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107_1982 AT

107. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 107. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik der

Philippinen, von dem Wunsche geleitet, ein

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

und zur Verhinderung der Steuerumgehung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

abzuschließen,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in

einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Zu den bestehenden Steuern, für die das

Abkommen gilt, gehören

a) in Österreich

1. die Einkommensteuer;

2. die Körperschaftsteuer;

3. die Aufsichtsratsabgabe;

b) auf den Philippinen

1. die Einkommensteuer natürlicher Personen;

2. die Körperschaftsteuer einschließlich der

Steuer betreffend die Entwicklung von

Körperschaften, jedoch ohne die Steuer

auf ungerechtfertigt angehäufte Gewinne

und die Steuer von personenbezogenen

Körperschaften;

3. die Steuer vom Einkommen von Nachlässen

und Trustvermögen;

4. die Abzugssteuern von Dividenden, Zinsen,

Lizenzgebühren, Miet- und Pachtzinsen,

Chartergebühren, Versicherungsprämien

und andere feste oder bestimmbare

jährlich, periodisch oder gelegentlich

anfallende Gewinne oder Einkünfte;

5. die Steuer auf Gewinnüberweisungen von

Zweigniederlassungen;

6. die Steuer vom Einkommen international

tätiger Beförderungsunternehmen;

7. die Steuer von Gewinnen aus Wertpapierveräußerungen

und Veräußerungen unbeweglichen

Vermögens;

8. die Steuer von Einkünften von Lebensversicherungsgesellschaften

auf Gegenseitigkeit;

9. die Steuer von Einkünften von „Off-

shore"-Kreditinstituten und von Instituten

gemäß dem erweiterten Fremdwährungseinlagensystem.

(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern

gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die

nach der Unterzeichnung des Abkommens neben

den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben

werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

teilen einander die in ihren Steuergesetzen

eingetretenen Änderungen mit.

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die

Republik Österreich;

b) bedeutet der Ausdruck „Philippinen" die

Republik der Philippinen;

c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat"

und „der andere Vertragsstaat", je nach dem

Zusammenhang, Österreich oder die Philippinen;

d) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche

Personen, Gesellschaften und alle anderen

Personenvereinigungen sowie unverteilte

Nachlässe und Trusts (nach philippinischem

Recht);

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische

Personen oder Rechtsträger, die für die

Besteuerung wie juristische Personen behandelt

werden;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines

Vertragsstaats" und „Unternehmen des anderen

Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen,

das von einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Person betrieben wird, oder ein

Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat

ansässigen Person betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr"

jede Beförderung mit einem Seeschiff

oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen

eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei

denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird

ausschließlich zwischen Orten im anderen

Vertragsstaat betrieben;

h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"

i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit

eines Vertragsstaats besitzt;

ii) jede juristische Person, Personengesellschaft

und andere Personenvereinigung,

die nach dem Recht eines Vertragsstaats

errichtet, organisiert oder eingetragen

worden ist.

i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

i) in Österreich: den Bundesminister für

Finanzen;

ii) auf den Philippinen: den Finanzminister

oder dessen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch

einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht

definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach

dem Recht dieses Staates über die Steuern

zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

Ansässige Person

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person" eine Person, die nach dem Recht dieses

Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres

ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung

oder eines anderen ähnlichen Merkmals

steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch

nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften

aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig

ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in

beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in

dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;

verfügt sie in beiden Staaten über eine

ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem

Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen hat

(Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem

Staat die Person den Mittelpunkt ihrer

Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem

der Staaten über eine ständige Wohnstätte,

so gilt sie als in dem Staat ansässig, in

dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Staaten oder in keinem der Staaten,

so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen

Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten

oder keines der Staaten, so werden sich

die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen

zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche

Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so

werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

bemühen, die Frage in gegenseitigem

Einvernehmen zu regeln.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

durch die die Tätigkeit eines Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung;

b) eine Zweigniederlassung;

c) eine Geschäftsstelle;

d) eine Fabrikationsstätte;

e) eine Werkstätte;

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,

einen Steinbruch oder eine andere Stätte der

Ausbeutung von Bodenschätzen;

g) ein Lagerhaus einer Person, die Dritten

Lagereinrichtungen zur Verfügung stellt;

h) Einrichtungen, die zum Verkauf von Gütern

oder Waren verwendet werden.

