107. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik der
Philippinen, von dem Wunsche geleitet, ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerumgehung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
abzuschließen,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in
einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Zu den bestehenden Steuern, für die das
Abkommen gilt, gehören
a) in Österreich
1. die Einkommensteuer;
2. die Körperschaftsteuer;
3. die Aufsichtsratsabgabe;
b) auf den Philippinen
1. die Einkommensteuer natürlicher Personen;
2. die Körperschaftsteuer einschließlich der
Steuer betreffend die Entwicklung von
Körperschaften, jedoch ohne die Steuer
auf ungerechtfertigt angehäufte Gewinne
und die Steuer von personenbezogenen
Körperschaften;
3. die Steuer vom Einkommen von Nachlässen
und Trustvermögen;
4. die Abzugssteuern von Dividenden, Zinsen,
Lizenzgebühren, Miet- und Pachtzinsen,
Chartergebühren, Versicherungsprämien
und andere feste oder bestimmbare
jährlich, periodisch oder gelegentlich
anfallende Gewinne oder Einkünfte;
5. die Steuer auf Gewinnüberweisungen von
Zweigniederlassungen;
6. die Steuer vom Einkommen international
tätiger Beförderungsunternehmen;
7. die Steuer von Gewinnen aus Wertpapierveräußerungen
und Veräußerungen unbeweglichen
Vermögens;
8. die Steuer von Einkünften von Lebensversicherungsgesellschaften
auf Gegenseitigkeit;
9. die Steuer von Einkünften von „Off-
shore"-Kreditinstituten und von Instituten
gemäß dem erweiterten Fremdwährungseinlagensystem.
(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern
gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die
nach der Unterzeichnung des Abkommens neben
den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben
werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
teilen einander die in ihren Steuergesetzen
eingetretenen Änderungen mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die
Republik Österreich;
b) bedeutet der Ausdruck „Philippinen" die
Republik der Philippinen;
c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat"
und „der andere Vertragsstaat", je nach dem
Zusammenhang, Österreich oder die Philippinen;
d) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen sowie unverteilte
Nachlässe und Trusts (nach philippinischem
Recht);
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische
Personen oder Rechtsträger, die für die
Besteuerung wie juristische Personen behandelt
werden;
f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines
Vertragsstaats" und „Unternehmen des anderen
Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen,
das von einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person betrieben wird, oder ein
Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat
ansässigen Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr"
jede Beförderung mit einem Seeschiff
oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen
eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei
denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird
ausschließlich zwischen Orten im anderen
Vertragsstaat betrieben;
h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"
i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit
eines Vertragsstaats besitzt;
ii) jede juristische Person, Personengesellschaft
und andere Personenvereinigung,
die nach dem Recht eines Vertragsstaats
errichtet, organisiert oder eingetragen
worden ist.
i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"
i) in Österreich: den Bundesminister für
Finanzen;
ii) auf den Philippinen: den Finanzminister
oder dessen bevollmächtigten Vertreter.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch
einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht
definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach
dem Recht dieses Staates über die Steuern
zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 4
Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person" eine Person, die nach dem Recht dieses
Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung
oder eines anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch
nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften
aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig
ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in
beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in
dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;
verfügt sie in beiden Staaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem
Staat die Person den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem
der Staaten über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Staat ansässig, in
dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden Staaten oder in keinem der Staaten,
so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen
Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten
oder keines der Staaten, so werden sich
die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen
zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche
Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so
werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
bemühen, die Frage in gegenseitigem
Einvernehmen zu regeln.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Tätigkeit eines Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte;
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,
einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung von Bodenschätzen;
g) ein Lagerhaus einer Person, die Dritten
Lagereinrichtungen zur Verfügung stellt;
h) Einrichtungen, die zum Verkauf von Gütern
oder Waren verwendet werden.
