107. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
UND
DIE TUNESISCHE REPUBLIK
von dem Wunsche geleitet, die grenzüberschreitende
Beförderung von Personen und Gütern auf
der Straße zwischen ihren beiden Ländern sowie im
Transit über ihre Gebiete zu erleichtern, haben folgendes
vereinbart
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
(1) „Unternehmer" jede physische oder juristische
Person sowie jede Gesellschaft, die entweder
in der Republik Österreich oder in der Republik
Tunesien zur gewerbsmäßigen Beförderung von
Gütern oder Personen oder zum Werkverkehr auf
der Straße befugt ist;
(2) „Fahrzeuge"
jedes Kraftfahrzeug, das
a) zur Beförderung von Gütern oder Personen
gebaut und auf der Straße dafür verwendet
wird;
b) in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen
ist;
sowie
jeden Anhänger oder Sattelanhänger, der die
Bedingung des Artikels 1 (2) a) erfüllt und von
einem Unternehmer einer der beiden Vertragsparteien
oder in seinem Namen betrieben wird.
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 2
Zuständige Behörden im Sinne des Abkommens
sind im Falle der Republik Österreich der Bundesminister
für Verkehr und im Falle der Tunesischen
Republik der Minister für Transport und Kommunikation
(le Ministre des Transports et des Communications).
ANWENDUNGSGEBIET
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt für die vorübergehende
Einfuhr eines leeren oder beladenen Fahrzeuges in
das Gebiet der einen der beiden Vertragsparteien
durch einen Unternehmer der anderen Vertragspartei
zum Zweck der Beförderung von Gütern
oder Personen auf der Straße einschließlich der
Aufnahme von Rückfrachten
a) zwischen jedem Punkt des Gebietes der einen
Vertragspartei und jedem Punkt des Gebietes
der anderen Vertragspartei; oder
b) im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei.
BEFÖRDERUNG VON PERSONEN
Artikel 4
Regelmäßige Liniendienste zur Personenbeförderung
zwischen den Gebieten der Vertragsparteien
unterliegen der Genehmigung durch beide
Vertragsparteien.
Artikel 5
(1) Der Unternehmer einer Vertragspartei ist
berechtigt, ein Passagierfahrzeug im Gebiet der
anderen Vertragspartei für folgende internationale
Gelegenheitsverkehrsdienste ohne das Erfordernis
einer Bewilligung hiefür in Übereinstimmung mit
den Gesetzen der anderen Vertragspartei zu benützen
a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen", das
sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug
ausgeführt werden, das auf der gesamten
Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert
und sie an den Ausgangsort zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt
Fahrgäste aufgenommen werden und bei
denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;
c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine
Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am gleichen
Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste
i) vorher von demselben Unternehmer in
das Gebiet der anderen Vertragspartei
gebracht worden sind, in dem sie wiederaufgenommen
wurden, und in das Gebiet
der Vertragspartei, in der das Fahrzeug
zugelassen ist, befördert werden oder
ii) eingeladen worden sind, sich in das
Gebiet der anderen Vertragspartei zu
begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten
übernimmt. Die Fahrgäste
müssen ein zusammengehöriger Personenkreis
sein, der nicht zum Zweck der
Fahrt gebildet worden sein darf und der
in das Gebiet der Vertragspartei, in der
das Fahrzeug zugelassen ist, zurückgebracht
wird.
(2) Ein Unternehmer, der Gelegenheitsverkehrsdienste
im Sinne dieses Abkommens durchführt,
hat dafür Sorge zu tragen, daß sein hiefür eingesetztes
Fahrzeug ein von den zuständigen Behörden
der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen
ist, ausgestelltes Kontrolldokument mit sich
führt.
BEFÖRDERUNG VON GÜTERN
Artikel 6
(1) Gütertransporte von oder nach dem Gebiet
einer der Vertragsparteien oder Transittransporte
durch das Gebiet einer der Vertragsparteien mit
Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 dieses Abkommens
bedürfen einer vorher ausgestellten Genehmigung.
(2) Die Genehmigung berechtigt die Unternehmer
der beiden Vertragsparteien nicht, Güterbeförderungen
zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei und dem Hoheitsgebiet eines dritten
Staates durchzuführen. Wird jedoch das Gebiet der
Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist,
auf dem verkehrsüblichen Weg durchfahren, so
können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
unter Berücksichtigung insbesondere des Verkehrsaufkommens
beschließen, diesen Verkehr zu
gestatten.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist für einen
bestimmten Zeitraum auszustellen.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
werden auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit
unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens
die erforderliche gleiche Anzahl von Genehmigungen
erteilen. Die nähere Durchführung des Genehmigungsverfahrens,
die Form der zu verwendenden
Formulare sowie die Anzahl der auf die Transportunternehmen
der beiden Vertragsparteien entfallenden
Genehmigungen werden von den zuständigen
Behörden der Vertragsparteien einvernehmlich
festgelegt. Die erteilten Genehmigungen werden
dem Unternehmen im Wege der zuständigen
Behörde der Vertragspartei, der der Unternehmer
angehört, ausgefolgt.