(3) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt ebenso

a) eine Bauausführung oder eine damit zusammenhängende

Aufsichtstätigkeit, deren Dauer

sechs Monate überschreitet;

b) eine Montage, deren Dauer drei Monate

überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens

benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zu dem Zweck

unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen

bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen

oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben,

die vorbereitender Art sind oder eine

Hilfstätigkeit darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten

auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich

daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen

Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist

oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person (mit Ausnahme eines unabhängigen

Vertreters im Sinne des Absatzes 7) in

einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen

Vertragsstaats tätig, so gilt eine im erstgenannten

Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn

a) die Person eine Vollmacht besitzt, für das

Unternehmen Verträge abzuschließen und die

Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt,

es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken

sich auf die im Absatz 4 genannten Tätigkeiten,

die, würden sie durch eine feste

Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung

nach dem genannten Absatz nicht zu

einer Betriebstätte machten; oder

b) die Person zwar keine solche Vollmacht

besitzt, aber im erstgenannten Staat gewöhnlich

über Bestände von Gütern oder Waren

verfügt, aus denen sie für das Unternehmen

regelmäßig Lieferungen vornimmt.

(6) Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats

wird, abgesehen vom Rückversicherungsgeschäft,

so behandelt, als habe es eine

Betriebstätte im anderen Staat, wenn es im Hoheitsgebiet

dieses Staates durch einen Angestellten oder

Vertreter — mit Ausnahme eines unabhängigen

Vertreters im Sinne des Absatzes 7 — Prämien einzieht

oder dort befindliche Risken versichert.

(7) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb

so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem

Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch

einen Makler, Kommissionär oder einen anderen

unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen

im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

handeln. Werden jedoch die Tätigkeiten dieser

Vertreter ausschließlich oder überwiegend für das

Unternehmen ausgeübt, so gelten diese Vertreter

nicht als unabhängige Vertreter im Sinne dieses

Absatzes, wenn erwiesen ist, daß die Geschäfte zwischen

Vertreter und Unternehmen nicht den Bedingungen

des freien Marktes entsprechen. In diesem

Fall ist Absatz 5 anzuwenden.

(8) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat

ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft

beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht

wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder

dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf

andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der

beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat,

ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen

(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben) bezieht, das im anderen

Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat

besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des

Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen

liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör

zum unbeweglichen Vermögen, das lebende

und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des

Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte

an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte

auf veränderliche oder feste Vergütungen für die

Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von

Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen;

Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht

als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren

Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen

Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen

Arbeit dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats

dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,

es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit

im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene

Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine

Tätigkeit auf diese Weise aus, dürfen die Gewinne

des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden,

jedoch nur insoweit, als sie

a) dieser Betriebstätte oder

b) dem Verkauf von Gütern oder Waren derselben

oder ähnlichen Art oder anderen, durch

diese Betriebstätte ausgeübten Geschäftstätigkeiten

derselben oder ähnlicher Art zugerechnet

werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats

seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbe-

haltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser

Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie

hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder

ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen

Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt

hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,

dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen

wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer

Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen

Aufwendungen, einschließlich der

Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,

zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie

in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder

anderswo entstanden sind.

(4) Ungeachtet des Absatzes 3 werden Beträge,

die gegebenenfalls von der Betriebstätte an den

Hauptsitz des Unternehmens oder an eine seiner

Geschäftsstellen in Form von

a) Lizenzgebühren oder anderen ähnlichen Vergütungen

für die Benutzung von Patenten

oder anderen Rechten,

b) Provisionen für bestimmte Dienstleistungen

oder für die Geschäftsführung und

c) Zinsen für Darlehen an die Betriebstätte,

außer bei Bankinstituten,

gezahlt oder in Rechnung gestellt werden (ausgenommen

die Rückerstattung von tatsächlichen Aufwendungen),

nicht zum Abzug zugelassen.

(5) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist,

die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens

auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,

schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat

die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen

Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung

muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit

den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(6) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern

oder Waren für das Unternehmen wird einer

Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(7) Bei der Anwendung der vorstehenden

Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden

Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es

sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,

anders zu verfahren.

(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in

anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel

durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht

berührt.

(9) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Gewinne" umfaßt auch Gewinne eines Gesell-

schafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft

und im Fall Österreichs auch aus der

Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen

Rechts.