(3) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt ebenso
a) eine Bauausführung oder eine damit zusammenhängende
Aufsichtstätigkeit, deren Dauer
sechs Monate überschreitet;
b) eine Montage, deren Dauer drei Monate
überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens
benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen
bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben,
die vorbereitender Art sind oder eine
Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten
auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich
daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen
Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist
oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person (mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne des Absatzes 7) in
einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragsstaats tätig, so gilt eine im erstgenannten
Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn
a) die Person eine Vollmacht besitzt, für das
Unternehmen Verträge abzuschließen und die
Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt,
es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken
sich auf die im Absatz 4 genannten Tätigkeiten,
die, würden sie durch eine feste
Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung
nach dem genannten Absatz nicht zu
einer Betriebstätte machten; oder
b) die Person zwar keine solche Vollmacht
besitzt, aber im erstgenannten Staat gewöhnlich
über Bestände von Gütern oder Waren
verfügt, aus denen sie für das Unternehmen
regelmäßig Lieferungen vornimmt.
(6) Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats
wird, abgesehen vom Rückversicherungsgeschäft,
so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte im anderen Staat, wenn es im Hoheitsgebiet
dieses Staates durch einen Angestellten oder
Vertreter — mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne des Absatzes 7 — Prämien einzieht
oder dort befindliche Risken versichert.
(7) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb
so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem
Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch
einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen
im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln. Werden jedoch die Tätigkeiten dieser
Vertreter ausschließlich oder überwiegend für das
Unternehmen ausgeübt, so gelten diese Vertreter
nicht als unabhängige Vertreter im Sinne dieses
Absatzes, wenn erwiesen ist, daß die Geschäfte zwischen
Vertreter und Unternehmen nicht den Bedingungen
des freien Marktes entsprechen. In diesem
Fall ist Absatz 5 anzuwenden.
(8) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf
andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der
beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat,
ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben) bezieht, das im anderen
Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des
Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen
liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör
zum unbeweglichen Vermögen, das lebende
und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des
Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte
an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte
auf veränderliche oder feste Vergütungen für die
Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von
Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen;
Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht
als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren
Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen
Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen
Arbeit dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats
dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit
im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine
Tätigkeit auf diese Weise aus, dürfen die Gewinne
des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden,
jedoch nur insoweit, als sie
a) dieser Betriebstätte oder
b) dem Verkauf von Gütern oder Waren derselben
oder ähnlichen Art oder anderen, durch
diese Betriebstätte ausgeübten Geschäftstätigkeiten
derselben oder ähnlicher Art zugerechnet
werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats
seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbe-
haltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser
Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie
hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder
ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt
hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,
dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen
wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer
Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen
Aufwendungen, einschließlich der
Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,
zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie
in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder
anderswo entstanden sind.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 werden Beträge,
die gegebenenfalls von der Betriebstätte an den
Hauptsitz des Unternehmens oder an eine seiner
Geschäftsstellen in Form von
a) Lizenzgebühren oder anderen ähnlichen Vergütungen
für die Benutzung von Patenten
oder anderen Rechten,
b) Provisionen für bestimmte Dienstleistungen
oder für die Geschäftsführung und
c) Zinsen für Darlehen an die Betriebstätte,
außer bei Bankinstituten,
gezahlt oder in Rechnung gestellt werden (ausgenommen
die Rückerstattung von tatsächlichen Aufwendungen),
nicht zum Abzug zugelassen.
(5) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist,
die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens
auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,
schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat
die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen
Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung
muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit
den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(6) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern
oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(7) Bei der Anwendung der vorstehenden
Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden
Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es
sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,
anders zu verfahren.
(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in
anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel
durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht
berührt.
(9) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Gewinne" umfaßt auch Gewinne eines Gesell-
schafters aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft
und im Fall Österreichs auch aus der
Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen
Rechts.
Artikel 8
Seeschiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats
aus dem Betrieb von Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt,
dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Gewinne
aus Quellen eines Vertragsstaats, die ein Unternehmen
des anderen Vertragsstaats aus dem Betrieb
von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen
Verkehr erzielt, im erstgenannten Staat
besteuert werden; die Steuer darf aber den geringeren
Betrag von
a) ein und einhalb vom Hundert des aus Quellen
in diesem Staat erzielten Bruttoertrages und
b) der zum niedrigsten Steuersatz erhobenen
philippinischen Steuer auf solche Gewinne,
die von einem Unternehmen eines Drittstaates
erzielt werden,
nicht übersteigen.