(5) Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer
benützt werden, auf dessen Namen sie lautet,
und ist nicht übertragbar. Eine Genehmigung
gilt für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt); bei Transitrückfahrt
ist eine weitere Genehmigung erforderlich.
Artikel 7
Keiner Genehmigungspflicht unterliegen
a) die Beförderung von Postsendungen;
b) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;
c) die Beförderung von Müll und Fäkalien;
d) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
e) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
f) die Beförderung von Leichen;
g) die Beförderung von Kunstgegenständen und
Kunstwerken für Ausstellungen, für Messen
oder für jede andere kulturelle Veranstaltung;
h) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen,
die ausschließlich zur Werbung
und Information bestimmt sind;
i) die Beförderung von Umzugsgut durch
Unternehmungen, die über entsprechende
Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
j) die Beförderung von Geräten, Zubehör und
Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-,
Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen
sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder
Fernsehaufnahmen;
k) die Beförderung wertvoller Güter (zB Edelmetalle,
Wertpapiere), durchgeführt mittels
Spezialfahrzeugen, die von Polizei- oder
anderen Sicherheitsorganen begleitet werden;
1) die Beförderung der für die ärztliche Behandlung
in Notfällen erforderlichen Güter, insbesondere
bei Naturkatastrophen;
m) die Leereinfahrt eines im Güterverkehr eingesetzten
Fahrzeuges, das ein im Ausland liegengebliebenes
Fahrzeug ersetzen soll, sowie
die Fortsetzung der Beförderung durch das
Austauschfahrzeug mittels der für das liegengebliebene
Fahrzeug erteilten Genehmigung.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 8
Keine Bestimmung dieses Abkommens gibt
einem Unternehmer einer Vertragspartei das Recht,
auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Personen
oder Güter zur Beförderung innerhalb dieses
Gebietes aufzunehmen.
Artikel 9
Überschreiten das Gewicht oder die Ausmaße
der Fahrzeuge die auf dem Gebiet der anderen
Vertragspartei zugelassenen Maße, so müssen diese
Fahrzeuge mit einer von der zuständigen Behörde
dieser Vertragspartei ausgestellten Sondergenehmigung
versehen sein.
Artikel 10
Jeder Vertragspartner verbürgt sich gegenüber
dem anderen Vertragspartner für die Überweisung
des Saldos in konvertierbarer Währung, der sich
aus den Einnahmen und Ausgaben aus den im Rahmen
dieses Abkommens stattgefundenen Geschäften
ergibt, gemäß den in jedem Land geltenden
Vorschriften.
Artikel 11
Das Kontrolldokument gemäß Artikel 5 sowie
die Genehmigungen gemäß Artikel 6 und Artikel 9
müssen im Fahrzeug mitgeführt und jederzeit den
Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.
Artikel 12
Die Unternehmer und die Fahrer von Fahrzeugen
einer jeden Vertragspartei sind verpflichtet, auf
dem Gebiet der anderen Vertragspartei die dort
geltenden Vorschriften, insbesondere jene über den
Verkehr und die Beförderung auf der Straße sowie
über die Arbeitszeit und die maximale Einsatzzeit
eines Lenkers einzuhalten.
Artikel 13
(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers
oder des Fahrpersonals gegen die im anderen Staat
geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften oder
die Bestimmungen dieses Abkommens können die
zuständigen Behörden des Staates, in dem das
Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen
Behörden des Staates, in dem die Zuwiderhandlung
begangen wurde, eine der nachfolgenden
Maßnahmen treffen
a) Hinweis an den betreffenden Unternehmer,
die geltenden Vorschriften einzuhalten;
b) Einstellung der Ausgabe der Genehmigungen
an den betreffenden Unternehmer oder
Widerruf einer bereits erteilten Genehmigung
für den Zeitraum, für den die zuständige
Behörde des anderen Staates ihn vom Verkehr
ausgeschlossen hat.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander
über die getroffenen Maßnahmen.
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der gesetzmäßigen
Maßnahmen, die von den Gerichten oder
Vollstreckungsbehörden des Staates, in dessen
Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen
wurde, getroffen werden.
Artikel 14
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien
erhalten untereinander die für die Durchführung
dieses Abkommens erforderlichen Kontakte
aufrecht und treten auf Verlangen einer der
Vertragsparteien zusammen.
Artikel 15
(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die
Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg
schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten
des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines
Jahres nach Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert
sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von
einer der Vertragsparteien sechs Monate vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer mittels Notifikation
auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt
wird.
Geschehen zu Wien, am 16. November 1981, in
zwei Urschriften in französischer Sprache.
Für die Republik Österreich
Willibald P. Pahr m. p.
Für die Tunesische Republik
B. C. Essebsi m. p.
Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 15 Abs. 1 vorgesehenen Notenwechsels zur Inkraftsetzung
des Abkommens wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;
das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 am 1. Mai 1984 in Kraft.