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats

aus dem Betrieb von Seeschiffen oder

Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt,

dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Gewinne

aus Quellen eines Vertragsstaats, die ein Unternehmen

des anderen Vertragsstaats aus dem Betrieb

von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen

Verkehr erzielt, im erstgenannten Staat

besteuert werden; die Steuer darf aber den geringeren

Betrag von

a) ein und einhalb vom Hundert des aus Quellen

in diesem Staat erzielten Bruttoertrages und

b) der zum niedrigsten Steuersatz erhobenen

philippinischen Steuer auf solche Gewinne,

die von einem Unternehmen eines Drittstaates

erzielt werden,

nicht übersteigen.

(3) Für Zwecke des Absatzes 2 umfassen die aus

philippinischen Quellen stammenden Gewinne

auch den aus dem Verkauf von Beförderungsausweisen

für Passagiere, Expreßgut oder Post auf den

Philippinen durch ein auf den Philippinen tätiges

internationales Beförderungsunternehmen erzielten

Bruttoertrag, wobei unerheblich ist, wo die Aufnahme

zur Beförderung erfolgt, sofern das Ladegut

oder die Post philippinischen Ursprungs ist. Der

aus der genannten Güter- oder Postbeförderung

erzielte Bruttoertrag umfaßt die Bruttofrachtkosten

bis zum Bestimmungsort. Desgleichen gelten Bruttoerträge

aus Charterflügen, die von den Philippinen

ausgehen, als Teil der aus philippinischen

Quellen stammenden Gewinne, gleichgültig wo

sich der Ort des Verkaufs oder der Bezahlung der

Beförderungsausweise befindet. Für Zwecke der

Beurteilung der Steuerpflicht von Einkünften aus

Charterflügen umfaßt der Ausdruck „die von den

Philippinen ausgehen" Passagierflüge, wenn der

Aufenthalt der Passagiere auf den Philippinen vor

ihrem Abflug mehr als achtundvierzig (48) Stunden

beträgt.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens

des anderen Vertragsstaats beteiligt

ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder

dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats

und eines Unternehmens des anderen

Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in

ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen

an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen

gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige

Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, so dürfen die Gewinne, die eines der

Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt

hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt

hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet

und entsprechend besteuert werden.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person zahlt, dürfen im anderen

Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem

Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses

Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf

aber, wenn der Empfänger der Dividenden der

Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen

a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden,

wenn der Nutzungsberechtigte eine

Gesellschaft ist, die unmittelbar entweder

über mindestens 10 vom Hundert der mit

Stimmrecht verbundenen Anteile der die Dividenden

zahlenden Gesellschaft oder über die

gesamten Anteile verfügt, die von dieser

Gesellschaft innerhalb von sechs Monaten vor

dem Zeitpunkt, in dem die Dividenden

gezahlt werden, ausgegeben wurden;

b) 25 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden

in allen anderen Fällen.

Die Bestimmungen dieses Absatzes berühren

nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf

die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt

werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,

Gründeranteilen oder anderen Rechten — ausgenommen

Forderungen — mit Gewinnbeteiligung

sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende

Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaats,

in dem die ausschüttende Gesellschaft

ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich

gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in

dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft

ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine

dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige

Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung

ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden

gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte

oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist

Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige

Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat

weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden

besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an

eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt

werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden

gezahlt werden, tatsächlich zu einer im

anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen

Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft

einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne

unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden

oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder

teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen

oder Einkünften bestehen.

(6) Dieser Artikel berührt nicht das Recht jedes

Vertragsstaats, neben der Körperschaftsteuer eine

Steuer auf Gewinnüberweisungen von einer Zweigniederlassung

an den Hauptsitz zu erheben; die

Steuer darf aber 10 vom Hundert des überwiesenen

Betrages nicht übersteigen.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen

und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat

besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat,

aus dem sie stammen, nach dem Recht

dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf

aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte

ist, nicht übersteigen

a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen,

wenn die Zinsen von einer auf den Philippinen

ansässigen Person an eine in Österreich

ansässige Person in bezug auf öffentliche

Anleihen und Obligationen gezahlt werden;

b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen

in allen anderen Fällen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die Steuer,

die auf den Philippinen von Zinsen erhoben wird,

die eine auf den Philippinen ansässige Gesellschaft,

welche bei der Investitionsbehörde gemeldet ist und

nach den philippinischen Investitionsbegünstigungsgesetzen

begünstigte Pionierinvestitionen

tätigt, an eine in Österreich ansässige Person zahlt,

wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist,

10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht

übersteigen.