(3) Für Zwecke des Absatzes 2 umfassen die aus
philippinischen Quellen stammenden Gewinne
auch den aus dem Verkauf von Beförderungsausweisen
für Passagiere, Expreßgut oder Post auf den
Philippinen durch ein auf den Philippinen tätiges
internationales Beförderungsunternehmen erzielten
Bruttoertrag, wobei unerheblich ist, wo die Aufnahme
zur Beförderung erfolgt, sofern das Ladegut
oder die Post philippinischen Ursprungs ist. Der
aus der genannten Güter- oder Postbeförderung
erzielte Bruttoertrag umfaßt die Bruttofrachtkosten
bis zum Bestimmungsort. Desgleichen gelten Bruttoerträge
aus Charterflügen, die von den Philippinen
ausgehen, als Teil der aus philippinischen
Quellen stammenden Gewinne, gleichgültig wo
sich der Ort des Verkaufs oder der Bezahlung der
Beförderungsausweise befindet. Für Zwecke der
Beurteilung der Steuerpflicht von Einkünften aus
Charterflügen umfaßt der Ausdruck „die von den
Philippinen ausgehen" Passagierflüge, wenn der
Aufenthalt der Passagiere auf den Philippinen vor
ihrem Abflug mehr als achtundvierzig (48) Stunden
beträgt.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens
des anderen Vertragsstaats beteiligt
ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder
dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats
und eines Unternehmens des anderen
Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in
ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen
an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen
gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so dürfen die Gewinne, die eines der
Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt
hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt
hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet
und entsprechend besteuert werden.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person zahlt, dürfen im anderen
Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem
Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses
Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf
aber, wenn der Empfänger der Dividenden der
Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen
a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden,
wenn der Nutzungsberechtigte eine
Gesellschaft ist, die unmittelbar entweder
über mindestens 10 vom Hundert der mit
Stimmrecht verbundenen Anteile der die Dividenden
zahlenden Gesellschaft oder über die
gesamten Anteile verfügt, die von dieser
Gesellschaft innerhalb von sechs Monaten vor
dem Zeitpunkt, in dem die Dividenden
gezahlt werden, ausgegeben wurden;
b) 25 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden
in allen anderen Fällen.
Die Bestimmungen dieses Absatzes berühren
nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf
die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt
werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Gründeranteilen oder anderen Rechten — ausgenommen
Forderungen — mit Gewinnbeteiligung
sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende
Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaats,
in dem die ausschüttende Gesellschaft
ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich
gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in
dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine
dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung
ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist
Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat
weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden
besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an
eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt
werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu einer im
anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen
Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft
einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne
unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden
oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder
teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen
oder Einkünften bestehen.
(6) Dieser Artikel berührt nicht das Recht jedes
Vertragsstaats, neben der Körperschaftsteuer eine
Steuer auf Gewinnüberweisungen von einer Zweigniederlassung
an den Hauptsitz zu erheben; die
Steuer darf aber 10 vom Hundert des überwiesenen
Betrages nicht übersteigen.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen
und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat,
aus dem sie stammen, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf
aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte
ist, nicht übersteigen
a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen,
wenn die Zinsen von einer auf den Philippinen
ansässigen Person an eine in Österreich
ansässige Person in bezug auf öffentliche
Anleihen und Obligationen gezahlt werden;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen
in allen anderen Fällen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die Steuer,
die auf den Philippinen von Zinsen erhoben wird,
die eine auf den Philippinen ansässige Gesellschaft,
welche bei der Investitionsbehörde gemeldet ist und
nach den philippinischen Investitionsbegünstigungsgesetzen
begünstigte Pionierinvestitionen
tätigt, an eine in Österreich ansässige Person zahlt,
wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist,
10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht
übersteigen.
