihre Gebiete zu erleichtern, haben folgendes

vereinbart

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

(1) „Unternehmer" jede physische oder juristische

Person sowie jede Gesellschaft, die entweder

in der Republik Österreich oder in der Republik

Tunesien zur gewerbsmäßigen Beförderung von

Gütern oder Personen oder zum Werkverkehr auf

der Straße befugt ist;

(2) „Fahrzeuge"

jedes Kraftfahrzeug, das

a) zur Beförderung von Gütern oder Personen

gebaut und auf der Straße dafür verwendet

wird;

b) in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen

ist;

sowie

jeden Anhänger oder Sattelanhänger, der die

Bedingung des Artikels 1 (2) a) erfüllt und von

einem Unternehmer einer der beiden Vertragsparteien

oder in seinem Namen betrieben wird.

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 2

Zuständige Behörden im Sinne des Abkommens

sind im Falle der Republik Österreich der Bundesminister

für Verkehr und im Falle der Tunesischen

Republik der Minister für Transport und Kommunikation

(le Ministre des Transports et des Communications).

ANWENDUNGSGEBIET

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt für die vorübergehende

Einfuhr eines leeren oder beladenen Fahrzeuges in

das Gebiet der einen der beiden Vertragsparteien

durch einen Unternehmer der anderen Vertragspartei

zum Zweck der Beförderung von Gütern

oder Personen auf der Straße einschließlich der

Aufnahme von Rückfrachten

a) zwischen jedem Punkt des Gebietes der einen

Vertragspartei und jedem Punkt des Gebietes

der anderen Vertragspartei; oder

b) im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei.

BEFÖRDERUNG VON PERSONEN

Artikel 4

Regelmäßige Liniendienste zur Personenbeförderung

zwischen den Gebieten der Vertragsparteien

unterliegen der Genehmigung durch beide

Vertragsparteien.

Artikel 5

(1) Der Unternehmer einer Vertragspartei ist

berechtigt, ein Passagierfahrzeug im Gebiet der

anderen Vertragspartei für folgende internationale

Gelegenheitsverkehrsdienste ohne das Erfordernis

einer Bewilligung hiefür in Übereinstimmung mit

den Gesetzen der anderen Vertragspartei zu benützen

a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen", das

sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug

ausgeführt werden, das auf der gesamten

Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert

und sie an den Ausgangsort zurückbringt;

b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt

Fahrgäste aufgenommen werden und bei

denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;

c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine

Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am gleichen

Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste

i) vorher von demselben Unternehmer in

das Gebiet der anderen Vertragspartei

gebracht worden sind, in dem sie wiederaufgenommen

wurden, und in das Gebiet

der Vertragspartei, in der das Fahrzeug

zugelassen ist, befördert werden oder

ii) eingeladen worden sind, sich in das

Gebiet der anderen Vertragspartei zu

begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten

übernimmt. Die Fahrgäste

müssen ein zusammengehöriger Personenkreis

sein, der nicht zum Zweck der

Fahrt gebildet worden sein darf und der

in das Gebiet der Vertragspartei, in der

das Fahrzeug zugelassen ist, zurückgebracht

wird.

(2) Ein Unternehmer, der Gelegenheitsverkehrsdienste

im Sinne dieses Abkommens durchführt,

hat dafür Sorge zu tragen, daß sein hiefür eingesetztes

Fahrzeug ein von den zuständigen Behörden

der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen

ist, ausgestelltes Kontrolldokument mit sich

führt.

BEFÖRDERUNG VON GÜTERN

Artikel 6

(1) Gütertransporte von oder nach dem Gebiet

einer der Vertragsparteien oder Transittransporte

durch das Gebiet einer der Vertragsparteien mit

Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 dieses Abkommens

bedürfen einer vorher ausgestellten Genehmigung.

(2) Die Genehmigung berechtigt die Unternehmer

der beiden Vertragsparteien nicht, Güterbeförderungen

zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei und dem Hoheitsgebiet eines dritten

Staates durchzuführen. Wird jedoch das Gebiet der

Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist,

auf dem verkehrsüblichen Weg durchfahren, so

können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien

unter Berücksichtigung insbesondere des Verkehrsaufkommens

beschließen, diesen Verkehr zu

gestatten.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist für einen

bestimmten Zeitraum auszustellen.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien

werden auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit

unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens

die erforderliche gleiche Anzahl von Genehmigungen

erteilen. Die nähere Durchführung des Genehmigungsverfahrens,

die Form der zu verwendenden

Formulare sowie die Anzahl der auf die Transportunternehmen

der beiden Vertragsparteien entfallenden

Genehmigungen werden von den zuständigen

Behörden der Vertragsparteien einvernehmlich

festgelegt. Die erteilten Genehmigungen werden

dem Unternehmen im Wege der zuständigen

Behörde der Vertragspartei, der der Unternehmer

angehört, ausgefolgt.