(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 sind Zinsen,

die aus einem Vertragsstaat stammen und die der

andere Vertragsstaat einschließlich seiner Gebietskörperschaften,

die Zentralbank dieses anderen

Vertragsstaats oder ein Kreditinstitut, welches zur

Gänze diesem Staat gehört oder von ihm

beherrscht wird, oder eine in diesem Vertragsstaat

ansässige Person in bezug auf Forderungen bezieht,

welche von diesem anderen Vertragsstaat einschließlich

seiner Gebietskörperschaften, der Zentralbank

dieses anderen Vertragsstaats oder einem

Kreditinstitut, welches zur Gänze diesem Staat

gehört oder von ihm beherrscht wird, garantiert

oder mittelbar finanziert werden, im erstgenannten

Vertragsstaat von der Steuer ausgenommen. Im

Sinne dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck „ein

Kreditinstitut, welches zur Gänze diesem Staat

gehört oder von ihm beherrscht wird"

a) in Österreich die Österreichische Kontrollbank

Aktiengesellschaft;

b) auf den Philippinen die Zentralbank der Philippinen

und die Philippinische Entwicklungsbank

und

c) jedes andere als in lit. a und b genannte Kreditinstitut,

dessen Kapital zur Gänze einem

der Vertragsstaaten gehört oder von ihm

beherrscht wird, entsprechend jeweiliger Vereinbarung

zwischen den Vertragsstaaten.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen

jeder Art, auch wenn die Forderungen durch

Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit

einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet

sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen

Anleihen und aus Obligationen, einschließlich

der damit verbundenen Aufgelder und der

Gewinne aus Losanleihen.

(6) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus

dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit

durch eine dort gelegene Betriebstätte oder

eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene

feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die

die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser

Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem

Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14

anzuwenden.

(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat

stammend, wenn der Schuldner dieser Staat

selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine

in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der

Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er

in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in

einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine

feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die

Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betrieb-

stätte oder der festen Einrichtung eingegangen

worden und trägt die Betriebstätte oder die feste

Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus

dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder

die feste Einrichtung liegt.

(8) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem

Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen

und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an

der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den

Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese

Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel

nur auf den letzteren Betrag angewendet. In

diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach

dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter

Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses

Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat

stammen und an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen

Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in

dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem

Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer

darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren

der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert

des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die Steuer,

die auf den Philippinen von Lizenzgebühren erhoben

wird, die eine auf den Philippinen ansässige

Gesellschaft, welche bei der Investitionsbehörde

gemeldet ist und nach den philippinischen Investitionsbegünstigungsgesetzen

begünstigte Pionierinvestitionen

tätigt, an eine in Österreich ansässige

Person zahlt, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte

ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der

Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art,

die für die Benutzung oder für das Recht auf

Benutzung von Urheberrechten an literarischen,

künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken,

einschließlich kinematographischer Filme und

Filme oder Bänder für Rundfunk und Fernsehen,

von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen,

Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für

die Benutzung oder das Recht auf Benutzung

gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher,

kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Erfahrungen gezahlt werden.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus

dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche

Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte

oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene

feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder

Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren

gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte

oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist

Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(6) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem

Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser

Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften

oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat

aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne

Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat

ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine

Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die

Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für

Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung

eingegangen worden und trägt die Betriebstätte

oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren,

so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat

stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste

Einrichtung liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem

Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen

und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren,

gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den

Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter

ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird

dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet.

In diesem Fall kann der übersteigende

Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats

und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen

dieses Abkommens besteuert werden.

(8) Die Steuersätze der auf den Philippinen

gemäß den Absätzen 2 und 3 erhobenen Steuer

dürfen den niedrigsten Steuersatz der philippinischen

Steuer nicht übersteigen, die von Lizenzgebühren

derselben Art erhoben werden darf, die

unter ähnlichen Umständen an eine in einem Drittstaat

ansässige Person gezahlt werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht,

das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen

Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats

im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer

festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Person für die Ausübung einer

selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur

Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne,

die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte

(allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder

einer solchen festen Einrichtung erzielt werden,

dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen

oder Luftfahrzeugen, die im internationalen

Verkehr von Unternehmen eines Vertragsstaats

betrieben werden, und von beweglichem Vermögen,

das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge

dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen

an einer Kapitalgesellschaft, deren Vermögen

unmittelbar hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen

besteht, das in einem Vertragsstaat liegt,

dürfen in diesem Staat besteuert werden.