(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 sind Zinsen,
die aus einem Vertragsstaat stammen und die der
andere Vertragsstaat einschließlich seiner Gebietskörperschaften,
die Zentralbank dieses anderen
Vertragsstaats oder ein Kreditinstitut, welches zur
Gänze diesem Staat gehört oder von ihm
beherrscht wird, oder eine in diesem Vertragsstaat
ansässige Person in bezug auf Forderungen bezieht,
welche von diesem anderen Vertragsstaat einschließlich
seiner Gebietskörperschaften, der Zentralbank
dieses anderen Vertragsstaats oder einem
Kreditinstitut, welches zur Gänze diesem Staat
gehört oder von ihm beherrscht wird, garantiert
oder mittelbar finanziert werden, im erstgenannten
Vertragsstaat von der Steuer ausgenommen. Im
Sinne dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck „ein
Kreditinstitut, welches zur Gänze diesem Staat
gehört oder von ihm beherrscht wird"
a) in Österreich die Österreichische Kontrollbank
Aktiengesellschaft;
b) auf den Philippinen die Zentralbank der Philippinen
und die Philippinische Entwicklungsbank
und
c) jedes andere als in lit. a und b genannte Kreditinstitut,
dessen Kapital zur Gänze einem
der Vertragsstaaten gehört oder von ihm
beherrscht wird, entsprechend jeweiliger Vereinbarung
zwischen den Vertragsstaaten.
(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen
jeder Art, auch wenn die Forderungen durch
Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit
einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet
sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen und aus Obligationen, einschließlich
der damit verbundenen Aufgelder und der
Gewinne aus Losanleihen.
(6) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus
dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte oder
eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene
feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die
die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem
Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14
anzuwenden.
(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat
stammend, wenn der Schuldner dieser Staat
selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine
in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der
Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er
in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in
einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine
feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die
Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betrieb-
stätte oder der festen Einrichtung eingegangen
worden und trägt die Betriebstätte oder die feste
Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus
dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder
die feste Einrichtung liegt.
(8) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem
Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen
und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an
der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den
Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel
nur auf den letzteren Betrag angewendet. In
diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach
dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat
stammen und an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen
Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in
dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer
darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren
der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert
des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die Steuer,
die auf den Philippinen von Lizenzgebühren erhoben
wird, die eine auf den Philippinen ansässige
Gesellschaft, welche bei der Investitionsbehörde
gemeldet ist und nach den philippinischen Investitionsbegünstigungsgesetzen
begünstigte Pionierinvestitionen
tätigt, an eine in Österreich ansässige
Person zahlt, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte
ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der
Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art,
die für die Benutzung oder für das Recht auf
Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken,
einschließlich kinematographischer Filme und
Filme oder Bänder für Rundfunk und Fernsehen,
von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen,
Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für
die Benutzung oder das Recht auf Benutzung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen gezahlt werden.
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus
dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte
oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene
feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder
Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist
Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(6) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem
Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser
Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften
oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat
aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne
Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat
ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine
Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die
Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für
Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung
eingegangen worden und trägt die Betriebstätte
oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren,
so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat
stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste
Einrichtung liegt.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem
Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen
und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren,
gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den
Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter
ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird
dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet.
In diesem Fall kann der übersteigende
Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats
und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen
dieses Abkommens besteuert werden.
(8) Die Steuersätze der auf den Philippinen
gemäß den Absätzen 2 und 3 erhobenen Steuer
dürfen den niedrigsten Steuersatz der philippinischen
Steuer nicht übersteigen, die von Lizenzgebühren
derselben Art erhoben werden darf, die
unter ähnlichen Umständen an eine in einem Drittstaat
ansässige Person gezahlt werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht,
das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen
Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats
im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer
festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person für die Ausübung einer
selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur
Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne,
die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte
(allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder
einer solchen festen Einrichtung erzielt werden,
dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen, die im internationalen
Verkehr von Unternehmen eines Vertragsstaats
betrieben werden, und von beweglichem Vermögen,
das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge
dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen
an einer Kapitalgesellschaft, deren Vermögen
unmittelbar hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen
besteht, das in einem Vertragsstaat liegt,
dürfen in diesem Staat besteuert werden.