(5) Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer

benützt werden, auf dessen Namen sie lautet,

und ist nicht übertragbar. Eine Genehmigung

gilt für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt); bei Transitrückfahrt

ist eine weitere Genehmigung erforderlich.

Artikel 7

Keiner Genehmigungspflicht unterliegen

a) die Beförderung von Postsendungen;

b) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;

c) die Beförderung von Müll und Fäkalien;

d) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;

e) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;

f) die Beförderung von Leichen;

g) die Beförderung von Kunstgegenständen und

Kunstwerken für Ausstellungen, für Messen

oder für jede andere kulturelle Veranstaltung;

h) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen,

die ausschließlich zur Werbung

und Information bestimmt sind;

i) die Beförderung von Umzugsgut durch

Unternehmungen, die über entsprechende

Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;

j) die Beförderung von Geräten, Zubehör und

Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-,

Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen

sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder

Fernsehaufnahmen;

k) die Beförderung wertvoller Güter (zB Edelmetalle,

Wertpapiere), durchgeführt mittels

Spezialfahrzeugen, die von Polizei- oder

anderen Sicherheitsorganen begleitet werden;

1) die Beförderung der für die ärztliche Behandlung

in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere

bei Naturkatastrophen;

m) die Leereinfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten

Fahrzeuges, das ein im Ausland liegengebliebenes

Fahrzeug ersetzen soll, sowie

die Fortsetzung der Beförderung durch das

Austauschfahrzeug mittels der für das liegengebliebene

Fahrzeug erteilten Genehmigung.

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 8

Keine Bestimmung dieses Abkommens gibt

einem Unternehmer einer Vertragspartei das Recht,

auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Personen

oder Güter zur Beförderung innerhalb dieses

Gebietes aufzunehmen.

Artikel 9

Überschreiten das Gewicht oder die Ausmaße

der Fahrzeuge die auf dem Gebiet der anderen

Vertragspartei zugelassenen Maße, so müssen diese

Fahrzeuge mit einer von der zuständigen Behörde

dieser Vertragspartei ausgestellten Sondergenehmigung

versehen sein.

Artikel 10

Jeder Vertragspartner verbürgt sich gegenüber

dem anderen Vertragspartner für die Überweisung

des Saldos in konvertierbarer Währung, der sich

aus den Einnahmen und Ausgaben aus den im Rahmen

dieses Abkommens stattgefundenen Geschäften

ergibt, gemäß den in jedem Land geltenden

Vorschriften.

Artikel 11

Das Kontrolldokument gemäß Artikel 5 sowie

die Genehmigungen gemäß Artikel 6 und Artikel 9

müssen im Fahrzeug mitgeführt und jederzeit den

Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.

Artikel 12

Die Unternehmer und die Fahrer von Fahrzeugen

einer jeden Vertragspartei sind verpflichtet, auf

dem Gebiet der anderen Vertragspartei die dort

geltenden Vorschriften, insbesondere jene über den

Verkehr und die Beförderung auf der Straße sowie

über die Arbeitszeit und die maximale Einsatzzeit

eines Lenkers einzuhalten.

Artikel 13

(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers

oder des Fahrpersonals gegen die im anderen Staat

geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften oder

die Bestimmungen dieses Abkommens können die

zuständigen Behörden des Staates, in dem das

Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen

Behörden des Staates, in dem die Zuwiderhandlung

begangen wurde, eine der nachfolgenden

Maßnahmen treffen

a) Hinweis an den betreffenden Unternehmer,

die geltenden Vorschriften einzuhalten;

b) Einstellung der Ausgabe der Genehmigungen

an den betreffenden Unternehmer oder

Widerruf einer bereits erteilten Genehmigung

für den Zeitraum, für den die zuständige

Behörde des anderen Staates ihn vom Verkehr

ausgeschlossen hat.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander

über die getroffenen Maßnahmen.

(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der gesetzmäßigen

Maßnahmen, die von den Gerichten oder

Vollstreckungsbehörden des Staates, in dessen

Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen

wurde, getroffen werden.

Artikel 14

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien

erhalten untereinander die für die Durchführung

dieses Abkommens erforderlichen Kontakte

aufrecht und treten auf Verlangen einer der

Vertragsparteien zusammen.

Artikel 15

(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die

Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg

schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten

des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen

Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines

Jahres nach Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert

sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von

einer der Vertragsparteien sechs Monate vor

Ablauf der Gültigkeitsdauer mittels Notifikation

auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt

wird.

Geschehen zu Wien, am 16. November 1981, in

zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für die Republik Österreich

Willibald P. Pahr m. p.

Für die Tunesische Republik

B. C. Essebsi m. p.

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 15 Abs. 1 vorgesehenen Notenwechsels zur Inkraftsetzung

des Abkommens wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;

das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 am 1. Mai 1984 in Kraft.

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