(5) Gewinne aus der. Veräußerung des in den

Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens dürfen

nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in

dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen in

diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte

dürfen jedoch im anderen Vertragsstaat besteuert

werden,

a) wenn der Person im anderen Staat für die

Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine

feste Einrichtung zur Verfügung steht, jedoch

nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung

zugerechnet werden können, oder

b) wenn sich diese Person im anderen Staat insgesamt

mindestens 120 Tage im Kalenderjahr

aufhält.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere

die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder

unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige

Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,

Architekten, Zahnärzte und Wirtschaftstreuhänder.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und

21 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem

Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit

wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die

Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen

Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte

unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten

Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt

nicht länger als 183 Tage während des

betreffenden Steuerjahres aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder

für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der

nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte

oder einer festen Einrichtung getragen werden,

die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige

Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder

Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr

von einem Unternehmen eines Vertragsstaats

betrieben wird, ausgeübt wird, nur in diesem Staat

besteuert werden.

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person in ihrer Eigenschaft als

Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer

Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat

ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk-

und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als

Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich

ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat

besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler

oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich

ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder

Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so

dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14

und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in

dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind

weder auf Einkünfte anzuwenden, die ein Künstler

oder Sportler aus einer in einem Vertragsstaat ausgeübten

Tätigkeit bezieht, wenn der Aufenthalt in

diesem Staat in erheblichem Umfang aus öffentlichen

Kassen des anderen Vertragsstaats, einschließlich

einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften

des öffentlichen Rechts, unterstützt

wird, noch auf Einkünfte, die eine nicht auf

Gewinnerzielung gerichtete Organisation aus einer

solchen Tätigkeit bezieht, sofern kein Teil dieser

Einkünfte den Eigentümern, Mitgliedern oder

Anteilsbesitzern dieser Organisation in irgendeiner

Weise zu ihrem persönlichen Vorteil zufließt und

eine Bestätigung der zuständigen Behörde des

anderen Staates vorliegt, daß die Organisation

diese Voraussetzungen erfüllt.

(4) Gewinne aus der Erbringung von Darbietungen

der in Absatz 1 genannten Art, die in einem

Vertragsstaat von einem Unternehmen des anderen

Vertragsstaats erzielt werden, dürfen ungeachtet

des Artikels 7 im erstgenannten Vertragsstaat

besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen

in erheblichem Umfang aus öffentlichen Kassen

des anderen Vertragsstaats, einschließlich einer

seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften

des öffentlichen Rechts, unterstützt wird oder daß

das Unternehmen eine nicht auf Gewinnerzielung

gerichtete Organisation im Sinne des Absatzes 3 ist.

Artikel 18

Ruhegehälter

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer

in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere

unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in

diesem Staat besteuert werden. Ruhegehälter, die

aus philippinischen Pensionsplänen, die nach philippinischem

Recht nicht registriert sind, gezahlt werden,

dürfen auf den Philippinen besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter

aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines

Vertragsstaats nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19

Öffentlicher Dienst

(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,

die von einem Vertragsstaat oder einer seiner

Gebietskörperschaften an eine natürliche Person

für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft

geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im

anderen Vertragsstaat besteuert werden,

wenn die Dienste in diesem Staat geleistet

werden, die natürliche Person in diesem Staat

ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist

oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem

Staat ansässig geworden ist, um die Dienste

zu leisten.

(2) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die den

Mitgliedern der im anderen Vertragsstaat befindlichen

ständigen Außenhandelsvertretungen gezahlt

werden.

(3) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat

oder einer seiner Gebietskörperschaften oder

aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft

errichteten Sondervermögen an eine

natürliche Person für die diesem Staat oder der

Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt

werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im

anderen Vertragsstaat besteuert werden,

wenn die natürliche Person in diesem Staat

ansässig und ein Staatsangehöriger dieses

Staates ist.