(5) Gewinne aus der. Veräußerung des in den
Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens dürfen
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in
dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen in
diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte
dürfen jedoch im anderen Vertragsstaat besteuert
werden,
a) wenn der Person im anderen Staat für die
Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine
feste Einrichtung zur Verfügung steht, jedoch
nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung
zugerechnet werden können, oder
b) wenn sich diese Person im anderen Staat insgesamt
mindestens 120 Tage im Kalenderjahr
aufhält.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere
die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige
Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Architekten, Zahnärzte und Wirtschaftstreuhänder.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und
21 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem
Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit
wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die
Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen
Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte
unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten
Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt
nicht länger als 183 Tage während des
betreffenden Steuerjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder
für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der
nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen werden,
die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder
Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr
von einem Unternehmen eines Vertragsstaats
betrieben wird, ausgeübt wird, nur in diesem Staat
besteuert werden.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person in ihrer Eigenschaft als
Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer
Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat
ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk-
und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als
Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich
ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler
oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder
Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so
dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14
und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in
dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind
weder auf Einkünfte anzuwenden, die ein Künstler
oder Sportler aus einer in einem Vertragsstaat ausgeübten
Tätigkeit bezieht, wenn der Aufenthalt in
diesem Staat in erheblichem Umfang aus öffentlichen
Kassen des anderen Vertragsstaats, einschließlich
einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften
des öffentlichen Rechts, unterstützt
wird, noch auf Einkünfte, die eine nicht auf
Gewinnerzielung gerichtete Organisation aus einer
solchen Tätigkeit bezieht, sofern kein Teil dieser
Einkünfte den Eigentümern, Mitgliedern oder
Anteilsbesitzern dieser Organisation in irgendeiner
Weise zu ihrem persönlichen Vorteil zufließt und
eine Bestätigung der zuständigen Behörde des
anderen Staates vorliegt, daß die Organisation
diese Voraussetzungen erfüllt.
(4) Gewinne aus der Erbringung von Darbietungen
der in Absatz 1 genannten Art, die in einem
Vertragsstaat von einem Unternehmen des anderen
Vertragsstaats erzielt werden, dürfen ungeachtet
des Artikels 7 im erstgenannten Vertragsstaat
besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen
in erheblichem Umfang aus öffentlichen Kassen
des anderen Vertragsstaats, einschließlich einer
seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften
des öffentlichen Rechts, unterstützt wird oder daß
das Unternehmen eine nicht auf Gewinnerzielung
gerichtete Organisation im Sinne des Absatzes 3 ist.
Artikel 18
Ruhegehälter
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer
in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere
unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in
diesem Staat besteuert werden. Ruhegehälter, die
aus philippinischen Pensionsplänen, die nach philippinischem
Recht nicht registriert sind, gezahlt werden,
dürfen auf den Philippinen besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter
aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines
Vertragsstaats nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19
Öffentlicher Dienst
(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,
die von einem Vertragsstaat oder einer seiner
Gebietskörperschaften an eine natürliche Person
für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft
geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im
anderen Vertragsstaat besteuert werden,
wenn die Dienste in diesem Staat geleistet
werden, die natürliche Person in diesem Staat
ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist
oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem
Staat ansässig geworden ist, um die Dienste
zu leisten.
(2) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die den
Mitgliedern der im anderen Vertragsstaat befindlichen
ständigen Außenhandelsvertretungen gezahlt
werden.
(3) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat
oder einer seiner Gebietskörperschaften oder
aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft
errichteten Sondervermögen an eine
natürliche Person für die diesem Staat oder der
Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt
werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im
anderen Vertragsstaat besteuert werden,
wenn die natürliche Person in diesem Staat
ansässig und ein Staatsangehöriger dieses
Staates ist.
(4) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer
gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder
einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden,
sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
Artikel 20
Studenten und andere in Ausbildung stehende
Personen
(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der
in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort
ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat
ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung
aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium
oder seine Ausbildung erhält/werden in dem anderen
Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen
aus Quellen außerhalb des anderen Staates
zufließen.