(4) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für

Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer

gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder

einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden,

sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Artikel 20

Studenten und andere in Ausbildung stehende

Personen

(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der

in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort

ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat

ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung

aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium

oder seine Ausbildung erhält/werden in dem anderen

Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen

aus Quellen außerhalb des anderen Staates

zufließen.

(2) Vergütungen, die ein Student oder Lehrling,

der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher

dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die

er in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als

183 Tage während des betreffenden Steuerjahres

ausübt, werden in dem anderen Staat nicht

besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem

Zusammenhang mit seinen Studien oder seiner

Ausbildung steht.

(3) War eine natürliche Person in einem Vertragsstaat

ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den

anderen Vertragsstaat begab, und hält sie sich in

diesem Staat ausschließlich zum Studium, zur Forschung

oder zur Ausbildung als Empfänger eines

Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums

einer wissenschaftlichen, pädagogischen, kirchlichen

oder gemeinnützigen Organisation oder im

Rahmen eines Programms für technische Hilfe, an

dem die Regierungen der Vertragsstaaten beteiligt

sind, vorübergehend auf, so ist sie während eines

Zeitraums von insgesamt höchstens zwei Jahren,

gerechnet vom Tag ihrer ersten Ankunft, von der

Steuer dieses anderen Staates befreit

a) hinsichtlich dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags

oder Stipendiums; und

b) hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihre

Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten

Überweisungen aus dem Ausland.

Artikel 21

Hochschullehrer und andere Lehrer

(1) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder

anderer Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig

ist und der sich für einen Zeitraum von höchstens

zwei Jahren im anderen Vertragsstaat aufhält, um

an einer Universität, einem College, einer Schule

oder anderen Lehranstalt zu unterrichten oder fortgeschrittene

Studien oder Forschungsarbeiten zu

betreiben, für diese Arbeit bezieht, werden nur im

erstgenannten Staat besteuert.

(2) Dieser Artikel ist nicht auf Vergütungen

anzuwenden, die ein Hochschullehrer oder anderer

Lehrer für eine Forschungsarbeit bezieht, wenn die

Forschungsarbeit hauptsächlich zum persönlichen

Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter

Personen unternommen wird.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels

umfaßt der Ausdruck Vergütungen Überweisungen

aus Quellen außerhalb des anderen Staates, die

dem Hochschullehrer oder anderen Lehrer zur

Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke zu

dienen bestimmt sind.

Artikel 22

Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person, die in den vorstehenden Artikeln

nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf

ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche

aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels

6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in

einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen

Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch

eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige

Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung

ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,

für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu

dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören.

In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise

Artikel 14 anzuwenden.

Artikel 23

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem

Abkommen auf den Philippinen besteuert werden,

so nimmt Österreich, vorbehaltlich der Absätze 2

und 6, diese Einkünfte von der Besteuerung aus.

(2) Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Einkünfte, die nach den Artikeln 10 Absatz 2 lit. b,

11, 12 und 13 Absatz 4 auf den Philippinen

besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf

die vom Einkommen dieser Person zu erhebende

Steuer den Betrag an, der der auf den Philippinen

gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende

Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung

ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf

die aus den Philippinen bezogenen Einkünfte entfällt.

(3) Für die Anwendung des Absatzes 2 ist die von

Lizenzgebühren auf den Philippinen erhobene

Steuer mit 25 vom Hundert des Bruttobetrags dieser

Lizenzgebühr anzusetzen.

(4) Für die gemäß Artikel 8 Absatz 2 auf den

Philippinen besteuerten Einkünfte wird weder eine

Steuerbefreiung noch eine Steueranrechnung

gewährt.

(5) Bezieht eine auf den Philippinen ansässige

Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach

diesem Abkommen in Österreich besteuert werden,

so rechnen die Philippinen auf die vom Einkommen

dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an,

der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen

entspricht. Der anzurechnende Betrag

darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der

Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen

oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die

Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen,

entfällt.

(6) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person, die nach dem Abkommen von der

Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind,

dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung

der Steuer für das übrige Einkommen der

Person einbezogen werden.

Artikel 24

Gleichbehandlung

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen

im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder

damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen

werden, die anders oder belastender ist als

die Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des

anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen

sind oder unterworfen werden können

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein

Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver-

tragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger

sein als die Besteuerung von Unternehmen des

anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte

sie einen Vertragsstaat, den im anderen

Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen auf

Grund des Personenstandes oder der Familienlasten

zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen

gewährt.

(3) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 8

oder Artikel 12 Absatz 7 anzuwenden ist, sind Zinsen,

Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein

Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen

Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der

Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses

Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie

Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige

Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend

sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats

gegenüber einer im anderen Vertragsstaat

ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des

steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens

unter den gleichen Bedingungen wie Schulden

gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen

Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren

Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar

einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person

oder mehreren solchen Personen gehört oder

ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten

Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die

anders oder belastender ist als die Besteuerung und

die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten

Staates unterworfen sind oder unterworfen

werden können.

(5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels dürfen die Philippinen die nach dem

a) Investitionsbegünstigungsgesetz (Republiksgesetz

No. 6135), dem Investitionsbegünstigungsprogramm

für die Fremdenverkehrsindustrie

(Präsidentenverordnung No. 535)

oder dem Agrarinvestitionsbegünstigungsgesetz

(Präsidentenverordnung No. 1159),

soweit die genannten Vorschriften im Zeitpunkt

der Unterzeichnung dieses Abkommens

in Kraft standen und seither nicht oder lediglich

unwesentlich, ohne Beeinträchtigung

ihres grundsätzlichen Charakters, geändert

worden sind, oder

b) nach jedem von den Philippinen in Verfolg

ihres wirtschaftlichen Entwicklungsprogramms

erlassenen Gesetzes, welches in

gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsstaaten

bestimmt werden kann,

gewährten Investitionsbegünstigungen auf ihre

Staatsangehörigen beschränken.

Artikel 25

Philippinische Staatsangehörige

Dieses Abkommen berührt nicht das Recht der

Philippinen, seine Staatsangehörigen, die in Österreich

ansässig sind, mit ihren Einkünften aus selbständiger

oder nichtselbständiger Arbeit, die außerhalb

der Philippinen ausgeübt wird, nach philippinischem

Recht zu besteuern; Österreich ist jedoch

nicht verpflichtet, diese Steuer anzurechnen.

Artikel 26

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen

eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten

für sie zu einer Besteuerung führen oder führen

werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so

kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen

Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel

ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats,

in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall

von Artikel 24 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen

Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen

Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb

von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der

Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem

Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung

führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,

eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird

sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit

der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats

so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht

entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung

des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen

zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam

darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung

in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen

nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

können zur Herbeiführung einer Einigung im

Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander

verkehren.

Artikel 27

Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung

dieses Abkommens oder des innerstaatlichen

Rechts der Vertragsstaaten betreffend die

unter das Abkommen fallenden Steuern erforder-

lich sind, soweit die diesem Recht entsprechende

Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht.

Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht

eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat

erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten

wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses

Staates beschafften Informationen und dürfen

nur den Personen oder Behörden (einschließlich

der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)

zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung

oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung

oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln

hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden

Steuern befaßt sind. Diese Personen oder

Behörden dürfen die Informationen nur für diese

Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen

in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in

einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte

er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die

von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis

dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den

Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren

dieses oder des anderen Vertragsstaats

nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis

oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden

oder deren Erteilung dem Ordre public

widerspräche.

Artikel 28

Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen

Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten

nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts

oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 29

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Manila ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am 1. Tage des dritten

Monates, der dem Monat folgt, in dem der Austausch

der Ratifikationsurkunden stattgefunden

hat, in Kraft, und seine Bestimmungen finden auf

alle Steuern Anwendung, die für Steuerjahre erhoben

werden, die nach dem 31. Dezember des

Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der

Ratifikationsurkunden erfolgt ist.

Artikel 30

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es

nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird.

Jeder Vertragsstaat kann am oder vor dem. 30. Juni

eines Kalenderjahres nach dem fünften Jahr, das

jenem Jahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden

durchgeführt wurde, das Abkommen

schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.

In diesem Fall ist das Abkommen für alle Steuern

nicht mehr anzuwenden, die für Steuerjahre erhoben

werden, die am oder nach dem 31. Dezember

des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung

erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig

bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien, am 9. April 1981 in

zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Herbert Salcher

Für die Republik der Philippinen

Cesar Virata

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 25. Jänner 1982 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 29 Absatz 2

am 1. April 1982 in Kraft.

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