(2) Vergütungen, die ein Student oder Lehrling,
der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher
dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die
er in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als
183 Tage während des betreffenden Steuerjahres
ausübt, werden in dem anderen Staat nicht
besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem
Zusammenhang mit seinen Studien oder seiner
Ausbildung steht.
(3) War eine natürliche Person in einem Vertragsstaat
ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den
anderen Vertragsstaat begab, und hält sie sich in
diesem Staat ausschließlich zum Studium, zur Forschung
oder zur Ausbildung als Empfänger eines
Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums
einer wissenschaftlichen, pädagogischen, kirchlichen
oder gemeinnützigen Organisation oder im
Rahmen eines Programms für technische Hilfe, an
dem die Regierungen der Vertragsstaaten beteiligt
sind, vorübergehend auf, so ist sie während eines
Zeitraums von insgesamt höchstens zwei Jahren,
gerechnet vom Tag ihrer ersten Ankunft, von der
Steuer dieses anderen Staates befreit
a) hinsichtlich dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags
oder Stipendiums; und
b) hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihre
Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten
Überweisungen aus dem Ausland.
Artikel 21
Hochschullehrer und andere Lehrer
(1) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder
anderer Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig
ist und der sich für einen Zeitraum von höchstens
zwei Jahren im anderen Vertragsstaat aufhält, um
an einer Universität, einem College, einer Schule
oder anderen Lehranstalt zu unterrichten oder fortgeschrittene
Studien oder Forschungsarbeiten zu
betreiben, für diese Arbeit bezieht, werden nur im
erstgenannten Staat besteuert.
(2) Dieser Artikel ist nicht auf Vergütungen
anzuwenden, die ein Hochschullehrer oder anderer
Lehrer für eine Forschungsarbeit bezieht, wenn die
Forschungsarbeit hauptsächlich zum persönlichen
Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter
Personen unternommen wird.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels
umfaßt der Ausdruck Vergütungen Überweisungen
aus Quellen außerhalb des anderen Staates, die
dem Hochschullehrer oder anderen Lehrer zur
Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke zu
dienen bestimmt sind.
Artikel 22
Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person, die in den vorstehenden Artikeln
nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf
ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche
aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels
6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen
Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch
eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung
ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,
für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören.
In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
Artikel 23
Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem
Abkommen auf den Philippinen besteuert werden,
so nimmt Österreich, vorbehaltlich der Absätze 2
und 6, diese Einkünfte von der Besteuerung aus.
(2) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte, die nach den Artikeln 10 Absatz 2 lit. b,
11, 12 und 13 Absatz 4 auf den Philippinen
besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf
die vom Einkommen dieser Person zu erhebende
Steuer den Betrag an, der der auf den Philippinen
gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende
Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung
ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf
die aus den Philippinen bezogenen Einkünfte entfällt.
(3) Für die Anwendung des Absatzes 2 ist die von
Lizenzgebühren auf den Philippinen erhobene
Steuer mit 25 vom Hundert des Bruttobetrags dieser
Lizenzgebühr anzusetzen.
(4) Für die gemäß Artikel 8 Absatz 2 auf den
Philippinen besteuerten Einkünfte wird weder eine
Steuerbefreiung noch eine Steueranrechnung
gewährt.
(5) Bezieht eine auf den Philippinen ansässige
Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach
diesem Abkommen in Österreich besteuert werden,
so rechnen die Philippinen auf die vom Einkommen
dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an,
der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen
entspricht. Der anzurechnende Betrag
darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der
Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen
oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die
Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen,
entfällt.
(6) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person, die nach dem Abkommen von der
Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind,
dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung
der Steuer für das übrige Einkommen der
Person einbezogen werden.
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen
im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen
werden, die anders oder belastender ist als
die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des
anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen
sind oder unterworfen werden können
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver-
tragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger
sein als die Besteuerung von Unternehmen des
anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte
sie einen Vertragsstaat, den im anderen
Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen auf
Grund des Personenstandes oder der Familienlasten
zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen
gewährt.
(3) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 8
oder Artikel 12 Absatz 7 anzuwenden ist, sind Zinsen,
Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der
Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses
Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie
Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige
Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend
sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats
gegenüber einer im anderen Vertragsstaat
ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des
steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens
unter den gleichen Bedingungen wie Schulden
gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen
Person zum Abzug zuzulassen.
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren
Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person
oder mehreren solchen Personen gehört oder
ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten
Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender ist als die Besteuerung und
die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten
Staates unterworfen sind oder unterworfen
werden können.
(5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels dürfen die Philippinen die nach dem
a) Investitionsbegünstigungsgesetz (Republiksgesetz
No. 6135), dem Investitionsbegünstigungsprogramm
für die Fremdenverkehrsindustrie
(Präsidentenverordnung No. 535)
oder dem Agrarinvestitionsbegünstigungsgesetz
(Präsidentenverordnung No. 1159),
soweit die genannten Vorschriften im Zeitpunkt
der Unterzeichnung dieses Abkommens
in Kraft standen und seither nicht oder lediglich
unwesentlich, ohne Beeinträchtigung
ihres grundsätzlichen Charakters, geändert
worden sind, oder
b) nach jedem von den Philippinen in Verfolg
ihres wirtschaftlichen Entwicklungsprogramms
erlassenen Gesetzes, welches in
gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsstaaten
bestimmt werden kann,
gewährten Investitionsbegünstigungen auf ihre
Staatsangehörigen beschränken.
Artikel 25
Philippinische Staatsangehörige
Dieses Abkommen berührt nicht das Recht der
Philippinen, seine Staatsangehörigen, die in Österreich
ansässig sind, mit ihren Einkünften aus selbständiger
oder nichtselbständiger Arbeit, die außerhalb
der Philippinen ausgeübt wird, nach philippinischem
Recht zu besteuern; Österreich ist jedoch
nicht verpflichtet, diese Steuer anzurechnen.
Artikel 26
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen
eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen oder führen
werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so
kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen
Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel
ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats,
in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall
von Artikel 24 Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen
Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen
Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb
von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der
Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem
Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung
führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,
eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird
sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit
der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats
so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht
entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen
zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam
darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung
in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen
nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
können zur Herbeiführung einer Einigung im
Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander
verkehren.
Artikel 27
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung
dieses Abkommens oder des innerstaatlichen
Rechts der Vertragsstaaten betreffend die
unter das Abkommen fallenden Steuern erforder-
lich sind, soweit die diesem Recht entsprechende
Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht.
Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht
eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat
erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten
wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses
Staates beschafften Informationen und dürfen
nur den Personen oder Behörden (einschließlich
der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)
zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung
oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung
oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln
hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden
Steuern befaßt sind. Diese Personen oder
Behörden dürfen die Informationen nur für diese
Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen
in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in
einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte
er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die
von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren
dieses oder des anderen Vertragsstaats
nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden
oder deren Erteilung dem Ordre public
widerspräche.
Artikel 28
Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen
Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten
nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 29
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Manila ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am 1. Tage des dritten
Monates, der dem Monat folgt, in dem der Austausch
der Ratifikationsurkunden stattgefunden
hat, in Kraft, und seine Bestimmungen finden auf
alle Steuern Anwendung, die für Steuerjahre erhoben
werden, die nach dem 31. Dezember des
Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der
Ratifikationsurkunden erfolgt ist.
Artikel 30
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es
nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird.
Jeder Vertragsstaat kann am oder vor dem. 30. Juni
eines Kalenderjahres nach dem fünften Jahr, das
jenem Jahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden
durchgeführt wurde, das Abkommen
schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
In diesem Fall ist das Abkommen für alle Steuern
nicht mehr anzuwenden, die für Steuerjahre erhoben
werden, die am oder nach dem 31. Dezember
des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung
erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig
bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien, am 9. April 1981 in
zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Herbert Salcher
Für die Republik der Philippinen
Cesar Virata
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 25. Jänner 1982 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 29 Absatz 2
am 1. April 1982 in Kraft.